Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von ... (855.21)
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Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen

1 IEV
855.21 Verordnung über Invalideneinricht ungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV)
7 (vom 12. Dezember 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
3 Abs. 2, 9 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 1. Oktober
2007 (IEG)
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Kantonales
Sozialamt

§ 1.

1 Das Kantonale Sozialamt voll zieht das Gesetz über Invali deneinrichtungen für erwachsene Personen und diese Verordnung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
2 Es erlässt hierzu Richtlinien.
Einrichtungen
für erwachsene
invalide Men
-
schen (§
3 IEG)

§ 2.

Als Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetze s über die Institu tionen zur Förderung der Einglied erung von invali den Personen vom
6. Oktober 2006 (IFEG)
4 gelten Wohnheime und geleitete Haushalte, in denen mehr als fünf in der Me hrzahl invaliden Menschen während mindestens fünf Tagen pro Woche ge gen Entgelt Unterkunft, Verpfle gung und Betreuung gewährt wird.
b. Werkstätten

§ 3.

1 Als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG gelten a. Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeits plätzen mehr als fünf in der Mehr zahl invalide Menschen beschäf tigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbs tätigkeit ausüben können, b. Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten.
2 Mit den Beschäftigten werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leis tung entlöhnt.
a. Wohnheime
2
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IEV c. Tagesstätten

§ 4.

Als Tagesstätten im Sinne von Ar t. 3 Abs. 1 lit. c IFEG gelten Einrichtungen, die mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen aufnehmen, die nicht in Werkstä tten beschäftigt werden können. Das Angebot soll ihnen ermöglichen, soziale Kontakte in der Gemeinschaft zu pflegen und ohne Leistungsdruck an Beschäftigungs- und Freizeit
- programmen teilzunehmen. Teile von Einrichtungen

§ 5.

Treffen die Voraussetzungen der §§
2, 3 oder 4 nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dies er Teil als Einrichtung für erwach
- sene invalide Menschen im Si nne des IEG und dieser Verordnung. Invalide Menschen

§ 6.

Als invalide Menschen gelten volljährige Pers onen, die vor Erreichen des AHV-Alters invalid im Sinne von Art.
8 des Bundes
- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG)
3 geworden sind. B. Einrichtungen Anerkennung

§ 7.

Mit der Erteilung der Betriebs bewilligung spricht das Kanto
- nale Sozialamt die Anerkennung im Sinne von Art. 4 IFEG aus. Beitragsberech tigung nicht gemeinnütziger Einrichtungen (§
7 IEG)

§ 8.

1 Nicht gemeinnützigen Einric htungen wird die Beitrags
- berechtigung zuerkannt, wenn dere n Leistungen zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen und bedarfsgerechten Angebots erforderlich sind.
2 Die Beitragsleistungen werden mit Bedingungen oder Auflagen über die Gewinnausschüttung der Einrichtung verbunden. Trägerschaft und Organisa tion (§
9 IEG)

§ 9.

1 Die Trägerschaft der Einrichtung leitet diese in strategi
- scher Hinsicht und überwacht den operativen Betrieb.
2 Die Trägerschaft regelt schriftl ich die Aufgaben und Verantwort
- lichkeiten ihrer Organe und jene der Leitung des ope rativen Betriebs.
3 Sie stellt sicher, dass ihre Or gane und die Betriebsleitung unab
- hängig sind. Insbesondere dürfen die Leiterin oder der Leiter des Betriebs und seine oder ihre Stellvertretung nicht dem leitenden Organ der Trägerschaft angehören oder mit Mitgliedern dieses Organs persönlich oder wirtschaftl ich eng verbunden sein. Aufsicht (§
12 IEG)

§ 10.

1 Die Trägerschaft der Einrichtung setzt Organe ein, welche die operative Tätigkeit de r Einrichtung überwachen.
3 IEV
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2 Der Bezirksrat bezeichnet die fü r die Aufsicht zuständigen Refe rentinnen und Referenten . Diese besuchen die Einrichtungen mindes tens einmal jährlich und erstelle n einen Bericht zuhanden des Kanto nalen Sozialamtes gemäss dessen Vorgaben. Stel len sie Mäng el fest, fordern sie die Einrichtungen auf, entsprechende Massnahmen zu tref fen. Nötigenfalls erwirken sie in Abstimmung mit dem Kantonalen Sozialamt einen Beschluss des Bezirksrates.
3 Das Kantonale Sozialamt teilt de m Bezirksrat mit, welche Ein richtungen dessen Aufsicht unterstehen. C. Planung, Steuerung und Finanzierung
Leistungs
-
vereinbarungen
14 IEG)

§ 11.

Neben den Regel ungen gemäss §
14 Abs.
2 IEG enthalten die mit den Einrichtungen abgesc hlossenen Leistungsvereinbarungen Vorgaben über die Qualität und Wirt schaftlichkeit der Leistungen und über die Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Plätze der Einrich tung.
Leistungs
-
abgeltung
14 IEG)

§ 11

a.
8
1 Die Abgeltung an die Einrichtungen erfolgt durch Pau schalen. Diese bemessen sich nach a. dem individuellen Be treuungsbedarf (IBB) der betreuten Perso nen, b. dem Grad der Hilflosigkeit dies er Personen gemä ss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Al lgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) , c. dem Betreuungsaufwand in vergleichbaren Einrichtungen.
2 Wurden einer Einrichtung Subven tionen an Bauvorhaben gemäss

§ 15 IEG gewährt, wird die Abgelt

ung nach Massgabe der eingespar ten Abschreibungs- und Ka pitalkosten gekürzt.
Bauvorhaben
und Anschaf
-
fungen
15 IEG)

§ 12.

1 Als genehmigungspf lichtige Bauvorhaben und Anschaf fungen im Sinne von §
15 Abs.
1 IEG gelten Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten, Instandsetzun gen und Anschaffungen, deren Kos ten mindestens Fr.
50
000 betragen. Bei Inve stitionsprojekten unter Fr.
50
000 sind die entsprechenden Ri chtlinien des Kantonalen Sozial amtes zu beachten.
2 Bei genehmigungspflichtigen Bauv orhaben erstellt die Baudirek tion zuhanden des Kantonalen Soziala mtes ein bauliches Gutachten.
a. Genehmigung
4
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IEV
3 Die Genehmigung wi rd erteilt, wenn a. das Bauvorhaben oder die Anscha ffung der Bedarfsplanung nach

§ 13 IEG entspricht,

b. die Finanzierung de s Bauvorhabens oder de r Anschaffung sicher
- gestellt ist, c. bei Bauvorhaben der Bau und di e Räumlichkeiten den Bedürfnis
- sen der invaliden Menschen ents prechen und einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betr iebsführung dienen. b. Subventionen

§ 13.

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1 Mit der Genehmigung des Bauvorhabens oder der An
- schaffung werden die anrechenba ren Ausgaben und die Beitragshöhe durch das Kantonale Sozialamt festgelegt.
2 Anrechenbar sind Ausgaben für Bauvorhaben und Anschaffun
- gen, die direkt zur Erfüllung der vereinbarten Leis tungen notwendig sind. Nicht anrechenbar sind a. die Kosten für Bauten und Einric htungen für ausschliesslich beruf
- liche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, b. die Kosten für Flächen, die üb er das genehmig te Raumprogramm hinausgehen, c. Mehrauslagen wegen besonders kost spieliger Ausführung oder Aus
- stattung der Bauten, d. die Erwerbskosten für Land, das nicht als Bauplatz samt erforder
- lichem Umschwung benötigt wird, e. die Kosten für andere unnötige, unzweckmässige oder den Verhält
- nissen nicht angemessene Vorkehrungen.
3 Nach Abschluss der Bauarbeite n oder Tätigung der Anschaffung ist eine von den zuständigen Organen genehmigte Investitionsrechnung einzureichen. Das Kantonale Soziala mt richtet nach deren Überprü
- fung den Staatsbeitrag aus. Es kann vorgängig Teilzahlungen leisten. c. Ausführung

§ 14.

1 Vor der Projektgenehmigung und Beitragszusicherung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen und dürfen keine bindenden Kauf
- verpflichtungen eingegangen werden.
2 Während der Projektausführung erforderliche Änderungen sind vor Beginn der betreffenden Arbeiten zu genehmigen.
3 Die Subventionen können gekürzt werden, wenn Auflagen, Vor
- schriften dieser Verordnung oder Richtlinien des Kantonalen Sozial
- amtes missachtet werden.
5 IEV
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Rechnungs
-
legung (§
16
Abs.
2 IEG)

§ 15.

1 Die Einrichtungen führen Rechnung. Diese soll a. ein den tatsächlichen Verhältnis sen entsprechendes Bild der Ver mögens- und Ertragslage de r Einrichtung vermitteln, b. in der Darstellung und de r Bewertung stetig sein, c. klar und vollständig sein, d. dem Bruttoprinzip folgen, e. periodengerecht sein, f. dem Vorsichtsprinzip folgen.
2 Die Jahresrechnung umfasst mindestens Bilanz, Betriebsrechnung, Anhang und Bericht der Revisionsstelle. D. Weitere Bestimmungen
Subventionen
an Organisatio
-
nen (§
19 IEG)

§ 16.

1 Die Ausrichtung von Subventi onen an Organisationen gemäss §
19 IEG setzt voraus, dass diese ka ntonsweit tätig sind, ihre Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erbringen und an den Dienstleistungen ein öffentliches Interesse besteht.
2 In erster Linie werden Organisationen subventioniert, die Dienst leistungen für erwachsene invalide Menschen anbieten, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung a ndere behindertengerechte Ange bote nicht selbstständig nutzen können.
3 Das Kantonale Sozialamt schliesst mit den Organisationen Leis tungsvereinbarungen gemäss §
14 IEG ab. E. Transport mobilitä tsbehinderter Personen
6
Dach
-
organisation

§ 16

a.
6
1 Die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende indivi duelle Transportdienstleistungen für mobilitätsbehinderte Personen wird der Zürcher Stiftung für Behi ndertentransporte (ProMobil) über tragen.
2 Der Zürcher Verkehrsverbund und das Kantonale Sozialamt schliessen mit ProMobil eine Leis tungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere a. das Leistungsange bot von ProMobil, b. die Zahl der beitrags berechtigten Fahrten und das Kostendach pro Person und Jahr, c. die Höhe des Selbstbehalts und den Grenzbetrag pro Fahrt gemäss

§ 16

d lit. b und c, d. den Kostenanteil an ProMobil gemäss §
22 b Abs. 4 IEG.
6
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IEV Nachweis der Mobilitäts behinderung

§ 16

b.
6 Das Kantonale Sozialamt rege lt das Verfahren zum Nach
- weis der Mobili tätsbehinderung. Einkommens- und Vermögens grenzen

§ 16

c.
6
1 Die Beurteilung der finanzie llen Verhältnisse einer mo
- bilitätsbehinderten Pe rson richtet sich nach dem steuerbaren Einkom
- men – dieser Person, oder – des Ehepaares, wenn sie in ungetrennter Ehe lebt, oder – der eingetragenen Partner, wenn sie in einer eingetragenen Part
- nerschaft lebt, oder – der Eltern oder des Elternteils, bei dem sie lebt, wenn sie minder
- jährig ist.
2 Dieses steuerbare Ei nkommen, vermehrt um
1 /
10 des Fr.
100 000 übersteigenden entsprechenden steu erbaren Vermögens, bildet das massgebliche Einkommen für die Be stimmung der Fahransprüche.
3 Fahransprüche bestehen unter folgenden Voraussetzungen: a. bei mobilitätsbehinde rten Personen und bei Elternteilen mit mobi
- litätsbehinderten Kindern:
1. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 80 000 pro Jahr,
2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr.
50 000 pro Jahr, b. bei Ehepaaren und Personen in ei ner eingetragene n Partnerschaft, bei denen mindestens eine Person mobilitätsbehinde rt ist oder die ein mobilitätsbehindertes Kind haben:
1. vor Erreichen des AHV-Alte rs: massgeblic hes Einkommen höchstens Fr. 100 000 pro Jahr,
2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr.
59 000 pro Jahr.
4 Für Ehepaare und Personen in eine r eingetragenen Partnerschaft gilt Abs. 3 lit. b Ziff. 2, sobald beide Personen das AHV-Alter erreicht haben.
5 Personen, die bereits vor Erreic hen des AHV-Alters anspruchs
- berechtigt waren, behalten im AHV-Alter die Anspruchsberechtigung gemäss bisherigen Einkomme ns- und Vermögensgrenzen.
7 IEV
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Beteiligung der
anspruchs
-
berechtigten
Person an den
Kosten

§ 16

d.
9 Der Anteil an den Kosten der Transportdienstleistung, den die anspruchsberechtigte Person selbst tragen muss, setzt sich zu sammen aus a. einem Grundbetrag in der Höhe eines Einzelbill etts für Erwach sene für höchstens 4 Zonen, 2. Klasse, des Zürcher Verkehrsver bundes, b. einem Selbstbehalt von höchstens
25% der Kosten, soweit diese unter dem vereinbarten Grenzbetrag liegen, c. den Kosten, soweit sie den Grenzbetrag übersteigen.
Beitrags
-
berechtigte
Fahrten

§ 16

e.
6 Beitragsberechtigt sind Fr eizeitfahrten von mobilitäts behinderten Personen, soweit die Transportdienstleistungen unter Be achtung der Voraus setzungen von §
16 f Abs. 1 erbracht werden.
Anschluss bei
ProMobil

§ 16

f.
6
1 Anbieter von Transportdiens tleistungen können sich bei ProMobil anschliessen, wenn sie a. eine Taxikonzession besitzen oder gemeinnützig tätig sind, b. Transportdienstleistungen zug unsten von mobilitätsbehinderten Personen wirtschaftlich erbringen und c. über die zum Transport von mobi litätsbehinderten Personen erfor derlichen Fahrzeuge und das dafür geschulte Personal verfügen.
2 ProMobil schliesst mit den Anbi etern Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln das Nähere insbesondere über Inhalt und Umfang der Dienstleistungen sowie deren Entschädigung. Sie enthalten zudem Bestimmungen über Sicherheit, Tarife, Qualität und administrative Abläufe.
Weitere
Anbieter

§ 16

g.
6
1 Für Organisationen, die Transportdienstleistungen anbie ten und gemäss §
22 b Abs. 5 IEG um Subventionen ersuchen, gelten die Voraussetzungen von §
16 f Abs. 1 lit. a–c sinngemäss.
2 Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere in Leistungsverein barungen. F. Übergangsbestimmung
7
Übergangs
-
bestimmung
24 IEG)

§ 17.

Hat eine Einrichtung nach bi sherigem Recht Betriebsbei träge von Bund und Kanton erhalten, werden diese bei gleichbleiben den Leistungen in der bisherigen Höhe bis Ende 2010 ausgerichtet.
Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2008 in Kraft.
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IEV Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015 ( OS 70, 318
) Die Anpassung der heutigen Leistungsabgeltungen an §
11 a erfolgt in zwei gleichen Schritten auf de n 1. Januar 2016 und den 1. Januar
2018.
1 OS 62, 604 ; Begründung siehe ABl 2007, 2363 .
2 LS 855.2 .
3 SR 830.1 .
4 SR 831.26 .
5 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 388 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
6 Eingefügt durch RRB vom 28. September 2011 ( OS 66, 870 ; ABl 2011, 2839
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
7 Fassung gemäss RRB vom 28. September 2011 ( OS 66, 870 ; ABl 2011, 2839
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
8 Eingefügt durch RRB vom 1. Juli 2015 ( OS 70, 318 ; ABl 2015-07-10 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
9 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 ( OS 72, 367 ; ABl 2016-06-24 ). In Kraft seit 1. Juni 2017.
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