Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen ... (281.51)
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Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

1 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V
281.51 Verordnung des Obergerichts über den Wahlfä higkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte (vom 18. Juni 2008)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
24 des Einführungsgesetze s zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 (EG SchKG)
3 , verordnet: A. Zulassung zur Fähigkeitsprüfung
Fachliche
Voraussetzungen

§ 1.

1 Als berufsspezifische Vorbildung im Sinne von §
12 lit. b EG SchKG gilt namentlich der Be such der Fachkurse des Betreibungs inspektorates oder des Verba ndes der Gemeindeammänner und Be treibungsbeamten des Kantons Zürich.
2 Als Tätigkeit im Sinne von §
12 lit. c EG SchKG gilt insbesondere eine praktische Tätigkeit von minde stens drei Jahren auf einem zürche rischen Betreibungsamt. Bei der Fr istberechnung werden abgezogen: a. die Dauer einer Berufslehre, b. Abwesenheiten wegen Krankheit, Mutterschaftsur laubs, Unfalls und Militärdienstes, soweit sie zusammen sechs Monate übersteigen, c. Abwesenheiten aus andern Gr ünden, ausgenommen Ferien.
Verfahren

§ 2.

1 Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei der Präsiden tin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen: a. Ausweis über di e berufsspezifische Vorbildung im Sinne von §
1 Abs. 1, b. Bestätigung über die prakti sche Tätigkeit gemäss §
1 Abs. 2, c. Lebenslauf, d. Schul- und Abschlusszeugnisse, e. Wohnsitzzeugnisse über die letzten fünf Jahre, f. Auszug aus dem Betr eibungsregister über di e letzten fünf Jahre, g. Handlungsfähigkeitszeugnis, h. Auszug aus dem eidge nössischen Strafregister,
2
281.51 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V i. Erklärung der gesuchstellenden Person, dass Behörden und Privat
- personen gegenüber der Kommissi on vom Amts- und Berufsgeheim
- nis wie auch von anderen Gehe imnispflichten entbunden werden und dass die Kommission zum Beizug von Akten zur gesuchstellen
- den Person berechtigt ist, soweit dies zur Prüfung der Vertrauens
- würdigkeit im Sinne von §
12 lit. a EG SchKG erforderlich ist.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t der Kommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie oder er kann die Akten ergänzen. B. Fähigkeitsprüfung Allgemeines

§ 3.

1 Die Fähigkeitsprüfung im Sinne von §
11 Abs.
1 lit.
b EG SchKG soll zeigen, ob die Kandida tin oder der Kandidat die Kennt
- nisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Ausübung der praktischen Tätigkeit eines zürcherischen Betreibungsbeamten und Gemeinde
- ammanns erforderlich sind.
2 Die Prüfung muss einen Bezug zu r praktischen Berufstätigkeit haben. Sie besteht aus einem schr iftlichen und einem mündlichen Teil.
3 Die Fähigkeitsprüfungen werden nach Bedarf durchgeführt. Pro Jahr werden mindestens zwei Termin e für die schriftliche Prüfung fest
- gesetzt.
4 Die Prüfungskommission teilt den Kandidierenden mit dem Zulas
- sungsentscheid die Pr üfungsinhalte (Lernziele) mit und weist sie auf mögliche Lernmittel hin.
5 Die Kandidierenden haben sich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsentschei ds zur schriftlichen Prüfung anzu
- melden. Prüfungsstoff

§ 4.

1 Der Prüfungsstoff umfass t folgende Fächer: a. Schuldbetreibungsrecht und Gr undzüge des Konkursrechts, b. Zivilprozessrecht, c. Zivilgesetzbuch, d. Obligationenrecht, e. Verwaltungsrecht, f. Betreibungs- und Konkursdelikte de s Strafgesetzbuchs und elemen
- tare Grundlagen des Strafprozessrechts, g. Staatskunde der Gemeinden, des Kantons und des Bundes.
2 Die Fächer gemäss Abs.
1 lit. b–e werden nur soweit geprüft, als sie einen Bezug zur Tätigkeit de s Betreibungsbeamten und Gemeinde
- ammanns aufweisen.
3 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V
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Schriftliche
Prüfung

§ 5.

1 Bei der schriftlichen Prüfung bearbeiten die Kandidieren den eine oder mehrere Aufgaben aus dem Tätigkeitsgebiet eines zür cherischen Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns. Das Schwer gewicht liegt auf dem Fach Schuldbe treibungsrecht. Die Prüfung soll nicht länger als vi er Stunden dauern.
2 Die Prüfungskommission bewertet di e Leistungen mit sehr gut, gut, genügend oder ungenügend. Sie teilt den Entscheid über das Ergebnis der Prüfung in der Regel innerhalb von vier Wochen schriftlich mit.
3 Wird die Prüfung mit genügend od er besser bewe rtet, kann sich die Kandidatin oder der Kandidat binnen zwei Monaten seit der Mit teilung des Prüfungsergebnisses zur mündlichen Prüfung, andernfalls innert gleicher Frist zur Wieder holung der schriftlichen Prüfung an melden.
4 Wird auch die Wiederholungsprü fung mit ungenügend bewertet, stellt die Prüfungskommission das Nichtbestehen der Fähigkeitsprü fung fest.
Mündliche
Prüfung

§ 6.

1 Bei der mündlichen Prüfung we rden höchstens zwei Kan didierende gleichzeitig geprüft. Die Prüfung dauert längstens zwei Stunden.
2 Die Leistungen werden mit sehr gut, gut, genügend oder ungenü gend bewertet.
3 Werden alle Prüfungsfächer mit genügend oder bess er bewertet, stellt die Prüfungskommission das Be stehen der Fähigkeitsprüfung fest. Andernfalls kann sich die Kandidati n oder der Kandidat innerhalb von zwei Monaten seit de r mündlichen Eröffnung des Prüfungsergebnisses zur Wiederholung der mündlichen Prüfung anmelden. Die Wieder holungsprüfung beschränkt sich auf die mit ungenügend bewerteten Fächer.
4 Werden in der Wiederholungsprüf ung alle Fächer mit genügend oder besser bewertet, stellt die Prüfungskommission das Bestehen, andernfalls das Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.
5 Die Prüfungskommission stellt der Verwaltungsk ommission die Prüfungsakten der Kandi dierenden zu, welche die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.
Wiederholung
der Fähigkeits
-
prüfung

§ 7.

Eine Kandidatin oder ein Kandi dat kann sich frühestens nach zwei Jahren erneut zur Fähigkeits prüfung anmelden, wenn sie oder er a. nach erfolgter Zulassung zur Prüfung das Zulassungsgesuch zurück gezogen hat, b. unentschuldigt nicht zu ei ner Prüfung erschienen ist,
4
281.51 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V c. die Anmeldefrist zu einer Pr üfung oder einer Wiederholungsprü
- fung versäumt hat, d. die Fähigkeitsprüfung nicht bestanden hat. C. Erlass der Fähigkeitsprüfung Voraus setzungen

§ 8.

Die Fähigkeitsprüfung kann insb esondere dann im Sinne von

§ 11 Abs. 2 EG SchKG ganz oder te

ilweise erlassen werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller a. über einen schweizeri schen juristischen Hochschulabschluss (Dok
- torat, Lizenziat, Master of Law, Bachelor of Law) verfügt und eine praktische Tätigkeit im Sinne von §
1 Abs. 2 absolviert hat, b. über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügt, c. die zürcherische Notari atsprüfung abgelegt hat, d. den eidgenössischen Fachausw eis Fachfrau/Fac hmann Betreibung und Konkurs erworben hat, e. das Diplom der Höheren Fac hbildung der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kant ons Zürich erworben hat, f. einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis für Betreibungsbeamte eines andern Kantons erworben hat. Verfahren

§ 9.

1 Das Gesuch um Erlass oder teilweisen Erlass der Fähigkeits
- prüfung ist bei der Präsidentin od er dem Präsidenten der Prüfungs
- kommission einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen: a. Ausweis über einen Abschluss nach §
8, b. Bestätigung über die praktischen Tä tigkeiten einschliesslich Arbeits
- zeugnisse, c. die weiteren Unterlagen gemäss §
2 Abs. 1 lit. c–i.
2 Die Prüfungskommission kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu einem Gespräch einladen und weitere Abklärungen vornehmen.
3 Ist die Sache spruchreif, leitet sie die Akten mit einem begründe
- ten Antrag an die Verwaltungsk ommission zum Entscheid weiter. D. Erteilung und Entzug de s Wahlfähigkeitsausweises Zuständigkeit

§ 10.

Die Verwaltungskom mission entscheidet über die Erteilung und den Entzug des Wa hlfähigkeitsausweises.
5 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V
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Erteilung
gemäss
Übergangsrecht

§ 11.

1 Personen, die im Sinne von §
27 Abs.
2 EG SchKG um Erteilung des Wahlfähigkeitsausw eises ersuchen, haben das Gesuch beim Betreibungsinspektorat einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen: a. Bestätigung über die pr aktischen Tätigkeiten ei nschliesslich Arbeits zeugnisse, b. die weiteren Unterlagen gemäss §
2 Abs. 1 c–i.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss während min destens fünf Jahren mit wenigste ns halbem Pensum als Betreibungs beamtin oder Betreibungsb eamter oder als ordent liche Stellvertrete rin oder ordentlicher Stellvertreter tätig gewesen sein.
3 Die Betreibungsinspektorin ode r der Betreibungsi nspektor kann weitere Abklärungen vornehmen. Ist die Sache spruchreif, leitet sie oder er die Akten mit einem begr ündeten Antrag an die Verwaltungs kommission zum Entscheid weiter.
Entzug

§ 12.

1 Das Verfahren vor der Verwaltungskommission betref fend den Entzug des Wahlfähigkeits ausweises richtet sich nach §
19 EG SchKG.
2 Die Verwaltungskommiss ion kann ein Mitglied des Obergerichts oder eines Bezirksgerichts oder das Betreibungsinspektorat mit Ab klärungen beauftragen. E. Gebühren
Allgemeines

§ 13.

1 Die zur Fähigkeitsprüfung zu gelassenen Kandidierenden haben die Staatsgebühr vorzuschiess en. Die Prüfungskommission setzt ihnen mit dem Zulassungsentscheid ei ne Zahlungsfrist an. Säumnis gilt als Rückzug des Zulassungs gesuchs im Sinne von §
7 lit. a.
2 Die Gebühren werden als Pausch algebühren festgesetzt. Ausser gewöhnliche Auslagen wie Gutach tenskosten oder Übersetzungskos ten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Gebühren
der Prüfungs
-
kommission

§ 14.

1 Die Prüfungskommission legt die von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu entrichtende Gebühr mit dem En tscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.
2 Bei besonders hohem Aufwand, in sbesondere bei Prüfungswieder holungen, und bei besonders gering em Aufwand, insbesondere bei vor zeitigem Abbruch des Prüfungsverfa hrens, gilt der Gebührenrahmen von §
14 Abs. 2 EG SchKG.
6
281.51 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V F. Prüfungskommission Zusammen setzung

§ 15.

1 Die Prüfungskommiss ion besteht aus acht bis zwölf Mit
- gliedern. Die Betreib ungsinspektorin oder de r Betreibungsinspektor und ihre oder seine Stellvertretung gehören der Kommission von Am
- tes wegen an.
2 Wählbar sind die Mitglieder de s Obergerichts und der Bezirks
- gerichte sowie die zürcherische n Betreibungsbeamtinnen und Betrei
- bungsbeamten.
3 Bisherige Mitglieder können der Kommission bis zur Altersgrenze der Ersatzleute des Ober gerichts angehören. Präsidium

§ 16.

1 Das Obergericht wählt ein Ko mmissionsmitglie d, das dem Obergericht oder einem Bezirksgeric ht angehört, zur Präsidentin oder zum Präsidenten der Kommission.
2 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte. Sie oder er a. nimmt die Anmeldungen zur Fähigkeitsprüfung entgegen, b. entscheidet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und setzt den Kostenvorschuss fest, c. setzt die Prüfungstermine fest und bezeichnet die mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission, d. kann bei wichtigen Gründen die für die Kandierenden geltenden Fristen gemäss den §§
5 und 6 verlängern, e. vertritt die Prüfungskommission nach aussen, f. rechnet die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder ab.
3 Gegen Entscheide der Präsidenti n oder des Präsidenten kann bin
- nen zehn Tagen seit ih rer Eröffnung Einsprac he bei der Kommission erhoben werden. Besetzung; Entscheide

§ 17.

1 Die Kommission nimmt in Dr eierbesetzung die Prüfungen ab und stellt in dieser Besetzung Antrag auf Erlass der Fähigkeits
- prüfung. Mindestens ein Mitglied di eses Ausschusses muss der Mit
- gliedergruppe der Be treibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten angehören; die Vertretung des Betr eibungsinspektorats gehört zu die
- ser Gruppe.
2 Der Ausschuss entscheidet nach mündlicher, nicht öffentlicher Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Bei Einstimmigke it können Beschlüsse auf dem Zirkularweg ge
- fasst werden.
4 Den Vorsitz des Ausschusses führ t ein Mitglied des Obergerichts oder eines Bezirksgerichts.
7 Wahlfähigkeitsausweis für Betr eibungsbeamtinnen/-beamte – V
281.51
Entschädigung

§ 18.

1 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach den Ansätzen entschädigt, die für die Kommission für die Prüfun g der Rechtsanwa ltskandidatinnen und Rechtsanwaltskandidaten gelten.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t erhält zudem eine feste Ent schädigung in der Höhe eines Acht els der Besoldungszulage, die einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräs identen des Obergerichts zusteht. G. Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 19.

Die Verwaltungskommission de s Obergerichts setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 dieser Verordnung fest.
1 OS 63, 584 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
3 LS 281 .
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