Kantonale Zivilschutzverordnung
1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) (vom 17. September 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
2 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) vom 19. März 2007
2 , beschliesst: A. Zuständigkeiten
Regierungsrat
§ 1.
Der Regierungsrat ordnet Zu sammenschlüsse von Gemein den gemäss §
8 Abs. 3 ZSG
2 an.
Direktion
§ 2.
1 Die Sicherheitsdirektion gene hmigt Verträge über Zusam menschlüsse von Ge meinden gemäss §
8 Abs. 2 ZSG
2 .
2 Sie bezeichnet die Kommandantin oder den Kommandanten der kantonalen Zivilschutzorganisation.
Amt
§ 3.
1 Das Amt für Militär und Zivils chutz (Amt) ist die für den Zivilschutz zuständige St elle des Kantons. Es erfüllt alle Aufgaben im Zivilschutz, die dem Kanton übert ragen sind und für die keine andere Behörde zuständig ist.
2 Es erlässt Weisungen für den Vollzug.
Kantonale
Zivilschutz
-
organisation
§ 4.
Die kantonale Zivilschutzorgan isation unterstützt die Gemein den und hilft bei interkantonalen und grenzüberschreitenden Not lagen.
Gemeinden
§ 5.
1 Die Gemeinden bewilligen Eins ätze des Zivilschutzes zuguns ten der Gemeinschaft auf kommunaler Ebene.
2 Sie stellen sicher, dass Schutzba uten für die Zivilschutzorgani sationen und öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung gebaut, unterhalten und erneuert werden.
3 Sie bezeichnen das Kontrollorgan für die Schutzbauten.
4 Sie bezeichnen für die periodis che Kontrolle der Schutzräume eine Stelle.
2
522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) Flughafen Zürich
§ 6.
1 Die Betreiberin des Flughafens vollzieht die Massnahmen im Schutzbaubereich auf dem Gelände des Flughafens wie eine Gemeinde.
2 Das Amt und die Betreiberin de s Flughafens re geln die Einzel
- heiten vertraglich. B. Aufgebot und Kontrollführung Dienstanzeigen und Aufgebot
§ 7.
1 Die aufbietenden Stellen für die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung, die Weiterb ildung sowie die Wiederholungskurse stellen den Schutzdienstpflichtigen vor dem Aufgebot eine Dienst
- anzeige zu. Der Dienstleistungsplan gemäss §
11 gilt ebenfalls als Dienstanzeige.
2 Wer drei Wochen vor der Dienstle istung kein Aufgebot erhalten hat, meldet sich be i der Aufgebotsstelle.
3 Aufgebote für Einsätze gemäss Art.
27 Abs.
2 BZG
3 und §
10 Abs.
3 ZSG
2 bedürfen keiner Dienstanzeige.
4 Aufgebote bei Katastrophen und in Notlagen erfolgen mit dem vom Kanton festgelegten technischen System. Zuteilung
§ 8.
1 Das Amt teilt vor abgeschl ossener Grundausbildung die Schutzdienstpflichtigen der Personalr eserve zu. Danach kann es die Schutzdienstpflichtigen einer Zi vilschutzorganisation zuteilen.
2 Es kann Schutzdienstpflichtige umteilen: a. auf Antrag der Zivi lschutzorganisation, b. bei Wohnsitzwechsel des Schutzdienstpflichtigen. Daten bearbeitung
§ 9.
1 Das Amt bearbeitet und speich ert elektronisch die für die Kontrollführung im Zivilschutz er forderlichen Pers onendaten aus den Einwohnerkontrollregistern der Ge meinden und aus dem Personal- Informations-System der Armee (PISA).
2 Es verwaltet die Pers onendaten der Schutzdienstpflichtigen auf einer zentralen Datenbank.
3 Der Datenaustausch zwischen dem Amt und den Gemeinden erfolgt elektronisch mit dem vom Amt festgelegten technischen Sys
- tem.
4 Sind die technischen Vorausse tzungen gegeben, können Gesuche in elektronischer Form eingereicht werden.
3 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
522.1 C. Ausbildung
Aus- und
Weiterbildung
§ 10.
1 Die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung sowie die Weiterbildung werden durch ha uptamtliches Lehrpe rsonal erteilt. Das Amt kann den Einsatz von nebe namtlichem Lehrpersonal bewil ligen.
2 Das Amt erstellt ein Kurstabl eau für die kantonalen Kurse.
Wiederholungs
-
kurse
§ 11.
1 Das Kader der Zivilschutzor ganisationen führt die Wieder holungskurse durch.
2 Das Amt genehmigt die von den Gemeinden eingereichten Wieder holungskursprogramme.
3 Die Kommandantinnen oder Komma ndanten erstellen jährlich einen Dienstleistungsplan für ihre Zi vilschutzorganisation, den sie dem Amt jeweils bis 30. September de s Vorjahres zur Genehmigung ein reichen. Sie stellen ihn nach erte ilter Genehmigung den Angehörigen der Zivilschutzorganisati on bis 15. November zu.
4 Schutzdienstpflichti ge, die bis am 15. Dezember keinen Dienst leistungsplan erhalten ha ben, melden sich bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle der Gemeinde.
Kader
-
ausbildung und
Beförderung
§ 12.
1 Die Zivilschutzorganisatione n melden dem Amt geeignete Anwärterinnen und Anwärter für Kader- und Spezialistenaufgaben zur Erreichung des Sollbestandes.
2 Das Amt befördert die Anwärterinnen und Anwärter nach erfolg reich abgeschlossener Ausbildung.
3 Die Kommandantinnen und Komm andanten können im Rahmen der Wiederholungskurse folge nde Beförderungen vornehmen: a. höchstens 15% der Sol daten zu Gefreiten, b. Korporale mit Stellvertret erfunktion zu Wachtmeistern, c. Leutnants nach zwei absolvie rten Wiederholungskursen zu Ober leutnants.
Lehrpersonal
§ 13.
1 Als hauptamtliches Lehrperson al sind eidgenössisch diplo mierte Zivilschutzinstr uktorinnen und -instrukt oren tätig. Das Amt kann Zusatzausbildungen verlangen.
2 Das Amt legt die Anforderunge n für die Ausbildung des neben amtlichen Lehrpe rsonals fest.
4
522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) Ausbildungs infrastruktur
§ 14.
1 Das Amt betreibt ein Ausbildu ngszentrum in Andelfingen.
2 Die Gemeinden erstatten Staatsbe iträge für Zivilschutz-Ausbil
- dungszentren zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss Art.
42 Abs. 1 BZG
3 zurückerstatten müssen.
3 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen oder neuen Organi sationsstrukturen aufgehobe n, sind die Staatsbei
- träge nur zurückzu erstatten, wenn a. sie an Landerwerbskoste n geleistet wurden und b. das Land gewinnbringe nd veräussert wird. D. Material und Fahrzeuge Persönliche Ausrüstung
§ 15.
1 Schutzdienstpflichtige, die ei ner Zivilschutzorganisation zugeteilt sind, erhalten die persönliche Ausrüstung.
2 Sie geben die persönliche Ausrüs tung bei ihrer Entlassung aus dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton der Zivilschutz
- organisation zurück. Ausrüstung der Zivilschutz organisationen
§ 16.
1 Das Amt legt Art und Umfang der Mindestausrüstung der Zivilschutzorganisationen in einer Materialliste fest.
2 Es beschafft das Material und di e Fahrzeuge. Es hört die Gemein
- den und die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes dazu an.
3 Es regelt die Verwendung der vo m Bund den Gemeinden vor dem
1. Januar 2004 gelieferten Ausrüstung.
4 Es bewilligt den Zivilschutzor ganisationen den Verkauf, die kos
- tenlose Weitergabe und die Entsor gung von überzähliger Ausrüstung. Zivilschutz fremde Verwendung
§ 17.
1 Die Gemeinden dürfe n die ihnen abgege bene Ausrüstung für zivilschutzfremde Zwecke verwenden, wenn a. die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt wird und b. die Kommandantin oder der Kommandant zustimmt.
2 Die Funkgeräte Polycom werden nur den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes abgegeben. Kontrolle
§ 18.
Das Amt kontrolliert periodisch die von Bund und Kanton beschaffte Ausrüstung.
5 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
522.1 E. Schutzbauten
Schutzplatz
-
steuerung und
Zuweisung
§ 19.
1 Die Gemeinden führen eine Liste der auf ihrem Gebiet verfügbaren Schutzplätze für die st ändige Wohnbevölkerung. Sie wei sen Gebiete aus, in denen zu weni g, genügend und zu viel Schutzplätze vorhanden sind.
2 Sie weisen der Bevölker ung die Schutzräume zu.
3 Sie legen dem Amt alle fünf Ja hre die Planung des Schutzraum baus zur Genehmigung vor.
Öffentliche
Schutzräume
§ 20.
1 Die Gemeinden legen die Gebiete fest, in denen öffent liche Schutzräume erstellt oder bestehende Schutzräume erneuert werden müssen.
2 Das Amt entscheidet auf Antrag de r Gemeinde über die Zahl der Schutzplätze, den Standort und die Dringlichkeit der Bereitstellung.
Gemeinsame
Schutzräume
§ 21.
1 Die Gemeinden können bei Ne ubauten für zwei oder meh rere benachbarte Wohnhäuser ge meinsame Schutzräume anordnen, wenn
6 a. ein Gebäude weniger als
25 Schutzplätze benötigt und b. die Neubauten in einem Gebiet mi t zu wenig Schutzplätzen stehen.
2 Diese Auflage ist im Baubewill igungsverfahren zu verfügen.
Schutzraumbau
§ 22.
1 Ferien- und Personalhäuser, Kinder- und Jugendheime sowie Klöster und Internate sind Wo hnhäusern im Sinne von Art. 46 Abs.
1 BZG
3 in Verbindung mit Art.
17 Abs.
1 lit. a der Verordnung über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003 (ZSV)
4 gleichgestellt. Bei Lofthäusern ist pro 40 m
2 Bruttogeschossfläche ein Schutzplatz zu erstel len.
2 Als Spitäler und Heime im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BZG in Ver bindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b ZSV
4 gelten auch
6 a. Sanatorien, b. psychiatrische Kliniken, c. Entzugs-, Heil- und Reha bilitationsanstalten, d. Invalidenheime.
3 Bei gemischter Gebäudenutzung be steht nur für den Wohnbereich
4 Als Neubauten von Wohnhäusern, Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen gelten a. auf einem vorher nicht überbauten oder durch Abbruch neu über baubar gemachten Baug rund erstellte Gebäude, b. selbstständige Anbauten.
6
522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
5 Als Areal im Sinne von Art. 17 Abs. 3 und 4 ZSV
4 gelten mehrere aneinandergrenzende Grundstücke (P arzellen), die derselben Eigen
- tümerin oder demselben Eigentümer bz w. derselben Baurechtnehmerin oder demselben Baurechtnehmer ge hören. Strassen im Areal unter
- brechen das Areal nicht. Anzahl der Schutzplätze
§ 22
a.
5
1 Die Pflicht zur Erstellung v on Schutzplätzen sowie deren Anzahl richtet sich nach Art. 17 ZSV
4 .
2 In Gemeinden oder Beur teilungsgebieten mit weniger als 1000 Ein
- wohnerinnen und Einwohnern besteht ei ne Pflicht zur Erstellung von Schutzplätzen bereits bei Neubaut en von Wohnhäusern ab acht Zim
- mern. Ausnahmen
§ 23.
Das Amt kann anstelle des Ba us von Schutzräumen die Leis
- tung eines Ersatzbeitrages verfügen. Dies gilt für a. die in Art. 18 ZSV
4 aufgeführten Fälle, b. die Herabsetzung der Zahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten, c. nicht unterkellerte Gebäude. Bewilligung
§ 24.
1 Das Amt bewilligt die Schutzr aumbauprojekte. Es kann die Gemeinden zur Erteilung v on Bewilligungen ermächtigen.
2 Die Gemeinden erteilen die Bauf reigabe erst nach der Bewilli
- gung des Schutzraumbauprojektes.
3 Die Bewilligungen verf allen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen wird. Sicherheits leistung
§ 25.
1 In der Baubewi lligung kann Sicherheit sleistung verlangt werden für: a. die Mängelbehebung, b. die Aufwendungen des Kontrollorgans.
2 Der Aufwand des Kontrollorgans kann durch Pauschalbeträge abgegolten werden. Abnahme
§ 26.
1 Das Kontrollorgan führt die Abnahme innert zweier Monate nach Meldung der Fertigstellung de s Schutzraumes durch die Projektverfasserin oder den Projektverfasser, spätestens aber nach Erteilung der Bezu gsbewilligung des Gebäudes durch.
2 Die Frist für eine Mängelbehebung beträgt
90 Tage. Die Nach
- kontrolle und die Schlussabnahme er folgen spätestens sechs Monate nach der Abnahme.
7 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
522.1
Ersatzbeiträge
§ 27.
1 Die Gemeinden legen die Pfli cht zur Leistung von Ersatz beiträgen im Baubewil ligungsverfahren fest; das Amt verfügt deren Höhe.
2 Die Gemeinden nehmen das Inkass o der Ersatzbeiträge vor und überweisen diese dem Amt. Das Amt entschädigt die Gemeinden dafür angemessen.
6
3 Das Amt führt eine Liste über di e verfügten und die verwendeten Ersatzbeiträge. Es teilt den Geme inden jeweils auf Ende Jahr den Stand der Ersatzbeiträge mit. Differenzen sind i nnerhalb von 90 Tagen zu bereinigen.
4 Erfüllen Hauseigentümerinnen und -eigentümer die Schutzraum baupflicht auf dem gleichen Areal innert fünf Jahren nach rechts kräftiger Festlegung des Ersatzbeit rages, können sie die zinslose Rück erstattung der Ersatzbeiträge verlangen.
5 . . .
7
b. Verwendung
§ 28.
Das Amt entscheidet auf Antr ag der Gemeinde oder von Amtes wegen über die Verwendung de r Ersatzbeiträge. Die Ersatzbei träge können namentlich für folge nde Massnahmen de s Zivilschutzes gemäss Art. 22 Abs. 1 ZSV
4 verwendet werden:
6 a. Aufwendungen für die Planung des Schutzraumbaus und die perio dische Schutzraumkontrolle, b. Erneuerung von bestehenden Sc hutzräumen, sofern dadurch die Erstellung von öffentlichen Schu tzräumen vermieden werden kann, c. Unterhalt und Sicherstellung de r Betriebsbereitschaft der öffent lichen Schutzanlagen, soweit dies e Kosten den jährlichen Pauschal beitrag des Bundes übersteigen, d. Unterhalt und Betrieb von Tele matik- und Alarmierungsmitteln, e. Beschaffung, Unterhalt und Be trieb von Hard- und Software, f. Beschaffung, Unterhalt und En tsorgung von Ausrüstung.
Periodische
Kontrolle
§ 29.
1 Die Gemeinden kontrollieren den baulichen Zustand und die technische Betriebsbereitsc haft der bestehenden Schutzräume gemäss den Weisungen des Bundes.
2 Mängel sind innert 90 Tagen zu beheben.
b. Schutz
-
anlagen
§ 30.
1 Das Amt kontrolliert die Schutzanlagen gemäss Art.
35 Abs. 1 ZSV
4 .
2 Mängel sind innert eine s Jahres zu beheben.
a. Leistung
a. Schutzräume
8
522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
3 Schutzbauten, die im sanitäts dienstlichen Bereich nicht mehr benötigt werden, stehen den Eige ntümerinnen und Eigentümern im Rahmen der Bestim mungen des Bundes für ih re Bedürfnisse zur Ver
- fügung, soweit sie nicht als geschützte Unterkunft für Partnerorgani
- sationen benötigt werden. Aufhebung von Schutzbauten
§ 31.
6
1 Das Amt entscheidet auf Antr ag der Gemeinden über die Aufhebung von Schutzräumen im Sinne von Art. 29 ZSV
4 .
2 Es kann Schutzräume aufheben, die nicht mehr den Mindest
- anforderungen entsprechen, sofern a. im Beurteilungsgebie t genügend vollwertige Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung zur Verfügung stehen oder b. ein Umbau in bestehenden Ge bäuden durch den Schutzraum unver
- hältnismässig ersc hwert oder verunmöglicht würde.
3 Die Gemeinden erstatten Staatsbe iträge für öffentliche Schutz
- räume und Schutzanlagen zurück, wenn sie die Bunde sbeiträge gemäss Art.
55 Abs.
2 BZG
3 sowie Art.
29 Abs.
3 und Art.
39 a ZSV
4 zurück
- erstatten müssen. Ersatzvornahme
§ 32.
1 Das Amt entscheidet über die Durchführung einer Ersatz
- vornahme im Sinne von Art. 58 BZG
3 . Es kann den Vollzug der Gemeinde übertragen.
2 Es ordnet ausnahmsweise die Leis tung eines Ersatzbeitrages an, insbesondere wenn der finanzielle Aufwand für die Ersatzvornahme unverhältnismässig wäre. F. Haftung Kosten verteilung
§ 33.
Der Kanton und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Dritten g egenüber im Sinne von Art.
60 ff. BZG
3 schadenersatzpflichtig. G. Schlussbestimmung Inkrafttreten
§ 34.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
9 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
522.1 Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 18. Januar 2012 ( OS 67, 74 )
1 Die Ersatzbeiträge, die bis 31. Dezember 2011 verfügt wurden, werden von den Geme inden verwaltet.
2 Die Verwendung der Ersatzbeiträ ge durch die Gemeinde bedarf einer Genehmigung des Amtes.
3 Die Verwendung von Ersa tzbeiträgen gemäss §
28 erfolgt erst, wenn die Gemeinde selbst über keine Mittel aus Ersatzbeiträgen mehr verfügt.
1 OS 63, 535 ; Begründung siehe ABl 2008, 1545 .
2 LS 522 .
3 SR 520.1 .
4 SR 520.11 .
5 Eingefügt durch RRB vom 18. Januar 2012 ( OS 67, 74 ; ABl 2012, 80 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
6 seit 1. Januar 2012.
7 Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 2012 ( OS 67, 74 ; ABl 2012, 80 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Feedback