Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektori... (811.355)
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Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)

1 Gebührenverordnung der GDK
811.355
1. 10. 10 - 70 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konf erenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) (vom 6. Juli 2006)
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), gestützt auf Art.
12 und Art.
12 ter der Interkantona len Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildung sabschlüssen vom 18. Februar
1993
2 (IKV) und Art. 10 der Aner kennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997
4 , beschliesst:
Geltungsbereich Art.
1
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1 Die vorliegende Verordnung re gelt die Gebühren für die Registrierung von Inha berinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbilungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.
2 Die vorliegende Verordnung rege lt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der in terkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und de r Rekurskommission
6 im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH–EU
5 , insbe sondere mit der Anerke nnung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gemäss der Anerkennung sverordnung Ausland.
3 Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gege n die Entscheide der interkantona len Prüfungskommission erheben kann.
Gebühren
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ansätze Art.
2
1 Die Gebühren betragen: Fr.
1. Gebühr für das Erfass en der Personendaten und der Angaben zum Diplom
70–130
2. Gebühr für die Erte ilung von Auskünften aus dem Register
90–130
3. a. Gebühr für die Anerke nnung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses
400 b. Ist die Prüfung des An erkennungsgesuchs sehr aufwendig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf
1000
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811.355 Gebührenverordnung der GDK
Fr.
4. a.
8 Entscheide der Rekurskommission für aus- ländische Ausbildungsabschlüsse und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie
3
1000 b. Ist das Beschwerdeverf ahren sehr aufwendig, kann die Spruchgebühr werden, jedoch höc hstens auf
2000
5. Gebühr für das Ausstelle n von Bescheinigungen an Personen mit einem schwei zerischen Ausbildungs- abschluss, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen
100
6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand
100–300
2 Die Gebühren gemäss Ziff. 1, 2,
3a und 5 sind im Voraus zu ent
- richten.
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3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziff. 4 kann ein Kostenvor
- schuss in angemessener Höhe verlangt werden. Gebührenerlass Art.
3 Die entscheidende Behörde kann Ge bühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzel fall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder ande re besondere Gründe dies recht
- fertigen. Inkrafttreten Art.
4 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil
- dungsabschlüssen in Kraft
7 .
1 OS 63, 165 .
2 LS 410.4 .
3 LS 811.241 .
4 LS 811.35 .
5 SR 0.142.112.681 .
6 Art.
10 Abs. 2 IKV.
7 Inkrafttreten: 1. Januar 2008 ( OS 63, 159 ).
8 Fassung gemäss B vom 14. Mai 2009 ( OS 64, 560 ). In Kraft seit 14. Mai 2009.
9 Fassung gemäss B vom 1. Juli 2010 ( OS 65, 591 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
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