Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
                            1 Gebührenverordnung der GDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.355
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 10 - 70 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konf erenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) (vom 6. Juli 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), gestützt  auf  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  und  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ter der  Interkantona len  Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildung sabschlüssen vom 18. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (IKV) und Art. 10 der Aner kennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die vorliegende Verordnung re gelt die Gebühren für die Registrierung  von  Inha berinnen  und  Inhabern in-  und  ausländischer Ausbilungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die vorliegende Verordnung rege lt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der in terkantonalen Prüfungskommission in  Osteopathie  und  de r  Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 im  Zusammenhang  mit dem  Vollzug  des  Personenfreizügigkeitsabkommens  CH–EU
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ,  insbe sondere  mit  der  Anerke nnung  ausländischer  Ausbildungsabschlüsse gemäss der Anerkennung sverordnung Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ferner  regelt  sie die  Gebühren,  die  die Rekurskommission  für Entscheide über Beschwerden gege n die Entscheide der interkantona len Prüfungskommission erheben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ansätze Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gebühren betragen: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gebühr für das Erfass en der Personendaten und der Angaben zum Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70–130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Gebühr für die Erte ilung von Auskünften aus dem Register
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90–130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   a.   Gebühr für die Anerke nnung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 b.   Ist die Prüfung des An erkennungsgesuchs sehr aufwendig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.355 Gebührenverordnung der GDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Entscheide der Rekurskommission für aus- ländische Ausbildungsabschlüsse und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 b.   Ist das Beschwerdeverf ahren sehr aufwendig, kann die Spruchgebühr werden, jedoch höc hstens auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Gebühr für das Ausstelle n von Bescheinigungen an Personen mit einem schwei zerischen Ausbildungs- abschluss, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühren gemäss Ziff. 1, 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a und 5 sind im Voraus zu ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Beschwerdeverfahren  gemäss  Ziff.  4  kann  ein  Kostenvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schuss in angemessener Höhe verlangt werden. Gebührenerlass Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  entscheidende Behörde  kann  Ge bühren  ganz  oder teilweise erlassen, wenn im Einzel fall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder ande re besondere Gründe dies recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fertigen. Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  der  revidierten interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsabschlüssen in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 165 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 410.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 811.241 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 811.35 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 0.142.112.681 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 2 IKV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Inkrafttreten: 1. Januar 2008 ( OS 63, 159 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 14. Mai 2009 ( OS 64, 560 ). In Kraft seit 14. Mai 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss B vom 1. Juli 2010 ( OS 65, 591 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.