Verordnung zum Gewaltschutzgesetz
1
351.3
1. 1. 09 - 63 Verordnung zum Gewaltschutzgesetz (vom 3. Dezember 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 130 Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005
3 , beschliesst:
§ 1.
1 Haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewalt schutzgesetzes vom 19. Juni 2006
2 ergangen und die gemäss diesem Gesetz endgültig sind, können innert fünf Tagen beim Verwaltungs gericht mit Beschwerde angefochten werden.
2 Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2009 in Kraft.
1 OS 63, 632 ; Begründung siehe ABl 2008, 2289 .
2 LS 351 .
3 SR 173.110 .
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