Kantonale Zivilschutzverordnung
                            1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) (vom 17. September 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) vom 19. März 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der Regierungsrat ordnet Zu sammenschlüsse von Gemein den gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 3 ZSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Sicherheitsdirektion gene hmigt Verträge über Zusam menschlüsse von Ge meinden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2 ZSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bezeichnet die Kommandantin oder den Kommandanten der kantonalen Zivilschutzorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Amt für Militär und Zivils chutz (Amt) ist die für den Zivilschutz zuständige St elle des Kantons. Es erfüllt alle Aufgaben im Zivilschutz, die dem Kanton übert ragen sind und für die keine andere Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es erlässt Weisungen für den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die kantonale Zivilschutzorgan isation unterstützt die Gemein den  und  hilft  bei  interkantonalen  und  grenzüberschreitenden  Not lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Gemeinden bewilligen Eins ätze des Zivilschutzes zuguns ten der Gemeinschaft auf kommunaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  stellen  sicher,  dass  Schutzba uten  für  die  Zivilschutzorgani sationen  und  öffentliche  Schutzräume  für  die  Bevölkerung  gebaut, unterhalten und erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie bezeichnen das Kontrollorgan für die Schutzbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie  bezeichnen  für  die  periodis che  Kontrolle  der  Schutzräume eine Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) Flughafen Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Betreiberin  des Flughafens  vollzieht  die  Massnahmen im  Schutzbaubereich  auf  dem  Gelände  des  Flughafens  wie  eine Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Amt  und  die  Betreiberin  de s  Flughafens  re geln  die  Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten vertraglich. B. Aufgebot und Kontrollführung Dienstanzeigen und Aufgebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  aufbietenden  Stellen  für  die  Grund-,  die  Zusatz-  und die Kaderausbildung, die Weiterb ildung sowie die Wiederholungskurse stellen  den  Schutzdienstpflichtigen vor  dem  Aufgebot  eine  Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anzeige  zu.  Der  Dienstleistungsplan  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  gilt  ebenfalls  als Dienstanzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer drei Wochen vor der Dienstle istung kein Aufgebot erhalten hat, meldet sich be i der Aufgebotsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgebote  für  Einsätze  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ZSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bedürfen keiner Dienstanzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgebote  bei  Katastrophen  und  in Notlagen  erfolgen  mit  dem vom Kanton festgelegten technischen System. Zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Das  Amt  teilt  vor  abgeschl ossener  Grundausbildung  die Schutzdienstpflichtigen  der  Personalr eserve  zu.  Danach  kann  es  die Schutzdienstpflichtigen einer Zi vilschutzorganisation zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es kann Schutzdienstpflichtige umteilen: a.   auf Antrag der Zivi lschutzorganisation, b.   bei Wohnsitzwechsel des Schutzdienstpflichtigen. Daten bearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das Amt bearbeitet und speich ert elektronisch die für die Kontrollführung im Zivilschutz er forderlichen Pers onendaten aus den Einwohnerkontrollregistern  der  Ge meinden  und  aus  dem  Personal- Informations-System der Armee (PISA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  verwaltet  die  Pers onendaten  der  Schutzdienstpflichtigen  auf einer zentralen Datenbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Datenaustausch  zwischen dem  Amt  und  den  Gemeinden erfolgt  elektronisch  mit  dem  vom Amt  festgelegten  technischen  Sys
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sind die technischen Vorausse tzungen gegeben, können Gesuche in elektronischer Form eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522.1 C. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aus- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Grund-,  die  Zusatz-  und die  Kaderausbildung  sowie die Weiterbildung werden durch ha uptamtliches Lehrpe rsonal erteilt. Das Amt kann den Einsatz von nebe namtlichem Lehrpersonal bewil ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt erstellt ein Kurstabl eau für die kantonalen Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Das Kader der Zivilschutzor ganisationen führt die Wieder holungskurse durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt genehmigt die von den Gemeinden eingereichten Wieder holungskursprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kommandantinnen  oder  Komma ndanten  erstellen  jährlich einen Dienstleistungsplan für ihre Zi vilschutzorganisation, den sie dem Amt  jeweils  bis  30.  September  de s  Vorjahres  zur  Genehmigung  ein reichen. Sie stellen ihn nach erte ilter Genehmigung den Angehörigen der Zivilschutzorganisati on bis 15. November zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schutzdienstpflichti ge,  die  bis  am  15. Dezember  keinen  Dienst leistungsplan erhalten ha ben, melden sich bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kader
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausbildung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Zivilschutzorganisatione n melden dem Amt geeignete Anwärterinnen  und  Anwärter  für Kader-  und  Spezialistenaufgaben zur Erreichung des Sollbestandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt befördert die Anwärterinnen und Anwärter nach erfolg reich abgeschlossener Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kommandantinnen und Komm andanten können im Rahmen der Wiederholungskurse folge nde Beförderungen vornehmen: a.   höchstens 15% der Sol daten zu Gefreiten, b.   Korporale mit Stellvertret erfunktion zu Wachtmeistern, c.   Leutnants nach zwei absolvie rten Wiederholungskursen zu Ober leutnants.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Als hauptamtliches Lehrperson al sind eidgenössisch diplo mierte  Zivilschutzinstr uktorinnen  und  -instrukt oren  tätig.  Das  Amt kann Zusatzausbildungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt legt die Anforderunge n für die Ausbildung des neben amtlichen Lehrpe rsonals fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) Ausbildungs infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das Amt betreibt ein Ausbildu ngszentrum in Andelfingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  erstatten  Staatsbe iträge  für  Zivilschutz-Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungszentren  zurück,  wenn  sie die  Bundesbeiträge  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Abs. 1 BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zurückerstatten müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden  Zivilschutz-Ausbildungszentren  infolge  von  Reformen oder  neuen  Organi sationsstrukturen  aufgehobe n,  sind  die  Staatsbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge nur zurückzu erstatten, wenn a.   sie an Landerwerbskoste n geleistet wurden und b.   das Land gewinnbringe nd veräussert wird. D. Material und Fahrzeuge Persönliche Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Schutzdienstpflichtige,  die  ei ner  Zivilschutzorganisation zugeteilt sind, erhalten die persönliche Ausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  geben  die  persönliche  Ausrüs tung  bei  ihrer  Entlassung  aus dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton der Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organisation zurück. Ausrüstung der Zivilschutz organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das Amt legt Art und Umfang der Mindestausrüstung der Zivilschutzorganisationen in einer Materialliste fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es beschafft das Material und di e Fahrzeuge. Es hört die Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes dazu an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es regelt die Verwendung der vo m Bund den Gemeinden vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 gelieferten Ausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es bewilligt den Zivilschutzor ganisationen den Verkauf, die kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenlose Weitergabe und die Entsor gung von überzähliger Ausrüstung. Zivilschutz fremde Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Gemeinden dürfe n die ihnen abgege bene Ausrüstung für zivilschutzfremde Zwecke verwenden, wenn a.   die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt wird und b.   die Kommandantin oder der Kommandant zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Funkgeräte Polycom werden nur den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes abgegeben. Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Das Amt kontrolliert periodisch die von Bund und Kanton beschaffte Ausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522.1 E. Schutzbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzplatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steuerung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die  Gemeinden  führen  eine Liste  der  auf  ihrem  Gebiet verfügbaren Schutzplätze für die st ändige Wohnbevölkerung. Sie wei sen Gebiete aus, in denen zu weni g, genügend und zu viel Schutzplätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie weisen der Bevölker ung die Schutzräume zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie legen dem Amt alle fünf Ja hre die Planung des Schutzraum baus zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Gemeinden  legen  die  Gebiete  fest,  in  denen  öffent liche  Schutzräume  erstellt  oder bestehende  Schutzräume  erneuert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt entscheidet auf Antrag de r Gemeinde über die Zahl der Schutzplätze, den Standort und die Dringlichkeit der Bereitstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinsame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Gemeinden können bei Ne ubauten für zwei oder meh rere benachbarte Wohnhäuser ge meinsame  Schutzräume  anordnen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 a.   ein Gebäude weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Schutzplätze benötigt und b.   die Neubauten in einem Gebiet mi t zu wenig Schutzplätzen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Auflage ist im Baubewill igungsverfahren zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzraumbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Ferien-  und  Personalhäuser,  Kinder-  und  Jugendheime sowie Klöster und Internate sind Wo hnhäusern im Sinne von Art. 46 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 in  Verbindung  mit  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  der  Verordnung über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003 (ZSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gleichgestellt. Bei Lofthäusern ist pro 40 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bruttogeschossfläche ein Schutzplatz zu erstel len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Spitäler und Heime im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BZG in Ver bindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b ZSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gelten auch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 a.   Sanatorien, b.   psychiatrische Kliniken, c.   Entzugs-, Heil- und Reha bilitationsanstalten, d.   Invalidenheime.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei gemischter Gebäudenutzung be steht nur für den Wohnbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Als  Neubauten  von  Wohnhäusern, Spitälern  sowie  Alters-  und Pflegeheimen gelten a.   auf einem vorher nicht überbauten oder durch Abbruch neu über baubar gemachten Baug rund erstellte Gebäude, b.   selbstständige Anbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Als Areal im Sinne von Art. 17 Abs. 3 und 4 ZSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gelten mehrere aneinandergrenzende  Grundstücke  (P arzellen),  die  derselben  Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tümerin oder demselben Eigentümer bz w. derselben Baurechtnehmerin oder  demselben  Baurechtnehmer  ge hören.  Strassen  im  Areal  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brechen das Areal nicht. Anzahl der Schutzplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Pflicht zur Erstellung v on Schutzplätzen sowie deren Anzahl richtet sich nach Art. 17 ZSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Gemeinden oder Beur teilungsgebieten mit weniger als 1000 Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wohnerinnen  und  Einwohnern  besteht  ei ne  Pflicht  zur  Erstellung  von Schutzplätzen  bereits  bei  Neubaut en  von  Wohnhäusern  ab  acht  Zim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mern. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Das Amt kann anstelle des Ba us von Schutzräumen die Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung eines Ersatzbeitrages verfügen. Dies gilt für a.   die in Art. 18 ZSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 aufgeführten Fälle, b.   die  Herabsetzung  der  Zahl  der zu  erstellenden  Schutzplätze  bei Neubauten, c.   nicht unterkellerte Gebäude. Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Das  Amt  bewilligt  die  Schutzr aumbauprojekte.  Es  kann die Gemeinden zur Erteilung v on Bewilligungen ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  erteilen  die  Bauf reigabe  erst  nach  der  Bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung des Schutzraumbauprojektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewilligungen verf allen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen wird. Sicherheits leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 In  der  Baubewi lligung  kann  Sicherheit sleistung  verlangt werden für: a.   die Mängelbehebung, b.   die Aufwendungen des Kontrollorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Aufwand  des  Kontrollorgans kann  durch  Pauschalbeträge abgegolten werden. Abnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Das  Kontrollorgan  führt  die  Abnahme  innert  zweier Monate  nach  Meldung der  Fertigstellung  de s  Schutzraumes  durch die Projektverfasserin oder den Projektverfasser, spätestens aber nach Erteilung der Bezu gsbewilligung des Gebäudes durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Frist  für  eine Mängelbehebung  beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  Tage.  Die  Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kontrolle  und  die  Schlussabnahme  er folgen  spätestens  sechs  Monate nach der Abnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Gemeinden legen die Pfli cht zur Leistung von Ersatz beiträgen  im  Baubewil ligungsverfahren  fest; das  Amt  verfügt  deren Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden nehmen das Inkass o der Ersatzbeiträge vor und überweisen  diese  dem  Amt.  Das  Amt  entschädigt  die  Gemeinden dafür angemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Amt führt eine Liste über di e verfügten und die verwendeten Ersatzbeiträge.  Es  teilt  den  Geme inden  jeweils  auf  Ende  Jahr  den Stand der Ersatzbeiträge mit. Differenzen sind i nnerhalb von 90 Tagen zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erfüllen Hauseigentümerinnen und -eigentümer die Schutzraum baupflicht  auf  dem  gleichen  Areal innert  fünf  Jahren  nach  rechts kräftiger Festlegung des Ersatzbeit rages, können sie die zinslose Rück erstattung der Ersatzbeiträge verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Das  Amt  entscheidet  auf  Antr ag  der  Gemeinde  oder  von Amtes wegen über die Verwendung de r Ersatzbeiträge. Die Ersatzbei träge können namentlich für folge nde Massnahmen de s Zivilschutzes gemäss Art. 22 Abs. 1 ZSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 verwendet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 a.   Aufwendungen für die Planung des Schutzraumbaus und die perio dische Schutzraumkontrolle, b.   Erneuerung  von  bestehenden  Sc hutzräumen,  sofern  dadurch  die Erstellung von öffentlichen Schu tzräumen vermieden werden kann, c.   Unterhalt  und  Sicherstellung  de r  Betriebsbereitschaft  der  öffent lichen Schutzanlagen, soweit dies e Kosten den jährlichen Pauschal beitrag des Bundes übersteigen, d.   Unterhalt und Betrieb von Tele matik- und Alarmierungsmitteln, e.   Beschaffung, Unterhalt und Be trieb von Hard- und Software, f. Beschaffung, Unterhalt und En tsorgung von Ausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Periodische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die Gemeinden kontrollieren den baulichen Zustand und die  technische  Betriebsbereitsc haft  der  bestehenden  Schutzräume gemäss den Weisungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mängel sind innert 90 Tagen zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Das  Amt  kontrolliert  die  Schutzanlagen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Abs. 1 ZSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mängel sind innert eine s Jahres zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Schutzräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schutzbauten,  die  im  sanitäts dienstlichen  Bereich  nicht  mehr benötigt  werden,  stehen  den  Eige ntümerinnen  und  Eigentümern  im Rahmen der Bestim mungen des Bundes für ih re Bedürfnisse zur Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung, soweit sie nicht als geschützte Unterkunft für Partnerorgani
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sationen benötigt werden. Aufhebung von Schutzbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt entscheidet auf Antr ag der Gemeinden über die Aufhebung von Schutzräumen im Sinne von Art. 29 ZSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  kann  Schutzräume  aufheben,  die  nicht  mehr  den  Mindest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anforderungen entsprechen, sofern a.   im  Beurteilungsgebie t  genügend  vollwertige Schutzplätze  für  die ständige Wohnbevölkerung zur Verfügung stehen oder b.   ein Umbau in bestehenden Ge bäuden durch den Schutzraum unver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnismässig ersc hwert oder verunmöglicht würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gemeinden  erstatten  Staatsbe iträge  für  öffentliche  Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - räume und Schutzanlagen zurück, wenn sie die Bunde sbeiträge gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 a ZSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erstatten müssen. Ersatzvornahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Das Amt entscheidet über die Durchführung einer Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vornahme  im  Sinne  von  Art.  58  BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .  Es  kann  den  Vollzug  der Gemeinde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ordnet ausnahmsweise die Leis tung eines Ersatzbeitrages an, insbesondere  wenn  der  finanzielle Aufwand  für  die  Ersatzvornahme unverhältnismässig wäre. F. Haftung Kosten verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Der  Kanton  und  die  Gemeinden  sind  im  Rahmen  ihrer Zuständigkeiten  Dritten  g egenüber  im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 ff.  BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 schadenersatzpflichtig. G. Schlussbestimmung Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522.1 Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 18. Januar 2012 ( OS 67, 74 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Ersatzbeiträge,  die  bis  31. Dezember  2011  verfügt  wurden, werden von den Geme inden verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwendung der Ersatzbeiträ ge durch die Gemeinde bedarf einer Genehmigung des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Verwendung  von  Ersa tzbeiträgen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  erfolgt  erst, wenn die Gemeinde selbst über keine Mittel aus Ersatzbeiträgen mehr verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 535 ; Begründung siehe ABl 2008, 1545 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 522 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 520.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 520.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch RRB vom 18. Januar 2012 ( OS 67, 74 ; ABl 2012, 80 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 2012 ( OS 67, 74 ; ABl 2012, 80 ).  In Kraft seit 1. Januar 2012.