Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (413.252.4)
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Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

1 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
413.252.4 Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 2007)
1 Der Bildungsrat beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

3 Dieses Reglement regelt die Abschlüsse an den Fachmittel schulen. Diese sind: a. der Fachmittelschulausweis und b. die Fachmaturität. A. Fachmittelschulausweis
Massgebende
Fächer

§ 2.

3
1 Der Abschluss mit Fachmittel schulausweis umfasst die Noten der selbstständigen Ar beit und folgender Fächer: a. Deutsch, b. Französisch, c. Englisch, d. Mathematik, e. drei Fächer oder integrierte Fä cher aus den Lernbereichen Natur wissenschaften, Sozialwissenschaften oder musische Aktivitäten und f. ein berufsfeldbezogene s Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a–e.
2 Die Schulleitung legt für jedes angebotene Profil die für den Abschluss massgebe nden Fächer fest.
Noten

§ 3.

Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises setzen sich aus Erfahrungsnoten und in Fä chern, in denen Prüfungen stattfin den, aus Prüfungsnoten zusammen.
Prüfungsfächer

§ 4.

1 Die Prüfungen umfa ssen die Fächer: a. Deutsch, b. eine Fremdsprac he (Französisch oder Englisch), c. Mathematik, d. drei Fächer aus den Lernbere ichen Sprachen, Naturwissenschaf ten, Gesellschaftswissenschaften sowie musische Aktivitäten.
2 Mindestens eines und höchstens zwei Fächer gemäss lit. d sind berufsfeldbezogene Fächer.
2
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3 Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Prüfungs
- fächer richten sich nach den von der Schulleitung hi erzu erlassenen Bestimmungen. Zeitpunkt der Prüfungen

§ 5.

Die Prüfungen werden in der Regel am Ende der zweiten und dritten Klasse abgenommen. Zulassung

§ 6.

Zu den Prüfungen des dritten Jahres werden nur Kandidatin
- nen und Kandidaten zugelassen, die an der entsprechenden Schule den Unterricht des dritten Sc huljahres besucht haben. Prüfungsart

§ 7.

Die Prüfungen werden in De utsch und einer Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathemat ik schriftlich, in den übrigen Fächern schriftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt. Die Prü
- fungen sind nicht öffentlich. Prüfungsplan und Aufgaben

§ 8.

1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.
2 Die Aufgaben werden im Einverne hmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt. Hilfsmittel

§ 9.

Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schul
- leitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schü
- ler im Voraus. Prüfungsdauer

§ 10.

Eine schriftliche Prüfung daue rt zwei bis vi er Stunden, eine mündliche durchschnittlich 15 Minut en pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktisc hen Prüfung richtet sich nach den Erforder
- nissen des Faches und wird vo n der Schulleitung festgelegt. Beurteilung

§ 11.

1 Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beizug einer Expertin oder eines Experten ab genommen. Auf das Ver
- ständnis der Zusammenhänge wird me hr Gewicht gelegt als auf den Umfang der erworbenen Ke nntnisse. Der sprachliche Ausdruck ist ange
- messen zu berücksichtigen.
2 Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prü
- fungsnote gemeinsam fest . Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektor in oder der Rektor. Ermittlung der Noten

§ 12.

Die Noten werden wie folgt ermittelt:
3 – In den Fächern, in denen Prüfun gen abgelegt werden, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prü
- fungsnote. Sie wird auf ganze und halbe Noten gerundet. In den Fächern, in denen keine Prüfungen abgelegt werden, entspricht die Note der auf ganze und halbe Noten gerundeten Erfahrungsnote.
3 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
413.252.4 – In allen für das Abschlusszeugnis zählenden Fächern wird eine Erfahrungsnote gebildet . Sie ist entweder die Zeugnisnote des letz ten Schuljahres oder da s ungerundete Mittel de r Zeugnisnoten der beiden letzten Semester, in dene n das Fach unterrichtet wurde. – Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsno te gilt das ungerundete arithme tische Mittel aus den beiden Note n. In Fächern mit einer schrift lichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung gilt das ungerundete arithmetische Mitte l der Noten als Prüfungsnote.
Bedingungen
für die Erteilung
des Fachmittel
-
schulausweises

§ 13.

Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig a. der Durchschnitt aus allen ma ssgebenden Fachnoten mindestens
4,0 erreicht, b. höchstens drei Fachno ten ungenügend sind und c. die Summe der Notena bweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.
Entscheid über
das Bestehen
der Prüfung

§ 14.

Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Antrag der Rektorin oder des Re ktors durch die Schulkommission gefällt.
Wiederholung
der Prüfungen

§ 15.

Wer die Prüfungen für den Fa chmittelschulausweis gemäss

§ 13 nicht besteht, kann sie nach

Wiederholung des dr itten Schuljahres ein zweites Mal ablegen. Bereits am Ende der zweiten Klasse abge legte Prüfungen behalten ihre Gült igkeit, sofern di e Kandidatin oder der Kandidat sie nicht zu wiederholen wünscht.
Unregelmässig
-
keiten

§ 16.

1 Die Benützung unerlaubter Hi lfsmittel während der Prü fungen sowie jede andere Unredlic hkeit kann den Ausschluss von der entsprechenden Prüfung, die Verwei gerung der Erteilung oder Ungül tigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schul kommission. Die Pr üfung gilt in diesen Fäll en als nicht bestanden.
2 Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt diese ebenfalls als nicht bestanden.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, deren Leistungen aus den in Abs. 1 genannten Gründen nicht bewe rtet werden, haben in der Regel alle Fächer zu wiederholen und können erst zur folgenden ordent lichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entschei det die Schulleitung.
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4 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung dur ch Beschluss der Schulkommission verweigert werden.
5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. Inhalt des Fachmittelschul ausweises

§ 17.

Der Fachmittelschul ausweis enthält: a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich», b. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburt sort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, c. den Vermerk «gesamtschweizeris ch anerkannter Fachmittelschul
- ausweis», d. die Bestätigung und Bewertung de r Fächer der Al lgemeinbildung, e. die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer, f. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit, g. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek
- torin oder des Rektor s der Schule sowie h. den Ort und das Datum der Ausstellung. B. Fachmaturität I. Allgemein
5 Voraussetzung zur Erlangung der Fach maturität
8

§ 18.

6
1 Die Fachmaturität ist besta nden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Fachmittelschulausweises gemäss Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse vo n Fachmittelschulen vom 12. Juni
2003 der EDK erfüllt sind und die pr aktischen Leistungen sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mi t der Note 4 bewertet werden.
2 Für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädago gik gelten zusätzlich die §§
27 ff.
8 Praktische Leistungen und Fachmaturitäts arbeit

§ 19.

1 Die praktischen Leistungen und die Fachmaturitätsarbeit werden von der Fachmittelschule unter Beizug einer Expertin oder eines Experten gemäss Reglement übe r die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003 der EDK bewertet. Exper
- tin oder Experte und die Lehrperson, welche die Fachmaturitätsarbeit betreut, setzen die Note für die Fa chmaturitätsarbeit gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
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2 Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit sind in Rich tlinien der Fachmittelschulen geregelt.
Entscheid

§ 20.

Der Entscheid über die Erteil ung des Fachmaturitätszeug nisses wird auf Antrag der Rektor in oder des Rektors durch die Schul kommission gefällt.
Wiederholung

§ 21.

1 Die Fachmaturität kann einmal wiederholt werden. Dabei sind nur diejenigen Teile im Sinne von §
18 zu wiederholen, in denen eine ungenügende Leistung erzielt worden ist.
2 Die Wiederholung der Fachmaturitä t Pädagogik richtet sich nach

§ 27

n.
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Unregelmässig
-
keiten

§ 22.

Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fachmaturitätsarbeit, das Nichtbeenden der praktischen Le istungen oder di e Benützung uner laubter Hilfsmittel kann die Nichta bnahme der Fachma turitätsarbeit, die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeits erklärung der Fachmaturität zur Fo lge haben. Über die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbe it und die Nichtbeurteilung der praktischen Leistungen entscheidet die Schulle itung, über die Ungültigkeitserklä rung der Fachmaturität die Schulkommission.
Inhalt des
Fachmaturitäts
-
zeugnisses

§ 23.

Das Fachmaturitätszeugnis umfasst: a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich», b. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburt sort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, c. den Vermerk «gesamtschweizeris ch anerkanntes Fachmaturitäts zeugnis», d. die Bestätigung und Bewertung de r Fächer der Al lgemeinbildung, e. die Bestätigung und Bewertung de r belegten berufsfeldbezogenen Fächer, f. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit, g. die Beurteilung der praktischen Leistungen bezi ehungsweise der zusätzlichen Allgemeinbildung fü r den Zugang zu den Pädagogi schen Hochschulen, h. das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit, i. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek torin oder des Rektor s der Schule sowie j. den Ort und das Datum der Ausstellung.

§§

24–27.
4
6
413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement II. Berufsfeld Pädagogik
5 Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturi tät im Berufs feld Pädagogik

§ 27.

7 Zur Erlangung der Fachmaturitä t im Berufsfeld Pädagogik müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss §
18 Abs.
1 die Voraussetzungen in den Richtlinie n über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 11. Mai 2012 der EDK
9 unter Vorbehalt der nachfolge nden Bestimmungen erfüllt sein. Dauer des Lehrgangs

§ 27

a.
5 Der Lehrgang zur Fachmaturi tät Pädagogik dauert ein Semester. Zulassung zum Lehrgang

§ 27

b.
5 Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schülerinnen und Schüler zugelass en, die über den Fachmittelschul
- ausweis im Berufsfeld Pädagogik verfügen. Prüfungsfächer

§ 27

c.
5 Die Prüfungen umfassen die Fächer: a. Deutsch, b. Fremdsprachen, bestehend au s Französisch und Englisch, c. Mathematik, d. Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Ch emie und Physik, e. Geistes- und Sozialwissenschafte n, bestehend aus Geschichte und Geografie. Zeitpunkt der Prüfungen

§ 27

d.
5 Die Prüfungen werden in der Regel im April abgenom
- men. Zulassung zu den Prüfungen

§ 27

e.
5 Für eine Zulassung zu den Prüfungen muss die Fachmatu
- ritätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet sein. Prüfungs modalitäten

§ 27

f.
5
1 Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenz
- modell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen besteht. Di ese Kompetenzen werden anhand exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.
2 Gegenstand der mündlichen Prüfun gen können auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein.
3 Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von
15 Minuten gewährt werden. Prüfungsplan und Aufgaben

§ 27

g.
5
1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.
2 Die Aufgaben werden im Einverne hmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.
7 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
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Hilfsmittel

§ 27

h.
5 Die Fachlehrperson en legen im Einv ernehmen mit der Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schüler im Voraus.
Prüfungsfächer,
-teile und -dauer

§ 27

i.
8 Prüfungsfach Unterrichtsfach Prüfungsteile und Dauer Deutsch Deutsch
1. 180 Minuten schriftlich
2.
15 Minuten mündlich Fremdsprachen Französisch
1.
120 Minuten schriftlich
2.
15 Minuten mündlich Englisch
1. 120 Minuten schriftlich
2.
15 Minuten mündlich Mathematik Mathematik
1. 120 Minuten schriftlich
2.
15 Minuten mündlich Naturwissenschaften Biologi e
15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich Chemie
15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich Physik
15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich Geistes- und Geschichte
15 Minuten mündlich oder Sozialwissensch aften
60 Minuten schriftlich Geografie
15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich
Bewertung

§ 27

j.
8
1 In den 13 Prüfungsteilen werden jeweils ganze oder halbe Noten gesetzt.
2 Die Noten der neun Unterrichtsfächer werden nicht gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der je weiligen Prüfungs teile zusammen.
3 Die Noten der fünf Prüfungsfächer werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Unterrichtsfächer zusammen.
8
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4 Wer in einer zweiten Landessprac he oder in Englisch ein inter
- national anerkanntes Sprac hzertifikat auf mindes tens Niveau B2 GER erworben hat, wird auf Antrag in diesem Fach vom Unterricht und von der Prüfung befreit. Die Umrec hnung der im Sprachzertifikat nach
- gewiesenen Leistungen in die Prüfungsnote erfolgt nach Ziff.
4.2 der Richtlinien über die zusätzlichen Le istungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 11. Mai 2012 der EDK
9 . Beurteilung

§ 27

k.
5 Die Beurteilung er folgt gemäss §
11 dieses Reglements. Die Expertin oder der Experte so ll vorzugsweise von der Pädago
- gischen Hochschule Zürich stammen. Bedingungen für die Erteilung des Fachmaturi tätszeugnisses

§ 27

l.
8 Das Fachmaturitä tszeugnis wird erteilt, wenn a. der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fach
- maturitätsarbeit mindestens 4,0 beträgt, b. höchstens zwei No ten der Prüfungsfäche r ungenügend sind und c. die Summe der Notenabweichungen der fünf Prüfungsfächer von
4,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkte beträgt. Entscheid über das Bestehen der Prüfung

§ 27

m.
5 Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Antrag der Rektorin oder des Re ktors durch die Schulkommission gefällt. Wiederholung

§ 27

n.
8
1 Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen einmal an der nächst en Prüfungssession wiederholen.
2 Es müssen sämtliche Prüfungsteile der Unterrichtsfächer, in denen eine ungenügende Leistung erzielt worden ist, wiederholt werden. Fa
- kultativ kann der Unterricht dieser Fächer erneut besucht werden. C. Rechtsmittel
3 Rekurs

§ 28.

Der Rechtsmittelweg ri chtet sich nach §
39 Abs.
1 des Mit
- telschulgesetzes vom 13. Juni 1999
2 . D. Schlussbestimmung
3

§ 29.

Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008 (20. August 2007) in Kraft.
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Übergangs
-
bestimmung

§ 30.

5 In Abweichung von §
27 b dieses Reglements werden auch Schülerinnen und Schüler zum Lehrga ng der Fachmaturität Pädagogik zugelassen, die E nde Schuljahr 2013/14 sowi e Ende Schulja hr 2014/15 den Fachmittelschulausweis in de n Berufsfeldern Kommunikation und Information, Gesundheit und Natu rwissenschaften sowie Musik und Theater erhalten.
1 OS 62, 410 .
2 LS 413.21 .
3 Fassung gemäss B vom 20. Juni 2011 ( OS 66, 506 ; ABl 2011, 1995 ). In Kraft seit 22. August 2011.
4 Aufgehoben durch B vom 20. Juni 2011 ( OS 66, 506 ; ABl 2011, 1995 ). In Kraft seit 22. August 2011.
5 Eingefügt durch B vom 9. Dezember 2013 ( OS 69, 246 ; ABl 2013-12-20 ). In Kraft seit 18. August 2014.
6 Fassung gemäss B vom 9. Dezember 2013 ( OS 69, 246 ; ABl 2013-12-20 ). In Kraft seit 18. August 2014.
7 Eingefügt durch B vom 26. Juni 2017 ( OS 72, 424 ; ABl 2017-07-07 ). In Kraft seit 21. August 2017.
8 Fassung gemäss B vom 26. Juni 2017 ( OS 72, 424 ; ABl 2017-07-07 ). In Kraft seit 21. August 2017.
9 Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.2.1.2.2.
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