Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
                            1 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4 Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Bildungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            3 Dieses Reglement regelt die Abschlüsse an den Fachmittel schulen. Diese sind: a.   der Fachmittelschulausweis und b.   die Fachmaturität. A. Fachmittelschulausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massgebende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Abschluss  mit  Fachmittel schulausweis  umfasst  die Noten der selbstständigen Ar beit und folgender Fächer: a.   Deutsch, b.   Französisch, c.   Englisch, d.   Mathematik, e.   drei Fächer oder integrierte Fä cher aus den Lernbereichen Natur wissenschaften, Sozialwissenschaften oder musische Aktivitäten und f.    ein berufsfeldbezogene s Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a–e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulleitung  legt  für  jedes  angebotene  Profil  die  für  den Abschluss massgebe nden Fächer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises setzen sich aus Erfahrungsnoten und in Fä chern, in denen Prüfungen stattfin den, aus Prüfungsnoten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Prüfungen umfa ssen die Fächer: a.   Deutsch, b.   eine Fremdsprac he (Französisch oder Englisch), c.   Mathematik, d.   drei  Fächer  aus  den  Lernbere ichen  Sprachen,  Naturwissenschaf ten, Gesellschaftswissenschaften sowie musische Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestens eines und höchstens zwei Fächer gemäss lit. d sind berufsfeldbezogene Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fächer  richten  sich  nach  den  von der  Schulleitung  hi erzu  erlassenen Bestimmungen. Zeitpunkt der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Prüfungen  werden  in  der Regel  am  Ende der  zweiten und dritten Klasse abgenommen. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Zu den Prüfungen des dritten Jahres werden nur Kandidatin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Kandidaten zugelassen, die an der entsprechenden Schule den Unterricht des dritten Sc huljahres besucht haben. Prüfungsart
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Prüfungen werden in De utsch und einer Fremdsprache schriftlich  und  mündlich,  in  Mathemat ik  schriftlich,  in  den  übrigen Fächern  schriftlich, mündlich  oder  praktisch durchgeführt.  Die  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungen sind nicht öffentlich. Prüfungsplan und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Prüfungen  finden  nach  einem  von  der  Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgaben werden im Einverne hmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt. Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler im Voraus. Prüfungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Eine schriftliche Prüfung daue rt zwei bis vi er Stunden, eine mündliche durchschnittlich 15 Minut en pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktisc hen Prüfung richtet sich nach den Erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nissen des Faches und wird vo n der Schulleitung festgelegt. Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beizug einer Expertin oder eines Experten ab genommen. Auf das Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständnis  der  Zusammenhänge  wird  me hr  Gewicht  gelegt  als  auf  den Umfang der erworbenen Ke nntnisse. Der sprachliche Ausdruck ist ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsnote gemeinsam fest . Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektor in oder der Rektor. Ermittlung der Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Noten werden wie folgt ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 – In  den  Fächern,  in  denen  Prüfun gen  abgelegt  werden,  entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsnote.  Sie  wird  auf  ganze  und halbe  Noten  gerundet.  In  den Fächern, in denen keine Prüfungen abgelegt werden, entspricht die Note der auf ganze und halbe Noten gerundeten Erfahrungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4 – In  allen  für  das  Abschlusszeugnis  zählenden  Fächern  wird  eine Erfahrungsnote gebildet . Sie ist entweder die Zeugnisnote des letz ten Schuljahres oder da s ungerundete Mittel de r Zeugnisnoten der beiden letzten Semester, in dene n das Fach unterrichtet wurde. – Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsno te gilt das ungerundete arithme tische  Mittel  aus  den  beiden  Note n.  In  Fächern  mit  einer  schrift lichen,  einer  praktischen  und  einer  mündlichen  Prüfung  gilt  das ungerundete arithmetische Mitte l der Noten als Prüfungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Fachmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schulausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig a.   der  Durchschnitt  aus  allen  ma ssgebenden  Fachnoten  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0 erreicht, b.   höchstens drei Fachno ten ungenügend sind und c.   die Summe der Notena bweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Der  Entscheid  über  das  Bestehen  der  Prüfung  wird  auf Antrag  der  Rektorin  oder  des  Re ktors  durch  die  Schulkommission gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Wer die Prüfungen für den Fa chmittelschulausweis gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 nicht besteht, kann sie nach
                            Wiederholung des dr itten Schuljahres ein  zweites  Mal  ablegen.  Bereits  am  Ende  der  zweiten  Klasse  abge legte Prüfungen behalten ihre Gült igkeit, sofern di e Kandidatin oder der Kandidat sie nicht zu wiederholen wünscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregelmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Benützung unerlaubter Hi lfsmittel während der Prü fungen sowie jede andere Unredlic hkeit kann den Ausschluss von der entsprechenden Prüfung, die Verwei gerung der Erteilung oder Ungül tigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises zur Folge haben. Über den  Ausschluss  entscheidet  die Schulleitung,  über die  Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schul kommission. Die Pr üfung gilt in diesen Fäll en als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt diese ebenfalls als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kandidatinnen  und  Kandidaten,  deren  Leistungen  aus  den  in Abs. 1 genannten Gründen nicht bewe rtet werden, haben in der Regel alle  Fächer  zu  wiederholen  und können  erst  zur  folgenden  ordent lichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entschei det die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In  schweren  Fällen  kann  der Kandidatin  oder  dem  Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung dur ch Beschluss der Schulkommission verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. Inhalt des Fachmittelschul ausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Der Fachmittelschul ausweis enthält: a.   die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich», b.   Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit  und  Geburt sort)  und  das  Geburtsdatum  der Inhaberin oder des Inhabers, c.   den Vermerk «gesamtschweizeris ch anerkannter Fachmittelschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausweis», d.   die Bestätigung und Bewertung de r Fächer der Al lgemeinbildung, e.   die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer, f.    das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit, g.   die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torin oder des Rektor s der Schule sowie h.   den Ort und das Datum der Ausstellung. B. Fachmaturität I. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Voraussetzung zur Erlangung der Fach maturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fachmaturität ist besta nden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Fachmittelschulausweises gemäss Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse vo n Fachmittelschulen vom 12. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  der  EDK  erfüllt  sind  und  die  pr aktischen  Leistungen  sowie  die Fachmaturitätsarbeit mindestens mi t der Note 4 bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädago gik gelten zusätzlich die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Praktische Leistungen und Fachmaturitäts arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die praktischen Leistungen und die Fachmaturitätsarbeit werden von der Fachmittelschule unter Beizug einer Expertin oder eines Experten  gemäss  Reglement  übe r  die  Anerkennung  der  Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003 der EDK bewertet. Exper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder Experte und die Lehrperson, welche die Fachmaturitätsarbeit betreut, setzen die Note für die Fa chmaturitätsarbeit gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit sind in Rich tlinien der Fachmittelschulen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Der Entscheid über die Erteil ung des Fachmaturitätszeug nisses wird auf Antrag der Rektor in oder des Rektors durch die Schul kommission gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Fachmaturität kann einmal wiederholt werden. Dabei sind nur diejenigen Teile im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 zu wiederholen, in denen eine ungenügende Leistung erzielt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wiederholung der Fachmaturitä t Pädagogik richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregelmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fachmaturitätsarbeit, das Nichtbeenden  der  praktischen  Le istungen  oder  di e  Benützung  uner laubter Hilfsmittel kann die Nichta bnahme der Fachma turitätsarbeit, die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeits erklärung der Fachmaturität zur Fo lge haben. Über die Nichtabnahme der  Fachmaturitätsarbe it  und  die  Nichtbeurteilung  der  praktischen Leistungen entscheidet die Schulle itung, über die Ungültigkeitserklä rung der Fachmaturität die Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachmaturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeugnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Das Fachmaturitätszeugnis umfasst: a.   die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich», b.   Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit  und  Geburt sort)  und  das  Geburtsdatum  der Inhaberin oder des Inhabers, c.   den  Vermerk  «gesamtschweizeris ch  anerkanntes  Fachmaturitäts zeugnis», d.   die Bestätigung und Bewertung de r Fächer der Al lgemeinbildung, e.   die Bestätigung und Bewertung de r belegten berufsfeldbezogenen Fächer, f.    das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit, g.   die  Beurteilung  der  praktischen Leistungen  bezi ehungsweise  der zusätzlichen  Allgemeinbildung  fü r  den  Zugang  zu  den  Pädagogi schen Hochschulen, h.   das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit, i. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek torin oder des Rektor s der Schule sowie j. den Ort und das Datum der Ausstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            24–27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement II. Berufsfeld Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturi tät im Berufs feld Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            7 Zur Erlangung der Fachmaturitä t im Berufsfeld Pädagogik müssen  zusätzlich  zu  den  Voraussetzungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  die Voraussetzungen in den Richtlinie n über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 11. Mai 2012 der EDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 unter Vorbehalt der nachfolge nden Bestimmungen erfüllt sein. Dauer des Lehrgangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der  Lehrgang  zur  Fachmaturi tät  Pädagogik  dauert  ein Semester. Zulassung zum Lehrgang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zum  Lehrgang  der  Fachmaturität  Pädagogik  werden Schülerinnen  und  Schüler  zugelass en,  die  über  den  Fachmittelschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausweis im Berufsfeld Pädagogik verfügen. Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Prüfungen umfassen die Fächer: a.   Deutsch, b.   Fremdsprachen, bestehend au s Französisch und Englisch, c.   Mathematik, d.   Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Ch emie und Physik, e.   Geistes- und Sozialwissenschafte n, bestehend aus Geschichte und Geografie. Zeitpunkt der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Prüfungen  werden  in der  Regel  im  April  abgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men. Zulassung zu den Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für eine Zulassung zu den Prüfungen muss die Fachmatu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ritätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet sein. Prüfungs modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Prüfungen  orientieren  sich  an  einem  Kompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - modell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie  Einstellungen  besteht.  Di ese  Kompetenzen  werden  anhand exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegenstand der mündlichen Prüfun gen können auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten gewährt werden. Prüfungsplan und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgaben werden im Einverne hmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Fachlehrperson en  legen  im  Einv ernehmen  mit  der Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schüler im Voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsfächer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -teile und -dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Prüfungsfach Unterrichtsfach Prüfungsteile und Dauer Deutsch Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 180 Minuten schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich Fremdsprachen Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Minuten schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 120 Minuten schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich Mathematik Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 120 Minuten schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich Naturwissenschaften    Biologi e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten schriftlich Chemie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten schriftlich Physik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten schriftlich Geistes- und Geschichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich oder Sozialwissensch aften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten schriftlich Geografie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten mündlich oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In den 13 Prüfungsteilen werden jeweils ganze oder halbe Noten gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Noten der neun Unterrichtsfächer werden nicht gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der je weiligen Prüfungs teile zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Noten der fünf Prüfungsfächer werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Unterrichtsfächer zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wer in einer zweiten Landessprac he oder in Englisch ein inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - national anerkanntes Sprac hzertifikat auf mindes tens Niveau B2 GER erworben hat, wird auf Antrag in diesem Fach vom Unterricht und von der Prüfung befreit. Die Umrec hnung der im Sprachzertifikat nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesenen  Leistungen  in  die Prüfungsnote  erfolgt  nach  Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 der Richtlinien über die zusätzlichen Le istungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 11. Mai 2012 der EDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 . Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Beurteilung  er folgt  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  dieses  Reglements. Die  Expertin  oder  der  Experte  so ll  vorzugsweise  von  der  Pädago
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gischen Hochschule Zürich stammen. Bedingungen für die Erteilung des Fachmaturi tätszeugnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Das Fachmaturitä tszeugnis wird erteilt, wenn a.   der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - maturitätsarbeit mindestens 4,0 beträgt, b.   höchstens zwei No ten der Prüfungsfäche r ungenügend sind und c.   die Summe der Notenabweichungen der fünf Prüfungsfächer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkte beträgt. Entscheid über das Bestehen der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Antrag  der  Rektorin  oder  des  Re ktors  durch  die  Schulkommission gefällt. Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  die  Fachmaturität  nicht  bestanden  hat,  kann  die Prüfungen einmal an der nächst en Prüfungssession wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es müssen sämtliche Prüfungsteile der Unterrichtsfächer, in denen eine ungenügende Leistung erzielt worden ist, wiederholt werden. Fa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kultativ kann der Unterricht dieser Fächer erneut besucht werden. C. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Der Rechtsmittelweg ri chtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - telschulgesetzes vom 13. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . D. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Dieses  Reglement  tritt  auf  Schuljahresbeginn  2007/2008 (20. August 2007) in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.252.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            5 In Abweichung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 b dieses Reglements werden auch Schülerinnen und Schüler zum Lehrga ng der Fachmaturität Pädagogik zugelassen, die E nde Schuljahr 2013/14 sowi e Ende Schulja hr 2014/15 den Fachmittelschulausweis in de n Berufsfeldern Kommunikation und Information,  Gesundheit  und  Natu rwissenschaften  sowie  Musik  und Theater erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 62, 410 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss B vom 20. Juni 2011 ( OS 66, 506 ; ABl 2011, 1995 ). In Kraft seit 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch B vom 20. Juni 2011 ( OS 66, 506 ; ABl 2011, 1995 ). In Kraft seit 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch B vom 9. Dezember 2013 ( OS 69, 246 ; ABl 2013-12-20 ). In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  B  vom  9.  Dezember  2013  ( OS 69, 246 ; ABl  2013-12-20 ).  In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch B vom 26. Juni 2017 ( OS 72, 424 ; ABl 2017-07-07 ). In Kraft seit 21. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 26. Juni 2017 ( OS 72, 424 ; ABl 2017-07-07 ). In Kraft seit 21. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.2.1.2.2.