Reglement über das Validierungsverfahren und die ergänzende Bildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachangestellte/r Gesundheit
                            1 Reglement Validierungsverfahren FaGe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.545
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 08 - 62 Reglement über das Validierungsve rfahren und die ergänzende Bildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachangestellte/r Gesundheit (Reglement Validierungsverfahren FaGe) (vom 1. Juli 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion, gestützt  auf  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  des  Berufsbildungsgesetzes  vom  13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  (BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,  die  Verordnung  über  die  Berufsbildung  vom  19. No vember 2003 (BBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , die Verordnung des BBT über Mindestvorschrif ten  für  die  Allg emeinbildung  in  der  beru flichen  Grundbildung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. April 2006 (VMAB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen  der  berufliche n  Grundbildung  Fachangestellte/r Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Validierungsverfahren  orientiert  sich  an  den  Vorgaben  des Nationalen Leitfadens «Validierung von Bildungsleistungen» des Bun desamtes für Berufsbildung und Technologie vom 30. Mai 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Validierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Zum Validierungsverfahren wird zugelassen, wer a.   über eine Anstellung von mindest ens 40% in einer Institution des Gesundheitswesens verfügt; b.   Berufserfahrung  von  insgesamt mindestens  fünf  Jahren,  davon mindestens  vier  Jahre  im  Gesundh eitswesen  zu  mindestens  40% nachweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  die  Zulassung  entschei det  das  Mittelschul-  und  Berufs bildungsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Phase 1:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Teilnahme  an  einem  ob ligatorischen  Informations anlass des Amts für Jugend und Beru fsberatung ist Vo raussetzung für die Teilnahme am weiteren Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Teilnehmenden erhalten die für die Teilnahme am Verfahren notwendigen Grundlagen beim Am t für Jugend und Berufsberatung. Dieses  kann  dafür  Gebühren  nach Massgabe  der  Gebührenverord nung erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.545 Reglement Validierungsverfahren FaGe Phase 2:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Teilnehmenden  erstellen nach  Vorgaben  des  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schul-  und  Berufsbildungsamtes  ei n  Dossier,  aus  dem  anhand  von Kompetenznachweisen  (Selbst-  und Fremdbeurteilungen)  die  infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mell und formell erworbenen Kompetenzen hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Dossier bildet die Grundlage für den Entscheid der Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission über die Anerkennung v on Kompetenzen (Lernleistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestätigung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  zu  erreichenden  Kompeten zen  beruhen  auf  der  Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung Fachangestellte/r Gesun dheit des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 3. Juli 2003 sowie auf dem kantonalen Modell-Lehrgang Fachangestellte/r Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Teilnehmenden  erhalten  durch  das  Amt  für  Jugend  und Berufsberatung  bei  de r  Erstellung  der  Kompetenzenbilanz  und  des einzureichenden Do ssiers Unterstützung in Form von Beratungs- und Seminarangeboten.  Diese  Angebote sind  nicht  obligatorisch.  Die Gebühren richten sich na ch der Gebührenverordnung. Phase 3:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das  Dossier  ist  beim  Mittels chul-  und  Berufsbildungsamt im Doppel einzureichen. Die Einrei chung ist gleichzeitig die Anmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung zum Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedes  Dossier  wird  durch  zwei Expertinnen  bzw.  Experten  der zuständigen Prüfungskommission geprüft. Das Mittelschul- und Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsamt legt Kriterien zur Dossierprüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach der Dossierprüfung findet ein Gespräch zwischen der Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmerin oder dem Teil nehmer sowie zwei Pr üfungsexpertinnen bzw. Prüfungsexperten  statt. Mindestens  eine  bzw.  einer  der  Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - expertinnen bzw. Prüfungsexperten, die das Gespräch führen, hat auch die Dossierprüfung gemä ss Abs. 1 durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Prüfungsexpertinne n  bzw.  Prüfungsexperten  stellen  Antrag auf Anrechnung von Modulen an die Prüfungskommission. Phase 4:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Prüfungskommission  entscheidet  in  Form  einer  Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungsbestätigung  über  die  An rechnung  von  Modu len  sowie  die Zulassung zur ergänze nden Bildung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Lernleistungsbestä tigung  umfasst  den Nachweis  der  Erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  der  Zulassungskriterien  für die  ergänzende  Bildung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Alle nicht durch die Prüfungsk ommission angerechneten Module sind in der ergänzenden Bildung zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im  Fach  Allgemeinbildung  muss ein  Gleichwertig keitsnachweis vorhanden sein oder der entsprechende Teil der Lehrabschlussprüfung muss abgelegt worden sein. Bilanzierung Beurteilung Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reglement Validierungsverfahren FaGe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.545
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 08 - 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Phase 4a:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das Validierungsverfahren gilt als erfüllt, wenn mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 der 20 Module, darunter zwinge nd die Module des Bereichs Medi zinaltechnik,  bestanden sind  sowie  kein  Modul mit  einer  Note  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.0 bewertet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Modul gilt als bestanden, wenn es a.   mittels Lernleistungsb estätigung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 anerkannt wurde b.   oder im Rahmen der ergänzenden Bildung mit Note 4 oder besser bewertet wurde c.   oder mit einem Modulzertifik at abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die ergänzende Bildung fü r Teilnehmerinnen und Teilneh mer  des  Validier ungsverfahrens  FaGe  wird  vom  Zentrum  für  Aus bildung im Gesundheitswesen Ka nton Zürich (ZAG) angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  ergänzenden  Bildung  wird  zu gelassen,  wer  die  Phasen  1–4a des  Validierungsverfahrens  durchla ufen  hat  und  eine  Lernleistungs bestätigung über mindestens 60 Prozent der geforderten Kompetenzen vorweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Berechnungsgrundlage für die Anre chnung gemäss Abs. 2 ist die Dauer der ergänzenden Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Entscheide des Mi ttelschul- und Berufsbildungsamtes kön nen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Ta gen nach Mitteilung mit Rekurs be i der Bildungsdirektion angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen Entscheide der Prüfungskom mission kann nach Massgabe des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  innert  30  Tagen  seit  der  Mittei lung der Anordnung bei der Prüf ungskommission Eins prache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einspracheentscheide   der   Pr üfungskommission   können   nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 innert 30 Tagen nach Mitteilung mit Rekurs be i der Bildungsdirekti on angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 420 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 412.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 412.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 412.101.241 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zertifizierung