Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs (818.25)
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Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

1 Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
818.25 Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs (vom 21. Mai 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
48 Abs. 2 lit. d und 61 Ab s. 6 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
2 , beschliesst:
Öffentliche
Gebäude

§ 1.

1 Als öffentliche Gebäude im Sinne von §
48 GesG
2 gelten Gebäude, die der Öffentlichkeit di enen und im Allgemeinen für jeder mann zugänglich sind.
2 Insbesondere fallen darunter: a. Gebäude der öffentlichen Verwaltung, b. Kultur-, Kultus-, Bildungs- und Sportstätten, c. Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren, d. Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, e. Spitäler, Heime und andere Gesundheitseinrichtungen, f. Vollzugseinrichtungen.
3 Für Gastwirtschaften gilt das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezem ber 1996
3 .
Au sn ah m en
vom Rauch
-
verbot

§ 2.

Personen und Organe, die für den Erlass der Hausordnung öffentlicher Gebäude verantwortli ch sind, dürfen das Rauchen im Freien und in abgetrennten, ausr eichend belüfteten Räumen dieser Gebäude gestatten. Sind solche Rä ume der Öffentlichkeit zugänglich, sind sie besonders zu kennzeichnen.
Au sn ah m en
vom Werbe
-
verbot

§ 3.

An Fumoirs und vergleichbaren Einrichtungen darf das Fir menlogo des Sponsors dieser Einr ichtung angebracht werden.
Abgabe
von Tabak
und Tabak
-
erzeugnissen

§ 4.

Am Verkaufspunkt hat die für die Lebensmittelsicherheit im Betrieb verantwortliche Person eine n gut sichtbaren Hinweis darauf anzubringen, dass die Abgabe v on Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren verboten ist.
Straf
-
bestimmungen

§ 5.

1 Wer gegen das Rauchverbot gemäss §
48 Abs. 4 GesG
2 ver stösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
2
818.25 Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
2 Trifft die Person, die für die Ei nhaltung der Hausordnung eines öffentlichen Gebäudes verantwortli ch ist, nicht die zumutbaren Mass
- nahmen, um die Vorsch riften dieser Verordnung durchzusetzen, wird sie mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
3 Wer an Verkaufspunkten nicht au f das Abgabeverbot von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahr en hinweist, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft. Übergangs bestimmung

§ 6.

Sind für die ausreichende Be lüftung von Raucherräumen umfangreichere baulic he Massnahmen erford erlich, sind die notwen
- digen Anpassungen innerhalb eines Ja hres nach Inkrafttreten der Ver
- ordnung vorzunehmen. In begründete n Fällen kann das Kantonale Labor die Frist verlängern. Inkrafttreten

§ 7.

Diese Verordnung tritt am
1. Juli 2008 in Kraft.
1 OS 63, 225 ; Begründung siehe ABl 2008, 841 .
2 LS 810.1 .
3 LS 935.11 .
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