Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen
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230.31 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (vom 7. November 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Zuständige
Kindes- und
Erwachsenen
-
schutzbehörde
§ 1.
Die örtliche Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde (KESB), welche die Voraussetzungen einer Sterilisa tion gemäss Art. 8 de s Bundesgesetzes vom 17 . Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen
5 zu prüfen hat, rich tet sich sinngemäss nach Art.
315 Abs.
1 und 2 sowie Art.
442 Abs.
1 und 2 ZGB
4 . §
3 bleibt vorbehalten.
Verfahren
und gerichtliche
Beurteilung
§ 2.
Auf die gerichtliche Beurteil ung von Beschwerden sind die Bestimmungen des ZGB
4 und des Einführungsge setzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012
3 sinngemäss anwend bar.
Bericht
-
erstattung
§ 3.
Meldungen nach Art. 10 Abs.
1 und 2 des Ster ilisationsgeset zes
5 erfolgen an die KESB, die zustä ndig ist für den Ort, an dem der Eingriff durchgeführt worden ist.
1 OS 67, 595 ; Begründung siehe ABl 2012-11-16 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
3 LS 232.3 .
4 SR 210 .
5 SR 211.111.1 .
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