Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz)
(EHB-Gesetz) vom 25. September 2020 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 63 Absatz 1 und 63 a Absatz 1 zweiter Satz der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 2019²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2020 661
1. Abschnitt: Anstalt, Ziele und Grundsätze
Art. 1 Name, Rechtsform, Zuordnung und Sitz
¹ Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
² Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.
³ Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
⁴ Sie ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zugeordnet.
⁵ Der Bundesrat legt den Sitz der EHB fest.
⁶ Die EHB wird im Handelsregister eingetragen.
⁷ Sie lässt sich gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011³ (HFKG) institutionell akkreditieren.
³ SR 414.20
Art. 2 Ziele
Mit der EHB schafft der Bund ein Kompetenzzentrum, das durch Lehre und Forschung sowie Dienstleistungen zur Entwicklung der Berufspädagogik und der Berufsbildung in der Schweiz beiträgt.
Art. 3 Grundsätze
¹ An der EHB besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.
² Die EHB berücksichtigt bei ihren Tätigkeiten die Bedürfnisse der Sprachregionen und der Kantone.
³ Die Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt ist institutionalisiert.
2. Abschnitt: Bildungsangebot, weitere Aufgaben und Zusammenarbeit
Art. 4 Bildungsangebot und weitere Aufgaben
¹ Die EHB bietet folgende Bildungsgänge an:
a. Aus- und Weiterbildungen für Lehrpersonen in der Berufsbildung, für Prüfungsexpertinnen und -experten sowie für weitere Berufsbildungsverantwortliche;
b. Hochschulstudiengänge für Fachleute der Berufsbildung.
² Sie engagiert sich für die Entwicklung und Weiterentwicklung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung und unterstützt Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt nach Artikel 1 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002⁴ (BBG) dabei.
³ Sie betreibt Berufsbildungsforschung.
⁴ Sie kann im Berufsbildungsbereich Ausbildungs- und Forschungsaufträge übernehmen und andere Dienstleistungen erbringen.
⁵ Der Bundesrat kann der EHB im Berufsbildungsbereich weitere Aufgaben von gesamtschweizerischem Interesse übertragen.
⁴ SR 412.10
Art. 5 Zusammenarbeit und Koordination
¹ Die EHB arbeitet mit den pädagogischen Hochschulen, den Berufsfachschulen, den höheren Fachschulen und den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.
² Sie kann mit weiteren in- und ausländischen Hochschulen und Institutionen zusammenarbeiten.
³ Sie koordiniert ihr Bildungsangebot mit den pädagogischen Hochschulen.
3. Abschnitt: Abschlüsse und Bescheinigungen sowie Zulassung
Art. 6 Diplome, Zertifikate, Titel und Bescheinigungen
¹ Die EHB verleiht:
a. Lehrdiplome und -zertifikate;
b. Bachelor- und Mastertitel.
² Sie kann weitere Diplome und Zertifikate sowie Bescheinigungen ausstellen.
³ Der EHB-Rat regelt in einer Verordnung die Bezeichnungen der Abschlüsse.
Art. 7 Zulassung
¹ Die Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom- und Zertifikatsstudiengänge sowie für die Weiterbildungslehrgänge richten sich nach dem 6. Kapitel BBG⁵ und nach den dazugehörigen Verordnungen.
² Zur ersten Studienstufe der Hochschulstudiengänge (Bachelor) werden Personen zugelassen, die über eine gymnasiale Maturität, eine Berufsmaturität, eine Fachmaturität oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
³ Zur zweiten Studienstufe der Hochschulstudiengänge (Master) werden Personen zugelassen, die über einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
⁴ Der Zugang zu allen Studiengängen der EHB setzt zusätzlich eine zweijährige Arbeitswelterfahrung voraus.
⁵ Im Rahmen der institutionellen Akkreditierung gelten die Voraussetzungen gemäss diesem Artikel als Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 HFKG⁶.
⁶ Der EHB-Rat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
⁵ SR 412.10
⁶ SR 414.20
4. Abschnitt: Organisation
Art. 8 Organe
Die Organe der EHB sind:
a. der EHB-Rat;
b. die Hochschulleitung;
c. die Revisionsstelle.
Art. 9 EHB-Rat: Wahl, Organisation und Interessenbindungen
¹ Der EHB-Rat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
² Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den EHB-Rat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.
³ Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten ist auf insgesamt zwölf Jahre, jene der weiteren Mitglieder auf acht Jahre beschränkt. Der Bundesrat kann die Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
⁴ Der Bundesrat legt das Honorar der Mitglieder des EHB-Rates und die weiteren Vertragsbedingungen fest. Der Vertrag der Mitglieder des EHB-Rates mit der EHB untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend kommen die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)⁷ sinngemäss zur Anwendung.
⁵ Die Mitglieder des EHB-Rates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der EHB in guten Treuen wahren.
⁶ Sie legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem EHB-Rat offen und melden diesem Veränderungen laufend. Der EHB-Rat informiert den Bundesrat darüber jährlich im Geschäftsbericht. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im EHB-Rat unvereinbar und hält das Mitglied an ihr fest, so beantragt der EHB-Rat dem Bundesrat dessen Abberufung.
⁷ Die Mitglieder des EHB-Rates sind während der Zugehörigkeit zum EHB-Rat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
⁷ SR 220
Art. 10 EHB-Rat: Stellung und Aufgaben
¹ Der EHB-Rat ist das strategische Leitungsorgan.
² Er hat folgende Aufgaben:
a. Er stellt die strategische Führung der EHB sicher.
b. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.
c. Er erlässt das Organisationsreglement, ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln sowie eine Personal- und eine Gebührenverordnung; er erlässt überdies die weiteren Verordnungen und Reglemente, zu deren Erlass er in diesem Gesetz die Befugnis erhält; die Personal- und die Gebührenverordnung unterbreitet er dem Bundesrat zur Genehmigung.
d. Er vertritt die EHB als Vertragspartei im Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) im Sinne von Artikel 32 d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000⁸ (BPG).
e. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Direktorin oder dem Direktor und mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ratssekretariats sowie, auf Antrag der Direktorin oder des Direktors, mit den weiteren Mitgliedern der Hochschulleitung; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
f. Er ernennt die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor auf Antrag der Direktorin oder des Direktors.
g. Er beaufsichtigt die Hochschulleitung.
h. Er sorgt für ein angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
i. Er verabschiedet das Budget und beantragt beim WBF die Abgeltung nach Artikel 19; das WBF stellt dem Bundesrat Antrag.
j. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem WBF; das WBF stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung, gleichzeitig stellt es dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns; der EHB-Rat veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
k. Er bestimmt die Verwendung der Reserven im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates.
⁸ SR 172.220.1
Art. 11 Hochschulleitung
¹ Die Hochschulleitung steht unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors.
² Sie ist das operative Führungsorgan.
³ Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Geschäfte.
b. Sie koordiniert die Angebote und Leistungen der EHB.
c. Sie erlässt Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des EHB-Rates.
d. Sie vertritt die EHB gegen aussen.
e. Sie erarbeitet Entscheidgrundlagen zuhanden des EHB-Rates.
f. Sie erstattet dem EHB-Rat regelmässig Bericht, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
g. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der EHB, mit Ausnahme der Personen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e.
⁴ Sie erfüllt überdies alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
Art. 12 Revisionsstelle
¹ Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.
² Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Revision sinngemäss anzuwenden.
³ Die Revisionsstelle prüft:
a. die Jahresrechnung;
b. ob im Lagebericht (Art. 22 Abs. 3) die Angaben zur Durchführung eines der EHB angemessenen Risikomanagements sowie die Angaben zur Personalentwicklung den Tatsachen entsprechen.
⁴ Sie erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.
⁵ Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
Art. 13 Hochschulangehörige und Mitwirkung
¹ Hochschulangehörige sind:
a. das wissenschaftliche Personal;
b. das administrative und das technische Personal;
c. die Studierenden und die Hörerinnen und Hörer.
² Die EHB sorgt für eine umfassende und transparente Information der Hochschulangehörigen.
³ Sie ermöglicht den Hochschulangehörigen eine Interessenvertretung und eine Beteiligung an den Entscheidprozessen.
⁴ Die Hochschulangehörigen und die Organisationen der ehemaligen Studierenden können allen Organen Vorschläge einreichen.
⁵ Der EHB-Rat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
5. Abschnitt: Personal und Rechte an Immaterialgütern
Art. 14 Arbeitsverhältnisse nach BPG
¹ Die Hochschulleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG⁹, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
² Die EHB ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.
³ Für Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowie für Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, kann das Arbeitsverhältnis während längstens neun Jahren wiederholt befristet abgeschlossen und ordentlich gekündigt werden.
⁹ SR 172.220.1
Art. 15 Arbeitsverhältnisse nach OR
¹ Die EHB kann die Arbeitsverhältnisse des folgenden Personals dem OR¹⁰ unterstellen:
a. Doktorandinnen und Doktoranden;
b. Angestellte in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden;
c. externe Lehrbeauftragte.
² Der Arbeitsvertrag für die Personalkategorien nach Absatz 1 kann, sofern er nach dem OR abgeschlossen wurde, über die Gesamtdauer von längstens neun Jahren wiederholt befristet abgeschlossen und ordentlich gekündigt werden. Wird diese Gesamtdauer überschritten, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.
¹⁰ SR 220
Art. 16 Pensionskasse
¹ Die Hochschulleitung und das übrige Personal sind bei der PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32 a –32 m BPG¹¹ versichert.
² Die EHB ist Arbeitgeberin nach Artikel 32 b Absatz 2 BPG. Sie ist dem Vorsorgewerk Bund angeschlossen. Artikel 32 d Absatz 3 BPG ist anwendbar.
¹¹ SR 172.220.1
Art. 17 Rechte an Immaterialgütern
¹ Der EHB gehören alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die zur EHB in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind; ausgenommen sind die Urheberrechte.
² Die EHB hat bei Computerprogrammen, die von Personen, die zur EHB in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind, die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse. Sie kann für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhaberinnen und -inhabern treffen.
³ Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen zu beteiligen.
6. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 18 Finanzierung
Die EHB finanziert ihre Tätigkeiten aus:
a. Abgeltungen des Bundes;
b. Gebühren;
c. Drittmitteln.
Art. 19 Abgeltungen des Bundes
Der Bund gewährt der EHB jährliche Beiträge zur Abgeltung der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 Absätze 1–3 und 5 sowie für den Betrieb.
Art. 20 Gebühren
¹ Die EHB erhebt Gebühren für:
a. ihre Ausbildungen und Hochschulstudiengänge;
b. ihre Weiterbildungen, sofern diese Dienstleistungen keine gewerblichen Leistungen nach Artikel 28 darstellen;
c. weitere Dienstleistungen;
d. weitere Verwaltungsleistungen.
² Die Gebühren für Ausbildungen und Hochschulstudiengänge sind so zu bemessen, dass sie zur Kostendeckung beitragen und zugleich den Zugang zum Studium nicht beeinträchtigen.
³ Die Gebühren für Weiterbildungen sind nach den Grundsätzen von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014¹² über die Weiterbildung zu bemessen.
⁴ Die Gebühren für weitere Dienstleistungen müssen kostendeckend sein. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden bei den Gebühren für Dienstleistungen im überwiegenden öffentlichen Interesse.
⁵ Für die Gebühren für weitere Verwaltungsleistungen gelten das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.
⁶ Der EHB-Rat legt in der Gebührenverordnung insbesondere die Gebührentarife fest. Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen, soweit diese durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind.
¹² SR 419.1
Art. 21 Drittmittel
¹ Die EHB darf Drittmittel entgegennehmen, soweit dies mit ihrer Unabhängigkeit und ihren Aufgaben und Zielen vereinbar ist.
² Drittmittel sind namentlich:
a. Einnahmen für nicht gewerbliche Leistungen;
b. Entgelte für gewerbliche Leistungen nach Artikel 28;
c. Zuwendungen.
Art. 22 Geschäftsbericht
¹ Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht.
² Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.
³ Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben zum Risikomanagement, zur Personalentwicklung und zu den Interessenbindungen der Mitglieder des EHB-Rates.
Art. 23 Rechnungslegung
¹ Die Rechnungslegung der EHB stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.
² Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und richtet sich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung.
³ Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge nach den einzelnen Dienstleistungsbereichen ausgewiesen werden können.
⁴ Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Er kann der EHB namentlich Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorschreiben.
Art. 24 Reserven
¹ Die EHB kann Reserven bilden.
² Die Reserven dürfen im jeweiligen Rechnungsjahr zehn Prozent des operativen Ertrags gemäss Jahresrechnung nicht übersteigen.
³ Sie werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen verwendet.
Art. 25 Tresorerie
¹ Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der EHB.
² Sie kann der EHB zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.
³ Die EFV und die EHB vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Art. 26 Steuern
¹ Die EHB ist für ihre nichtgewerblichen Leistungen von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
² Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:
a. die Mehrwertsteuer;
b. die Verrechnungssteuer.
³ Die EHB wird für Gewinne aus den gewerblichen Leistungen nach Artikel 28 besteuert.
Art. 27 Liegenschaften
¹ Der Bund kann der EHB die notwendigen Liegenschaften zur Miete überlassen; die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes. Der Bund sorgt für den Unterhalt der überlassenen Liegenschaften.
² Der Bund stellt der EHB für die Miete der Liegenschaften einen angemessenen Betrag in Rechnung.
³ Die Begründung der Miete und die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der EHB vereinbart.
Art. 28 Gewerbliche Leistungen
¹ Die EHB kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
a. mit den Hauptaufgaben der EHB in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
² Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.
³ Das WBF kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
7. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 29 Strategische Ziele
¹ Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben der EHB für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für die EHB fest.
² Er hört vorgängig den EHB-Rat an.
³ Der Bundesrat regelt den Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt.
Art. 30 Aufsicht
¹ Die EHB untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
² Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere aus durch:
a. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des EHB-Rates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
b. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
c. die Genehmigung: 1. der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor,
2. der Personal- und der Gebührenverordnung,
3. des Geschäftsberichts und des Beschlusses über die Verwendung eines Gewinns;
d. den Erlass der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung von deren Erreichung;
e. die Entlastung des EHB-Rates.
³ Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der EHB nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.
8. Abschnitt: Disziplinarrecht und Titelschutz
Art. 31 Disziplinarrecht
¹ Die EHB kann gegenüber Studierenden und Hörerinnen und Hörern Disziplinarmassnahmen aussprechen.
² Der EHB-Rat regelt in einer Verordnung die Disziplinarverstösse, die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren.
³ Er kann für schwerwiegende oder wiederholte Verstösse folgende Disziplinarmass-nahmen vorsehen:
a. den befristeten Ausschluss von bestimmten Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Einrichtungen;
b. den befristeten Ausschluss aus der EHB;
c. den unbefristeten Ausschluss aus der EHB;
d. den Entzug des Titels, wenn dieser aufgrund eines Disziplinarverstosses unrechtmässig erworben wurde.
Art. 32 Schutz der EHB-Titel
¹ Die von der EHB verliehenen Titel sind geschützt.
² Mit Busse wird bestraft, wer:
a. einen EHB-Titel führt, ohne dass dieser ihr oder ihm verliehen worden ist;
b. einen Titel verwendet, der zu Unrecht den Eindruck erweckt, er sei ihr oder ihm von der EHB verliehen worden;
c. sich als Dozentin oder Dozent der EHB ausgibt, ohne dass sie oder er dazu ernannt worden ist.
³ Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
9. Abschnitt: Umgang mit Personendaten
Art. 33 Informationssysteme
¹ Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betreibt die EHB Informationssysteme mit Personendaten der Studienanwärterinnen und -anwärter, der Studierenden, der Hörerinnen und Hörer sowie der ehemaligen Studierenden. In diesen Informationssystemen können auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden.
² Die EHB darf Personendaten von ehemaligen Studierenden über das Studium, den Berufseinstieg und den beruflichen Werdegang mit deren Einwilligung bearbeiten.
³ Sie kann die in den Informationssystemen enthaltenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben bekannt geben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen. Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Daten und von Persönlichkeitsprofilen oder deren Zugänglichmachung durch ein Abrufverfahren ist nur gegenüber den für die Studienadministration zuständigen Stellen innerhalb der EHB gestattet.
⁴ Die EHB ist berechtigt, für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die AHV-Versichertennummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946¹³ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.
⁵ Für die Bearbeitung der Personendaten des Personals der EHB gelten die Bestimmungen des Bundespersonalrechts.
¹³ SR 831.10
Art. 34 Forschungsprojekte
¹ Die EHB kann im Rahmen von Forschungsprojekten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, soweit dies für das entsprechende Forschungsprojekt erforderlich ist.
² Sie sorgt dafür, dass die Personendaten, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt, so anonymisiert werden, dass Auswertungen keine Rückschlüsse auf die betroffene Person erlauben. Die anonymisierten Personendaten dürfen während der für das Projekt festgelegten Frist aufbewahrt werden. Der EHB-Rat regelt die Einzelheiten im Organisationsreglement.
³ Ist eine Anonymisierung aufgrund von Sinn und Zweck des Forschungsprojekts nicht möglich, so dürfen personenbezogene Forschungsdaten während höchstens 20 Jahren sicher aufbewahrt werden.
⁴ Die EHB gewährleistet, dass die betroffenen Personen über die Beschaffung, den Zweck und die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit einem bestimmten Forschungsprojekt informiert werden.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz diese Kompetenz nicht dem EHB-Rat überträgt.
Art. 36 Änderung eines anderen Erlasses
...¹⁴
¹⁴ Die Änderung kann unter AS 2021 414 konsultiert werden.
Art. 37 Koordination mit dem Datenschutzgesetz
Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ¹⁵ lauten die nachfolgenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
Art. 33 Abs. 1 zweiter Satz und 3 zweiter Satz
¹ ... In diesen Informationssystemen können auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden.
³ ... Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Daten oder deren Zugänglichmachung durch ein Abrufverfahren ist nur gegenüber den für die Studienadministration zuständigen Stellen innerhalb der EHB gestattet.
Art. 34 Abs. 1
¹ Die EHB kann im Rahmen von Forschungsprojekten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, soweit dies für das entsprechende Forschungsprojekt erforderlich ist.
¹⁵ SR 235.1 ; BBl 2020 7639
Art. 38 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Daten des Inkrafttretens:¹⁶ Artikel 1–13 und 16–38 am 1. August 2021; Artikel 14 und 15 am 1. Januar 2022
¹⁶ BRB vom 18. Juni 2021
Feedback