Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte
vom 29. Oktober 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009¹,
verordnet:
¹ SR 442.1
1. Abschnitt: Förderziele
Art. 1
Die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte hat zum Ziel:
a. Vorhaben zu fördern, die von gesamtschweizerischem Interesse sind und die einem breiten Publikum die Auseinandersetzung mit kulturellen Ausdrucksformen ermöglichen;
b. Vorhaben zu fördern, die zur Umsetzung des Übereinkommens vom 17. Oktober 2003² zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes beitragen.
² SR 0.440.6
2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche
Art. 2 Grundsätze
¹ Der Bund kann eigene Vorhaben durchführen, Dritte mit der Durchführung beauftragen oder Vorhaben Dritter unterstützen.
² Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 3 Förderbereiche
Es werden Vorhaben in folgenden Bereichen unterstützt:
a. Vorhaben für ein breites Publikum: kulturelle Anlässe, die von gesamtschweizerischem Interesse sind und die einem breiten Publikum die Auseinandersetzung mit kulturellen Ausdrucksformen ermöglichen;
b. Vorhaben zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes: Vorhaben zur Sensibilisierung und Vernetzung, zum Wissensausbau und Kompetenzgewinn in Bezug auf das immaterielle Kulturerbe.
3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen
Art. 4 Vorhaben für ein breites Publikum
¹ Die Vorhaben für ein breites Publikum müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind von gesamtschweizerischem Interesse.
b. Sie streben eine Gesamtbesucherzahl von mindestens 10 000 Personen an; Vorhaben, die über einen längeren Zeitraum oder an verschiedenen Orten durchgeführt werden, müssen als zu einem Gesamtprogramm gehörend erkennbar sein.
c. An ihrer Organisation und Durchführung sind mehrheitlich nicht professionelle Kulturschaffende beteiligt.
d. Sie sind öffentlich und möglichst barrierefrei zugänglich.
e. Sie sind nicht gewinnorientiert.
f. Sie sind angemessen organisiert und finanziert.
² Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, wenn sie für die entsprechenden kulturellen Ausdrucksformen oder für verschiedene Sprach- und Kulturgemeinschaften in der Schweiz von wesentlicher Bedeutung sind.
Art. 5 Vorhaben zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes
Die Vorhaben zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie tragen zur Sensibilisierung, zur Vernetzung, zum Wissensausbau oder zum Kompetenzgewinn in Bezug auf das immaterielle Kulturerbe bei.
b. Sie sind für die Trägerschaften des immateriellen Kulturerbes relevant.
c. Sie sind nicht gewinnorientiert.
d. Sie sind fachlich fundiert.
e. Sie sind angemessen organisiert und finanziert.
4. Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Beiträge
Art. 6 Förderkriterien
Die Vorhaben werden nach folgenden Kriterien beurteilt:
a. Klarheit und Plausibilität des Konzepts;
b. inhaltliche und fachliche Qualität des Vorhabens;
Art. 7 Bemessung der Beiträge
¹ Die Beiträge betragen:
a. für Vorhaben für ein breites Publikum: höchstens 20 Prozent der Kosten und höchstens 200 000 Franken pro Vorhaben.
b. für Vorhaben zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes: höchstens 50 Prozent der Kosten und höchstens 100 000 Franken pro Vorhaben.
² Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens 10 Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.
³ Die Beiträge können in der Form von Defizitgarantien gewährt werden.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 8 Verfahren
¹ Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
² Für die Ausrichtung von Beiträgen für Vorhaben für ein breites Publikum führt das BAK jährlich eine Ausschreibung durch. Die Gesuche sind dem BAK jeweils bis zum 1. September einzureichen.
³ Für die Ausrichtung von Beiträgen für Vorhaben zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes kann das BAK jährlich eine Ausschreibung durchführen. Das BAK kann dabei einen thematischen Schwerpunkt festlegen. Es kommuniziert diesen Schwerpunkt und die Frist zur Einreichung der Gesuche in der Ausschreibung.
⁴ Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
⁵ Das BAK kann mit den Empfängern von Beiträgen eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Beiträge und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.
Art. 9 Vorrangregel
Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 10 Auflagen
Die Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet:
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;
c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen;
d. dem BAK innert drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 5. Juli 2016³ über das Förderungskonzept für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte wird aufgehoben.
³ [ AS 2016 2829 ]
Art. 12 Übergangsbestimmung
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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