Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur
                            1 Taxordnung KSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165 Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (Taxordnung KSW) (vom 25. Juni 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Spitalrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (K SWG) vom 19. September 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das Kantonsspital Winterthur (KSW) erhebt für seine Leis tungen Gebühren nach dieser Taxordnung. Vorbehalten bleiben: a.   Regelungen  im  Bereich  der  oblig atorischen  Sozi alversicherungs gesetzgebung des Bundes, b.   Vereinbarungen zwischen de m KSW und Versicherern, Amtsstel len oder anderen Taxgaranten, c.   Vereinbarungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  KSWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und/oder  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 KSWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gebührenordnung  für  die  Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 kommt ergänzend zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für alle weiteren, nicht in dies er Taxordnung aufgeführten Gebüh ren für weitere Leistungen ist der Spitalrat auf Antrag der Spitaldirek tion zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patientinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Taxordnung sind Personen, die im KSW behandelt werd en. Ihnen gleichgestellt sind Per sonen, die sich aufgrund einer fürs orgerischen Unterb ringung im KSW aufhalten oder im Rahmen eine s Massnahmenvollzugs gemäss StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Behandlung  gelten  alle  medi zinischen,  pflegerischen  und betreuerischen Massnahmen zu r Untersuchung und Therapie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165 Taxordnung KSW Patienten gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Patientinnen und Patienten können nach ihrem Wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitz wie folgt unterschieden werden: a.   Zürcherische   Patientinnen   und Patienten sind Pers onen, die zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtlichen  Wohnsitz  im  Kanton haben  oder  die  wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Soz ialhilfegesetz beanspruchen können. b.   Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Pe rsonen mit zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtlichem Wohnsitz in anderen Ka ntonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 . Die Gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung erfolgt nur für die in der genannten Best immung vorgese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - henen Leistungen und nur so weit , als sie im Anwendungsbereich dieser Taxordnung liegen. c.   Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtlichem  Wohnsitz  im  Ausland,  die  nicht  unter  lit. b  Satz  2 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung oder des stationären Aufenthaltes im Spital. Vollkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Vollkosten  im  Sinne  dies er  Taxordnung  entsprechen den  durchschnittlichen  Fallkosten  in der  allgemeinen  Abteilung.  Sie setzen sich zusammen aus: a.   den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem Sachaufwand  ohne  Investitionen; die  Kosten  der  Nebenbetriebe werden nicht miteinbezogen, b.   den  Investitionskosten,  besteh end  aus  Verzinsung  und  Abschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bungen, c.   den Kosten für Lehre und Forsc hung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie werden innerhalb des KSW na ch medizinischen Fachgebieten oder Fallgruppen differenziert. B. Leistungskategorien Behandlungsart
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Behandlung der Patienti nnen und Patienten erfolgt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bulant oder stationär. Die Unters cheidung erfolgt grundsätzlich nach der für die Tarife der obligatorisc hen Krankenpflegeversicherung gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden Regelung. Ambulante Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Bei ambulanter Behandlung erbr ingt das KSW Basisleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  nach  den  Standards  der  oblig atorischen  Krankenpflegeversiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung (ambulant Basis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Taxordnung KSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  KSW  kann  Zusatzleistungen anbieten,  die  über  die  Stan dards von Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen (ambulant Privat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stationäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 In  der  allgemeinen  Behandlung erbringt  das  KSW  Basis leistungen nach den Standards de r obligatorischen Krankenpflegever sicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  bestimmt  die  zur  Verfügung  gestellte  Infrastruktur  sowie Zeitpunkt  und  Ablauf  der  Behandlung im  Rahmen  der  Vorschriften der  Gesundheits-  und  Patientenges etzgebung.  Die  Patientinnen  und Patienten  haben  insbesondere  keinen  Anspruch  auf  Arzt-  und  Zim merwahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Halbprivat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und privat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  halbprivate  und  private  Behandlung  bietet  das KSW  den  Patientinnen  und  Patiente n  Zusatzleistungen  an  wie  bei Unterkunft und Verpflegung, der Be handlung oder im administrativen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Patientinnen  und  Patienten  mit  ei ner  halbprivaten  Behandlung haben in der Regel Anspruch auf a. Unterbringung in einem Zweierzimmer, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Behandlung  durch  die  zuständige Kaderärztin  oder  den  zustän digen  Kaderarzt  (Leitende/r  Är ztin/Arzt  oder  eine/n  andere/n Fachärztin/Facharzt mit entsprec hender Berechtig ung); sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Patientinnen und Patienten mit ei ner privaten Behandlung haben in der Regel Anspruch auf a. Unterbringung in einem Einerzimmer, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Behandlung durch die in der Rege l fachlich abschliessend zustän dige  Kaderärztin  oder  den  zust ändigen  Kaderarzt  (Chefärztin/ Chefarzt  oder  Leitende/r  Ärztin /Arzt  oder  eine  Stellvertretung mit entsprechende r Berechtigung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            In  den  Bereichen  der  ambulan ten  und  stationären  Versor gung können weitere Leist ungen angeboten werden. C. Festlegung der Taxen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ambulante
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Für Behandlungen der Katego rie ambulant Basis verrech net das KSW seine Leistungen nach folgenden Regelwerken: a.   TARMED, für die darin definierten Leistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Ambulant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Basis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165 Taxordnung KSW b.   weitere  vom  Bundesrat  genehmig te  Regelwerke,  insbesondere solche  für  zahnärztliche  Behandlung,  Physio-,  Ergo-  und  Logo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - therapie, Ernährungsberatung, Diab etesberatung, Still- und Stoma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung  sowie  ambulante  Pfle ge,  Analysen  und  Arzneimittel, Mittel und Gegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  diesen  Regelwerken  nicht  erfasste  Leistungen  werden  wie jene Leistungen verre chnet, denen sie nach Anforderungen und Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wand am nächsten kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es kommen die im Bereich der Unfall-, In validen- und Militärver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Behandlungen von schweizeri schen und ausländischen Patien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Patienten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 lit. b und c können auf den Taxen Zuschläge nach marktwirtschaftlic hen Grundsätzen, jedoch höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% erhoben werden. b. Ambulant Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Für  Zusatzleistungen  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erhebt  das  KSW Zusatztaxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zusatztaxen  werden  nach marktwirtschaftlichen  Grundsät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 abgestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Rechnungsstellung  für  die  Beanspruchung  einer  honorar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Stationäre Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Für  stationäre  Behandlungen werden  in  der  Regel  Pau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schalen verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Taxen können nach Abteilun gen innerhalb des KSW, medi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zinischen  Fachgebieten,  Fallgrupp en  sowie  nach  Patientengruppen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 abgestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten für Behandlungen auf ei ner Intensivpflegestation, für Implantate, für Medikamente sowi e  für  weitere  besondere  diagnos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tische, pflegerische oder therapeu tische Leistungen können getrennt in Rechnung gestellt werden, soweit sie nicht in den Pauschalen ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Fallkosten  abweichen,  könne n  ganz  oder  teilweise  Einzelleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen nach den Regeln und Grundsätzen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und 11 verrechnet oder Spezialpauschalen festgelegt werden. b. Pauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  der  stationären  Behandl ung  erhebt  das  KSW  eine Pauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei zürcherischen Patientinnen un d Patienten deckt die Pauschale die Vollkosten im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Taxordnung KSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Behandlungen von schweizeri schen und ausländischen Patien tinnen und Patienten be trägt die Pauschale höc hstens 200% der Voll kosten im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Zusatztaxen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Für Zusatzleistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 erhebt das KSW Zusatz taxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zusatztaxen werden nach ma rktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Rechnungsstellung  für  die  Beanspruchung  einer  honorar berechtigten Ärztin oder eines honorar berechtigten Arztes richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taxen für wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Taxen  für  Leistungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  werden  vom  KSW nach  marktwirtschaftlichen  Grundsä tzen  festgelegt.  Sie  können  nach Patientengruppen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 abgestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ärztliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatzhonorare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Ambulante Privatpatientinne n und Privatpatienten sowie stationäre halbprivat oder privat behandelte Patientinnen und Patien ten schulden für die Beanspruchung einer honorarberech tigten Ärztin oder eines honorarbere chtigten Arztes ein Zusatzhonorar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Zusatzhonorar  wird  nach den  Bestimmungen  des  Privat rechts vereinbart oder festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Spitaldirektion erlässt eine Honorarordnung über die Zusatz honorare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Für  Sonderleistungen  wie  bes ondere  Transporte  oder  Be richte  und  Gutachten  für  private Auftraggeber  sowie  für  die  Befrie digung persönlicher Be dürfnisse erhebt das KSW Taxen nach markt wirtschaftlichen Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Pflegepatientinnen und -p atienten werden neben den Taxen für die Behandlung kostendec kende Taxen für Unterkunft, Ver pflegung und Betreuung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das KSW erhebt kostendeckende Taxen für Personen, die: a.   von einer Behörde eingewiesen worden sind, b.   sich  regelmässig  nur  tagsüber oder  während  der  Nacht  im  KSW aufhalten, c.   sich  während  der  Ferien  der  si e  sonst  betreuenden  Personen  im KSW aufhalten, d.   Patientinnen oder Pa tienten begleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165 Taxordnung KSW Ein- und Austrittstag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            11 Das KSW stellt die Ein- und Austrittstage bei stationärer Behandlung  nach  der  Verordnung  vom  3. Juli  2002  über  die  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ermittlung und die Leist ungserfassung durch Spi täler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 zu vollen Ansät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen in Rechnung. Übertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Beim  Übertritt  einer  Patienti n  oder  eines  Patienten  in  die Halbprivat- oder Privatabteilung ver rechnet das KSW die für die neue Leistungskategorie gelt enden Taxen in der Regel vom Eintrittstag an. Die  Taxen  der  höheren  Kategorie  werden  angemessen  ermässigt, soweit  die  Zusatzleistungen  aus betrieblichen  Gründen  erst  mit  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spätung zur Verfügung gestellt werden. Verzug und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung nicht termingerecht an oder ni mmt sie oder er während des Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufenthalts Urlaub, so verrechnet da s KSW die Taxen für die versicherte Kategorie für höchstens drei Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Taxermässigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das KSW kann die Taxen für Leistungen angemessen ermäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sigen, wenn sie für eine Patientin od er einen Patiente n eine besondere Härte  bedeuten  würden.  Das  KSW  berücksichtigt  ihre  oder  seine Einkommens-  und  Vermögensverhält nisse  sowie  die  Leistungen  von Sozialversicherungen und der öffentlichen Sozialhilfe. D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Das KSW gewährt zürcherische n Patientinnen oder Patien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten sowie Patientinnen und Patiente n mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Züri ch oder das Kantonsspital Win
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terthur vertraglich zur Versorgung se iner Bevölkerung verpflichtet hat, bei  der  Aufnahme  den  Vorrang.  Vorbehalten  bleibt  die  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflicht nach dem Gesundheitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das KSW behandelt ausländische Patientinnen oder Patienten in der  Regel  in  der  Privatabteilung oder  in  der  Taxkategorie  ambulant Privat. Aufnahme formalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Vorgängig oder bei der Aufnah me legt die Patientin oder der Patient folgende Unterlagen vor: a. einen Personalausweis oder ei nen gleichwertigen Ausweis, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 eine Kranken- und/oder Unfallversichertenkarte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Taxordnung KSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165 c. die unterzeichnete Eintrittserklä rung mit der Anga be, in welcher Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll, d. das Zeugnis der einweisenden Är ztin oder des ei nweisenden Arz tes, ausser in Notfällen, e. bei stationärer Beha ndlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsst elle oder eines anderen vom KSW anerkannten Garanten, f. soweit nach den Umständen möglic h, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr oder  ihm  persönlich  zu  übernehm enden,  voraussichtlichen  Kos ten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei  Notfällen  nicht  innert  drei  Ar beitstagen  nachge reicht,  kann  das KSW  eine  unverzinsliche  Sicherst ellung  im  Umfang  des  mutmass lichen Rechnungsbetrages verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten für die Abklärungen des KSW werden den Patientin nen oder Patienten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das KSW ist berechtigt, bei de n Gemeinden Auskünfte zur Fest stellung des Wohnsitzes von Pati entinnen oder Patienten einzuholen. Zürcherische  Gemeinden  dürfen  für  die  Erteilung  der  Auskünfte keine Gebühren erheben. E. Taxbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taxschuldner
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die Taxen werden geschuldet: a.   von der Patientin oder vom Patienten, b.   von Taxgaranten und Auftraggebern, für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind, c.   von Dritten für Leist ungen, die in ihrem Auftr ag erbracht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Solidarhaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Neben der Patientin oder de m Patienten haften dem KSW solidarisch: a.   der in rechtlich ungetrenn ter Ehe lebende Ehegatte, b.   die Inhaber der elterlichen Sorge, c.   die in registrierter oder einget ragener Partnersch aft lebenden Part nerinnen oder Partner, d.   Taxgaranten  und  Auftraggeber  für  Leistungen,  die  in  ihrem  Auf trag erbracht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165 Taxordnung KSW Fälligkeit, Verrechnung und Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Taxschuldnerin  oder  der  Taxs chuldner  darf  eine  Forderung nicht mit der Taxforder ung des KSW verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Taxforderung  verjährt  mit Ablauf  von  zehn  Jahren  ab  dem Datum  der  Rechnungsstellung,  jedenf alls  aber  mit  dem  Ablauf  von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bestimmungen de s Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 über Abtretung und Schuldübernahme sind anwendbar. F. Verschiedene Bestimmungen Taxverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die  Spitaldirektion  kann  mit Versicherern,  Amtsstellen und  andern  Taxgaranten  Verträge  ab schliessen,  in  de nen  von  dieser Taxordnung abgewichen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verträge bedürfen der Gene hmigung durch den Spitalrat. Vo l l z u g
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            11 Die  Einzelheiten  werden  in einer  Vollzugsverordnung  zu dieser Taxordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 geregelt. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Gegen  die  Taxfestsetzung  dur ch  die  Spitaldirektion  kann beim Spitalrat innert 30 Tagen Rekurs erhoben werden. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Die Taxordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 457 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 682 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 810.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 813.16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 813.165.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 832.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 832.104 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Taxordnung KSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2011 ( OS 67, 115 ; ABl 2012, 170 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2011 ( OS 67, 115 ; ABl 2012, 170 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt  durch  B  vom  1.  Dezember  2012  ( OS  68,  93 ; ABl  2013-01-11 ).  In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung  gemäss  B  vom  1.  Dezember  2013  ( OS  69,  91 ; ABl  2014-01-17 ).  In Kraft seit 1. Januar 2014.