Gesetz über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zu sammenarbeit mit Lastenausgleich
615 Gesetz über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (vom 12. Februar 2007)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 22. März 2006
2 und der Kommission für Staat und Gemein den vom 15. September 2006, beschliesst:
Beitritt
§ 1.
Der Kanton Zürich tritt der Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni
2005 (IRV) bei.
Vollzug
§ 2.
1 Der Regierungsrat regelt die Ei nzelheiten über den Vollzug der IRV.
2 E r legt rechtzeitig das Verfahre n fest, das bei der Aushandlung eines Vertrags zur interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus gleich zur Anwendung kommen soll.
1 OS 62, 156 . Inkrafttreten: 1. Juli 2007.
2 ABl 2006, 314 .
3 SR 101 .
4 SR 173.110 .
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615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zu sammenarbeit mit Lastenausgleich Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (vom 24. Juni 2005) I. Allgemeine Bestimmungen
1. Grundsätze Art.
1 Zweck und Geltungsbereich
1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenar beit mit Lastenausgleich.
2 Sie bildet die Grundlage für in terkantonale Zusammenarbeits
- verträge in den Bereic hen gemäss Artikel 48 a der Bundesverfassung
3
.
3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Ra hmenvereinbarung unterstellen. Art.
2 Ziele der interkantonalen Zusamm enarbeit mit Lastenausgleich
1 Mit der interkantonalen Zusamme narbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerechte und wirt schaftliche Aufgabenerfüllung an
- gestrebt.
2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind.
3 Die Konferenz der Kantonsregier ungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen Rechen schaftsbericht über de n Stand der Anwendung der Grundsätze der interkan tonalen Zusammenarbeit. Art.
3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze de r Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz si nngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten. Art.
4 Stellung der kantonalen Parlamente
1 Die Kantonsregierungen sind verpfl ichtet, die kantonalen Parla
- mente rechtzeitig und umfassend übe r bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der in terkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
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2. Zuständigkeiten und Kompetenzen Art.
5 Konferenz der Kantons regierungen (KdK)
1 Beitrittserklärungen, Austrittse rklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt de ren Geschäftsordnung. Art.
6 Präsidium der KdK Die Präsidentin oder der Präsiden t der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens. Art.
7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)
1 Die IVK ist zuständig für das förm liche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Streitbe ilegungsverfahrens.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jahr en gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprac hregionen Rücksicht zu nehmen.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Die KdK trägt die Bereitstellungsk osten der IVK. Alle weiteren Kosten sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
3. Begriffe Art.
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1 Leistungserbringer is t ein Kanton oder eine gemeinsame Träger schaft, in deren Zuständigkeitsbere ich die Leistungse rstellung fällt.
2 Leistungskäufer ist der die Le istungen abgeltende Kanton.
3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5 Nachfragende im Sinne von Art.
13 und 23 sind potenzielle Leis tungsbezüger.
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615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zu sammenarbeit mit Lastenausgleich II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Art. 9 Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkanto
- nalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich: a. die gemeinsame Trägerschaft, b. den Leistungskauf.
1. Gemeinsame Trägerschaft Art.
10 Definitionen
1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Ein
- richtung von zwei ode r mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
2 Die an einer gemeinsamen Träg erschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet. Art.
11 Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen. Art.
12 Rechte der Trägerkantone
1 Die Trägerkantone haben in de r Trägerschaft grundsätzlich pari
- tätische Mitsprache- und Mitwirk ungsrechte. Diese können ausnahms
- weise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2 Die Mitsprache- und Mitwirkung srechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung. Art.
13 Gleichberechtigter Zugang Nachfragende aus den Trägerkant onen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen. Art.
14 Aufs ich t
1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Füh
- rung und Verwaltung der geme insamen Trägers chaft sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunkt ionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
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15 Geschäftsprüfung
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfungskommi ssionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierung sschlüssel richte n, wobei jedem Kanton eine Mindestvertre tung einzuräumen ist.
3 Die interparlamentarische Gesc häftsprüfungskom mission wird rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der geme insamen Träger schaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschä ftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Ände rungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eine s Leistungsauftr ages und Global budgets angemessene Mitwirkungsrechte. Art.
16 Eintritt
1 Neue Trägerkantone bezahlen ei ne Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilmässig entspricht.
2 Die bisherigen Träger kantone haben im Um fang der von ihnen getätigten Investitionen einen An spruch auf die Einkaufssumme.
3 Das Eintrittsverfahren ist in de n interkantonalen Verträgen zu regeln. Art.
17 Aus tri tt
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliess lich eines allfälligen Entschädig ungsanspruchs austretender Träger kantone sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die wäh rend der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind. Art.
18 Auflösung
1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2 Für allfällige zur Zeit der Auflös ung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Ver träge nichts anderes vorsehen. Art.
19 Haftung
1 Die Trägerkantone haften subsid iär und solidarisch für die Ver bindlichkeiten gemein samer Trägerschaften.
2 Die Trägerkantone hafte n für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
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3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen. Art.
20 Information Die Trägerkantone sind über di e Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.
2. Leistungskauf Art.
21 Formen des Leistungskaufs Ein Leistungskauf kann mittels Au sgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen. Art.
22 Mitsprache der Leistungskäufer Den Leistungskäufern wird in de r Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt. Art.
23 Zugang zu den Leistungen
1 Nachfragende aus den Vertra gskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen we rden Nachfragende aus Ver
- tragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Träger
- kantonen jenen aus Kantonen, welc he Leistungskäufer sind, vor
- gezogen. Art.
24 Informationsaustausch Die Leistungskäufer sind vom Leis tungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren. III. Lastenausgleich
1. Grundlagen für die Er mittlung der Abgeltungen Art.
25 Kosten- und Leistungsrechnungen
1 Grundlage für die Ermittlung de r Abgeltungen bilden transpa
- rente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anfor
- derungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.
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615 Art.
26 Kosten- und Nutzenbilanz
1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspart ner dar, von welchen Leistungen u nd Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wi rkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen di e anfallenden Kosten nach.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Ver fügung zu stellen.
2. Grundsätze für die Abgeltungen Art.
27 Abgeltung von Leistungsbez ügen aus ande ren Kantonen
1 Leistungen mit erheblichen Kost en, für die ausserkantonale Leis tungsbezügerinnen und -bezüger ni cht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Art.
28 Kriterien für die Abgeltung
1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vollkosten.
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorien tiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen.
3 Weitere Kriterien bei der Fe stlegung der Abgeltung sind: a. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungs rechte, b. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot, c. erhebliche Standortvorteile undnachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug, d. Transparenz des Kostennachweises, e. Wirtschaftlichkeit de r Leistungserstellung. Art.
29 Abgeltung des Leistungserstellers Der Leistungserbringer verpflicht et sich, die Abgeltung dem Leis tungsersteller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt. Art.
30 Gemeinden als Leistungsersteller
1 Sind die Leistungsersteller Gemeinde n, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen.
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2 In einem interkantonalen Ve rtrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Orga nisationen ein direkter Anspruch auf die Ab
- geltung eingeräumt werden. IV. Streitbeilegung Art.
31 Grundsatz
1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitig
- keiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Ver
- trägen durch Verhandlung ode r Vermittlung beizulegen.
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeit en im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Er
- hebung einer Klage gemäss Art. 12
0 Abs. 1 Buchstabe b des Bundes
- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
4 am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfa hren teilzunehmen.
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinba
- rungskantonen sowie von interkant onalen Organen, di e nicht auf der IRV basieren, angerufen werden. Art.
32 Streitbeilegungsverfahren
1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorverfa hren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsv erfahren vor der IVK.
2 Jeder Kanton und jedes interkant onale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Ve rmittlungsgesuch das Streitbeilegungsv erfahren einleiten. Art.
33 Informelles Vorverfahren
1 Nach Eingang des Vermittlungsge suchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine an dere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittl er die Vertretungen de r beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
2 Im Einvernehmen mit den Beteil igten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigt e Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermi ttlungsverfahren vor der IVK ein.
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615 Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren
1 Die IVK gibt den Parteien die Er öffnung des förmlichen Vermitt lungsverfahrens bekannt.
2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vor sitzende oder Vorsitzenden für da s hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Mona tsfrist auf einen gemeinsamen Vor schlag einigen oder wird die bezeic hnete Person von einer Partei abge lehnt, wird die Präsidentin oder de r Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende od er einen Vorsitzenden für das Ver mittlungsverfahren zu bezeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsv erfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzle i anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes be rührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobach terin des Bundes am Vermittlungs verfahren teilnimmt.
4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhan den der IVK schriftlich festzuha lten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äu ssern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
5 Das Ergebnis wird von der IVK z uhanden der Beteil igten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrens kosten auf die Parteien zu regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schwei zerischen Bundesgericht innert sech s Monaten nach förmlicher Eröff nung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erhe ben.
7 Sie verpflichten sich, die Unterl agen des Streitbeilegungsverfah rens zu den Gerich tsakten zu geben. V. Schlussbestimmungen Art. 35 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam.
2 ten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
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3 Die Austrittserklärung kann früheste ns auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten und fünf Jahre werden. Art. 36 Inkrafttreten Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, we nn ihr 18 Kantone bei
- getreten sind. Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Za hl der Mitglieder unter 18 fällt. Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung Auf Antrag von drei Kantonen le itet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ei n. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Art. 36 in Kraft.
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