Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen
1 Prüfungsgebühren der Osteopa thinnen und Osteopathen – R
811.241.1 Reglement der Schweizerischen Konf erenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für di e interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen (vom 14. Februar 2008)
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), gestützt auf Art. 10 der Interkan tonalen Vereinbarung über die An erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
2 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. Novem ber 2006 (Prüfungsreglement)
3 , beschliesst:
Geltungsbereich Art.
1 Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopa then zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonale n Prüfungskommiss ion betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.
Gebühren
-
ansätze Art.
2
1 Die Gebühren betragen:
1. Gebühr für die Anmeldung zu r Praktischen Prüfung Fr. 300
2. Gebühr für die praktische Prüfung (Art. 25 Reglement
3 )Fr. 650
2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1 sind zusammen mit der Anmel dung, die Gebühren gemäss Ziffer
2 sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüf ung an das Zentralsekretariat der GDK zu entrichten (Art. 9 Abs. 2 Prüfungsreglement
3 ).
3 Im Übrigen gilt sinngemäss di e Allgemeine Ge bührenverordnung vom 8. September 2004
4 .
2
811.241.1 Prüfungsgebühren der Osteop athinnen und Osteopathen – R Inkrafttreten Art.
3 Dieses Reglement tritt mit der Annahme durch den Vor
- stand der GDK in Kraft
5 .
1 OS 63, 167 .
2 LS 410.4 .
3 LS 811.24 .
4 SR 172.041.1 .
5 Inkrafttreten: 14. Februar 2008.
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