Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
                            1 Einführungsverordnung zum BG über die Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            836.19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 09 - 63 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EV FamZG) (vom 20. August 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 16 Abs. 1, 17, 21 und 26 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzendes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Bestimmungen  des  Bunde sgesetzes  vom  6.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 finden Anwendung, soweit das FamZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und die Verordnung über die Fa milienzulagen vom 31. Okto ber 2007 (FamZV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 sowie diese Einführung sverordnung keine Rege lung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Insbesondere  sind  die  Be stimmungen  des  AHVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und  die  ent sprechenden Ausführungsbes timmungen anwendbar auf a.   die Kassenrevision und die K ontrolle der Arbeitgebenden, b.   die Festsetzung und den Bezug des Beitrags, c.   die  Verrechnung  der  Familienzu lagen  mit  Beiträgen  der  Sozial versicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 FamZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Sicherheitsdirektion ist zu ständig für den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 2 letzter Satz FamZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 . B. Familienzulagen für Arbeitnehmende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Familienzulagen  für  Ar beitnehmende  und  die  Ver waltungskosten  werden  durch  Bei träge  der  Arbeitgebenden  und  der Arbeitnehmenden nicht be itragspflichtiger Arbeit gebender finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            836.19 Einführungsverordnung zum BG über die Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede  Familienausgleichskasse  le gt  die  Höhe  des  Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Deckung der Verwaltungskoste n und für die Äufnung der Schwan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kungsreserve. Pflichten der Kassen und Arbeitgebenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Jede Familienausgleichskasse informiert die Arbeitnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den entweder direkt oder durch di e angeschlossene n Arbeitgebenden über ihren Anspruch auf Zulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unabhängig davon informieren die Arbeitgebenden ihre Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmenden über den Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Arbeitgebenden machen der Fa milienausgleichskasse alle für die Ausrichtung der Zulagen not wendigen Angaben und bringen die erforderlichen Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis der Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmenden, die Zulagen beanspruchen, bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Arbeitgebenden  leiten  Mel dungen  der  Arbeitnehmenden, die  ihren  Anspruch  beeinflussen, ohne  Verzug  an  die  Familienaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichskasse weiter. Geltend machung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Arbeitnehmenden  beantr agen  die  Ausrichtung  von Zulagen  bei  der  zuständigen  Fami lienausgleichskasse.  Der  Antrag kann stellvertretend durch die Ar beitgebenden gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Arbeitnehmenden  teilen  de r  Familienausgleichskasse  oder dem  Arbeitgebenden  unverzüglich  je de  Veränderung  mit,  die  ihren Anspruch beeinflussen könnte. C. Familienzulagen fü r Nichterwerbstätige Geltend machung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Nichterwerbstätige beantragen die Ausrichtung von Zulagen bei  der  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  zuständigen  Familienausgleichskasse  jeweils  für längstens zwölf Monate. Sie legen di e für die Prüfung der Berechtigung notwendigen Unterlagen bei, insbesondere: a.   die  in  den  vorangehenden  zwöl f  Monaten  zuletz t  eingereichte Steuererklärung, b.   eine Bescheinigung der zuständi gen Gemeinde, dass keine Ergän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständige Gemeinde gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b ist jene Gemeinde, die für die Ausrichtung der Ergänz ungsleistungen zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einführungsverordnung zum BG über die Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            836.19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 09 - 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Macht  eine  antragstellende  Pers on  geltend,  die  wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse wich en im Bezugsjahr massgebend von den  Zahlen  der  in  den  vergange nen  zwölf  Monate n  eingereichten Steuererklärung ab, oder wurde in dieser Zeit keine Steuererklärung eingereicht,  hat  die  antragstelle nde  Person  ihren  Anspruch  ander weitig nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Zulagen  werden  unter  dem  Vorbehalt  ausbezahlt,  dass  die definitiven  Steuerfaktoren  der  di rekten  Bundessteuer  das  Unter schreiten der Einkommens grenze bestätigen. Di e antragstellende Per son wird auf ihre Rückerst attungspflicht hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Kanton finanziert die Fa milienzulagen für Nichterwerbs tätige. D. Durchführungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Familienausgleichskassen nach Art. 14 lit. c FamZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 melden sich bei der Sicherheitsdirektion an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Als Durchführungsorgane nach Art. 14 lit. a FamZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 wer den Familienausgleichskassen anerkannt, wenn sie a.   von einer Arbeitgeberorganisation getragen werden, b.   mindestens 500 Arbeit nehmende umfassen, c.   dafür  Gewähr  bieten,  dass  ihre Tätigkeit  den  gesetzlichen  Vor schriften entspricht und sie di e Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sicherheitsdirekti on entscheidet über die Anerkennung und ihren Entzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anerkennung kann aus wichti gen Gründen entzogen werden, insbesondere wenn die Voraussetzung en, unter denen sie erteilt wor den  ist,  weggefallen  sind  oder  si ch  geändert  haben  oder  wenn  die Sicherheitsdirektion nachträglich Ke nntnis von Tatsachen erlangt, auf grund derer die Anerkennung hätte verweigert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  kantonale  Familienaus gleichskasse  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  lit. b FamZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) führt die kantonale Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Rechtsnatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            836.19 Einführungsverordnung zum BG über die Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständigen Organe der SVA Zürich handeln bei der Erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung der Aufgaben aus dieser Ve rordnung als Organe und unter dem Namen der kantonalen Fa milienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–13  des  Einführungsgesetzes zu  den  Bundesgesetzen über  die  Alters-  und  Hinterlass enenversicherung  und  die  Invaliden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherung  vom  20. Februar  1994  (EG  AHVG/IVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 werden  sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss angewendet, soweit die vo rliegende Veror dnung keine beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deren Bestimmungen enthält. c. Beitragssatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der Aufsichtsrat legt den Beitragssatz fest. d. Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Der Kanton haftet für die Verbi ndlichkeiten der kantonalen Familienausgleichskasse, soweit de ren eigene Mittel nicht ausreichen. Zentralregister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  kantonale  Familienausgleic hskasse  führt  ein  Register über die Personen, die der kantona len Familienzulagenordnung unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehen.  Der  Kanton  entschädigt  s ie  dafür,  wobei  die  Sicherheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion den Ansatz bestimmt. Aufgaben der Kassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Familienausgleichskassen sind zuständig für: a.   den Anschluss der Personen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und Art. 19 Fa m Z G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 , die der kantonalen Familie nzulagenordnung unterstehen, b.   den Bezug der Beiträge, c.   die Berechnung, Festsetzung und Au szahlung der Familienzulagen, d.   die Abrechnung über die bezogene n Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit den ihne n angeschlossenen Personen, e.   den Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden, f. die  unverzügliche  Meldung  an die  kantonale  Familienausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kasse über den Anschluss einer Pe rson an die Kasse, unter Angabe des Anschlussdatums, g.   die  unverzügliche  Meldung  an die  kantonale  Familienausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kasse über den Austritt einer Pers on aus der Kasse, unter Angabe des Austrittsdatums. Vereinfachtes Abrechnungs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Familienausgleichskassen können  die  Festsetzung  und Auszahlung  der  Zulagen  den  Arbe itgebenden  in  eigener  Verantwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung übertragen. Anschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der Anschluss an eine Familien ausgleichskasse richtet sich nach der bereits bestehenden Mitg liedschaft bei der AHV-Ausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber Mitglied eines Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bandes,  der  eine  Familien ausgleichskasse  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  lit. a  FamZG führt, schliesst sie oder er sich in der Regel dieser Kasse an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Einführungsverordnung zum BG über die Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            836.19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 09 - 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fs i ch t
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Sicherheitsdirektion überw acht den Vollzug dieser Ver ordnung, wobei sie insbesondere a.   die Tätigkeit der Familienau sgleichskassen überwacht und koordi niert, b.   im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen ins besondere über die Zust ändigkeit entscheidet, c.   die  Jahresrechnung  sowie  Geschä fts-  und  Revisionsberichte  der Familienausgleichskassen prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Familien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Es besteht eine Ko mmission für Famili enausgleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Sicherheitsdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzen den  und  die  weiteren  Mitglieder  de r  Kommission.  Dabei  achtet  er darauf, dass die kantonale Kasse und die übrigen Familienausgleichs kassen  sowie  die  Arbeitnehmer- und  Arbeitgebersei te  angemessen vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kommission  berät  di e  Sicherheitsdirektion  in  allen  Fragen, die mit den Familienzulagen im Zu sammenhang stehen, insbesondere in Bezug auf a.   die Anerkennung von Fa milienausgleichskassen, b.   den Entzug der Anerkennung, c.   die Genehmigung der Liquidation einer Fam ilienausgleichskasse, d.   die  Genehmigung  eines  Zusammenschlusses  von  Familienaus gleichskassen. E. Haftungs- und Strafbestimmungen; Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Familien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Verursachen die Organe oder die Angestellten der Fami lienausgleichskassen einen Schaden durch strafbare Handlungen oder indem sie Vorschriften dieser Ve rordnung oder des damit anwendbar erklärten AHVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 absichtlich oder grobfahrlä ssig missachten, haften in nachstehender Reihenfolge a.   die Familienausgleichskassen, b.   die Gründerverbände oder deren Re chtsnachfolgerinnen oder -nach folger  für  die  anerkannten  Fami lienausgleichskassen  und  die  von den  AHV-Ausgleichskassen  geführte n  Familienausgleichskassen sowie der Kanton für die kanton ale Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            836.19 Einführungsverordnung zum BG über die Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schadenersatzforderungen  sind  bei  der  zuständigen  Familien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausgleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet darüber mit Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung.  Die  Forderung  erlischt, wenn  die  oder  der  Geschädigte  ihr oder  sein  Begehren  nicht  innert eines  Jahres  nach  Kenntnis  des Schadens  einreicht,  au f  alle  Fälle  zehn  Jahr e  nach  der  schädigenden Handlung. Straf bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Art. 87–91 AHVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weis e die Vorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten dieser Verordnung verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Beurteilung der Übertret ungen sind die Statthalterämter zuständig. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das  Sozialversicherungsgericht beurteilt  als  einzige  kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nale Gerichtsinstanz Beschw erden nach Art. 56 ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 in Verbindung mit dem FamZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 . F. Schlussbestimmungen Vo l l z u g
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Sicherheitsdirektion  erläss t  die  für  den  Vollzug  dieser Verordnung erforderlichen Weisungen. Bisheriges Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung finden die Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen des Kinderzulagengesetzes (KZG) vom 8. Juni 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. c  des  Gesetzes  über  das  Sozia lversicherungsgericht  vom  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 keine Anwendung. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Arbeitgebende im Sinne von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 21 KZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und solche, die  eine  betriebliche  Familienau sgleichskasse  führen,  sowie  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmende  nicht  beitragspflichti ger  Arbeitgebender  schliessen  sich einer Familienausgleichskasse an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitgebende  und  Arbeitnehmen de  nicht  beitragspflichtiger Arbeitgebender  gemäss  Abs.  1,  die sich  bis  zum  Inkrafttreten  dieser Verordnung noch keiner Familienaus gleichskasse angeschlossen haben, schliesst die Sicherheitsdirektion nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen Familienausgleic hskasse an. Der An schluss erfolgt rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Einführungsverordnung zum BG über die Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            836.19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 09 - 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 486 ; Begründung siehe ABl 2008, 1438 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 212.81 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 831.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 836.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 830.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 831.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 831.30 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 836.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 836.21 .