Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen
                            1 Prüfungsgebühren der Osteopa thinnen und Osteopathen – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.241.1 Reglement der Schweizerischen Konf erenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für di e interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen (vom 14. Februar 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), gestützt  auf  Art.  10  der  Interkan tonalen  Vereinbarung  über  die  An erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. Novem ber 2006 (Prüfungsreglement)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit  der  interkantonalen  Prüfung von  Osteopathinnen  und  Osteopa then zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und  Entscheide  der  interkantonale n  Prüfungskommiss ion  betreffend die  Zulassung  zur  interkantonalen Prüfung  sowie  die  Prüfung  selbst festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ansätze Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gebühren betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gebühr für die Anmeldung zu r Praktischen Prüfung Fr. 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Gebühr für die praktische Prüfung (Art. 25 Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )Fr. 650
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gebühren  gemäss  Ziffer  1  sind  zusammen  mit  der  Anmel dung,  die  Gebühren  gemäss  Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sind  innerhalb  von  zehn  Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüf ung an das Zentralsekretariat der GDK zu entrichten (Art. 9 Abs. 2 Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gilt sinngemäss di e Allgemeine Ge bührenverordnung vom 8. September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.241.1 Prüfungsgebühren der Osteop athinnen und Osteopathen – R Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dieses Reglement tritt mit der Annahme durch den Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand der GDK in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 167 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 410.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 811.24 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 172.041.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Inkrafttreten: 14. Februar 2008.