Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM)
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1. 4. 09 - 64 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM) (vom 1. Dezember 2008)
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2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 4. Juni 2008
3 und der Kommission für so ziale Sicherheit und Gesundheit vom 23. September 2008, beschliesst:
§ 1.
Der Kanton Zürich tritt der In terkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (IVHSM) gemäss Anhang bei.
1 OS 64, 114 .
2 In Kraft seit 1. Januar 2009.
3 ABl 2008, 960 .
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810.5 IVHSM Interkantonale Vereinbarung über die hochspez ialisierte Medizin (vom 14. März 2008)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art.
1 Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtsc haftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung de r Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfa sst diejenigen medizi
- nischen Bereiche und Leistungen, di e durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder tech
- nischen Aufwand oder durch kompl exe Behandlungsverfahren gekenn
- zeichnet sind. Für die Zuordnung mü ssen mindestens drei der genann
- ten Kriterien erfüllt sein, wobei imme r aber das der Seltenheit vorliegen muss.
2 Zur Erreichung des in Abs. 1 ge nannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vo rgaben des Bundes
1 vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung de r hochspezialisierten Medizin. Art.
2 Vollzug der Vereinbarung Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirek
- torinnen und -direktoren aus den Ve reinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussor gan), dem der Vollzug der Verein
- barung obliegt. Dieses se tzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
1 Art. 39 KVG : geändert durch Beschluss de r Bundesversammlung am 21. De
- zember 2007; tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung Art.
3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung zusammen: – den fünf Mitgliedern der Verei nbarungskantone mit Universitäts spital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; – fünf Mitglieder aus den andere n Vereinbarungskantonen, wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem gros sen Zentrumsspital, das interkan tonale Leistung saufgaben wahr nimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Ge sundheit, die Sc hweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beraten der Stimme in das Besc hlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern der Vereinbarungsk antone für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl is t möglich. Die Stellvertretung rich tet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.
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3 Das Beschlussorgan bestimmt di e Bereiche der hochspezialisier ten Medizin, die einer schweizwei ten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste de r Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definier ten Leistungen beauf tragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG . Die Zuteilungsentsche ide werden befristet.
5 Die Entscheide des Beschlussorg ans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Beschlus sorgan beachtet die Kriterien gemäss Art.
4 Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine ei nvernehmliche En tscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werde n, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungs kantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.
2 Art. 5 Statuten der Schweizerische n Konferenz der kantonalen Gesundheits direktorinnen und -direktoren.
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810.5 IVHSM Art.
4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Ex
- perten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Intere ssen in einem Interessenbindungs
- register offen.
2 Die Wahl der Experten einschlies slich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM-Beschlussor gan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
1. es beobachtet neue Entwicklungen;
2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-Bereich;
3. es legt die Voraussetzungen fe st, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, pers onellen und strukturellen Ressour
- cen und an unterstützenden Disziplinen;
4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorber eitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben besc hriebenen Voraussetzungen sowie die Prü
- fung der Lösung svorschläge;
5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezo gen und wissenschaftlich;
6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien:
1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche: a. Wirksamkeit; b. Nutzen; c. Technologisch-ökonomische Lebensdauer; d. Kosten der Leistung.
2. Für den Zuteilungsentscheid: a. Qualität; b. Verfügbarkeit hochqualifizierte n Personals und Teambildung; c. Verfügbarkeit der unter stützenden Disziplinen; d. Wirtschaftlichkeit; e. Weiterentwicklungspotenzial.
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3. Für den Entscheid über die Au fnahme in die Liste der HSM- Bereiche und die Zuteilung: a. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre; b. Internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einv ernehmliche Ents cheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem ein fachen Mehr der anwesenden Mitgli eder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwe send sein müssen. Das Beschluss organ erlässt die Ausstandsregeln. Art.
5 Wahl und Aufgaben des HS M-Projektsekretariats
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2 Es unterstützt organisatorisc h und technisch di e im Zusammen hang mit der Planung der hochspezi alisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese. Art.
6 Arbeitsweise Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäfts reglement, das die Einzelheiten zu r Organisation, Ar beitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.
3. Abschnitt: Planung Art.
7 Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist da rauf zu achten, dass die hoch spezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidiszipli näre Zentren konzentriert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Fo rschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisier ten medizinischen Bereichen sind bei der Pla nung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst je ne Leistungen, die dur ch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Pla nung zu berück sichtigen.
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6 Die Planung berücksichtigt di e vom schweizerischen Gesund
- heitswesen erbrachten Le istungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Koopera tionsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen. Art.
8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten: a. Die gesamten in der Schweiz ve bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter um
- fassender kritischer Würdigung er warten lassen, nicht überschrit
- ten werden kann. b. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinische n Sicherheit und der Wirtschaft
- lichkeit nicht unterschreiten. c. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden. Art.
9 Auswirkungen auf die ka ntonalen Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone übertra gen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG zum Erlass der Spitallis te für den Bereich der hochspezialisierten Medizi n dem HSM-Beschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Ar t. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines Bere iches der hochspezialis ierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-Bes chlussorgan an mit der Erbringung der betreffenden Leist ung beauftragte Zentre n gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kant one im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
4. Abschnitt: Finanzen Art.
10 Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit der im
2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden v on den der Vereinbarung beigetrete
- nen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl ante ilsmässig getra
- gen.
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5. Abschnitt: Streitbeilegung Art.
11 Streitbeilegungsverfahren
1 Die Vereinbarungskantone verpfl ichten sich, Meinungsverschie denheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimm ungen der Interkantonalen Rah menvereinbarung (IRV)
3 über die Streitbeilegung.
6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen Art.
12 Beschwerde und Verfahrensrecht
1 Gegen Beschlüsse be treffend die Festsetz ung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungs gericht Beschwerde nach Art. 53 KVG
4 geführt werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden si nngemäss die bunde srechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
5 Anwendung. Art.
13 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wi rd mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mi t dem Ende des au f die Erklärung folgenden Kalende rjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühesten s auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbar ung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden. Art.
14 Berichterstattung Das Präsidium des Beschlussorg ans stattet den Vereinbarungs kantonen jährlich über den Stand de r Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.
3 Rahmenvereinbarung über die interk antonale Zusammenarbeit mit Lasten ausgleich vom 24. Juni 2005, Abschnitt IV.
4 Sofern der Beschluss vom 21. Dezember
2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verwal tungsgerichtsgesetz (VVG) SR 173.32 .
5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021 .
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810.5 IVHSM Art.
15 Inkrafttreten Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später bei
- getretene Kantone tritt die Verei nbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft. Art.
16 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer der Kantone mit Un iversitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt. Art.
17 Änderung der Vereinbarung Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, ne hmen sie entsprechende Verhandlun
- gen auf. Auf Antrag von drei Ver einbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbar ungskantone beigetreten sind.
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