Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz
                            1 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.241 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Oste opathen in der Schweiz (vom 23. November 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schweizerische  Konferenz  de r kantonalen Gesundheitsdirektorin nen und -direktoren (GDK), gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 4 und 5 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildung sabschlüssen vom 18. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie die GDK-Statuten vom 13. Dezember 2003 und den Grund satzbeschluss der GDK vom 21. November 2002,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 beschliesst: I. Abschnitt: Allgem eine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zweck Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  GDK  führt  die  interkan tonale  Prüfung  der  Osteo pathinnen und Osteopathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einführung  der  interkantona len  Prüfung  bezweckt  die  Ge währleistung  der  Qualität  der  beru flichen  Fähigkeiten  und  der  klini schen Erfahrung der I nhaberinnen und Inhaber ei nes interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Titel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte inter kantonale  Diplom.  Das  Diplom  is t  von  der  Präsidentin  oder  dem Präsidenten  der  interkantonalen Prüfungskommission  sowie  von  der Präsidentin oder dem Präsid enten der GDK unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Inhaberinnen und Inhaber ei nes anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind berechtigt, den geschützt en Titel «Osteopathin/Osteopath» zu tragen. Sie sind berechtigt, de m Titel den Vermerk «mit schweize risch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kompetenzen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Diplominhaberinnen undinhaber sind in der Lage a.   ihre  berufliche  Tätigkeit  nach den  neuesten  Erkenntnissen  der Wissenschaft und der Technik sowi e unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher  Aspekte  selbstst ändig,  verantwortlich  und  inter disziplinär auszuüben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.241 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R b.   Informationen und Forschungsergeb nisse aus ihrem Fachgebiet zu analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen, c.   mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und zielgerichtet  zu  kom munizieren,  insbesondere  über  Befunde  und deren Interpretation, d.   Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu betreuen, e.   den Kompetenzen anderer aner kannter Gesundheitsberufe Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung zu tragen, f.    ihre  Kenntnisse  der  gesetzlichen  Grundlagen  des  Gesundheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesens in der berufliche n Tätigkeit umzusetzen, g.   die Grenzen osteopathischer Täti gkeit zu erkennen und zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind insbesondere fähig a.   eine Anamnese zu erheben, b.   eine klinische Unte rsuchung durchzuführen, c.   Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen, d.   auf dieser Basis eine Differentiald iagnose zu stellen, die eine Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidung  über  die  Übernahme der  osteopathischen  Behandlung und/oder eine Verweisung der Patien tin/des Patienten an eine Ärz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen ermöglicht, e.   in ihrem Berufsfeld auftreten de Gesundheitsstörungen und Krank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kennen die für die Berufsau sübung relevanten grundlegenden Strukturen  und  Funktionsmechanis men  des  menschlichen  Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen  und  im  gesamt en  Spektrum  vom  gesunden  bis zum kranken Zustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kompetenzen sind im Fäch er- und Lernzielkatalog (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19) im Einzelnen beschrieben. II. Abschnitt: Interkanto nale Prüfungskommission Zusammen setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  GDK  setzt  für  die  einhei tliche  Prüfung  eine  Inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantonale Prüfung skommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfungskommission  besteht aus  einer  Juristin  oder  einem Juristen  im  Vorsitz,  vier  Osteop athinnen  oder  Osteopathen,  einer Chiropraktorin  oder  einem  Chiropraktor  und  drei  Ärztinnen  oder Ärzten, von denen zwei das Fähigk eitsprogramm in Manueller Medi zin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juristin oder  einen  Juristen  als  Ersatzvorsitzende  sowie  als  Ersatzmitglieder höchstens vier Osteopathinnen ode r Osteopathen, zwei Chiroprakto rinnen oder Chiropraktoren sowie dr ei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme der (Ersatz- )Vorsitzenden verfü gen alle Mitglie der über eine mindestens dreijährig e einschlägige Berufserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kommission kann zur Vorberei tung der Prüfung Expertinnen und Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schwei zerischen Verbands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiro praktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amts dauer von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufsichtsorgan der Prüfungs kommission ist der Vorstand der GDK. III. Abschnitt: Organisation der interkantonalen Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Prüfungskommission bestim mt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK je weils den Ort für die interkantonalen Prü fungen und organisiert sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann die Organisation vor Or t einer Einrichtung übertragen, die über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infra struktur und Versicherungsschutz verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfungen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12) finden in der Regel ei nmal jährlich statt. Die GDK publiziert die Termine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Prüfungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anmeldungen  zur  Prüfung  sind  jeweils  spätestens  acht Wochen vor dem Beginn der Prüfungen mit den nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 für die Zulassung  zur  Prüfung  erforderlic hen  Nachweisen  an  das  Zentral
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei verschuldeter Vers pätung wird die Kand idatin oder der Kan didat nicht zur Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.241 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Zentralsekretariat  der  GDK  leitet  die  Anmeldungen  mit sämtlichen  Unterlagen  an  die  Pr üfungskommission  weiter,  die  der Kandidatin oder dem Ka ndidaten ihre Entscheidung über die Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung zur Prüfung durch das Zent ralsekretariat der GDK mitteilt. Prüfungs gebühren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tage n nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wi rd unter Abzug eines dem bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - herigen Aufwand entsprechenden Betr ages zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine Wo che vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt  während  der  Prüfung  au s  gesundheitlichen  oder  anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfun gsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebüh r wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Nichtbestehen der Prüfung ve rfällt die Prüfungsgebühr eben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei Wiederholung der Prüfung is t die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten. IV. Abschnitt: Prüfungsverfahren Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantonale Prüfung zu best ehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung bezweckt, si cherzustellen, da ss die Kandidatin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  und  Kandidaten  über  die  notwe ndigen  naturwisse nschaftlichen sowie  medizinischen  Grundlagen  fü r  den  klinischen  Abschnitt  der Ausbildung verfügen. Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen Fähigk eiten der Kandidatinnen und Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - daten zum Gegenstand. Zulassung zur interkantonalen Prüfung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zum ersten Teil der interk antonalen Prüfung wird zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassen, wer a.   vertrauenswürdig  ist  (Vorlage eines  aktuellen  Auszuges  aus  dem Zentralstrafregister), b.   im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Matura, eines von der Eidge nössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura al s gleichwertig anerka nnten ausländischen Ausweises oder eines schweizerisc hen oder gleichwertigen auslän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dischen Hochschuldiploms ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.241 c.   eine Vollzeitausbildung in Oste opathie von mindestens sechs Semes tern  oder  in  einem  entspreche nden  Leistungsumfang  erfolgreich abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum zweiten Teil der interkant onalen  Prüfung  wird  zugelassen, wer a.   den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und b.   über  einen  Ausbildungsabschluss in  Osteopathie  verfügt,  der  im Rahmen einer vollzeitlichen Ausb ildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem entsprechenden Leist ungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder ausländischen Aus bildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist und c.   im Anschluss an diesen Ausbildu ngsabschluss, unter der fachlichen Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkan tonalem Diplom, ein Prak tikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theo retische und praktische Kenntnisse geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erster Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Theorie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweiter Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Theorie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anhand  verschiedener  klinischer Situationen  wird  mündlich  ge prüft, ob ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätig keit vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweiter Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praxis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf a.   die Beherrschung der klinischen Verfahren, b.   die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen, c.   praktische Demonstrationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder des Patienten, die so wohl das diagnostisc he als auch das therapeutische Verfahren beinhalt et, durchzuführen und dabei zu zei gen, dass die nach Art. 3 und dem Fä cher- und Lernzielkatalog erforder lichen Kompetenzen vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausserdem  hat  die  Kandidatin oder  der  Kandidat  durch  Erläu terung  der  methodische n  Vorgehensweise  zu  begründen,  warum  die Behandlung übernommen bzw. dere n Übernahme abgelehnt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Beherrschung der erlernten Te chniken wird an einer Patien tin oder einem Patienten gezeigt, di e von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.241 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  eine  Prüfung  nicht  besteht,  kann  frühestens  zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Prüfung gilt als nicht best anden, wenn eine Kandidatin oder ein  Kandidat  ohne  Abmeldung  oder  wichtigen  Grund  der  Prüfung fernbleibt oder eine begonne ne Prüfung nicht fortsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Prüfung (Art. 12) kann höch stens zweimal wiederholt werden. Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didaten,  die  sich  während  der  Pr kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschlies sen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Vorstand  der  GDK  kann  auf Antrag  der  Prüfungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion die bestandene Prüf ung für ungültig erklären und das erteilte Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lom aberkennen, wenn sich nachträgli ch herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurd e oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. V. Abschnitt: Prüfungsgegenstand Prüfungsinhalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Der Inhalt der Prüfungen rich tet sich nach dem Fächer- und  Lernzielkatalog,  in  dem  das Spektrum  der  Fähigkeiten  und  des Wissens  abgesteckt  ist,  das  für  die  interkantonale  Prüfung  voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt wird. Fächer- und Lernzielkatalog Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Fächer- und Lernzielkata log wird vom Vorstand der GDK erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Antrag  der  Prüfungskommission  kann  der  Vorstand  den Fächer- und Lernzielkatalog anpassen. VI. Abschnitt: Ablauf der Prüfungen Öffentlichkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und mündliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht ange fertigt.  Die  Prüfungskommission  be stimmt,  welche  Hilfsmittel  dabei verwendet werden dürfen. Für jede sc hriftliche Prüfung bestimmt die oder  der  Vorsitzende  der  Kommis sion  zwei  Mitglieder  (davon  eine Osteopathin oder einen Osteopathe n), die die Arbeiten bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Abnahme der mündlichen Pr üfungen gilt das gleiche Ver fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten  in  deutscher,  französi scher  oder  italienischer  Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskom mission die Prüfungen weder in der nach Satz 1 gewünschten Sprac he noch in einer anderen Landes sprache anbieten, wird die Prüf ung auf Englisch durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prü fung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird sowohl schriftlic h als auch mündlich geprüft, ent spricht  die  Note  dem  Durchschni tt  aus  der  Notengebung  für  den schriftlichen und mündlic hen Teil der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  den  schriftlichen  Abschni tt  und  den  mündlichen  Abschnitt einschliesslich  der  prak tischen  Prüfung  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  werden  jeweils  nur ganze Noten erteilt. Wird sowohl schr iftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Teil der interkant onalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen  Prüfungsabschnitten  im  Durc hschnitt  mindestens  die  Note  4,0 erreicht und im mündlichen Abschni tt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richtlinien Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Der Vorstand der GDK verabs chiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommission, Ri chtlinien über die Einz elheiten der Prüfung. VII. Abschnitt: Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschwerde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  Entscheide  der  In terkantonalen  Prüfungskom mission kann innerhalb von 30 Ta gen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der ED K und der GDK erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beschwerde  ist  schriftlic h  begründet  und  mit  einem  Antrag versehen bei der Rekurskom mission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Übrigen  finden  die  Vorschriften  des  Verwaltungsgerichts gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.241 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R VIII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Praktizierende Osteopathin nen und Osteo pathen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Osteopathinnen und Osteopath en, die bei Inkrafttreten dieses Reglements diesen Beruf be reits ausüben, können das interkan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonale  Diplom  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  dieses  Reglements  erwerben,  wenn  sie die praktische Prüfung des zweite n Teils der interkantonalen Prüfung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15) bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  praktische  Prüfung  für  pr aktizierende  Osteopathinnen  und Osteopathen muss innerhalb einer Fr ist von fünf Jahren ab Durchfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der ersten interkantonalen Pr üfung absolviert werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur praktischen Prüfung zugela ssen werden Osteopathinnen und Osteopathen,  die  bei  Inkrafttreten dieses  Reglements  den  Beruf  als Osteopathin/Osteopath ausgeübt  haben,  wenn sie  bei  der  Zulassung zur  Prüfung  in  einem  Umfang  al s  Osteopathin  oder  Osteopath  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich tätig sind, der mindesten und a.   über  eine  mindestens  vierjährige  vollzeitliche  oder  diesem  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsumfang entsprechende theoretische und praktische Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung in Osteopathie verfügen oder b.   einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden strukturierten  berufsbegleite nden  Ausbildungsgang  von  mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens 1800 Unterrichtsstunden in Osteopathie erfolgreich absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ebenfalls  zu  dieser  Prüfung zugelassen  werden  während  der Übergangsfrist (Abs. 2) Osteopat hinnen und Osteopathen, die Abs. 3 lit.  b  erfüllen  und  nachweislich  wä hrend  fünf  Jahren  zu  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% den Beruf als Osteopathin od er Osteopath ausgeübt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für  die  Zulassung  zur  praktischen  Prüfung  ist  ausserdem  ein aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen. Beendigung der interkantonalen Prüfungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Durchführung des ersten Teils der interkantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Prüfungen in Osteopathie ende t mit der Prüfungssession 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den zweiten Teil der interkanto nalen Prüfung kann ablegen, wer spätestens bis zur Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2) und sich zur Prüfung angemeldet hat (Art. 8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Durchführung des zweiten Te ils der interkantonalen Prüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen endet spätestens mit der Prüfungssession 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anwendung von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ist ab dem Ende des ersten Teils der Prüfungen (Abs. 1) aus geschlossen. Ab dem Ende des zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind weder Art. 16 Abs. 3 noch Art. 7 Abs. 4 der VO Ausland der GDK vom 22. November 2012 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.241 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 410.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 173.32 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 22. November 2012 ( OS 68, 26 ; ABl 2012-12-14 ). In Kraft seit 22. November 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch B vom 25. Mai 2018 ( OS 73, 279 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 25. Mai 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch B vom 25. Mai 2018 ( OS 73, 279 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 25. Mai 2018.