Mittelschuldirektionsverordnung (433.121.1)
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Mittelschuldirektionsverordnung

1 433.121.1 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) vom 16.06.2017 (Stand 01.08.2022) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 1 der Mittelschulverordnung vom 7. November
2007 (MiSV) 1 ) , beschliesst:
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Direktionsverordnung gilt für die Bildungsgänge kantonaler Anbieter.
2 Für Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen privater Anbieter gelten die Bestimmungen für die anerkannten Maturitäts-, Fachmittelschul- und Fachma turitätsabschlüsse sowie für die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von In haberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.
3 Für gymnasiale Bildungsgänge privater Anbieter gelten ebenfalls die Bestim mungen zu den basalen fachlichen Studierkompetenzen. *
1.2 Leistungsbeurteilungen

Art. 2

Noten
1 Bei Aufnahmeprüfungen, in Zeugnissen und bei Abschlussprüfungen werden die Leistungen mit Noten von 1 bis 6 bewertet.
2 1 ist die tiefste, 6 die höchste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 102 Absatz 3 werden ganz- und halbzahlige Noten gesetzt.
1) BSG 433.121 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
17-033
433.121.1 2

Art. 3

Beurteilungsperioden bei mehrjährigen Bildungsgängen
1 Bei mehrjährigen Bildungsgängen gilt jedes Schuljahr als Beurteilungsperi ode. *
2 Zusätzlich gilt das erste Semester des ersten Jahrs als Beurteilungsperiode, ausser es handelt sich um ein Wiederholungsjahr. *
3 Vorbehalten bleibt Artikel 58. *

Art. 4

Zeugnisnoten
1 Mit der Zeugnisnote wird die Leistung in einem Fach während einer ganzen Beurteilungsperiode bewertet. Die Zeugnisnoten errechnen sich aufgrund er teilter Einzelnoten in schriftlichen, mündlichen oder praktischen Arbeiten sowie der Beiträge im Unterricht. *
2 Die Zeugnisnoten der Fächer, die aus mehreren Teilfächern zusammenge setzt sind, werden wie folgt berechnet: * a * sofern im gymnasialen Bildungsgang Noten für Teilfächer erteilt werden, zählen alle mit gleichem Gewicht, sie werden auf eine Nachkommastelle gerundet und die Gesamtnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Teilnoten, wobei die Gesamtnoten X,25 und X,75 aufgerundet werden, b * sofern im gymnasialen Bildungsgang keine Teilnoten erteilt werden, orien tiert sich das Gewicht der Teilfächer an der Anzahl der Unterrichtslektio nen, c * sofern in Fachmittelschulbildungsgängen Noten für Teilfächer erteilt wer den, zählen alle mit gleichem Gewicht, sie werden auf eine ganze oder halbe Note gerundet und die Gesamtnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Teilnoten, wobei die Teil- und die Gesamtnoten X,25 und X,75 aufgerundet werden.
3 In einer Beurteilungsperiode von einem Semester müssen verteilt auf die gan ze Beurteilungsperiode in allen Fächern mindestens zwei Einzelnoten vorlie gen.
4 In einer Beurteilungsperiode von einem Jahr müssen verteilt auf die ganze Beurteilungsperiode a in Fächern mit bis zu zwei Wochenlektionen mindestens drei Einzelnoten vorliegen, b in Fächern mit mehr als zwei Wochenlektionen mindestens vier Einzelno ten vorliegen.
5 Bei spezieller Unterrichtsorganisation wie Blockunterricht gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäss.
3 433.121.1
6 Werden in einem Fach Arbeiten trotz Mahnung und ohne wichtige Gründe nicht ausgeführt oder nicht fristgerecht abgegeben, kann keine Beurteilung er folgen und es wird keine Zeugnisnote gesetzt.
7 Liegen wichtige Gründe vor, kann der Termin für die Leistungserbringung auf geschoben werden, damit eine Zeugnisnote gesetzt werden kann.
1.3 Prüfungen

Art. 5

Öffentlichkeit
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Ein Besuchsrecht haben a Mitglieder der Schulleitung, b Mitglieder der Schulkommission, c Lehrkräfte der Schule, d bei den Abschlussprüfungen weitere am Unterricht im Prüfungsfach betei ligte Personen und e bei den Abschlussprüfungen die Mitglieder der für die Prüfung zuständi gen Prüfungskommissionen oder die von diesen beauftragten Personen sowie die Mitglieder der für die schweizerische Anerkennung zuständigen Kommissionen.

Art. 6

Einsichtsrecht
1 Die zuständigen Schulen gewährleisten das rechtliche Gehör. Insbesondere haben die Kandidatinnen und Kandidaten das Recht, während der Rechtsmit telfrist ihre Prüfungsarbeiten einzusehen. Es können kostenpflichtige Kopien der Arbeiten erstellt werden.

Art. 7

Aufbewahrungspflicht
1 Die zuständigen Schulen bewahren die Aufnahmeakten, die schriftlichen Auf nahmeprüfungsarbeiten und die schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälli ger Beschwerden auf.

Art. 8

Unredlichkeiten
1 Unredlichkeiten bei den Prüfungen, insbesondere die Benützung, Bereitstel lung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, sind sofort der Prüfungsleitung bzw. der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen Prüfungskommission zu melden.
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2 Die Prüfungsleitung bzw. die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Prüfungskommission erklärt die ganze Prüfung fehlbarer Kandidatinnen oder Kandidaten als nicht bestanden.

Art. 9

Fernbleiben von der Prüfung, Prüfungsabbruch
1 Hat sich eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht termingerecht abgemeldet und tritt sie oder er ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung an, so gilt die gan ze Prüfung als nicht bestanden.
2 Wer zur Prüfung antritt, gilt als prüfungsfähig. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
3 Wird die Prüfung ohne wichtigen Grund abgebrochen, so gilt die ganze Prü fung als nicht bestanden.
4 Wird die Prüfung aus einem wichtigen Grund wie Unfall oder Krankheit abge brochen, wird die Kandidatin oder der Kandidat zu einer Nachprüfung aufgebo ten.
1.4 Abschlussprüfungen

Art. 10

Zuständigkeiten
1 Die für eine Abschlussprüfung zuständige Prüfungskommission trägt die Ge samtverantwortung für die Abschlussprüfungen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission bestimmt im Ein vernehmen mit den Schulleitungen den Zeitpunkt der Prüfungen und den Prü fungsplan.
3 Die Schulleitung ist für die ordnungsgemässe Durchführung der schriftlichen Prüfungen verantwortlich.
4 Die Expertin oder der Experte ist für die ordnungsgemässe Durchführung der mündlichen Prüfung verantwortlich. Sie oder er stellt durch geeignete Mass nahmen sicher, dass der Ablauf der Prüfung in einem Beschwerdefall dargelegt werden kann.
5 Die mündliche Prüfung wird von den Lehrkräften in Anwesenheit der Expertin oder des Experten abgenommen. Diese oder dieser ist berechtigt, den Kandi datinnen und Kandidaten im Rahmen der Prüfungszeit ergänzende Fragen zu stellen. Artikel 110 Absatz 2a bleibt vorbehalten. *
6 Die Bewertung der schriftlichen wie der mündlichen Prüfung erfolgt gemein sam durch die Lehrkraft und die Expertin oder den Experten.
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Art. 11

Sonderregelungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann Sonderre gelungen für die Prüfung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten bewilligen, insbesondere a individuelle Abschlussziele in der Erst- und Zweitsprache des mehrjähri gen Bildungsgangs für Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Kenntnissen in diesen Sprachen, b Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen für Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Behinderung, c Aufteilung der Prüfung für besonders begabte Kandidatinnen und Kandi daten.
2 Entsprechende begründete Gesuche für Sonderregelungen sind der Schullei tung zuhanden der Prüfungskommission so früh wie möglich, spätestens aber ein Jahr vor Prüfungsbeginn einzureichen.

Art. 12

Feststellung der Ergebnisse
1 Im Anschluss an die Prüfung findet eine Sitzung eines Ausschusses der Prü fungskommission mit den prüfenden Lehrkräften sowie auf deren Wunsch mit den Expertinnen und Experten statt. An dieser Sitzung wird festgestellt, dass die Prüfungsergebnisse nach den Bestimmungen dieser Verordnung zustande gekommen sind. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Die Schulleitung eröffnet die Ergebnisse im Namen der Prüfungskommission durch Verfügung.
3 Die Ergebnisse der Fachmaturität Gesundheit sowie Soziale Arbeit werden durch die betreuende Lehrkraft und die zuständige Expertin oder den zuständi gen Experten ohne Sitzung gemäss Absatz 1 erwahrt. *
1.5 Aufnahmen

Art. 13

Ordentliche Aufnahmen und Altersgrenzen
1 Ordentliche Aufnahmen in mehrjährige Bildungsgänge erfolgen auf den Be ginn der Ausbildung und auf den Beginn des zweitletzten Ausbildungsjahrs. Im französischsprachigen Kantonsteil erfolgt zudem eine ordentliche Aufnahme auf das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs. *
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1a Bei einem Wechsel der Sprachregion gilt Folgendes: * a eine Promotion am Ende des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungs gangs im deutschsprachigen Kantonsteil berechtigt zu einem Übertritt in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im französischen Kantonsteil, b ein Entscheid für die Aufnahme in das zweite Jahr des gymnasialen Bil dungsgangs im französischsprachigen Kantonsteil berechtigt zu einer Auf nahme in das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im deutschspra chigen Kantonsteil, c ein Entscheid für die Aufnahme in den Fachmittelschulbildungsgang (FMS-Bildungsgang) in einer Sprachregion des Kantons berechtigt zu ei ner Aufnahme in den FMS-Bildungsgang der anderen Sprachregion.
2 Aufnahmen in Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Er wachsener ausgerichtet sind, erfolgen gemäss Artikel 49.
3 Aufnahmen in die weiteren Bildungsgänge erfolgen auf den Beginn der Aus bildung.
4 Ein Aufnahmeentscheid gilt nur für den nächstmöglichen Aufnahmezeitpunkt.
5 Zum Aufnahmeverfahren in den gymnasialen Bildungsgang und den FMS-Bil dungsgang werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die * a das 17. Altersjahr nicht vor dem 1. Mai desjenigen Jahrs vollendet haben, in dem sie im deutschsprachigen Kantonsteil in das erste Jahr des gym nasialen Bildungsgangs eintreten wollen, b das 18. Altersjahr nicht vor dem 1. Mai desjenigen Jahrs vollendet haben, in dem sie in den FMS-Bildungsgang oder im französischsprachigen Kantonsteil in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs eintreten wollen, c das 19. Altersjahr nicht vor dem 1. Mai desjenigen Jahrs vollendet haben, in dem sie in das zweitletzte Jahr des Bildungsgangs eintreten wollen.
6 Bei Aufnahmen in den FMS-Bildungsgang kann aus wichtigen Gründen von den Bestimmungen in Absatz 5 abgewichen werden. *
7 Zum Aufnahmeverfahren für gymnasiale Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, werden in der Regel Kandida tinnen und Kandidaten zugelassen, die das 19. Altersjahr bei Ausbildungsbe ginn vollendet haben.
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Art. 14

Ausserordentliche Aufnahmen
1 Ausserhalb der vorgegebenen Aufnahmezeitpunkte sind Aufnahmen nur möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler den gleichen Bildungsgang in ei ner Schule mit schweizerisch anerkanntem Abschluss oder eine ausländische Schule, die auf die gleichen abnehmenden Bildungsinstitutionen vorbereitet, besucht und weiterhin besuchen kann und a * der Schulwechsel aus wichtigen persönlichen Gründen, insbesondere bei Wohnortswechsel erfolgt, b * die Voraussetzungen für den Besuch eines Bildungsgangs, der besonde re Begabungen unterstützt, nicht mehr erfüllt sind oder c * die Förderung einer neu attestierten besonderen Begabung den Schul wechsel notwendig macht.
1a Schulwechsel gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c erfolgen jeweils auf Be ginn eines Schuljahrs. *
2 Aufnahmeentscheide anderer Kantone werden anerkannt. Bei Übertritten aus einem Gymnasium mit schweizerisch anerkanntem Maturitätsausweis oder ei ner Fachmittelschule mit schweizerisch anerkanntem Fachmittelschulaus weis wird der Promotionsentscheid der abgebenden Schule übernommen. *
3 Für Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem stipendienrechtlichen Wohnsitz kann zudem eine Aufnahme nur erfolgen, falls eine Kostengutspra che vorliegt und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind. Schulgeldabkommen bleiben vorbehalten.
4 Für Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingung gemäss Absatz 1 nicht erfüllen, kann die Schulleitung in begründeten Fällen nach einer Abklärung der Eignung eine Aufnahme sur dossier vornehmen. *
5 Die Altersgrenzen gelten bei ausserordentlichen Aufnahmen sinngemäss.
6 Die Schulleitung entscheidet, in welches Jahr des Bildungsgangs die Schüle rin oder der Schüler aufgenommen wird. Die Schülerin oder der Schüler wird angehört.
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Art. 14a

* Aufnahmen von Zuziehenden auf die ordentlichen Aufnahmezeit punkte
1 Auf Beginn der Ausbildung oder auf den Beginn des zweitletzten Ausbil dungsjahres sind Aufnahmen von zuziehenden Schülerinnen und Schülern nur möglich, wenn sie in den gleichen Bildungsgang einer Schule mit schweize risch anerkanntem Abschluss oder in den Bildungsgang einer ausländischen Schule, der auf die gleichen abnehmenden Bildungsinstitutionen vorbereitet, aufgenommen wurden oder einen solchen besuchen und weiterhin besuchen könnten.

Art. 15

Probezeit
1 Ordentliche Aufnahmen auf den Beginn eines mehrjährigen Bildungsgangs erfolgen mit einer Probezeit von einem Semester.
2 Am Ende der Probezeit wird die Gesamtleistung der Schülerinnen und Schü ler in einem Semesterzeugnis beurteilt. Ist dieses genügend, erfolgt die definiti ve Aufnahme.
3 Ist das Semesterzeugnis ungenügend, so wird die Probezeit um ein Semester verlängert. Ist das Zeugnis für die das ganze erste Jahr umfassende Beurtei lungsperiode genügend, erfolgt die definitive Aufnahme. Andernfalls muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang austreten.
4 Ordentliche Aufnahmen in das zweitletzte Jahr von mehrjährigen Bildungs gängen erfolgen mit einer Probezeit von einem Jahr. Ist das Zeugnis für die Probezeit genügend, so erfolgt eine definitive Aufnahme, ist das Zeugnis unge nügend, so muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang aus treten.
5 Ausserordentliche Aufnahmen in mehrjährige Bildungsgänge erfolgen mit ei ner Probezeit. Die Schulleitung legt die Probezeit fest. Sie dauert in der Regel höchstens ein Jahr. Ist das Zeugnis für die Probezeit genügend, so erfolgt eine definitive Aufnahme, ist das Zeugnis ungenügend, so muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang austreten.
6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für den französischsprachigen Kantonsteil und für den gymnasialen Bildungsgang für Erwachsene.
7 Die Zeugnisbemerkungen richten sich nach Anhang 1.
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Art. 16

Hospitium
1 In besonderen Fällen kann eine zuziehende Schülerin oder ein zuziehender Schüler als Hospitantin oder als Hospitant in einen mehrjährigen Bildungsgang aufgenommen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich begründet annehmen lässt, dass die Schülerin oder der Schüler den Ansprüchen des Bil dungsgangs genügen kann, aber fehlende Sprachkenntnisse das Verständnis des Unterrichts erheblich erschweren. *
1a Das Hospitium dauert in der Regel bis zum Ende des laufenden Schuljahrs. *
2 Nach der Hälfte des Hospitiums werden die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Stand der Leistungen orientiert.
3 Am Ende des Hospitiums entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme mit Probezeit oder den Austritt.
4 Das Hospitium kann von der Schulleitung um ein Schuljahr verlängert wer den. *
5 Im dritten und vierten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist kein Hospitium möglich.

Art. 17

Gastschülerinnen und Gastschüler
1 Die Schulleitung kann Gastschülerinnen und Gastschülern den Besuch eines mehrjährigen Bildungsgangs für die Dauer von höchstens einem Jahr bewilli gen. *
2 Der Unterrichtsbesuch wird bestätigt. Auf Wunsch kann der Gastschülerin oder dem Gastschüler ein Bericht über die erbrachten Leistungen ausgestellt werden.
3 Eine Gastschülerin oder ein Gastschüler, die oder der vorher eine Schule mit schweizerisch anerkannter Maturität besucht hat, kann nach dem Jahr * a bei Erfüllen der Promotionsbestimmungen definitiv aufgenommen werden, b bei Nichterfüllen der Promotionsbestimmungen provisorisch aufgenom men werden.
1.6 Promotionen

Art. 18

Promotionen
1 Promotionen erfolgen in mehrjährigen Bildungsgängen nach der definitiven Aufnahme am Ende jedes Jahrs abgestützt auf die Beurteilung der Gesamtleis tung in dieser Beurteilungsperiode. Am Ende des letzten Jahrs erfolgt keine Promotion mehr.
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1a Promotionen gelten für das direkt anschliessende Schuljahr bzw. Semester. *
2 Die Schulleitung entscheidet über die Promotionen.
3 Schülerinnen und Schüler mit genügender Gesamtleistung im Schuljahr wer den promoviert und treten ins nächste Jahr des Bildungsgangs über.
4 Schülerinnen und Schüler mit ungenügender Gesamtleistung im Schuljahr werden nicht promoviert und müssen ein Jahr wiederholen oder austreten.
5 Fehlen für die Promotion massgebende Zeugnisnoten, ohne dass dafür wich tige Gründe vorliegen, muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungs gang austreten. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Schulleitung entschei den, dass der Zeugnistermin verschoben wird oder ein Schuljahr wiederholt werden darf. Diese Wiederholung wird nicht an die ordentlichen Wiederho lungsmöglichkeiten angerechnet.
6 Die Zeugnisbemerkungen richten sich nach Anhang 1.

Art. 19

Wiederholungsmöglichkeit und Austritt
1 Schülerinnen und Schüler haben nach der definitiven Aufnahme das Recht, einmal ein Jahr zu wiederholen.
2 Die Schulleitung kann eine weitere Wiederholung bewilligen, wenn die Nicht promotion auf wichtige unterrichtsfremde Gründe zurückzuführen ist.
3 Ist die Gesamtleistung am Ende des wiederholten Schuljahrs ungenügend, muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang austreten. Am Ende des letzten Ausbildungsjahrs bleibt eine ungenügende Gesamtleistung ohne Wirkung.

Art. 19a

* Zuweisung in anderes Schuljahr
1 Die Schulleitung kann eine Schülerin oder einen Schüler aus wichtigen Grün den einem anderen Schuljahr des Bildungsgangs zuweisen.
2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere längere Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall.
3 Eine Zuweisung aus wichtigen Gründen ist unabhängig von Probezeit- und Promotionsvorschriften auch während des Schuljahrs möglich.
4 Eine Wiederholung wird nicht an die ordentlichen Wiederholungsmöglichkei ten angerechnet.
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1.7 Zeugnisse und Berichte

Art. 20

Zeugnis
1 Bei mehrjährigen Bildungsgängen wird der Schülerin oder dem Schüler für jede Beurteilungsperiode ein Zeugnis ausgestellt.
2 Das Zeugnis enthält a die Zeugnisnoten der Fächer, die zur Bewertung der Gesamtleistung massgebend sind, b gegebenenfalls bei einzelnen Fächern den Hinweis «Bewertet nach indivi duellen Lernzielen», c gegebenenfalls im gymnasialen Bildungsgang beim Fach Sport der Hin weis «dispensiert», falls eine Dispensation aus medizinischen Gründen notwendig ist oder falls im Rahmen der Förderung besonders Begabter eine Dispensation vom Fach gesprochen wurde, d * die Zeugnisnoten oder die Bestätigung des Besuchs für weiteren obligato rischen Unterricht und Fakultativfächer, allenfalls mit der Bemerkung «auf Anspruchsniveau des Promotionsfachs», e die Bemerkung, „Zeugnis genügend“ bzw. „Zeugnis ungenügend“ in Ab hängigkeit von der Beurteilung der Gesamtleistung sowie den Promoti onsentscheid gemäss Artikel 18, f * die Anzahl der entschuldigten und unentschuldigten Absenzen gemäss Artikel 130 und 131, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener aus gerichtet sind, g eine Rechtsmittelbelehrung und h die Unterschriften der Schulleitung als verfügender Behörde und der Klas senlehrkraft.
3 Das Zeugnis kann zudem enthalten a Noten von Teilfächern, b * Bemerkungen zu den methodischen und personalen Kompetenzen, c * den Vermerk zur zweisprachigen Matur, unter Erwähnung der Immersi onssprache und der immersiv unterrichteten Fächer, d einen Vermerk zum Besuch eines Begabtenförderungsprogramms.
4 Die mündige Schülerin oder der mündige Schüler oder die Eltern bestätigen die Einsichtnahme durch Unterschrift.
5 Die Schule bewahrt das Zeugnis auf und händigt es der Inhaberin oder dem Inhaber bei Schulaustritt aus.
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Art. 21

Zwischenbericht und formative Beurteilung
1 Nach dem ersten Semester von mehrjährigen Bildungsgängen erhalten die Schülerinnen und Schüler neben dem Zeugnis ebenfalls eine formative Beur teilung. *
2 Ab dem zweiten Ausbildungsjahr wird den Schülerinnen und Schülern am Ende des ersten Semesters ein Zwischenbericht ausgestellt. Dieser enthält den bis dahin erreichten Notenstand, eine formative Beurteilung und die Ab senzen. *
3 Bis zum Zwischenbericht liegt in den bis dahin unterrichteten Fächern min destens eine Einzelnote pro Fach vor.
4 Die formative Beurteilung bezieht sich mindestens auf die Fächer mit bis da hin ungenügendem Notenstand. *
5 In den FMS-Bildungsgängen kann sich die formative Beurteilung zusätzlich auf die methodischen und personalen Kompetenzen beziehen. *

Art. 22

Aufbewahrungsfristen
1 Die Schulen bewahren wichtige Dokumente während folgenden Fristen auf: a Maturaarbeiten, Selbstständige Arbeiten der Fachmittelschule und Fach maturarbeiten zehn Jahre, b Semester- und Jahreszeugnisse 15 Jahre, c Abschlusszeugnisse (Maturitätsausweise, Fachmittelschulausweise, Fachmaturitätszeugnisse, Ausweise über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufs maturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fach maturitätszeugnisses) 70 Jahre.
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2 Gymnasiale Bildungsgänge
2.1 Aufnahmen
2.1.1 Aufnahmen aus dem zweiten und dritten Jahr der Sekundarstufe I von öffentlichen Schulen des Kantons Bern auf den Beginn des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil

Art. 23

Aufnahmeverfahren, Anmeldung
1 Die Aufnahmen aus dem zweiten und dritten Jahr der Sekundarstufe I einer öffentlichen Schule des Kantons Bern in das erste Jahr des gymnasialen Bil dungsgangs erfolgen aufgrund einer Empfehlung der zuständigen Behörde der abgebenden Schule oder einer Aufnahmeprüfung.
2 Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler bis Anfang Dezember auf einem besonderen Formular bei der Schulleitung der abgebenden Schule an.
3 Eltern von Schülerinnen und Schüler, die nicht am Empfehlungsverfahren der öffentlichen Schule teilgenommen haben, können diese ebenfalls bis Mitte Fe bruar auf einem besonderen Formular direkt beim zuständigen Gymnasium zur Aufnahmeprüfung anmelden. *

Art. 24

Empfehlungsverfahren
1 Die Aufnahme aufgrund einer Empfehlung für den Besuch des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs erfolgt gestützt auf die Beurteilung der fachli chen Kompetenzen sowie der methodischen und personalen Kompetenzen in folgenden Fächern: * a Erstsprache (Deutsch), b zweite Landessprache (Französisch), c Mathematik, d * Natur-Mensch-Gesellschaft im Hinblick auf den Unterricht in Biologie, Chemie, Physik, Geschichte und Geographie.
2 Die zuständige Behörde der abgebenden öffentlichen Schule eröffnet den El tern am Ende des ersten Semesters des zweiten oder dritten Jahrs der Sekun darstufe I die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang aufgrund der Emp fehlung durch Verfügung.
3 Erfolgt keine Empfehlung, meldet sie die Schülerin oder den Schüler auf An trag der Eltern bis Mitte Februar beim zuständigen Gymnasium zur Aufnahme prüfung an.
4 Die Einzelheiten zum Empfehlungsverfahren finden sich in Anhang 2.
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Art. 25

Aufnahmeprüfung
1 In den Regionen Bern-Mittelland, Biel-Seeland, Emmental-Oberaargau und Oberland finden vor Ende März gleichzeitig kantonsweit einheitliche Prüfungen statt.
2 Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich in Anhang 3.

Art. 26

Aufnahmeentscheid aufgrund der Prüfung
1 Über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Aufnahmeprüfung entschei det: * a * die zuständige Behörde der abgebenden öffentlichen Schule oder b * die Schulleitung der prüfungsleitenden Schule in den Fällen von Artikel 23 Absatz 3.
2 Der Aufnahmeentscheid wird den Eltern durch Verfügung eröffnet. *
2.1.2 Übrige Aufnahmen auf den Beginn des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil

Art. 27

Aufnahmeverfahren, Anmeldung
1 Schülerinnen und Schüler, die nicht ein zweites oder drittes Jahr der Sekun darstufe I einer öffentlichen Schule des Kantons Bern besuchen, absolvieren die Aufnahmeprüfung.
2 Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler bis Mitte Februar auf einem be sonderen Formular beim zuständigen Gymnasium zur Prüfung an.

Art. 28

Aufnahmeentscheid
1 Die Schulleitung der prüfungsleitenden Schule ist die für die Aufnahmeprü fung zuständige kantonale Behörde.
2 Sie entscheidet über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Aufnahme prüfung.
3 Sie eröffnet den Eltern den Aufnahmeentscheid durch Verfügung.
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2.1.3 Beurteilung im zweiten und dritten Jahr der Sekundarstufe I von öffentlichen Schulen des Kantons Bern und Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang im französischsprachigen Kantonsteil

Art. 29

1 Die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide im zweiten und dritten Schuljahr der Sekundarstufe I einer öffentlichen Schule des Kantons Bern sind in der Direktionsverordnung vom 6. März 2018 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) 1 ) geregelt und definieren für die «sections préparant aux écoles de maturité (section p)» die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang auf den Beginn des dritten Jahrs der Sekun darstufe I. *
2.1.4 Übertritte aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I von öffentlichen Schulen des Kantons Bern in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im französischsprachigen Kantonsteil

Art. 30

Übertrittsverfahren, Anmeldung
1 Die Aufnahmen aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I einer öffentlichen Schule des Kantons Bern in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs erfolgen aufgrund einer Beurteilung der zuständigen Behörde der abgebenden Schule oder einer Aufnahmeprüfung.
2 ... *
3 Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler bis Anfang Dezember auf einem besonderen Formular bei der Schulleitung der abgebenden Schule an. *

Art. 31

* ...
1) BSG 432.213.11
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Art. 32

Beurteilung, Aufnahmeentscheid *
1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I der «section préparant aux écoles de maturité (section p)» zugewiesen sind und den nach folgenden Anforderungen genügen. *
1a Eine Schülerin oder ein Schüler muss * a in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik dem Niveau A zu gewiesen sein, wobei 1. mindestens in zwei Fächern die Note 5 oder besser erreicht wird oder 2. mindestens in einem Fach die Note 5 erreicht wird und keine der Noten in den anderen zwei Fächern unter 4 ist, oder b in zwei der Fächer Französisch, Deutsch und Mathematik dem Niveau A und im dritten Fach dem Niveau B zugewiesen sein, wobei in den zwei Fächern mit Niveau A mindestens die Note 5 erreicht wird und die Note des dritten Fachs nicht unter 4 ist.
1b Die Zuweisung zu den Niveaus und die Beurteilung der fachlichen Kompe tenzen richtet sich nach den Kriterien der DVBS. *
1c Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen bezieht sich auf die Leistungen im vergangenen Semester. *
2 Die Schülerinnen und Schüler treten mit einer Probezeit von einem Semester über. Vorbehalten bleibt Artikel 33. *
2a Über die prüfungsfreie Aufnahme entscheidet die Schulleitung der Schule der Sekundarstufe I durch Verfügung. *
3 Erfolgt kein prüfungsfreier Übertritt, meldet die Schulleitung der abgebenden Schule die Schülerin oder den Schüler auf Antrag der Eltern bis Mitte Februar beim zuständigen Gymnasium zur Aufnahmeprüfung an. *

Art. 33

Definitive Aufnahme
1 Gemäss Artikel 32 Absätze 1 und 2 aufgenommene Schülerinnen und Schü ler der «section préparant aux écoles de maturité (section p)» treten definitiv in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs über, wenn am Ende des zweiten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I * a * die Leistungen in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik den Anforderungen gemäss Artikel 32 Absatz 1a genügen,
17 433.121.1 b * in der Mehrheit der übrigen obligatorischen Fächer mindestens die Note 4,5 erreicht wird und c * in nicht mehr als einem der übrigen obligatorischen Fächer eine Note un ter 4 erreicht wird.
2 Für sie gelten die ordentlichen Bestimmungen zur Promotion. *

Art. 34

Aufnahmeprüfung *
1 Die Aufnahmeprüfung richtet sich nach Artikel 35. *
2 ... *
2.1.5 Übrige Aufnahmen in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im französischsprachigen Kantonsteil

Art. 35

Aufnahmeprüfung
1 Schülerinnen und Schüler, die nicht die «section préparant aux écoles de ma turité (section p)» der Sekundarstufe I einer öffentlichen Schule besuchen, mel den sich bis Mitte Februar beim zuständigen Gymnasium zur Aufnahmeprüfung an. *
2 Die Aufnahmeprüfung findet vor Ende März in der Region Bienne-Jura ber nois statt.
3 Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich im Anhang 4.
4 Über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Aufnahmeprüfung entschei det die Schulleitung des prüfungsleitenden Gymnasiums durch Verfügung. *
5 Die Aufnahme in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs erfolgt mit einer Probezeit von einem Semester. Vorbehalten bleibt Artikel 36. *

Art. 36

Probezeit und definitive Aufnahme
1 Schülerinnen und Schüler der «section préparant aux écoles de maturité (section p)», die in den gymnasialen Bildungsgang aufgenommen wurden, tre ten definitiv in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs über, wenn am Ende des dritten Jahrs der Sekundarstufe I * a * die Leistungen in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik den Anforderungen gemäss Artikel 32 Absatz 1a genügen, b * in der Mehrheit der übrigen obligatorischen Fächer mindestens die Note 4,5 erreicht wird und c * in nicht mehr als einem der übrigen obligatorischen Fächer eine Note un ter 4 erreicht wird.
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1a Für sie gelten die ordentlichen Bestimmungen zur Promotion. *
2 Schülerinnen und Schüler,die mit einer Probezeit in das zweite Jahr des gym nasialen Bildungsgangs aufgenommen wurden, werden nach der Hälfte des ersten Semesters über den Stand der Leistungen orientiert. Schülerinnen und Schüler, deren Gesamtleistung am Ende der Probezeit ungenügend ist, müs sen aus dem Bildungsgang austreten.
3 Die Schulleitung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin die Probezeit auf das ganze Schuljahr ausdehnen. Ist die Gesamtleistung am Ende des Schul jahrs ungenügend, muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang austreten.
2.1.6 Übertritte auf den Beginn des zweisprachigen gymnasialen Bildungsgangs der Gymnasien der Region Biel-Seeland und Bienne- Jura bernois von Schülerinnen und Schülern des französischsprachigen Kantonsteils

Art. 37

Übertrittsverfahren, Anmeldung
1 Am Ende des zweiten Jahrs der Sekundarstufe I einer öffentlichen Schule im französischsprachigen Kantonsteil erfolgt die Aufnahme in das erste Jahr des zweisprachigen gymnasialen Bildungsgangs aufgrund der Beurteilung der zu ständigen Behörde der abgebenden Schule. Es finden keine Aufnahmeprüfun gen statt. *
2 Schülerinnen und Schüler müssen zudem zivilrechtlichen Wohnsitz in einer Gemeinde haben, die einen entsprechenden Vertrag mit dem Kanton abge schlossen hat.
3 Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler bis Anfang Dezember auf einem besonderen Formular bei der Schulleitung der abgebenden Schule an. *

Art. 38

Beurteilung, Aufnahmeentscheid *
1 Schülerinnen und Schüler werden aufgenommen, wenn sie am Ende des ers ten Semesters des zweiten Jahrs der Sekundarstufe I der «section préparant aux écoles de maturité (section p)» zugewiesen sind und den nachfolgenden Anforderungen genügen. *
1a Eine Schülerin oder ein Schüler muss * a im Fach Deutsch dem Niveau A zugewiesen sein, wobei mindestens die Note 4 erreicht wird und entweder
19 433.121.1 b in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik dem Niveau A zu gewiesen sein, wobei 1. mindestens in zwei Fächern die Note 5 oder besser erreicht wird oder 2. mindestens in einem Fach die Note 5 oder besser erreicht wird und keine der Noten in den anderen zwei Fächern unter 4 ist, oder c * in zwei der Fächer Französisch, Deutsch und Mathematik dem Niveau A und im dritten Fach dem Niveau B zugewiesen sein, wobei in den zwei Fächern mit Niveau A mindestens die Note 5 erreicht wird und die Note des dritten Fachs nicht unter 4 ist.
1b Die Zuweisung zu den Niveaus und die Beurteilung der fachlichen Kompe tenzen richtet sich nach den Kriterien der DVBS. *
1c Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen bezieht sich auf die Leistungen im vergangenen Semester. *
2 Die Aufnahme erfolgt mit der Auflage, dass das zweite Semester des zweit letzten Jahrs der Sekundarstufe I der «section préparant aux écoles de matu rité (section p)» besucht wird. *
3 Die zuständige Behörde der abgebenden Schule eröffnet die Aufnahme am Ende des ersten Semesters des zweiten Jahrs der Sekundarstufe I durch Ver fügung. *
4 Die Schülerinnen und Schüler treten mit einer Probezeit in das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs über.

Art. 39

Übertritt aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I
1 Die Übertritte aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I einer öffentlichen Schule des Kantons Bern erfolgen in das erste Jahr des zweisprachigen gym nasialen Bildungsgangs. Es gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 30 bis
35.
2 Schülerinnen und Schüler müssen zudem zivilrechtlichen Wohnsitz in einer Gemeinde haben, die einen entsprechenden Vertrag mit dem Kanton abge schlossen hat.

Art. 40

Probezeit, definitive Aufnahme, Promotion in das zweite Jahr des Bildungsgangs und Wechsel des Bildungsgangs
1 Für die Probezeit und die definitive Aufnahme gelten die Bestimmungen von Artikel 15.
433.121.1 20
2 Für die Promotion in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs gelten die Bestimmungen von Artikel 18.
3 Ein prüfungsfreier Wechsel in den einsprachigen Bildungsgang ist frühestens auf das dritte Jahr des gymnasialen Bildungsgangs möglich. Ein Wechsel auf das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs erfolgt mit einer Aufnahme prüfung gemäss Artikel 35.
4 Für den Wechsel in den FMS-Bildungsgang oder in den Bildungsgang an ei ner Handelsmittelschule gelten für den prüfungsfreien Übertritt die Bestimmun gen für den deutschsprachigen Kantonsteil. Die Aufnahmeprüfung erfolgt ge mäss den Bestimmungen für den französischsprachigen Kantonsteil.
2.1.7 Aufnahmen auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs

Art. 41

Aufnahmeverfahren, Anmeldung
1 Werden die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 14 erfüllt, erfolgt die Auf nahme mit Prüfung. Vorbehalten bleibt Artikel 43.
2 Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler bis Mitte Februar auf einem be sonderen Formular beim prüfungsleitenden Gymnasium zur Aufnahmeprüfung an.

Art. 42

Aufnahmeprüfung
1 Die Aufnahmeprüfung findet vor Ende März mit pro Sprachgebiet gleichen Aufgaben und unter Anwendung der gleichen Bewertungskriterien statt.
2 Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich im Anhang 5.

Art. 43

Passerellenlösungen auf den Beginn des dritten Jahrs des gym nasialen Bildungsgangs
1 Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Berufsmaturitätsausweisen wer den auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs prü fungsfrei aufgenommen.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Fachmittelschulausweisen werden auf den Be ginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs prüfungsfrei aufgenom men, a sofern der Abschluss von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt ist und b eine entsprechende Empfehlung der Fachmittelschule vorliegt.
21 433.121.1
3 Inhaberinnen und Inhaber von andern Mittelschulabschlüssen werden auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs prüfungsfrei aufge nommen, wenn a der Bildungsgang nachobligatorisch mindestens drei Jahre umfasst, b der Bildungsgang während mindestens fünf Jahren an der betreffenden Schule besucht worden ist und c eine entsprechende Empfehlung der Schule vorliegt.
4 Der prüfungsfreie Übertritt ist nur direkt nach den Abschlüssen gemäss den Absätzen 1 bis 3 möglich.

Art. 44

Aufnahmeentscheid
1 Die Schulleitung der prüfungsleitenden aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme und eröffnet diese durch Verfügung.
2.1.8 Aufnahmen in gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben

Art. 45

Aufnahmen in Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturi tät führen
1 Die Aufnahmen in Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität füh ren, erfolgen in der Regel auf den Beginn des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs. Es gelten die Aufnahmebedingungen und Zuständigkeiten für den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang des deutsch- bzw. französisch sprachigen Kantonsteils. Vorbehalten bleiben Artikel 37 bis 40. *
2 Die Schulleitung der aufnehmenden Schule kann eine spätere Aufnahme in einen zweisprachigen Bildungsgang bewilligen, falls die Promotionsbedingun gen erfüllt sind und wichtige Gründe vorliegen.

Art. 46

Zulassungsbeschränkungen
1 Im Falle von Zulassungsbeschränkungen für die Aufnahme in Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, sind folgende Kriterien massge bend: a * im deutschsprachigen Kantonsteil der höhere Durchschnitt der Zeugnis noten in Deutsch, Französisch und Mathematik des letzten der Aufnahme vorangehenden Zeugnisses der Sekundarstufe I, b * im französischsprachigen Kantonsteil die bessere Beurteilung des letzten der Aufnahme vorangehenden Zeugnisses in der «section préparant aux écoles de maturité (section p)».
433.121.1 22
2 Für die Zulassung in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstüt zen, sind in erster Linie die Ergebnisse der Eignungsabklärung und in zweiter Linie die Kriterien gemäss Absatz 1 massgebend.
3 Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Zulassung. *

Art. 47

Aufnahmen in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unter stützen
1 Die Aufnahmen in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, erfolgen auf den Beginn des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs. Es gelten die Aufnahmebedingungen für den ordentlichen gymnasialen Bildungs gang des deutsch- bzw. französischsprachigen Kantonsteils.
2 Zusätzlich müssen die Schülerinnen und Schüler folgende Aufnahmebedin gungen erfüllen: a für Aufnahmen und Übertritte im Begabungsbereich Musik ein positives Ergebnis der Eignungsabklärung, die unter Einbezug von Expertinnen und Experten des entsprechenden Fachbereichs einer Hochschule stattfindet, b für die Aufnahmen und Übertritte im Begabungsbereich Gestaltung und Kunst ein positives Ergebnis der Eignungsabklärung, die unter Einbezug von Expertinnen und Experten des entsprechenden Fachbereichs einer Hochschule stattfindet, c für Aufnahmen und Übertritte im Begabungsbereich Sport der Nachweis, dass das Potenzial für eine nationale Karriere vorhanden ist, und ein posi tives Ergebnis der Abklärung, dass Schule und Training sinnvoll verein bart werden können.
2a Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnah me. *
3 Sie kann aus wichtigen Gründen eine spätere Aufnahme in einen Bildungs gang, der besondere Begabungen unterstützt, bewilligen, falls die Promotions bedingungen sowie die Bedingungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. *

Art. 48

Besonders Begabte in ordentlichen Bildungsgängen
1 Besondere Begabungen können im ordentlichen gymnasialen Bildungsgang unterstützt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler die Bedingungen ge mäss Artikel 47 Absatz 2 erfüllen.
23 433.121.1

Art. 49

Aufnahmen in Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
1 Aufnahmen können auf den Beginn des ersten bis vierten Semesters erfol gen.
2 Aufnahmen auf den Beginn des ersten Semesters erfolgen prüfungsfrei. *
3 Aufnahmen auf den Beginn des zweiten Semesters erfolgen mit einer Aufnah meprüfung, sofern keine Aufnahme gemäss Absatz 4 möglich ist. Die Bestim mungen zum Prüfungsverfahren finden sich im Anhang 6a. *
4 Auf den Beginn des zweiten, dritten oder vierten Semesters werden prüfungs frei aufgenommen: * a Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Berufsmaturitätsausweisen, b Inhaberinnen und Inhaber von Fachmittelschulausweisen, sofern der Ab schluss von der EDK anerkannt ist und eine entsprechende Empfehlung der Fachmittelschule vorliegt, c Inhaberinnen und Inhaber von andern Mittelschulabschlüssen, wenn der Bildungsgang nachobligatorisch mindestens drei Jahre umfasst und wäh rend mindestens fünf Jahren an der betreffenden Schule besucht worden ist sowie eine entsprechende Empfehlung der Schule vorliegt.
5 Bei Aufnahmen gemäss Absatz 4 bestimmt die oder der Eintretende nach ei nem Beratungsgespräch mit der Schulleitung das Eintrittssemester. *
6 Aufnahmen erfolgen ohne Probezeit. *
2.2 Zeugnisnoten, Zeugnis und Promotionen
2.2.1 Ordentliche gymnasiale Bildungsgänge

Art. 50

Für die Bewertung der Gesamtleistung massgebende Zeugnisno ten *
1 Die Zeugnisnoten der folgenden Fächer legen fest, ob die Gesamtleistung in einer Beurteilungsperiode genügend oder ungenügend ist: a Erstsprache, b zweite Landessprache, c dritte Sprache (Englisch oder Italienisch oder Latein), d Mathematik, e Biologie, f Chemie, g Physik,
433.121.1 24 g1 * Informatik h Geschichte, i Geographie, k * Wirtschaft und Recht, l Bildnerisches Gestalten oder Musik, m Schwerpunktfach, n Ergänzungsfach.
2 Die Gesamtleistung ist genügend, wenn von den Noten gemäss Absatz 1 a die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden.
3 Im Übrigen richtet sich die Promotion nach Artikel 18.

Art. 50a

* Fachwechsel
1 Aus wichtigen Gründen sind am Ende des ersten Semesters des ersten Jahrs oder am Ende des ersten und des zweiten Jahrs auf Gesuch hin folgende Fachwechsel möglich: a Wechsel zu einem anderen Schwerpunktfach, b Wechsel zwischen den Fächern Bildnerisches Gestalten und Musik sowie c Wechsel zu einer anderen dritten Sprache.
2 Die Schulleitung kann den Wechsel bewilligen, wenn a die Schülerin oder der Schüler den Nachweis erbringt, dass der bis dahin unterrichtete Schulstoff des neuen Fachs erworben wurde, und b in einer Klasse mit einem entsprechenden Angebot noch freie Plätze vor handen sind.
3 Wer auf Ende des ersten Semesters des ersten Jahrs das Fach wechselt, muss über den Schulstoff des ersten Semesters eine Prüfung ablegen.
4 Die Schulleitung eröffnet ihren Entscheid mit Verfügung.
2.2.2 Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen

Art. 51

1 Für Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, gelten die Vorgaben für Zeugnisse und Promotionen des ordentlichen gymnasialen Bil dungsgangs unter Vorbehalt der folgenden Absätze.
25 433.121.1
2 Ein ungenügendes Zeugnis führt zum Ausschluss aus dem Bildungsgang, der zu einer zweisprachigen Maturität führt. In diesem Fall kann das Ausbildungs jahr im entsprechenden ordentlichen gymnasialen Bildungsgang unter den Be dingungen von Artikel 19 wiederholt werden. Diese Wiederholung wird an die ordentlichen Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.
3 Die Schulleitung kann höchstens eine Wiederholung im besonderen Bildungs gang aus wichtigen Gründen wie längere Krankheit oder wichtige persönliche Umstände bewilligen.
4 ... *
2.2.3 Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen

Art. 52

Grundsätzliches
1 In Bildungsgängen, die besondere Begabungen unterstützen, gelten die Vor gaben für Zeugnis und Promotionen des ordentlichen gymnasialen Bildungs gangs unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.

Art. 53

Begabungsbereiche Musik bzw. Gestaltung und Kunst
1 Die Teilfächer im Begabungsbereich Musik bzw. Gestaltung und Kunst, die benotet werden, sind in einem besonderen Lehrplan festgelegt.
2 Die Zeugnisnote im Schwerpunktfach entspricht dem Durchschnitt der Teilno ten im besonderen Begabungsbereich.
3 Die Leistungen bzw. Fortschritte im Begabungsbereich werden in allen Teilfä chern von den zuständigen Lehrkräften der Hochschule der Künste und des besuchten Gymnasiums nach den Standards der professionellen Ausbildung beurteilt.
4 Die Schülerin oder der Schüler ist für die Ausbildung im besonderen Bildungs gang promoviert, wenn im betreffenden Begabungsbereich der Durchschnitt der massgebenden Teilnoten mindestens 4,5 beträgt.
5 In begründeten Fällen ist eine Promotion auch dann möglich, wenn die Pro motionsbestimmungen der beteiligten Hochschule nicht erfüllt sind. Die Schul leitung des Gymnasiums entscheidet.
433.121.1 26

Art. 54

Begabungsbereich Sport
1 Die Leistungen bzw. Fortschritte in der betreffenden sportlichen Disziplin wer den nach den Standards des Sportverbands jährlich beurteilt. Sie werden durch die Nachwuchsverantwortliche in Bilanzgesprächen zusammen mit den Verantwortlichen der Schule erfasst und festgehalten. Aus den Bilanzgesprä chen geht insbesondere die Aussicht für eine erfolgreiche weitere sportliche Laufbahn der Schülerin oder des Schülers hervor.
2 Die Schülerin oder der Schüler ist für die Ausbildung im besonderen Bildungs gang promoviert, wenn die Leistungen und Fortschritte in der betreffenden sportlichen Disziplin eine erfolgreiche weitere sportliche Laufbahn der Schüle rin oder des Schülers erwarten lässt.

Art. 55

Nichtpromotion
1 Nicht promovierte Schülerinnen und Schüler können in den ordentlichen Bil dungsgang übertreten. Dabei ist das bisher belegte Schwerpunktfach in der Regel beizubehalten.
2 Ist das Zeugnis gemäss den Bedingungen für den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang ungenügend, ist eine Wiederholung im Sinne von Artikel 19 mög lich. Die Schulleitung entscheidet über die Einstufung im ordentlichen Bildungs gang.
3 Ist die Nichtpromotion nur auf die Beurteilung im Begabungsbereich zurück zuführen, entscheidet die Schulleitung im Sinne von Artikel 19 über die Einstu fung im ordentlichen Bildungsgang.
4 Die Schulleitung kann eine Wiederholung im besonderen Bildungsgang bewil ligen, wenn die Nichtpromotion auf wichtige Gründe wie längere Krankheit, be sonders hohe Belastung im Begabungsbereich oder wichtige persönliche Um stände zurückzuführen ist.

Art. 56

Promotion besonders Begabter in ordentlichen Bildungsgängen
1 Werden besondere Begabungen von Schülerinnen und Schülern im ordentli chen gymnasialen Bildungsgang unterstützt, gelten Artikel 52 bis 55 sinnge mäss.
2 In ordentlichen Bildungsgängen müssen bei einer Verlängerung der Ausbil dung auf mehr als vier Schuljahre zur Förderung besonderer Begabungen nicht in jedem Schuljahr in allen gemäss Lektionentafel vorgesehenen Fächern Zeugnisnoten gesetzt werden.
27 433.121.1
3 Die detaillierten Promotionsbestimmungen sind vorgängig in einer Vereinba rung zwischen der Schülerin oder dem Schüler bzw. den Eltern und der Schul leitung schriftlich festzuhalten.
2.2.4 Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind

Art. 57

Grundsätzliches
1 Für Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausge richtet sind, gelten die Vorgaben für Zeugnisse und Promotionen des ordentli chen gymnasialen Bildungsgangs unter Vorbehalt der folgenden Bestimmun gen.
1a Beurteilungsperioden sind: * a das erste Semester, b das zweite und dritte Semester, c das vierte und fünfte Semester sowie d das sechste und siebte Semester.
1b Promotionen erfolgen am Ende jeder Beurteilungsperiode. Am Ende der letz ten Beurteilungsperiode erfolgt keine Promotion mehr. *
2 Eine formative Beurteilung erfolgt bei Bedarf.

Art. 58

Promotion
1 In Bildungsgängen, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausge richtet sind, wird in das zweite Semester promoviert, wer die Prüfung gemäss Anhang 6a bestanden hat. *
2 In das vierte und sechste Semester wird promoviert, wer für die vorangehen de Beurteilungsperiode ein genügendes Zeugnis aufweist und den Unterricht in jedem Fach regelmässig besucht hat. Dispensationen gemäss Artikel 132 blei ben vorbehalten. *
3–6 ... *

Art. 59

Wiederholungsmöglichkeit
1 Die Prüfung in das zweite Semester kann einmal wiederholt werden. *
2 Vom Beginn des zweiten Semesters an haben aufgenommene, nicht promo vierte Schülerinnen und Schüler das Recht, einmal ein Jahr zu wiederholen, wobei eine Wiederholung gemäss Absatz 3 mitzählt. *
433.121.1 28
3 In das dritte Semester aufgenommene Schülerinnen und Schüler, die am Ende des dritten Semesters ein ungenügendes Zeugnis haben und von der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch machen, nehmen den Unterricht im zwei ten Semester wieder auf. *
2.2.5 Basale fachliche Studierkompetenzen *

Art. 59a

*
1 Die basalen fachlichen Studierkompetenzen gemäss dem je gültigen kantona len Lehrplan für den gymnasialen Bildungsgang dienen einem erfolgreichen Einstieg in einen Hochschulstudiengang.
2 Die Schülerinnen und Schüler streben an, diese Kompetenzen im Verlauf der gymnasialen Ausbildung zu erwerben, und erhalten dazu von der Schule Un terstützung.
3 Jede Schule regelt in einem Konzept a die Zeitpunkte, zu welchen die Schülerinnen und Schüler den Erwerb der Kompetenzen nachweisen müssen, b ob und in welchem Umfang das Ergebnis dieser Kompetenznachweise in die Fachnoten einfliesst und c die zur Unterstützung vorgesehenen Förderangebote.
4 Schülerinnen und Schüler, die den Kompetenznachweis nicht erbringen, sind verpflichtet, die entsprechenden Förderangebote der Schule zu besuchen.
5 Wird der Kompetenznachweis in der Folge wiederum nicht erbracht, besucht die Schülerin oder der Schüler das Förderangebot nochmals; wird nach mehr maligem Besuch des Förderangebots der Kompetenznachweis nicht erbracht, so führt die Schulleitung mit der Schülerin oder dem Schüler und bei Minder jährigen mit den Eltern ein Standortgespräch zu den Perspektiven für die Fort setzung des Bildungsgangs.
2.3 Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen

Art. 60

Maturaarbeit
1 Die Note für die Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schrift lichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt.
2 Die Schulleitung eröffnet den Kandidatinnen und Kandidaten die Note der Ma turaarbeit spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maturitätsprüfungen durch Verfügung. *
29 433.121.1
3 An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Maturitätsabschluss legt die Schulleitung die Note für die Maturaarbeit durch Verfügung fest. *

Art. 61

Anmeldung zu den Maturitätsprüfungen
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis Mitte Februar bei der Schulleitung zu den Maturitätsprüfungen an und bezahlen gleichzeitig die Prü fungsgebühr. *
2 Eine Abmeldung ist bis 30 Tage vor Beginn der Maturitätsprüfungen mög lich. *

Art. 62

Zulassung zu den Maturitätsprüfungen
1 Zu den Maturitätsprüfungen wird zugelassen, wer a die Schule mindestens während des letzten Schuljahrs besucht hat, b für dieses Schuljahr ein vollständiges Zeugnis erhalten hat, c eine bewertbare Maturaarbeit abgegeben hat und d die Prüfungsgebühr bezahlt hat.
2 Über die Prüfungszulassung entscheidet die Schulleitung.

Art. 63

Wiederholung der Maturitätsprüfungen
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Maturitätsprüfungen ein erstes Mal nicht bestanden haben, können das letzte Schuljahr an der bisher besuch ten oder einer anderen Schule direkt anschliessend wiederholen. Ein Wechsel in einen Bildungsgang, der spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausge richtet ist, wird nur aus wichtigen Gründen durch dessen Schulleitung bewilligt.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden zur Prüfungswiederholung zuge lassen, wenn sie a den Unterricht des letzten Schuljahrs an der betreffenden Schule wieder holt und dafür ein vollständiges Zeugnis erhalten haben, b auf Weisung der Schulleitung eine neue Maturaarbeit geschrieben und präsentiert oder die erste Arbeit in wesentlichen Bereichen erweitert und wiederum präsentiert haben und c die Prüfungsgebühr bezahlt haben.
3 Über die Prüfungszulassung entscheidet die Schulleitung der Schule, an der das Schuljahr wiederholt wurde.
4 Wer zweimal eine schweizerisch anerkannte Maturitätsprüfung nicht bestan den hat, wird zu keiner weiteren Maturitätsprüfung unter Aufsicht des Kantons zugelassen.
433.121.1 30

Art. 64

Kantonale Maturitätskommission
1 Die Kantonale Maturitätskommission (KMK) ist die für die Maturitätsprüfungen zuständige Prüfungskommission.
2 Sie erlässt Weisungen zum Prüfungsablauf, zum Prüfungsumfang und zu Prüfungsschwerpunkten.

Art. 65

Umfang der Maturitätsprüfungen
1 Die Maturitätsprüfungen sollen ermitteln, ob die Kandidatinnen und Kandida ten die allgemeine Hochschulreife (Art. 5 der Verordnung des Bundesrates / des Reglements der EDK vom 16. Januar / 15. Februar 1995 über die Aner kennung der gymnasialen Maturitätsausweise [MAR] 1 ) ) erlangt haben.
2 Einerseits ist die Fähigkeit zu logischem, intuitivem, analogem sowie vernetz tem Denken, andererseits die Beherrschung von grundlegenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu prüfen. In den Maturitätsprüfungen ist auf einen klaren sprachlichen Ausdruck der Kandidatinnen und Kandidaten zu ach ten.
3 Die Maturitätsprüfungen erstrecken sich schwergewichtig auf das Unterrichts pensum der zwei letzten Schuljahre.
4 Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Teilfächern, sind bei den Maturitäts prüfungen und der Bewertung alle Teilfächer zu berücksichtigen.

Art. 66

Maturitätsfächer
1 Maturitätsfächer sind die im MAR festgelegten Grundlagenfächer, das Schwerpunktfach, das Ergänzungsfach und die Maturaarbeit.

Art. 67

Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer
1 Die Prüfungsfächer sowie die Prüfungsart und die Prüfungsdauer finden sich in Anhang 8.
2 Die Schülerin oder der Schüler wählt im fünften Prüfungsfach zwischen Er gänzungsfach und dritter Sprache.

Art. 68

Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben
1 In Bildungsgängen, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, werden die Immersionsfächer in der Immersionssprache geprüft.
1) BSG 439.181.1
31 433.121.1
2 In Bildungsgängen, die besondere Begabungen unterstützen, werden die Ma turitätsprüfungen in zwei Teilprüfungen aufgeteilt. Die erste Teilprüfung in den Fächern, die gemäss Lektionentafel zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wer den, findet ein Jahr vor Abschluss des Bildungsgangs statt.
3 Werden die besonderen Begabungen in einem ordentlichen Bildungsgang un terstützt, können die Maturitätsprüfungen in zwei Teilprüfungen aufgeteilt wer den.
4 Finden die Maturitätsprüfungen in zwei Teilprüfungen statt, werden Erstspra che und Mathematik in der zweiten Teilprüfung geprüft.
4a Die Ergebnisse der ersten Teilprüfung werden nach deren Abschluss durch Verfügung eröffnet. *
5 Die Maturitätsprüfungen werden auch bei Aufteilung in zwei Teilprüfungen als Einheit betrachtet. *
6 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Maturitätsprüfung nicht bestehen, wiederholen das letzte Ausbildungsjahr direkt anschliessend im entsprechen den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang. *

Art. 69

Erfahrungs- und Prüfungsnoten
1 Für jedes Maturitätsfach mit Ausnahme der Maturaarbeit wird eine Erfah rungsnote ermittelt. *
1a Die Erfahrungsnote ist die Zeugnisnote des letzten Schuljahrs, in dem das Fach unterrichtet worden ist. *
1b Werden Semesterzeugnisse von Mittelschulen privater Anbieter mit aner kanntem Maturitätsabschluss ausgestellt, so wird die Erfahrungsnote aus den während des letzten Schuljahrs erteilten Einzelnoten ermittelt. Die Berechnung richtet sich nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4. *
2 An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Maturitätsabschluss legt die Schulleitung die Erfahrungsnoten vor Beginn der Maturitätsprüfungen durch Verfügung fest.
3 Die Prüfungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote eines Fachs.

Art. 70

Maturitätsnoten
1 Die Maturitätsnote in den fünf Prüfungsfächern entspricht dem auf eine ganze oder halbe Zahl gerundeten arithmetischen Mittel aus der Erfahrungs- und Prü fungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.
433.121.1 32
2 Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit ist die gemäss Artikel 60 verfügte Note. *
3 Die Maturitätsnote in den übrigen Maturitätsfächern ist die Erfahrungsnote. *

Art. 71

Bestehensnorm
1 Die Maturitätsprüfungen sind bestanden, wenn in den Maturitätsnoten der Maturitätsfächer gemäss Artikel 66 a die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden.

Art. 72

Maturitätsausweis
1 Die Schule stellt den Maturitätsausweis gemäss Artikel 20 MAR aus.
2 Er enthält bei Schülerinnen und Schülern, die einen gymnasialen Bildungs gang mit besonderen Aufgaben abschliessen, eine entsprechende Bemerkung.
3 Er enthält bei Schülerinnen und Schülern mit einer Sonderregelung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a eine entsprechende Bemerkung.
4 Er enthält bei Schülerinnen und Schülern, die weitere Fächer auf Maturitätsni veau abschliessen, eine entsprechende Bemerkung.
5 Der Maturitätsausweis wird von der Bildungs- und Kulturdirektorin oder dem Bildungs- und Kulturdirektor, von der Präsidentin oder dem Präsidenten der KMK sowie von dem Schulleitungsmitglied, das die Schule gegen aussen ver tritt, als Rektorin oder Rektor unterschrieben. *

Art. 73

Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise *
1 Müssen Maturitätsausweise nachträglich erneut ausgestellt werden, bestätigt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Mittelschulen die Richtigkeit des neu ausgestellten Dokuments. *
33 433.121.1
3 Fachmittelschulbildungsgänge
3.1 FMS-Bildungsgang
3.1.1 Aufnahmen
3.1.1.1 Aufnahmen auf den Beginn des FMS-Bildungsgangs *

Art. 74

Aufnahmeverfahren, Anmeldung
1 Die Aufnahmen aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I einer öffentlichen Schule erfolgen a im deutschsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Empfehlung der öffentli chen Schule oder einer Aufnahmeprüfung und b im französischsprachigen Kantonsteil aufgrund der Beurteilung der öffent lichen Schule oder einer Aufnahmeprüfung.
2 Schülerinnen und Schüler aus einer privaten Schule können aufgrund einer Empfehlung nur aufgenommen werden, wenn sie diese private Schule zum Zeitpunkt der Empfehlung seit mindestens drei Semestern besucht haben. Andernfalls müssen sie eine Aufnahmeprüfung absolvieren.
3 Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler, die einen FMS-Bildungsgang besuchen wollen, auf dem entsprechenden Formular bis Anfang Dezember bei der Schulleitung der abgebenden Schule an. *

Art. 75

Empfehlungsverfahren im deutschsprachigen Kantonsteil
1 Die Aufnahme aufgrund einer Empfehlung für den Besuch eines FMS-Bil dungsgangs erfolgt gestützt auf die Beurteilung a * der fachlichen Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Französisch, Ma thematik und Natur-Mensch-Gesellschaft, b * der methodischen und personalen Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik und c der Eignung für den Bildungsgang und die Berufsfelder.
2 Die Eignung für den Bildungsgang und die Berufsfelder umfasst eine Beurtei lung a der Selbst- und Sozialkompetenz sowie b der Qualität der Auseinandersetzung mit dem Bildungsgang und den Berufsfeldern im Rahmen des Berufswahlprozesses.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das Empfehlungsverfahren für den Besuch des gymnasialen Bildungsgangs sinngemäss (Anhang 2).
433.121.1 34
4 Die zuständige Behörde der abgebenden öffentlichen Schule eröffnet den El tern am Ende des ersten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I die Aufnahme durch Verfügung.
5 Die Schulleitung der abgebenden privaten Schule fällt am Ende des ersten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I den Empfehlungsentscheid und eröffnet diesen den Eltern.
6 Erfolgt keine Empfehlung, können die Eltern die Schülerin oder den Schüler bis Mitte Februar bei der zuständigen FMS zur Aufnahmeprüfung anmelden.

Art. 76

Beurteilung und prüfungsfreie Aufnahme im französischsprachi gen Kantonsteil
1 Die Beurteilung erfolgt auf Sekundarschulniveau (section moderne [section m] oder section préparant aux écoles de maturité [section p]) in den Fächern Fran zösisch, Deutsch und Mathematik.
2 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie in der Beurteilung am Ende des ersten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstu fe I ohne ungenügende Note in den entsprechenden Fächern folgende Punkt zahl erreichen: * a Niveau AAA: 12,5 Notenpunkte, b Niveau AAB: 13 Notenpunkte, c Niveau AAC/ABB: 13,5 Notenpunkte, d Niveau BBB: 14 Notenpunkte.
3 Falls eine oder mehrere Noten ungenügend sind, erfolgt eine Aufnahme, wenn das oben verlangte Total mit dem oder den daraus folgenden niedrigeren Niveaus erreicht wird.
4 Sie werden mit einer Probezeit von einem Semester aufgenommen.
5 Die zuständige Behörde der abgebenden öffentlichen Schule fällt den Ent scheid aufgrund der Beurteilung und eröffnet diesen den Eltern durch Verfü gung.
6 Erfolgt keine prüfungsfreie Aufnahme, können die Eltern die Schülerin oder den Schüler bis Mitte Februar bei der zuständigen Fachmittelschule zur Auf nahmeprüfung anmelden.
35 433.121.1

Art. 77

Definitive Aufnahme im französischsprachigen Kantonsteil
1 Gemäss Artikel 76 Absätze 1 bis 4 aufgenommene Schülerinnen und Schüler treten definitiv in den FMS-Bildungsgang über, wenn die Leistungen am Ende des zweiten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I den Anforderun gen gemäss Artikel 76 Absätze 1 bis 3 genügen.

Art. 78

Aufnahmeprüfung
1 Die sprachregional einheitlichen Aufnahmeprüfungen finden vor Ende März statt.
2 Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich in Anhang 7a für den deutschsprachigen und in Anhang 7c für den französischsprachigen Kantons teil.
3 Die Schulleitung der prüfungsleitenden Fachmittelschule entscheidet über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Aufnahmeprüfung.
4 Sie eröffnet den Eltern den Aufnahmeentscheid durch Verfügung.

Art. 79

Zulassungsbeschränkung
1 Im Falle von Zulassungsbeschränkungen zum FMS-Bildungsgang gemäss Artikel 21 Absatz 2 MiSV erhalten Kandidatinnen und Kandidaten mit positivem Empfehlungsentscheid bei der Aufnahmeprüfung eine Gutschrift von einem Punkt.
2 Übersteigt die Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler die Auf nahmekapazität, werden diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten mit den schlechtesten Prüfungsergebnissen nicht aufgenommen.

Art. 80

Probezeit und definitive Aufnahme
1 Schülerinnen und Schüler im deutschsprachigen Kantonsteil treten mit einer Probezeit in den FMS-Bildungsgang über. Es gelten die Bestimmungen von Ar tikel 15.
2 Für Schülerinnen und Schüler im französischsprachigen Kantonsteil, die ge mäss Artikel 77 definitiv in den FMS-Bildungsgang aufgenommen wurden, gel ten die ordentlichen Bestimmungen zur Promotion.
3 Schülerinnen und Schüler, die im französischprachigen Kantonsteil mit einer Probezeit in den FMS-Bildungsgang aufgenommen wurden, werden nach der Hälfte des ersten Semesters über den Stand der Leistungen orientiert. Schüle rinnen und Schüler, deren Gesamtleistung am Ende der Probezeit ungenügend ist, müssen aus dem Bildungsgang austreten.
433.121.1 36
4 Die Schulleitung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin die Probezeit auf das ganze Schuljahr ausdehnen. Ist die Gesamtleistung am Ende des Schul jahrs ungenügend, muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang austreten.

Art. 81

Übrige Ausnahmen
1 Aufnahmen von Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht das dritte Jahr der Sekundarstufe I an einer öffentlichen Schule besuchen oder die eine private Schule weniger lang als drei Semester besucht haben, erfolgen aufgrund einer Aufnahmeprüfung.
2 Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler bis Mitte Februar auf dem ent sprechenden Formular bei der zuständigen Fachmittelschule zur Aufnahmeprü fung an.
3.1.1.2 Aufnahmen auf den Beginn des zweiten Jahrs des FMS- Bildungsgangs

Art. 82

1 Schülerinnen und Schüler aus andern Bildungsgängen können in das zweite Jahr eines FMS-Bildungsgangs aufgenommen werden, sofern in der bestehen den Klasse noch freie Plätze vorhanden sind.
2 Die Aufnahmen erfolgen aufgrund einer Aufnahmeprüfung. Die Bestimmun gen zum Prüfungsverfahren finden sich in Anhang 7b für den deutschsprachi gen und in Anhang 7c für den französischsprachigen Kantonsteil. Die Artikel 78 bis 80 gelten sinngemäss.
3.1.1.3 Aufnahmen besonders Begabter in ordentliche FMS- Bildungsgänge

Art. 83

1 Für die spezielle Förderung besonders Begabter in ordentlichen FMS-Bil dungsgängen gelten die Bestimmungen von Artikel 47 sinngemäss.
3.1.2 Zeugnisnoten, Zeugnis, Promotionen und Berufsfeldwahl *

Art. 84

Ordentliche FMS-Bildungsgänge
1 Die Zeugnisnoten folgender Fächer und Teilfächer sind für die Festlegung der Gesamtleistung in der jeweiligen Beurteilungsperiode massgebend: * a * «erste Landessprache»,
37 433.121.1 b * «zweite Landessprache», c * «dritte Sprache», d * «Mathematik», e * «Naturwissenschaften» bestehend aus den Teilfächern «Biologie», «Che mie» sowie «Physik», f * «Geistes- und Sozialwissenschaften» bestehend aus den Teilfächern «Geschichte und Politik», «Geografie», «Wirtschaft und Recht» sowie «Philosophie», g * «Psychologie», h * «musische Fächer» bestehend aus den Teilfächern «Bildnerisches Ge stalten» sowie «Musik», i * «Sport und Gesundheitsförderung», j * «Berufsfeldeinblicke» bestehend aus den Teilfächern «Humanbiologie», «Pädagogik/Entwicklungspsychologie» sowie «Soziologie».
2 Im dritten Jahr des FMS-Bildungsgangs sind im Berufsfeld Gesundheit zu sätzlich die Zeugnisnoten der folgenden Fächer und Teilfächer massgebend: * a * «Humanbiologie», b * «Chemie und Physik» bestehend aus den Teilfächern «Chemie» sowie «Physik», c * «Mensch und Gesellschaft» bestehend aus den Teilfächern «Philoso phie», «Wirtschaft und Recht» sowie «Psychologie».
3 Im dritten Jahr des FMS-Bildungsgangs sind im Berufsfeld Soziale Arbeit zu sätzlich die Zeugnisnoten der folgenden Fächer und Teilfächer massgebend: * a * «Soziologie», b * «Gesellschaft und Wirtschaft» bestehend aus den Teilfächern «Geschich te und Politik» sowie «Wirtschaft und Recht», c * «Mensch und Gesellschaft» bestehend aus den Teilfächern «Psycholo gie», «Pädagogik/Entwicklungspsychologie» sowie «Philosophie».
3a Im dritten Jahr des FMS-Bildungsgangs sind im Berufsfeld Pädagogik zu sätzlich die Zeugnisnoten der folgenden Fächer und Teilfächer massgebend: * a «Psychologie» bestehend aus den Teilfächern «Psychologie» sowie «Pä dagogik/Entwicklungspsychologie», b «Musik und Bildnerisches Gestalten» bestehend aus den Teilfächern «Musik» sowie «Bildnerisches Gestalten», c «Naturwissenschaften und Geografie» bestehend aus den Teilfächern «Naturwissenschaften (Chemie/Physik)» sowie «Geografie».
433.121.1 38
4 Die Gesamtleistung ist genügend, wenn * a * der Durchschnitt der Zeugnisnoten der massgebenden Fächer mindes tens 4,0 beträgt, b * von den Zeugnisnoten der massgebenden Fächer die Summe der Noten abweichungen von 4 nach unten nicht grösser als 2 ist und c * in den massgebenden Fächern, bzw. wenn ein Fach aus mehreren Teilfä chern besteht, in den Teilfächern nicht mehr als drei Noten unter 4 auftre ten.
5 Im Übrigen richtet sich die Promotion nach Artikel 18.

Art. 84a

* Berufsfeldwahl für das letzte Jahr des FMS-Bildungsganges
1 Die Schülerinnen und Schüler wählen bis Mitte Februar des zweiten Jahrs des FMS-Bildungsgangs ihr Berufsfeld für das letzte Schuljahr. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Schulleitung kann bis spätestens auf Beginn des letzten Ausbildungsjahrs des FMS-Bildungsganges einen Wechsel des Berufsfelds aus wichtigen Grün den und falls freie Plätze vorhanden sind auf Gesuch hin bewilligen.
3 Bei einem Neubeginn des dritten Jahrs des FMS-Bildungsgangs kann das Berufsfeld gewechselt werden.

Art. 84b

* Beschränkung der Anfangsmöglichkeiten für einen Beginn des dritten Jahrs des FMS-Bildungsgangs
1 Das dritte Jahr des FMS-Bildungsgangs kann höchstens dreimal begonnen werden.

Art. 85

Besonders Begabte im ordentlichen FMS-Bildungsgang
1 Werden besondere Begabungen von Schülerinnen und Schüler im ordentli chen FMS-Bildungsgang unterstützt, gelten die Vorgaben für Zeugnis und Pro motionen des ordentlichen FMS-Bildungsgangs unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.
2 Die Promotion besonders begabter Schülerinnen und Schüler im ordentlichen FMS-Bildungsgang richtet sich sinngemäss nach Artikel 53 bis 55.
3 Es müssen bei einer Verlängerung der Ausbildung auf mehr als drei Schuljah re zur Förderung besonderer Begabungen nicht in jedem Schuljahr in allen ge mäss Lektionentafel vorgesehenen Fächern Zeugnisnoten gesetzt werden.
39 433.121.1
4 Die detaillierten Promotionsbestimmungen sind vorgängig in einer Vereinba rung zwischen der Schülerin oder dem Schüler bzw. den Eltern und der Schul leitung schriftlich festzuhalten.
5 ... *
3.1.3 Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)

Art. 86

Selbstständige Arbeit
1 Die Note für die Selbstständige Arbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt.
2 Die Schulleitung eröffnet den Kandidatinnen und Kandidaten die Note der Selbstständigen Arbeit spätestens sechs Wochen vor Beginn der FMS-Aus weisprüfungen durch Verfügung. *
3 An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Fachmittelschulabschluss legt die Schulleitung die Note für die Selbstständige Arbeit durch Verfügung fest. *

Art. 87

Anmeldung zu den FMS-Ausweisprüfungen
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis Mitte Februar bei der Schulleitung zu den FMS-Ausweisprüfungen an und bezahlen gleichzeitig die Prüfungsgebühr. *
2 Eine Abmeldung ist bis 30 Tage vor Beginn der FMS-Ausweisprüfungen mög lich. *

Art. 88

Zulassung zu den FMS-Ausweisprüfungen
1 Zu den FMS-Ausweisprüfungen wird zugelassen, wer a den Unterricht während des letzten Schuljahrs besucht hat, b für dieses Schuljahr ein vollständiges Zeugnis erhalten hat, c eine bewertbare Selbstständige Arbeit abgegeben hat, d die obligatorischen Praktika abgeschlossen hat und e die Prüfungsgebühr bezahlt hat.
2 Über die Prüfungszulassung entscheidet die Schulleitung.
433.121.1 40

Art. 89

Wiederholung des letzten Schuljahrs und der FMS-Ausweisprü fungen *
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die die FMS-Ausweisprüfungen nicht bestan den haben, können das letzte Schuljahr an der bisher besuchten oder einer anderen Schule direkt anschliessend wiederholen. Vorbehalten bleibt Artikel
84b. *
2 Sie werden zur Prüfungswiederholung zugelassen, wenn sie a den Unterricht des letzten Schuljahrs an der betreffenden Schule wieder holt und dafür ein vollständiges Zeugnis erhalten haben, b auf Weisung der Schulleitung eine neue selbstständige Arbeit geschrie ben und präsentiert oder die erste Arbeit in wesentlichen Bereichen erwei tert und wiederum präsentiert haben und c die Prüfungsgebühr bezahlt haben.
3 Über die Prüfungszulassung entscheidet die Schulleitung der Schule, an der das Schuljahr wiederholt wurde.
4 Wer zweimal eine schweizerisch anerkannte FMS-Ausweisprüfung im glei chen Berufsfeld nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren kantonal aner kannten FMS-Ausweisprüfung im gleichen Berufsfeld zugelassen. *

Art. 90

Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen
1 Die Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen (KPFMS) ist die für die FMS-Ausweisprüfungen zuständige Prüfungskommission.
2 Sie erlässt Weisungen zum Prüfungsablauf, zum Prüfungsumfang und zu Prüfungsschwerpunkten.

Art. 91

Umfang der FMS-Ausweisprüfungen
1 Die FMS-Ausweisprüfungen sollen ermitteln, ob die Kandidatinnen und Kandi daten ausreichend auf höhere Fachschulen im gewählten Berufsfeld bzw. in den gewählten Berufsfeldern vorbereitet sind und bezüglich ihrer Allgemeinbil dung die Fachhochschulreife erlangt haben.
2 Einerseits ist die Fähigkeit zu logischem, analogem sowie vernetztem Den ken, andererseits die Beherrschung von grundlegenden Kenntnissen, Fähigkei ten und Fertigkeiten zu prüfen. In der Prüfung ist auf klaren sprachlichen Aus druck der Kandidatinnen und Kandidaten zu achten.
3 Die FMS-Ausweisprüfungen erstrecken sich auf das Unterrichtspensum der gesamten FMS-Ausbildung. *
41 433.121.1
4 ... *

Art. 91a

* Bereiche der Fachmittelschulausweisfächer
1 Fachmittelschulausweisfächer umfassen Fächer und Teilfächer im Bereich Allgemeinbildung und berufsfeldspezifische Fächer.

Art. 92

Fachmittelschulausweisfächer
1 Fachmittelschulausweisfächer (FMS-Ausweisfächer) im Bereich der Allge meinbildung sind: * a * erste Landessprache, b * zweite Landessprache, c * dritte Sprache, d * Mathematik, e * Biologie, f * Geschichte und Politik, g * musische Fächer und Sport für den FMS-Ausweis in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit bzw. Sport und Gesundheitsförderung für den FMS-Ausweis im Berufsfeld Pädagogik.
2 Berufsfeldspezifische FMS-Ausweisfächer für das Berufsfeld Gesundheit sind: * a * Humanbiologie, b * Chemie und Physik, c * Mensch und Gesellschaft.
3 Berufsfeldspezifische FMS-Ausweisfächer für das Berufsfeld Soziale Arbeit sind: * a * Soziologie, b * Gesellschaft und Wirtschaft, c * Mensch und Gesellschaft.
3a Berufsfeldspezifische FMS-Ausweisefächer für das Berufsfeld Pädagogik sind: * a Psychologie, b Musik und Bildnerisches Gestalten, c Naturwissenschaften und Geografie.
4 Für jedes FMS-Ausweisfach und für die selbstständige Arbeit wird eine Fach mittelschulausweisnote (FMS-Ausweisnote) ermittelt.
433.121.1 42

Art. 93

Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer
1 Die Prüfungsfächer, die Prüfungsart und die Prüfungsdauer finden sich in An hang 9.
2 Stehen zwei Fächer zur Auswahl, erfolgt die Wahl durch die Schülerin oder den Schüler.

Art. 94

Erfahrungs- und Prüfungsnoten
1 Für jedes FMS-Ausweisfach wird eine Erfahrungsnote ermittelt. *
1a Die Erfahrungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel aller zum FMS- Ausweisfach gehörenden Zeugnisnoten des letzten Schuljahrs, in welchem das Fach unterrichtet worden ist. *
1b Werden Semesterzeugnisse von Mittelschulen privater Anbieter mit aner kanntem Fachmittelschulabschluss ausgestellt, so wird zuerst pro für das Zeugnis massgebende Fach eine Note aus den während des letzten Schul jahrs erteilten Einzelnoten ermittelt, und die Erfahrungsnote ist dann das arith metische Mittel dieser Noten. Die Berechnung richtet sich nach Artikel 4 Absät ze 1, 2 und 4. *
2 An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Fachmittelschulabschluss legt die Schulleitung die Erfahrungsnoten vor Beginn der FMS-Ausweisprüfun gen durch Verfügung fest.
3 Die Prüfungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote eines Fachs.

Art. 95

FMS-Ausweisnoten
1 Die FMS-Ausweisnote in den sechs Prüfungsfächern ist das auf eine ganze oder halbe Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungs- und Prü fungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.
2 Die FMS-Ausweisnote für die selbstständige Arbeit ist die gemäss Artikel 86 verfügte Note.
3 Die FMS-Ausweisnote in den übrigen FMS-Ausweisfächern ist die auf eine ganze oder halbe Zahl gerundete Erfahrungsnote. X,25 und X,75 werden auf gerundet. *
43 433.121.1

Art. 96

Bestehensnorm
1 Die FMS-Ausweisprüfungen sind bestanden, wenn a der ungerundete Durchschnitt aller FMS-Ausweisnoten mindestens 4 be trägt, b nicht mehr als drei FMS-Ausweisnoten unter 4 erteilt werden und c die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser als 2 ist.

Art. 97

Fachmittelschulausweis *
1 Die Schule stellt den Fachmittelschulausweis gemäss Artikel 22 des Regle ments der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 25. Oktober 2018 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittel schulen 1 ) aus. *
2 Der Fachmittelschulausweis enthält bei Schülerinnen und Schülern mit einer Sonderregelung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a eine entsprechende Bemerkung.
3 Der Fachmittelschulausweis wird von der Bildungs- und Kulturdirektorin oder dem Bildungs- und Kulturdirektor, von der Präsidentin oder dem Präsidenten der KPFMS sowie dem für die Fachmittelschulbildungsgänge verantwortlichen Schulleitungsmitglied unterschrieben. *

Art. 98

Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise *
1 Müssen Fachmittelschulausweise nachträglich erneut ausgestellt werden, be stätigt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Mittelschulen die Rich tigkeit des neu ausgestellten Dokuments. *
3.2 Fachmaturitätsbildungsgang
3.2.1 Aufbau der Bildungsgänge *

Art. 98a

*
1 Die Fachmaturitätsbildungsgänge Gesundheit und Soziale Arbeit setzen sich zusammen aus einführenden und begleitenden Unterrichtseinheiten, dem Praktikum im Berufsfeld, der schriftlichen Fachmaturitätsarbeit und den Fach maturitätsprüfungen.
1) BSG 439.181.1
433.121.1 44
2 Der Fachmaturitätsbildungsgang Pädagogik setzt sich zusammen aus dem Praktikum, der Fachmaturitätsarbeit, dem schulischen Teil von einem Semes ter und den Fachmaturitätsprüfungen.
3.2.1a Aufnahmen *

Art. 99

Anmeldung und Aufnahmeverfahren
1 Bewerberinnen und Bewerber für eine Fachmaturität melden sich bis Mitte Februar bei der bisher besuchten Fachmittelschule an. Die Schulleitung der Fachmittelschule kann in begründeten Fällen abweichende Termine festlegen.
1a Die Fachmaturitätsbildungsgänge werden in der Regel an der Fachmittel schule absolviert, an welcher der Fachmittelschulausweis erworben wurde. *
1b Sie können an einer anderen Fachmittelschule absolviert werden, wenn * a das gewünschte Berufsfeld nicht an der Schule angeboten wird, an wel cher der Fachmittelschulausweis erworben wurde, b es keine freien Plätze im Bildungsgang gibt oder c wichtige Gründe vorliegen.
1c Die Aufnahme erfolgt in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb des Fach mittelschulausweises. *
1d In begründeten Fällen kann eine Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungs gang bis spätestens drei Jahre nach Erwerb des Fachmittelschulausweises er folgen. *
2–6 ... *
7 Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann höchstens dreimal in einen Fachma turitätsbildungsgang aufgenommen werden. *
8 Die Schulleitung der aufnehmenden Fachmittelschule entscheidet über die Aufnahme. *

Art. 99a

* Aufnahmebedingungen
1 Die Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang erfolgt unter der Voraus setzung, dass a ein Fachmittelschulausweis im entsprechenden Berufsfeld vorliegt, vorbe halten bleibt Artikel 99b, b bis spätestens zu Beginn des Bildungsgangs ein Vertrag für den Besuch eines genehmigten Praktikums vorliegt und
45 433.121.1 c für den Fachmaturitätsbildungsgang Pädagogik ein vierwöchiges Arbeits welterfahrungspraktikum in der zweiten Landessprache gemäss Lehrplan absolviert wurde.
2 Für die Fachmaturität im Berufsfeld Gesundheit kann anstelle eines Vertrags für den Besuch eines genehmigten Praktikums auch die Zulassung zu einer tertiären Ausbildung mit integriertem äquivalentem Praktikum vorliegen.

Art. 99b

* Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang eines anderen Berufsfelds
1 Liegt kein Fachmittelschulausweis im entsprechenden Berufsfeld vor, müssen für die Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang die Kompensationsleis tungen erfolgreich absolviert worden sein.
2 Die Kompensationsleistungen bestehen aus a dem Besuch des Unterrichts der entsprechenden berufsfeldspezifischen Fächer und b der Absolvierung der FMS-Ausweisprüfungen in den entsprechenden berufsfeldspezifischen FMS-Ausweisfächern.
3 Die Kompensationsleistungen gelten als erfolgreich absolviert, wenn der un gerundete Durchschnitt der gemäss Artikel 94 und 95 errechneten Noten der berufsfeldspezifischen FMS-Ausweisfächer mindestens 4,0 beträgt.
4 Die Schulleitung stellt das erfolgreiche Absolvieren der Kompensationsleis tungen fest.
5 Die Kompensationsleistungen können einmal wiederholt werden, wenn das letzte FMS-Ausbildungsjahr nur einmal absolviert worden war.
3.2.2 Anforderungen an das Praktikum *

Art. 100

Praktikum in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit *
1 Das Praktikum in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit dauert mindestens 24 Wochen. Zudem müssen vorbereitende oder begleitende Unter richtseinheiten besucht werden. *
2 Das Praktikum muss Bezug zum Kernauftrag des Berufsfelds haben, in einer Institution des entsprechenden Berufsfelds stattfinden und direkten Kontakt zu betreuenden Personen sicherstellen. *
2a Im Berufsfeld Gesundheit kann das Praktikum mit vergleichbarer Dauer in nerhalb einer entsprechenden tertiären Ausbildung absolviert werden. *
433.121.1 46
3 Über die Genehmigung des Praktikums entscheidet die Schulleitung der Fachmittelschule, an welcher der Fachmaturitätsbildungsgang absolviert wird. *

Art. 100a

* Praktikum im Berufsfeld Pädagogik
1 Das Praktikum im Berufsfeld Pädagogik dauert mindestens sechs Wochen.
2 Erfolgt das Praktikum an einer öffentlichen Volksschule des Kantons, gilt es als genehmigt. Aus wichtigen Gründen kann das Praktikum auch an privaten oder ausserkantonalen Schulen genehmigt werden.
3 Die Schulleitung der Fachmittelschule, an welcher der Fachmaturitätsbil dungsgang absolviert wird, bestätigt nach Abschluss des Praktikums, dass es gemäss Praktikumsvertrag absolviert wurde.
4 Wird das Praktikum nicht gemäss Praktikumsvertrag absolviert, muss der Fachmaturitätsbildungsgang neu aufgenommen werden. Vorbehalten bleibt Ar tikel 99 Absatz 7.
3.2.3 Bewertung während des Fachmaturitätsbildungsgangs

Art. 101

Leistungsbewertung
1 Im Fachmaturitätsbildungsgang Pädagogik werden die schriftliche Fachmatu ritätsarbeit sowie deren Präsentation bewertet.
2 Im Fachmaturitätsbildungsgang Gesundheit oder Soziale Arbeit werden die schriftliche Fachmaturitätsarbeit und die Leistungen im Praktikum bewertet.

Art. 102

Bewertung des Praktikums im Fachmaturitätsbildungsgang Ge sundheit oder Soziale Arbeit
1 ... *
2 Die Bewertung des Praktikums für die Berufsfelder Gesundheit und Soziale Arbeit bezieht sich auf die Fähigkeit, auf die zu betreuenden bzw. zu pflegen den Personen eingehen, sich abgrenzen, sich in den Betrieb einfügen und Zu sammenhänge verstehen zu können.
3 Die Leistungen im Praktikum werden in Abweichung zu Artikel 2 mit ganzzah ligen Noten aufgrund der Skala des Praktikumsbetriebs bewertet.
4 Die Bewertung des Praktikumsanbieters wird durch die Fachmittelschule durch Verfügung eröffnet.
47 433.121.1

Art. 103

Bewertung der schriftlichen Fachmaturitätsarbeit - Allgemeines
1 Die schriftliche Fachmaturitätsarbeit umfasst die Definition einer praxisrele vanten Problemstellung, die Formulierung einer geeigneten Leitfrage und eines Ziels, die Darstellung der Problemlösung und die Überprüfung der Resultate mit einer Schlussfolgerung. Sie orientiert sich an den Kriterien wissenschaftli chen Schreibens.
2 Das Nichteinhalten von Terminen oder formalen Vorgaben wird bei der Beur teilung des Teilbereichs Arbeitsprozess berücksichtigt. Im Wiederholungsfall kann die FMS-Leitung den Ausschluss aus dem Fachmaturitätsbildungsgang verfügen.
3 Eine als ungenügend bewertete schriftliche Fachmaturitätsarbeit kann innert vier Wochen einmal nachgebessert werden. Die nachgebesserte Arbeit kann höchstens mit der Note 4 bewertet werden.
4 ... *

Art. 104

Bewertung der Fachmaturitätsarbeit für das Berufsfeld Pädagogik
1 Die schriftliche Fachmaturitätsarbeit für das Berufsfeld Pädagogik wird münd lich präsentiert.
2 Die Gesamtnote der Fachmaturitätsarbeit berechnet sich aus der Bewertung der schriftlichen Fachmaturitätsarbeit und deren mündlichen Präsentation, wo bei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel gewichtet wird.
3 Die Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit wird durch die Fachmittelschule durch Verfügung eröffnet.
4 An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Fachmaturitätsabschluss legt die Schulleitung die Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit durch Verfü gung fest. *

Art. 105

Bewertung der schriftlichen Fachmaturitätsarbeit für die Berufsfel der Gesundheit oder Soziale Arbeit
1 Die schriftliche Fachmaturitätsarbeit für die Berufsfelder Gesundheit oder Soziale Arbeit einreichen kann, wer ein mindestens als genügend bewertetes Praktikum im Berufsfeld absolviert hat.
2 Die Bewertung der schriftlichen Fachmaturitätsarbeit erfolgt durch die betreu ende Lehrkraft der Fachmittelschule und eine Expertin oder einen Experten aus dem betreffenden Berufsfeld. *
433.121.1 48
3 Die Schulleitung eröffnet die Bewertung der schriftlichen Fachmaturitätsarbeit durch Verfügung. *
4 An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Fachmaturitätsabschluss legt die Schulleitung die Bewertung der schriftlichen Fachmaturitätsarbeit durch Verfügung fest. *
3.2.4 Fachmaturitätsprüfungen

Art. 106

Anmeldung
1 Zu den Fachmaturitätsprüfungen Pädagogik melden sich die Kandidatinnen und Kandidaten selber bis spätestens Ende Februar an. *
2 Die Anmeldung zu den Fachmaturitätsprüfungen Gesundheit oder Soziale Arbeit erfolgt automatisch mit der Verfügung der Note für die schriftliche Fach maturitätsarbeit. *

Art. 107

Zulassung
1 Die Kandidatin oder der Kandidat für eine Fachmaturität Gesundheit oder Soziale Arbeit wird zu den Fachmaturitätsprüfungen zugelassen, wenn * a * die einführenden oder begleitenden Unterrichtseinheiten besucht wurden, b * das Praktikum und die schriftliche Fachmaturitätsarbeit mindestens als genügend bewertet wurden und c * die Prüfungsgebühr entrichtet wurde.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat wird zu den Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Pädagogik zugelassen, wenn * a * das pädagogische Praktikum von sechs Wochen als absolviert bestätigt wurde, b * in jedem Prüfungs- und Teilfach sowie im Intensivkurs im Kunstfach eine Präsenzzeit pro Fach von je mindestens 90 Prozent erreicht wurde, c die Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit mindestens genügend ist und d die Prüfungsgebühr entrichtet wurde.
3–4 ... *
5 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung. *

Art. 108

Wiederholung der Fachmaturitätsprüfungen
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die die Fachmaturitätsprüfungen nicht be standen haben, können direkt anschliessend wieder in den Fachmaturitätsbil dungsgang eintreten. Vorbehalten bleibt Artikel 99 Absatz 7. *
49 433.121.1
2 Sie können die Fachmaturitätsprüfungen im gleichen Berufsfeld einmal wie derholen; dies gilt auch, wenn von Artikel 110 Absatz 4 Gebrauch gemacht wurde. *
3 Bei einem erneuten Eintritt in einen Fachmaturitätsbildungsgang sind sämtli che Voraussetzungen für die Aufnahme in den Bildungsgang und die Zulas sung zu den Fachmaturitätsprüfungen vollständig zu erfüllen. *

Art. 109

Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen (KPFMS)
1 Die KPFMS ist die für die Fachmaturitätsprüfungen zuständige Prüfungskom mission.
2 Sie kann Weisungen zum Prüfungsablauf, zum Prüfungsumfang und zu Prü fungsschwerpunkten erlassen.

Art. 110

Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Gesundheit oder Soziale Arbeit
1 Die Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Gesundheit oder Soziale Arbeit bestehen aus einer mündlichen Präsentation der schriftlichen Fachmatu ritätsarbeit und einem Prüfungsgespräch.
2 Die mündliche Präsentation und das Prüfungsgespräch dauern zusammen 30 Minuten. *
2a Die Fachmaturitätsprüfungen werden von einer Lehrkraft und einer Expertin oder einem Experten gemeinsam abgenommen. *
3 Bewertet werden insbesondere die Klarheit der Präsentation und die Darstel lung der Zusammenhänge und Problemfelder sowie die überzeugende Argu mentation im Prüfungsgespräch.
4 Werden die Fachmaturitätsprüfungen als ungenügend bewertet, können sie innert vier Wochen einmal wiederholt und höchstens mit der Note 4 bewertet werden.

Art. 111

Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Pädagogik
1 Die Prüfungsfächer, die Prüfungsart und die Prüfungsdauer finden sich in An hang 10.
2 Die Noten der fünf Prüfungsfächer setzen sich aus den Teilnoten der einzel nen Prüfungen zusammen. Sie werden auf ganze oder halbe Noten gerundet.
433.121.1 50
3 Die Fachmaturitätsprüfungen sind bestanden, wenn a der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturi tätsarbeit mindestens 4 beträgt, b höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer ungenügend sind und c die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer von 4 nach un ten nicht mehr als einen Notenpunkt beträgt.

Art. 112

Fachmaturitätszeugnis *
1 Die Fachmittelschule stellt das Fachmaturitätszeugnis gemäss Artikel 26 des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek toren vom 25. Oktober 2018 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fach mittelschulen aus. *
2 Die Gesamtnote der Fachmaturitätsarbeit berechnet sich für die Fachmaturi tät Gesundheit oder Soziale Arbeit aus der Bewertung der schriftlichen Fach maturitätsarbeit und der mündlichen Prüfung, wobei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel gewichtet wird.
3 Das Fachmaturitätszeugnis enthält bei Schülerinnen und Schülern mit einer Sonderregelung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a eine entsprechende Bemerkung. *
4 ... *
5 Fachmaturitätszeugnisse werden von der Bildungs- und Kulturdirektorin oder dem Bildungs- und Kulturdirektor, von der Präsidentin oder dem Präsidenten der KPFMS sowie dem für die Fachmittelschulbildungsgänge verantwortlichen Schulleitungsmitglied unterschrieben. *

Art. 113

Nachträglich erneut ausgestellte Zeugnisse *
1 Müssen Fachmaturitätszeugnisse nachträglich erneut ausgestellt werden, be stätigt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Mittelschulen die Rich tigkeit des neu ausgestellten Dokuments. *
51 433.121.1
4 Weitere allgemeinbildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten
4.1 Passerelle Berufs- und Fachmaturität-universitäre Hochschule

Art. 114

Aufnahmen
1 In den Vorbereitungskurs auf die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelle Berufs- und Fachmaturität-universi täre Hochschule) werden nur Studierende mit einem eidgenössischen Berufs maturitätszeugnis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturi tätszeugnis aufgenommen.

Art. 115

Anmeldung, Einschreibegebühr
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten für die kantonalen Bildungsgänge melden sich auf einem besonderen Formular bis Mitte März bei der entsprechenden Schulleitung an. Mit der Anmeldung wird die Einschreibegebühr fällig.
2 Als definitiv angemeldet gilt, wer bis Mitte Mai die Anmeldung schriftlich be stätigt hat.

Art. 116

Lehrplan
1 Der Unterricht des Vorbereitungskurses auf die Ergänzungsprüfung richtet sich nach den Vorgaben zu den Prüfungsbereichen der Richtlinien der Schwei zerischen Maturitätskommission gemäss der eidgenössischen Verordnung vom
2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberin nen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder ei nes gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den uni versitären Hochschulen 1 ) .

Art. 117

Zulassung zur Ergänzungsprüfung
1 Zur Ergänzungsprüfung an der betreffenden Schule wird zugelassen, wer a den Unterricht regelmässig besucht und b die im Rahmen des Unterrichts verlangten Arbeiten vollständig erledigt hat.
1) SR 413.14
433.121.1 52

Art. 118

Ergänzungsprüfung
1 Die Ergänzungsprüfungen an der betreffenden Schule richten sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.
2 Die KMK ist die für die Ergänzungsprüfungen zuständige Prüfungskommissi on.
3 Sie kann Weisungen zum Prüfungsablauf, zum Prüfungsumfang und zu Prü fungsschwerpunkten erlassen.

Art. 119

Ausweis über die Ergänzungsprüfung
1 Die Schulleitung stellt den Ausweis über die Ergänzungsprüfung gemäss Arti kel 12 der eidgenössischen Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergän zungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidge nössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch aner kannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen aus.
2 Dieser Ausweis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der KMK so wie von dem Schulleitungsmitglied, das die Schule gegen aussen vertritt, als Rektorin oder Rektor unterschrieben

Art. 120

Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise *
1 Werden Fachmaturitätszeugnisse nachträglich erneut ausgestellt, erfolgt dies mit Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Abteilung Mittelschu len. *
4.2 Vorbereitungskurse auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge

Art. 121

Aufnahmeverfahren für Vorbereitungskurse Gestaltung und Kunst
1 Im Aufnahmeverfahren für die Vorbereitungskurse Gestaltung und Kunst wird abgeklärt, ob das entsprechende Potenzial für ein Hochschulstudium vorhan den ist.
2 Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer mit einer Hausarbeit zu einem vorgegebenen Thema eine genügende Bewertung erzielt und über einen zum Hochschulstudium berechtigenden allgemeinbildenden Abschluss der Sekun darstufe II verfügt.
53 433.121.1
3 In der Aufnahmeprüfung wird durch das Lösen von gestalterischen Aufgaben sowie durch Aufnahmegespräch die besondere Eignung abgeklärt. Die Bewer tung der Aufnahmeprüfung erfolgt in Punkten.
4 Die aufnehmende Schule eröffnet den Kandidatinnen und Kandidaten den Aufnahmeentscheid durch Verfügung.
5 Bei Misserfolg kann die Aufnahmeprüfung zweimal wiederholt werden.

Art. 122

Aufnahmeverfahren für Vorbereitungskurse Musik
1 Im Aufnahmeverfahren für die Vorbereitungskurse Musik wird abgeklärt, ob das entsprechende Potenzial für ein Hochschulstudium vorhanden ist.

Art. 123

Übertritt in die Hochschulstudiengänge
1 Der Übertritt in die Hochschulstudiengänge erfolgt gemäss der entsprechen den Hochschulgesetzgebung.
5 Kantonale Mittelschulen
5.1 Unterricht, Schuljahrsbeginn, Unterrichts- und Klassenorganisation

Art. 124

Schuljahrsbeginn
1 An Mittelschulen beginnt das Schuljahr administrativ in der Regel am 1. Au gust.

Art. 125

Unterrichtsfreie Schulhalbtage
1 Die Schulleitung kann höchstens vier unterrichtsfreie Schulhalbtage pro Schuljahr bestimmen, um in besonderen Fällen schulorganisatorisch sinnvolle Lösungen zu treffen. Der Bildungserfolg darf dadurch nicht gefährdet werden.

Art. 126

Umteilungen von Schülerinnen und Schülern
1 Liegen für einen Schulungsort mehr Anmeldungen vor, als Plätze verfügbar sind, so werden in erster Linie die Erreichbarkeit der Schulen sowie wichtige persönliche Gründe als Entscheidungsgrundlage für die Umteilung hinzugezo gen.
433.121.1 54
5.2 Stützmassnahmen

Art. 127

Integration von Schülerinnen und Schülern mit geringen Kenntnis sen in der Erst- bzw. Zweitsprache
1 Für Schülerinnen und Schüler, die aus einem anderen Schulsystem zugezo gen sind und den Unterricht in der Erst- bzw. Zweitsprache erst seit dem letz ten Schuljahr der Primarstufe oder später besucht haben, wird das entspre chende Aufnahmeverfahren angepasst. Anträge auf Anpassungen sind zusam men mit der Anmeldung einzureichen. *
2 Die Schulleitung kann nach Anhören der Lehrkräfte in der Erst- oder Zweit sprache individuelle Lernziele verfügen. *
3 Sofern individuelle Lernziele verfügt worden sind, die bis zur Abschlussprü fung nicht hinfällig werden, weist die Schulleitung die betroffenen Schülerinnen und Schüler rechtzeitig auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Sonderregelun gen für die Abschlussprüfung gemäss Artikel 11 hin.
4 Die Abteilung Mittelschulen kann auf Antrag der Schulleitung für die Förde rung der Kompetenzen in der Erst- und Zweitsprache Stützlektionen bewilli gen. *

Art. 128

Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung
1 Für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung kann die zuständige Schulleitung beim Aufnahmeverfahren Massnahmen zum Ausgleich von Be nachteiligungen gewähren. Anträge auf Massnahmen sind zusammen mit der Anmeldung einzureichen. *
2 Die Schulleitung kann nach Anhören der Lehrkräfte für Leistungsüberprüfun gen während des Bildungsgangs Massnahmen zum Ausgleich von Benachteili gungen bewilligen. Insbesondere kann sie besondere Hilfsmittel erlauben so wie die Prüfungsorganisation und die Prüfungsdauer anpassen. Sie kann auch die Dauer des Bildungsgangs individuell verlängern. Diese Sonderregelungen werden schriftlich festgehalten.
3 Die Schulleitung weist die betroffenen Schülerinnen und Schüler rechtzeitig auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Sonderregelungen für die Abschlussprü fung gemäss Artikel 11 hin.
55 433.121.1
5.3 Absenzen und Dispensationen

Art. 129

Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs
1 Die Absenzen und Dispensationen im ersten Jahr des gymnasialen Bildungs gangs richten sich nach der Volksschulgesetzgebung.
2 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einer Volksschule angeboten, richten sich die Zuständigkeiten nach der Volksschulgesetzgebung.

Art. 130

Freie Halbtage
1 Die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr dem Unterricht fernzubleiben.
2 Die Halbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden.
3 Der Bezug ist nicht zulässig an Halbtagen, an denen eine angekündigte schriftliche Prüfung oder eine schulische Sonderveranstaltung stattfindet oder an denen die Schülerin oder der Schüler einen geplanten Unterrichtsteil leisten muss.
4 Der Bezug ist der Klassenlehrkraft sobald als möglich, jedoch spätestens zwei Tage im Voraus mitzuteilen.
5 Ordnungsgemäss bezogene freie Halbtage gelten als entschuldigte Absen zen.

Art. 131

Absenzen
1 Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht, die nicht auf begründetes Ge such hin vorgängig von der Schulleitung bewilligt werden, unabhängig davon, ob sie vorhersehbar sind.
2 Sie sind der Klassenlehrkraft so bald als möglich zu melden. Spätestens in nert acht Tagen nach Wiederaufnahme des Unterrichts sind Absenzen schrift lich der Klassenlehrkraft zu begründen.
3 Sie gelten insbesondere bei Fehlen aus folgenden Gründen als entschuldigt: a Krankheit, b Unfall, c Arzt- oder Zahnarztbesuch, d Todesfall in der Familie.
4 In strittigen Fällen entscheidet die Schulleitung. Diese kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.
433.121.1 56
5 Häufen sich bei unmündigen Schülerinnen und Schülern Absenzen oder Ver spätungen, nimmt die Klassenlehrkraft mit den Eltern Rücksprache.

Art. 132

Dispensationen
1 Dispensationen sind im Voraus zu planende und mit begründetem Gesuch zu beantragende Freistellungen vom Unterricht.
2 Dispensationsgesuche sind so bald als möglich, in der Regel spätestens acht Tage im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung einzureichen.
3 Dispensationen sind insbesondere möglich a bei Prüfungsaufgeboten, b bei Aufgeboten durch Amts- oder Dienststellen, c bei Umzug, d bei Mutterschaft, e für die Teilnahme an Beerdigungen, f für die Teilnahme an Austauschjahren, g für den Besuch von Schnupperlehren, h wegen religiöser Gebote, i wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder körperlicher Behinderun gen, k für die individuelle zeitliche Entlastung zur Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen, l für den Besuch von Kursen, m für die Teilnahme an besonderen oder wichtigen Veranstaltungen na mentlich in den Bereichen Kultur, Politik und Sport, n für die Übernahme spezieller Verpflichtungen im Auftrag der Schule.
4 Dispensationen werden in der Regel befristet.
5 Die Schulleitung kann freie Halbtage gemäss Artikel 130 an Dispensationen anrechnen.
6 Die Schulleitung entscheidet.

Art. 133

Folgen bei unentschuldigten und nicht begründeten Absenzen
1 Sind Absenzen nicht gemäss Artikel 131 begründet oder werden sie der Klas senlehrkraft nicht ordnungsgemäss gemeldet, gelten sie als unentschuldigt.
57 433.121.1
2 Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt die Schülerin oder der Schü ler dennoch dem Unterricht fern oder treten unentschuldigte Absenzen auf, kann die Schulleitung Massnahmen gemäss Artikel 44 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG) 1 ) ergreifen.

Art. 134

Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
1 Für spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtete Bildungsgänge und für weitere allgemeinbildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüs sen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten, gelten Artikel 131 bis Artikel
133 sinngemäss.
6 Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
6.1 Finanzierung von Mensen und Internaten

Art. 135

1 Zum Entscheid, ob eine Mensa kostendeckend geführt werden kann, werden folgende Kennzahlen erhoben: a Warenaufwand im Verhältnis zum Umsatz, b Personalaufwand im Verhältnis zum Umsatz und c Aufwand Unternehmungsführung und Unternehmensgewinn im Verhältnis zum Umsatz.
2 Die Werte der Kennzahlen müssen in den branchenüblichen Bandbreiten lie gen. Lokale Besonderheiten können berücksichtigt werden.
3 Die Berechnung des Kostendeckungsgrads ist gemäss einem vorgegebenen Kalkulationsschema einzureichen.
4 Bei Internaten müssen die direkten Kosten (ohne Mietwert) gedeckt sein.
6.2 Entschädigungen und Spesen

Art. 135a

* ...
1) BSG 433.12
433.121.1 58

Art. 136

Prüfungskommissionen
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der KMK werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Rei seentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen 2 ) sowie pro Jahr eine Entschädigung von 3000 Franken für die Betreuung der gymnasialen Ma turitätsprüfung sowie von 900 Franken für die Betreuung der Ergänzungsprü fung ausgerichtet.
2 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der KPFMS werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie pro Jahr eine Entschädigung von insgesamt 2200 Franken für die Betreuung der FMS-Ausweisprüfungen sowie von 900 Franken für die Betreuung der Fachmaturitätsprüfungen ausge richtet. *
3 Der Hauptexpertin oder dem Hauptexperten für die Fachmaturitätsprüfungen Gesundheit bzw. Soziale Arbeit werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie eine Entschädigung von 2200 Franken pro Jahr ausgerichtet.
4 Den Hauptexpertinnen und Hauptexperten für die weiteren Prüfungsfächer werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie jährlich folgende nach Anzahl der zu Prüfenden im betreuten Fach abgestufte Entschädigung ausgerichtet: a für 1 bis 100 zu Prüfende: 900 Franken, b für 101 bis 800 zu Prüfende: 1500 Franken, c für 801 bis 1800 zu Prüfende: 2200 Franken, d für mehr als 1800 zu Prüfende: 3000 Franken.
5 Die Entschädigung weiterer Mitglieder der Prüfungskommissionen richtet sich nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mit glieder staatlicher Kommissionen.
2) BSG 152.256
59 433.121.1

Art. 137

Expertinnen und Experten
1 Die Entschädigung der von der Prüfungskommission eingesetzten Expertin nen und Experten beträgt pro Kandidatin oder Kandidat 14 Franken für eine zweistündige Prüfung, 20 Franken für eine dreistündige Prüfung und 26 Fran ken für eine vierstündige Prüfung. Es wird mindestens der Betrag für acht Prü fungen ausgerichtet. *
2 Die Entschädigung der Expertinnen und Experten beträgt für alle mündlich geprüften Fächer pro Kandidatin oder Kandidaten 18 Franken, wobei pro Prü fungshalbtag mindestens der Betrag für sechs Prüfungen ausgerichtet wird. Pro Schule wird mindestens die Entschädigung für acht Prüfungen ausgerich tet.
3 Die Entschädigung der Expertinnen und Experten für die Korrektur der Fach maturitätsarbeit und die Teilnahme an der Fachmaturitätsprüfung in den Berufsfeldern Gesundheit oder Soziale Arbeit beträgt pauschal 250 Franken pro Kandidatin oder Kandidaten.
3a Die Entschädigung der Expertinnen und Experten für die Korrektur einer ge mäss Artikel 103 Absatz 3 nachgebesserten Fachmaturitätsarbeit oder die wie derholte Teilnahme an der Fachmaturitätsprüfung gemäss Artikel 110 Absatz 4 beträgt pauschal 90 Franken pro Kandidatin oder Kandidaten. *
4 Für den Ersatz der Spesen gelten die Bestimmungen für das Kantonsperso nal.

Art. 138

Weitere Entschädigungen
1 Für Besprechungen, die von einer Hauptexpertin oder einem Hauptexperten einberufen werden, richtet sich die Entschädigung der Expertinnen und Exper ten nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen.
2 Für von der Prüfungskommission oder der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion angeordnete Evaluationsberichte wird pro Prüfungsserie eine Entschädigung von 300 Franken ausgerichtet. *
3 Für deutlich über die normale Beanspruchung hinausgehende Experten- oder Hauptexpertentätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Beschwerde verfahren, kann durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskom mission bzw. durch die Hauptexpertin oder den Hauptexperten eine Entschädi gung von 30 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
433.121.1 60

Art. 139

Entschädigung an Schweizerschulen im Ausland
1 Die Expertentätigkeit an Schweizerschulen im Ausland wird pauschal mit
3000 Franken entschädigt. Diese Entschädigung umfasst Korrektur und Teil nahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie das Verfassen eines Berichts zuhanden der KMK. Zusätzlich werden die effektiven Spesen vergütet.

Art. 140

Ergänzungsprüfungen Passerelle Berufsmaturität-universitäre Hochschule
1 Die Entschädigung der Expertinnen und Experten sowie der prüfenden Lehr kräfte erfolgt gemäss Artikel 137.

Art. 141

Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien wird eine Entschädigung von 3000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Sekretärin oder dem Sekretär wird eine Entschädigung von 1500 Franken pro Jahr ausgerichtet.

Art. 142

Schulkommissionen
1 Den Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseent schädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie eine Entschädi gung von 900 Franken pro Jahr ausgerichtet.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 143

Aufnahmen
1 Die Aufnahmen in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil für das Schuljahr 2017/18 erfolgen nach bishe rigem Recht.

Art. 144

Promotionen
1 Wer einen Bildungsgang nach bisherigem Recht begonnen hat, untersteht den Promotionsbestimmungen nach bisherigem Recht.
2 Wer ein Schuljahr wiederholt oder nach einem einjährigen Urlaub wieder in das direkt anschliessende Jahr des gymnasialen Bildungsgangs eintritt, unter steht den Promotionsbestimmungen nach neuem Recht.
61 433.121.1

Art. 145

Änderung eines Erlasses
1 Die Direktionsverordnung vom 14. Mai 2013 über Beurteilung und Schullauf bahnentscheide in der Volksschule (DVBS) 1 ) wird geändert:

Art. 146

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Mittelschuldirektionsverordnung vom 27. Mai 2008 (MiSDV) 2 ) wird aufge hoben.

Art. 147

Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26.06.2019 *

Art. T1-1

*
1 Die Aufnahmebestimmungen gemäss dieser Änderung sind ab dem 1. August
2020 anwendbar für a die Aufnahmen aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I von öffentlichen Schulen des Kantons Bern auf den Beginn des gymnasialen Bildungs gangs im deutschsprachigen Kantonsteil, b die Aufnahmen aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I auf den Beginn des FMS-Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil.
2 Die Bestimmung zum Fach Informatik (Art. 50 Abs. 1 Bst. g1) ist wie folgt an wendbar: a für das erste gymnasiale Ausbildungsjahr im deutschsprachigen Kantons teil: ab dem 1. August 2019, b für das zweite gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2020.
3 Die Bestimmung zu den basalen fachlichen Studierkompetenzen (Art. 59a) ist wie folgt anwendbar: a für das erste gymnasiale Ausbildungsjahr im deutschsprachigen Kantons teil: ab dem 1. August 2019, b für das zweite gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2020, c für das dritte gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2021, d für das vierte gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2022.
1) BSG 432.213.11
2) BSG 433.121.1
433.121.1 62 T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 06.07.2021 *

Art. T2-1

*
1 Die neuen Bestimmungen für den FMS-Bildungsgang sind wie folgt anwend bar: a für das erste Jahr des FMS-Bildungsgangs: ab dem 1. August 2021, b für das zweite Jahr des FMS-Bildungsgangs: ab dem 1. August 2022, c für das dritte Jahr des FMS-Bildungsgangs: ab dem 1. August 2023.
2 Schülerinnen und Schüler, welche eine Fachmittelschulausweisprüfung im französischsprachigen Kantonsteil mit dem Berufsfeld Musik oder Gestaltung und Kunst am Ende des Schuljahrs 2022/2023 nicht bestehen, haben die Mög lichkeit, das letzte Schuljahr direkt anschliessend noch maximal einmal nach den alten Bestimmungen anzutreten, wobei a die Erfahrungs- und Prüfungsnoten für die FMS-Ausweisfächer erste Lan dessprache, zweite Landessprache, dritte Sprache, Mathematik und Lern bereich Naturwissenschaften nach den neuen Bestimmungen ermittelt werden, b die Erfahrungsnote für das FMS-Ausweisfach musische Aktivitäten und Sport aus der Zeugnisnote des Fachs «Sport und Gesundheitsförderung» ermittelt wird, c die Erfahrungsnote für das FMS-Ausweisfach Lernbereich Sozialwissen schaften aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten der zu besu chenden berufsfeldspezifischen Teilfächer des Berufsfelds Pädagogik «Geschichte und Politik», «Geografie» und «Psychologie» ermittelt wird, d die Prüfungsnote für das FMS-Ausweisfach Lernbereich Sozialwissen schaften aus der Prüfung des Teilfaches «Psychologie» des Berufsfelds Pädagogik gebildet wird und e die FMS-Ausweisnote für das FMS-Ausweisfach des Berufsfeldes Musik respektive Gestaltung und Kunst nach Wahl entweder der FMS-Ausweis note des Schuljahrs 2022/2023 entspricht oder die FMS-Ausweisnote ge mäss den bisherigen Bestimmungen an der ECG Delémont neu gebildet wird.
63 433.121.1
3 Die übrigen Schülerinnen und Schüler, welche eine Fachmittelschulausweis prüfung am Ende des Schuljahrs 2022/2023 nicht bestehen, können das letzte Schuljahr direkt anschliessend zweimal nach den neuen Bestimmungen wie derholen, wobei a die Erfahrungsnote des FMS-Ausweisfachs Geistes- und Sozialwissen schaften der FMS-Ausweisnote des Lernbereichs Sozialwissenschaften des Schuljahrs 2022/2023 entspricht, b die Erfahrungsnote des FMS-Ausweisfachs Musische Fächer und Sport der Berufsfelder Soziale Arbeit und Gesundheit im deutschsprachigen Kantonsteil aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten des gewähl ten Kunstfachs des Schuljahrs 2022/2023 und des Fachs Sport des Wie derholungsjahrs ermittelt wird und c die Erfahrungsnote im FMS-Ausweisfach Musische Fächer und Sport im französischsprachigen Kantonsteil aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten des Fachs Musik respektive Gesang/Musik des Schuljahrs 2022/2023 und des Fachs Sport des Wiederholungsjahrs ermittelt wird.
4 Die neuen Bestimmungen für den Fachmaturitätsbildungsgang sind ab dem
1. August 2024 anwendbar.
5 Artikel 99 Absatz 1c ist erstmals für den Übertritt in das Schuljahr 2023/2024 anwendbar. Die übrigen Bestimmungen für den Übertritt vom Fachmittelschul bildungsgang in den Fachmaturitätsbildungsgang gelten erstmals für den Über tritt in das Schuljahr 2024/2025.
6 Schülerinnen und Schüler, welche die Fachmaturitätsprüfungen Ende Schul jahr 2023/2024 nicht bestehen, können den Fachmaturitätsbildungsgang direkt anschliessend unter Anwendung der neuen Bestimmungen einmal wiederho len. A1 Anhang 1: Zeugnisbemerkungen (Artikel 15 und Artikel 18)

Art. A1-1

1 Die Zeugnisbemerkungen in mehrjährigen Bildungsgängen sind die folgen den: Zeitpunkt Zeugnis genügend Zeugnis ungenügend Einsemestrige Probezeit «Zeugnis genügend, definitiv aufgenommen» «Zeugnis ungenügend, Probe zeit verlängert»
433.121.1 64 Zeitpunkt Zeugnis genügend Zeugnis ungenügend Einjährige Probezeit «Zeugnis genügend, definitiv aufgenommen» «Zeugnis ungenügend, Aus tritt» Letztes Jahr des Bildungs gangs «Zeugnis genügend» «Zeugnis ungenügend» Übrige Jahre des Bildungs gangs ohne vorherige Wieder holung «Zeugnis genügend, promo viert» «Zeugnis ungenügend, nicht promoviert» Übrige Jahre des Bildungs gangs nach vorheriger Wieder holung «Zeugnis genügend, promo viert» «Zeugnis ungenügend, Aus tritt»
2 Die Zeugnisbemerkung bei unvollständigem Zeugnis lautet: «Zeugnis unvoll ständig, Austritt».
3 Die Bestimmungen zu den Zeugnisbemerkungen bei Bildungsgängen, die speziell auf die Bedürfnisse von Erwachsenen ausgerichtet sind, gelten sinnge mäss. A2 Anhang 2: Einzelheiten zum Empfehlungsverfahren für den Besuch des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil (Artikel 24)

Art. A2-1

Allgemeines
1 Die Beurteilung der Eignung für den Besuch des ersten Jahrs des gymnasia len Bildungsgangs richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a * Massgebend ist die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen (Beurteilung des Leistungsstands) sowie der methodischen und personalen Kompeten zen in den in Artikel 24 aufgeführten Fächern. b * Die Beurteilung umfasst jeweils die Zeitspanne vom 1. August bis Mitte Januar des betreffenden Schuljahrs. c * Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen sowie der methodischen und personalen Kompetenzen erfolgt auf den offiziellen Beurteilungsdokumen ten durch die Lehrkräfte, welche die Schülerinnen und Schüler in den ge nannten Fächern unterrichten. d * Die Beurteilung der Fachlehrkräfte in den Bereichen fachliche Kompeten zen sowie methodische und personale Kompetenzen mündet je in eine Empfehlung mit folgenden Stufen (ohne Zwischenstufen): 1. Empfohlen,
65 433.121.1 2. Nicht empfohlen.
2 Diese Grundsätze entbinden die Lehrkräfte nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Beurteilung den einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen und gegebe nenfalls zu begründen.

Art. A2-2

Empfehlung im Bereich fachliche Kompetenzen *
1 Massgebend für die Empfehlung sind die Anforderungen im Hinblick auf den gymnasialen Unterricht im entsprechenden Fach. Die Empfehlung im jeweili gen Fach ist direkt auf dem offiziellen Beurteilungsdokument festzuhalten. *
2 Für Schülerinnen und Schüler, die einen Teil der Volksschule in einer ande ren Sprache als der Unterrichtssprache absolviert bzw. weniger als drei Jahre Unterricht in der zweiten Landessprache besucht haben, ist dies bei der Beur teilung der fachlichen Kompetenzen in der Erstsprache bzw. der zweiten Lan dessprache angemessen zu berücksichtigen. *

Art. A2-3

Empfehlung im Bereich methodische und personale Kompeten zen *
1 Die Empfehlung setzt sich aus sechs Einzelbeurteilungen in jedem Fach zu sammen. Die Einzelbeurteilungen beziehen sich auf a * Einsatzfreude und Lernbereitschaft, b * Planung und Reflexion des Lernprozesses, c * Gelerntes mit eigenen Worten wiedergeben, d * Erkennen von Fehlern und Nutzung von Förderhinweisen, e * Einsatz von Strategien zum Bearbeiten komplexer Fragestellungen, f * selbstständiges, zielorientiertes und konzentriertes Arbeiten.
2 Jede Einzelbeurteilung ergibt ein «Empfohlen» oder ein «Nicht empfohlen».
3 Für die Ermittlung der Empfehlung im Bereich methodische und personale Kompetenzen werden pro Fach die sechs Einzelbeurteilungen berücksichtigt. *
4 Für eine Gesamtbewertung «Empfohlen» in einem Fach sind mindestens vier Teilbewertungen «Empfohlen» nötig.
5 Die Empfehlung im jeweiligen Fach ist auf dem offiziellen Beurteilungsdoku ment festzuhalten. *
433.121.1 66

Art. A2-4

Ermittlung des Antrags zur Aufnahme in den gymnasialen Bil dungsgang
1 Die Ermittlung des Antrags stützt sich auf die Einzelempfehlungen in den Be reichen fachliche Kompetenzen sowie methodische und personale Kompeten zen. *
2 Die Empfehlungen in den vier Fächern bezüglich fachliche Kompetenzen so wie methodische und personale Kompetenzen werden aufsummiert. *
3 Für eine Qualifikation zum ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs muss in mindestens sechs von acht Teilbereichen ein «Empfohlen» stehen. A3 Anhang 3: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil (Artikel 25)

Art. A3-1

Prüfungsart, Prüfungsdauer
1 Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung *
1 Deutsch 1 ) 120 Min.
2 Französisch 2 ) 60 Min. * 5 Min. 3 )
3 Mathematik 1 4 ) * 60 Min.
4 Mathematik 2 5 ) * 60 Min.

Art. A3-2

Aufnahmebedingungen
1 Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden in den vier Prüfungsfächern schriftlich und in Französisch je nach Ergebnis der schriftlichen Prüfung zusätz lich mündlich geprüft. *
1) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Deutschkenntnissen (Unterricht in der Erstsprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie nur in «Texte schreiben» geprüft werden sollen, wobei die Beurteilung die Dauer des Unterrichts in der Erst sprache berücksichtigt.
2) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Französischkenntnissen (Unterricht in der zweiten Landessprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie in Französisch oder in Englisch geprüft werden sollen.
3) Prüfung in einer Dreiergruppe während 15 Minuten; vorbehalten ist Art. A3-2.
4) Prüfung von Operieren und Benennen.
5) Prüfung von Erforschen und Argumentieren sowie Mathematisieren und Darstellen.
67 433.121.1
2 In Französisch wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer mit den Noten in Deutsch, Mathematik 1, Mathematik 2 und dem arithmetischen Mittel aus der Note der schriftlichen Aufnahmeprüfung Französisch und einer hypothetischen Note 6 für eine mündliche Aufnahmeprüfung in Französisch * a mindestens 16 Punkte erreicht und b nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat.
3 Die Prüfungsnote in Französisch ist * a für Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht zur mündlichen Prüfung zu gelassen sind, die Note der schriftlichen Prüfung, b für Kandidatinnen und Kandidaten, die zur mündlichen Prüfung zugelas sen sind, das arithmetische Mittel der Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (0,25 und 0,75 werden aufgerundet).
4 Wer mindestens 16 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist, wird in den gymnasialen Bildungsgang aufgenommen. *

Art. A3-3

Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen richten sich nach dem Lehrplan der Volksschule Primar stufe und Sekundarstufe I und orientieren sich an den Anforderungen des Se kundarschulniveaus. Sie werden jährlich publiziert.
2 Die Prüfungspensen berücksichtigen a für Schülerinnen und Schüler des zweiten Schuljahrs der Sekundarstufe I, dass die Ziele und Inhalte des Lehrplans für dieses Schuljahr zum Zeit punkt der Aufnahmeprüfung erst zur Hälfte erarbeitet wurden, b für Schülerinnen und Schüler des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I, dass die Ziele und Inhalte des Lehrplans für dieses Schuljahr zum Zeit punkt der Prüfung mindestens zur Hälfte erarbeitet wurden.
3 Eine besondere Prüfungsvorbereitung seitens der Lehrkräfte ist nicht vorge sehen. A4 Anhang 4: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang und die Übertritte aus den «sections préparant aux écoles de maturité (section p)» auf den Beginn des zweiten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs im französischsprachigen Kantonsteil (Artikel 35)

Art. A4-1

Prüfungsart, Prüfungsdauer
1
433.121.1 68 Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung mündlich 1 )
1 Erstsprache (Franzö sisch) 2 ) 120 Min. 15 Min.
2 Zweite Landessprache (Deutsch) 3 ) 60 Min. 15 Min.
3 Mathematik 120 Min. 15 Min.
2 Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden in den drei Prüfungsfächern schriftlich und je nach Ergebnis der schriftlichen Prüfung zusätzlich mündlich geprüft.

Art. A4-2

* ...

Art. A4-3

Aufnahme- bzw. Übertrittsbedingungen
1 Wer in den schriftlichen Prüfungen mit den Noten in den drei Prüfungsfächern weniger als zehn Punkte erreicht, wird abgewiesen. Alle übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden in allen drei Prüfungsfächern zusätzlich mündlich ge prüft. *
2 Aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungen ergeben sich sechs Noten. Aufgenommen wird, wer mit den sechs Prüfungsnoten * a mindestens 24 Punkte und keine ungenügende Note erreicht, b mindestens 25 Punkte und eine ungenügende Note erreicht oder c mindestens 26 Punkte und mehr als eine ungenügende Note erreicht.

Art. A4-4

Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen richten sich nach dem «Plan d'études romand». Die An forderungen werden jährlich publiziert. *
2 Die Prüfungspensen berücksichtigen für Schülerinnen und Schüler des letz ten Jahrs der Sekundarstufe I, dass die Ziele und Inhalte des Lehrplans für das letzte Schuljahr zum Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung erst zur Hälfte bearbeitet wurden. * Es kann eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten vorgesehen werden.
2) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Französischkenntnissen (Unterricht in der Erstspra che seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie nur in «Texte schreiben» geprüft werden sollen, wobei die Beurteilung die Dauer des Unterrichts in der Erst sprache berücksichtigt.
3) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Deutschkenntnissen (Unterricht in der zweiten Lan dessprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie in Deutsch oder in Englisch geprüft werden sollen.
69 433.121.1 A5 Anhang 5: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in das dritte Jahr des gymnasialen Bildungsgangs (Artikel 42)

Art. A5-1

Prüfungsart, Prüfungsdauer
1 Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung 1 ) 1 Erstsprache (Deutsch oder Französisch) 2 ) * 120 Min. 2 Zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch) 3 ) * 15 Min. * 3 Mathematik 120 Min. 4 Schwerpunktfach 15Min 4 ) . *

Art. A5-2

Aufnahmebedingungen
1 Wer in den Aufnahmeprüfungen mit den Noten in den vier Prüfungsfächern mindestens 16 Punkte erreicht, wird aufgenommen.

Art. A5-3

Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen richten sich im deutschsprachigen und im französisch sprachigen Kantonsteil nach dem je gültigen kantonalen Lehrplan für den gym nasialen Bildungsgang.
2 Sie umfassen den Stoff bis und mit des zweiten Jahrs des gymnasialen Bil dungsgangs.
1) Es kann eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten vorgesehen werden. Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Kenntnissen in der Erstsprache (Unterricht seit Be ginn der Sekundarstufe I oder später) können wählen, ob sie nur in «Texte schreiben» geprüft werden sollen, wobei die Beurteilung die Dauer des Unterrichts in der Erstsprache berücksich tigt.
3) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Kenntnissen in der zweiten Landessprache (Unter richt seit Beginn der Sekundarstufe I oder später) können wählen, ob sie in der zweiten Landes sprache oder in Englisch geprüft werden sollen.
4) Wird die mündliche Prüfung praktisch durchgeführt, dauert sie 20 Minuten.
433.121.1 70 A6a Anhang 6a: Prüfungsverfahren für Aufnahme und Promotionen im gymnasialen Bildungsgang, der spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet ist (Artikel 49): Zweites Semester

Art. A6a-1

Prüfungsart, Prüfungsdauer
1 Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung
1 Deutsch * 60 Min.
2 Französisch * 60 Min. *
3 Mathematik * 60 Min.
4 Biologie * 60 Min. * *

Art. A6a-2

Aufnahmebedingungen
1 Wer in den Aufnahmeprüfungen mit den vier Prüfungsnoten mindestens 16 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist, wird aufge nommen.

Art. A6a-3

Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen werden von der Schule auf Anfrage hin bekannt gege ben. Sie entsprechen dem im ersten Semester erarbeiteten Stoff. A6b ... *

Art. A6b-1–A6b-2

* ...

Art. A6b-3

Prüfungspensen A7a Anhang 7a: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den Fachmittelschulbildungsgang auf den Beginn des ersten Jahrs des FMS-Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil (Artikel 78)

Art. A7a-1

Prüfungsart, Prüfungsdauer
1
71 433.121.1 Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung 1 Erstsprache (Deutsch) 1 ) 120 Min. 2 Zweite Landessprache (Französisch) 2 ) 15 Min. 3 Mathematik 120 Min. 4 Berufsfeldeignung 15 min.

Art. A7a-2

Aufnahmebedingungen
1 Aus der Aufnahmeprüfung ergeben sich vier Noten. Wer mindestens 16 Punkte erreicht und nicht mehr als eine Note unter 4 aufweist, wird aufgenom men. *

Art. A7a-3

Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen richten sich nach dem Lehrplan Volksschule bis und mit dem ersten Semester des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I und orientie ren sich an den Anforderungen des Sekundarschulniveaus. Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Sekundarstufe I abgeschlossen haben, ist der ge samte Stoff des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I Prüfungspensum. Die Anforderungen werden jährlich publiziert. * A7b Anhang 7b: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den Fachmittelschulbildungsgang auf den Beginn des zweiten Jahrs des FMS-Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil (Artikel 82)

Art. A7b-1

Prüfungsart, Prüfungsdauer
1
1) Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Deutschkenntnissen (Unterricht in der Erstspra che seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) wird bei der Beurteilung die Dauer des Unterrichts in der Erstsprache berücksichtigt.
2) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Französischkenntnissen (Unterricht in der zweiten Landessprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie in Französisch oder in Englisch geprüft werden sollen.
433.121.1 72 Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung
1 Erstsprache (Deutsch) 1 ) 120 Min.
2 Zweite Landessprache (Französisch) 2 ) 15 Min.
3 Mathematik 120 Min.
4 Biologie 60 Min. *
5 Berufsfeldeignung 15 Min.

Art. A7b-2

Aufnahmebedingungen
1 Aus der Aufnahmeprüfung ergeben sich fünf Noten. Wer mindestens 20 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist, wird aufge nommen.

Art. A7b-3

Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen entsprechen dem kantonalen Lehrplan für die Fachmit telschulen für das erste Jahr des FMS-Bildungsgangs. Die Anforderungen wer den jährlich publiziert. * A7c Anhang 7c: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den FMS- Bildungsgang auf den Beginn des ersten bzw. zweiten Schuljahrs im französischsprachigen Kantonsteil (Artikel 78 und 82)

Art. A7c-1

Prüfungsart, Prüfungsdauer
1 Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung
1 Erstsprache (Französisch) 3 ) * 120 Min. *
2 Zweite Landessprache (Deutsch) 4 ) * 60 Min.
1) Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Deutschkenntnissen (Unterricht in der Erstspra che seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) wird bei der Beurteilung die Dauer des Unterrichts in der Erstsprache berücksichtigt.
2) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Französischkenntnissen (Unterricht in der zweiten Landessprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie in Französisch oder in Englisch geprüft werden sollen.
73 433.121.1 Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung 3 Mathematik 120 Min. *

Art. A7c-2

Aufnahmebedingungen
1 Aus der Aufnahmeprüfung ergeben sich drei Noten. Wer mindestens zwölf Punkte erreicht und nicht mehr als eine Note unter 4 aufweist, wird aufgenom men. *

Art. A7c-3

Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen für Aufnahmeprüfungen in das erste Schuljahr des FMS- Bildungsgangs richten sich nach dem «Plan d'études romand». Sie berücksich tigen für Schülerinnen und Schüler des letzten Jahrs der Sekundarstufe I, dass die Ziele und Inhalte des Lehrplans für das letzte Schuljahr zum Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung erst zur Hälfte bearbeitet wurden. Für Schülerinnen und Schüler, welche die Sekundarstufe I abgeschlossen haben, ist der gesamte Stoff des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I Prüfungspensum. Die Anforde rungen werden jährlich publiziert. *
2 Die Prüfungspensen für Aufnahmeprüfungen in das zweite Schuljahr des FMS-Bildungsgangs entsprechen dem kantonalen Lehrplan für die Fachmittel schulen für das erste Jahr des FMS-Bildungsgangs. Die Anforderungen wer den jährlich publiziert. * A8 Anhang 8: Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer der Maturitätsprüfungen (Artikel 67)

Art. A8-1

1 Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung 1 Erstsprache (Deutsch bzw. Französisch) 240 Min. 15 Min.
3) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Französischkenntnissen (Unterricht in der Erstspra che seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie nur in «Texte schreiben» geprüft werden sollen, wobei die Beurteilung die Dauer des Unterrichts in der Erst sprache berücksichtigt.
4) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Deutschkenntnissen (Unterricht in der zweiten Lan dessprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie in Deutsch oder in Englisch geprüft werden sollen.
433.121.1 74 Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung
2 Zweite Landessprache (Französisch bzw. Deutsch) 180 Min. 15 Min. 1 )
3 Mathematik 240 Min. 15 Min.
4 Schwerpunktfach 2 ) * 180 Min. 3 ) * 15 Min. 4 )
5 Ergänzungsfach oder dritte Sprache (Eng lisch bzw. Italienisch bzw. Latein) 120 Min. 5 ) oder 180 Min. (dritte Sprache) * 15 Min. 6 )
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 11. A9 Anhang 9: Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer der FMS-Ausweisprüfungen (Artikel 93) A9.1 Fächer im Bereich Allgemeinbildung *

Art. A9-1

FMS-Ausweisprüfungen in den allgemeinbildenden Fächern *
1 Nr Prüfungsfach * Schriftliche Prü fung * Mündliche Prü fung * *
1 Erstsprache * 240 Min. * 15 Min. * ...
2 Zweitsprache oder dritte Spra che * 120 Min. * 15 Min. * ...
3 Mathematik * 120 Min. * 15 Min. * ...
1) Bei Durchführung der mündlichen Prüfung in den modernen Fremdsprachen als Gruppenprü fung wird die Prüfungsdauer für die Gruppe so festgelegt, dass pro Kandidatin oder Kandidat 15 Minuten zur Verfügung stehen. In den Bildungsgängen, die besondere Begabungen unterstützen, richtet sich die Prüfung im Schwerpunktfach Musik und Bildnerisches Gestalten nach den speziellen Vorgaben der KMK.
3) Die schriftliche Prüfung für Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach oder als Ergänzungs fach dauert 240 Minuten.
4) Wird die mündliche Prüfung praktisch durchgeführt, dauert sie 20 Minuten.
5) Die schriftliche Prüfung für Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach oder als Ergänzungs fach dauert 240 Minuten.
6) Wird die mündliche Prüfung praktisch durchgeführt, dauert sie 20 Minuten.
75 433.121.1 Nr Prüfungsfach * Schriftliche Prü fung * Mündliche Prü fung * * 4 Biologie * 90 Min. * * ... 5 * ... ... ... ... 6 * ... ... ... ...
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 11. A9.2 Berufsfeldspezifische Fächer *

Art. A9-2

Berufsfeld Gesundheit *
1 Nr. Prüfungsfach * Schriftliche Prü fung * Mündliche Prü fung * * 1 Humanbiologie * * 15 Min. * ... 2 Chemie * * 15 Min. * ... 3 * ... ... ... ... 4 * ... ... ... ... 5 * ... ... ... ... 6 * ... ... ... ...
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 11. *

Art. A9-3

Berufsfeld Soziale Arbeit *
1 Nr. Prüfungsfach * Schriftliche Prü fung * Mündliche Prü fung * * 1 Soziologie * * 15 Min. * ... 2 Wirtschaft und Recht * * 15 Min. * ... 3 * ... ... ... ...
433.121.1 76 Nr. Prüfungsfach * Schriftliche Prü fung * Mündliche Prü fung * *
4 * ... ... ... ...
5 * ... ... ... ...
6 * ... ... ... ...
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 11.

Art. A9-4

* Berufsfeld Pädagogik
1 Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung
1 Psychologie 15 Min. Bildnerisches Gestal ten oder Musik 15 Min. 1 )
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 11. A10 Anhang 10: Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer der Fachmaturitätsprüfungen Pädagogik (Artikel 111)

Art. A10-1

1 Nr. Prüfungsfach * Teilfach Schriftliche Prü fung Mündliche Prü fung
1 Erstsprache 180 Min. 15 Min.
2 Zweite Landes sprache 120 Min. 15 Min.
3 Mathematik 120 Min. 15 Min.
4 Naturwissen schaften Biologie 15 Min.
5 Chemie 15 Min.
1) Wird die mündliche Prüfung praktisch durchgeführt, dauert sie 20 Minuten.
77 433.121.1 Nr. Prüfungsfach * Teilfach Schriftliche Prü fung Mündliche Prü fung 6 Physik 15 Min. 7 Sozialwissen schaften Geschichte 15 Min. 8 Geografie 15 Min.
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 11. Bern, Der Erziehungsdirektor: Pulver
433.121.1 78 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.06.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung 17-033
06.03.2018 01.08.2018

Art. 29 Abs. 1

geändert 18-033
26.06.2019 01.08.2019

Art. 3 Abs. 1

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 3 Abs. 2

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 3 Abs. 3

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 10 Abs. 5

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 13 Abs. 6

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 19a

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 24 Abs. 1

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 24 Abs. 1, d

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 26 Abs. 1

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 26 Abs. 1, a

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 26 Abs. 1, b

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 26 Abs. 2

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 49 Abs. 3

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 50

Titel geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 50 Abs. 1, g1

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 50 Abs. 1, k

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 50a

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Titel 2.2.5 eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 59a

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 68 Abs. 6

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 69 Abs. 1

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 69 Abs. 1a

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 69 Abs. 1b

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 75 Abs. 1, a

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 75 Abs. 1, b

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 94 Abs. 1

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 94 Abs. 1a

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 94 Abs. 1b

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 107 Abs. 2, b

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 107 Abs. 3,

b1 eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 107 Abs. 4

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 110 Abs. 2

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 110 Abs. 2a

eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 127 Abs. 1

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. 137 Abs. 1

geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Titel T1 eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019

Art. T1-1

eingefügt 19-045
79 433.121.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-1 Abs. 1,

a geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-1 Abs. 1,

b geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-1 Abs. 1,

c geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-1 Abs. 1,

d geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-2

Titel geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-2 Abs. 1

geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-2 Abs. 2

geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-3

Titel geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-3 Abs. 1,

a geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-3 Abs. 1,

b geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-3 Abs. 1,

c geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-3 Abs. 1,

d geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-3 Abs. 1,

e geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-3 Abs. 1, f

geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-3 Abs. 3

geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-3 Abs. 5

geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-4 Abs. 1

geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A2-4 Abs. 2

geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A3-1 Abs. 1,

Tabelle, "Mündli che Prüfung" eingefügt 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A3-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Schriftliche Prü fung" geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A3-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Prüfungsfach" geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A3-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Prüfungsfach" geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A3-2 Abs. 1

geändert 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A3-2 Abs. 2

eingefügt 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A3-2 Abs. 3

eingefügt 19-045 26.06.2019 01.08.2019

Art. A3-2 Abs. 4

eingefügt 19-045
433.121.1 80 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.06.2019 01.08.2019

Art. A7b-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Schriftliche Prü fung" geändert 19-045
09.07.2020 01.06.2020

Art. 135a

eingefügt 20-070
09.07.2020 01.08.2020

Art. 135a

aufgehoben 20-070
06.07.2021 01.08.2021

Art. 1 Abs. 3

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 4 Abs. 1

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 4 Abs. 2

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 4 Abs. 2, a

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 4 Abs. 2, b

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 4 Abs. 2, c

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 12 Abs. 3

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 14 Abs. 1, a

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 14 Abs. 1, b

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 14 Abs. 1, c

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 14 Abs. 2

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 14 Abs. 4

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 14a

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 16 Abs. 1

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 16 Abs. 4

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 17 Abs. 1

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 18 Abs. 1a

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 20 Abs. 2, d

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 20 Abs. 2, f

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 20 Abs. 3, c

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 21 Abs. 1

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 21 Abs. 2

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 21 Abs. 4

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 21 Abs. 5

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 37 Abs. 1

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 37 Abs. 3

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 38

Titel geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 38 Abs. 1

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 38 Abs. 1, a

aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 38 Abs. 1, b

aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 38 Abs. 1, c

aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 38 Abs. 1, d

aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 38 Abs. 1a

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 38 Abs. 1b

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 38 Abs. 1c

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 38 Abs. 2

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 38 Abs. 3

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 45 Abs. 1

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 46 Abs. 1, a

geändert 21-059
81 433.121.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 06.07.2021 01.08.2021

Art. 46 Abs. 1, b

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 46 Abs. 3

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 47 Abs. 2a

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 47 Abs. 3

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 51 Abs. 4

aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 58 Abs. 3

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 58 Abs. 4

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 59 Abs. 2

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 60 Abs. 2

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 60 Abs. 3

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 61 Abs. 1

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 61 Abs. 2

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 68 Abs. 4a

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 68 Abs. 5

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 68 Abs. 6

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 70 Abs. 2

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 70 Abs. 3

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 72 Abs. 5

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021 Titel 3.1.1.1 geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021 Titel 3.1.2 geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 1

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 1, a

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 1, b

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 1, c

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 1, d

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 1, e

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 1, f

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 1, g

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 1, h

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 1, i

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 1, j

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 2

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 2, a

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 2, b

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 2, c

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 3

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 3, a

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 3, b

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 3, c

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 3a

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 4

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 4, a

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 4, b

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 84 Abs. 4, c

geändert 21-059
433.121.1 82 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.07.2021 01.08.2021

Art. 84b

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 85 Abs. 5

aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 86 Abs. 2

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 86 Abs. 3

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 87 Abs. 1

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 87 Abs. 2

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 89

Titel geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 89 Abs. 1

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 89 Abs. 4

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 91 Abs. 3

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 91 Abs. 4

aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 91a

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 1

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 1, a

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 1, b

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 1, c

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 1, d

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 1, e

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 1, f

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 1, g

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 2

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 2, a

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 2, b

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 2, c

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 3

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 3, a

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 3, b

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 3, c

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 92 Abs. 3a

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 94 Abs. 1a

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 95 Abs. 3

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 97

Titel geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 97 Abs. 1

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 97 Abs. 3

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Titel 3.2.1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 98a

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Titel 3.2.1a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 99 Abs. 1a

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 99 Abs. 1b

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 99 Abs. 1c

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 99 Abs. 1d

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 99 Abs. 2

aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 99 Abs. 3

aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. 99 Abs. 4

aufgehoben 21-059
83 433.121.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 06.07.2021 01.08.2021

Art. 99 Abs. 6

aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 99 Abs. 7

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 99 Abs. 8

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 99a

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 99b

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021 Titel 3.2.2 geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 100

Titel geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 100 Abs. 1

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 100 Abs. 1, a

aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 100 Abs. 1, b

aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 100 Abs. 2

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 100 Abs. 2a

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 100 Abs. 3

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 100a

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 102 Abs. 1

aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 103 Abs. 4

aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 105 Abs. 2

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 105 Abs. 3

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 106 Abs. 1

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 106 Abs. 2

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 107 Abs. 1

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 107 Abs. 1, a

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 107 Abs. 1, b

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 107 Abs. 1, c

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 107 Abs. 2

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 107 Abs. 2, a

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 107 Abs. 3

aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 107 Abs. 4

aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 107 Abs. 5

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 108 Abs. 1

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 108 Abs. 2

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 108 Abs. 2, a

aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 108 Abs. 2, b

aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 108 Abs. 3

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 112

Titel geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 112 Abs. 1

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 112 Abs. 3

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 112 Abs. 4

aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 112 Abs. 5

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 113 Abs. 1

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 127 Abs. 1

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 127 Abs. 2

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 127 Abs. 4

geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. 137 Abs. 3a

eingefügt 21-059
433.121.1 84 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.07.2021 01.08.2021 Titel T2 eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. T2-1

eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A5-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A5-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A5-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Mündliche Prü fung" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A5-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Mündliche Prü fung" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A8-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Prüfungsfach" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A8-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Schriftliche Prü fung" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A8-1 Abs. 1,

Tabelle, "5" / "Schriftliche Prü fung" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Titel A9.1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1

Titel geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "Prü fungsfach" umbenannt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "Schriftli che Prüfung" umbenannt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Schriftliche Prü fung" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "Mündli che Prüfung" umbenannt 21-059
85 433.121.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Mündliche Prü fung" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "" aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Schriftliche Prü fung" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Mündliche Prü fung" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Prüfungsfach" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Schriftliche Prü fung" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Mündliche Prü fung" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Prüfungsfach" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Schriftliche Prü fung" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Mündliche Prü fung" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "5" aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "6" aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021 Titel A9.2 geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2

Titel geändert 21-059
433.121.1 86 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "Prü fungsfach" umbenannt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Schriftliche Prü fung" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "Schriftli che Prüfung" umbenannt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "Mündli che Prüfung" umbenannt 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Mündliche Prü fung" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "" aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Schriftliche Prü fung" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Mündliche Prü fung" geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "3" aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "4" aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "5" aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "6" aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-2 Abs. 2

geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3

Titel geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" geändert 21-059
87 433.121.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "Prü fungsfach" umbenannt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Schriftliche Prü fung" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "Schriftli che Prüfung" umbenannt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "Mündli che Prüfung" umbenannt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Mündliche Prü fung" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "" aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Schriftliche Prü fung" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Mündliche Prü fung" geändert 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "3" aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "4" aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "5" aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "6" aufgehoben 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A9-4

eingefügt 21-059 06.07.2021 01.08.2021

Art. A10-1 Abs. 1,

Tabelle, "Prü fungsfach" umbenannt 21-059 22.06.2022 01.08.2022

Art. 13 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 13 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 13 Abs. 1a

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 13 Abs. 1a

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 13 Abs. 5

geändert 22-061
433.121.1 88 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.06.2022 01.08.2022

Art. 13 Abs. 5

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 14 Abs. 1a

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 14 Abs. 1a

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 16 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 16 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 16 Abs. 1a

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 16 Abs. 1a

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 17 Abs. 3

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 17 Abs. 3

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 20 Abs. 2, f

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 20 Abs. 2, f

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 20 Abs. 3, b

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 20 Abs. 3, b

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 21 Abs. 5

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 21 Abs. 5

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 23 Abs. 3

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 23 Abs. 3

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 30 Abs. 2

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 30 Abs. 2

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 30 Abs. 3

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 30 Abs. 3

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 31

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 31

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32

Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32

Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1, a

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1, a

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1, b

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1, b

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1, c

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1, c

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1a

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1a

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1b

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1b

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1c

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 1c

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 2

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 2

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 2a

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 2a

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 32 Abs. 3

geändert 22-061
89 433.121.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.06.2022 01.08.2022

Art. 33 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 33 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 33 Abs. 1, a

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 33 Abs. 1, a

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 33 Abs. 1, b

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 33 Abs. 1, b

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 33 Abs. 1, c

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 33 Abs. 1, c

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 33 Abs. 2

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 33 Abs. 2

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 34

Titel geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 34

Titel geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 34 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 34 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 34 Abs. 2

aufgehoben 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 34 Abs. 2

aufgehoben 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 35 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 35 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 35 Abs. 4

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 35 Abs. 4

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 35 Abs. 5

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 35 Abs. 5

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 36 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 36 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 36 Abs. 1, a

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 36 Abs. 1, a

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 36 Abs. 1, b

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 36 Abs. 1, b

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 36 Abs. 1, c

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 36 Abs. 1, c

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 36 Abs. 1a

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 36 Abs. 1a

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 38 Abs. 1a, c

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 38 Abs. 1a, c

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 49 Abs. 2

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 49 Abs. 2

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 49 Abs. 3

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 49 Abs. 3

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 49 Abs. 4

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 49 Abs. 4

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 49 Abs. 5

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 49 Abs. 5

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 49 Abs. 6

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 49 Abs. 6

eingefügt 22-061
433.121.1 90 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.06.2022 01.08.2022

Art. 57 Abs. 1a

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 57 Abs. 1b

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 57 Abs. 1b

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 58 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 58 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 58 Abs. 2

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 58 Abs. 2

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 58 Abs. 3

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 58 Abs. 3

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 58 Abs. 4

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 58 Abs. 4

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 58 Abs. 5

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 58 Abs. 5

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 58 Abs. 6

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 58 Abs. 6

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 59 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 59 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 59 Abs. 2

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 59 Abs. 2

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 59 Abs. 3

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 59 Abs. 3

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 73

Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 73

Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 73 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 73 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 74 Abs. 3

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 74 Abs. 3

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 74 Abs. 3, a

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 74 Abs. 3, a

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 74 Abs. 3, b

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 74 Abs. 3, b

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 76 Abs. 2

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 76 Abs. 2

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 98

Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 98

Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 98 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 98 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 104 Abs. 4

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 104 Abs. 4

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 105 Abs. 4

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 105 Abs. 4

eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 113

Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 113

Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. 113 Abs. 1

geändert 22-061
91 433.121.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.06.2022 01.08.2022

Art. 120

Titel geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 120

Titel geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 120 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 120 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 127 Abs. 4

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 127 Abs. 4

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 136 Abs. 2

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. 136 Abs. 2

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A4-2

aufgehoben 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A4-2

aufgehoben 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A4-3 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A4-3 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A4-3 Abs. 2

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A4-3 Abs. 2

eingefügt 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A4-4 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A4-4 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A4-4 Abs. 2

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A4-4 Abs. 2

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Schriftliche Prü fung" geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Schriftliche Prü fung" geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Prüfungsfach" geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Prüfungsfach" geändert 22-061
433.121.1 92 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Prüfungsfach" geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Prüfungsfach" geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Schriftliche Prü fung" geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Schriftliche Prü fung" geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Mündliche Prü fung" geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Mündliche Prü fung" geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Titel A6b aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Titel A6b aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A6b-1

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A6b-1

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A6b-2

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A6b-2

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A6b-3 Abs. 1

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A6b-3 Abs. 1

aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A7a-2 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A7a-2 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A7a-3 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A7a-3 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A7b-3 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A7b-3 Abs. 1

geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Schriftliche Prü fung" geändert 22-061
93 433.121.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Schriftliche Prü fung" geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Schriftliche Prü fung" geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Schriftliche Prü fung" geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-2 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-2 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-3 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-3 Abs. 1

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-3 Abs. 2

geändert 22-061 22.06.2022 01.08.2022

Art. A7c-3 Abs. 2

geändert 22-061
433.121.1 94 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.06.2017 01.08.2017 Erstfassung 17-033

Art. 1 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 3 Abs. 1

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 3 Abs. 2

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 3 Abs. 3

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 4 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 4 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 4 Abs. 2, a

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 4 Abs. 2, b

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 4 Abs. 2, c

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 10 Abs. 5

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 12 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 13 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 13 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 13 Abs. 1a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 13 Abs. 1a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 13 Abs. 5

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 13 Abs. 5

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 13 Abs. 6

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 14 Abs. 1, a

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 14 Abs. 1, b

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 14 Abs. 1, c

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 14 Abs. 1a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 14 Abs. 1a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 14 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 14 Abs. 4

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 14a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 16 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 16 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 16 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 16 Abs. 1a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 16 Abs. 1a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 16 Abs. 4

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 17 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 17 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 17 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 18 Abs. 1a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 19a

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 20 Abs. 2, d

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 20 Abs. 2, f

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 20 Abs. 2, f

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 20 Abs. 2, f

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
95 433.121.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 20 Abs. 3, b

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 20 Abs. 3, b

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 20 Abs. 3, c

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 21 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 21 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 21 Abs. 4

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 21 Abs. 5

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 21 Abs. 5

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 21 Abs. 5

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 23 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 23 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 24 Abs. 1

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 24 Abs. 1, d

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 26 Abs. 1

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 26 Abs. 1, a

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 26 Abs. 1, b

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 26 Abs. 2

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 29 Abs. 1

06.03.2018 01.08.2018 geändert 18-033

Art. 30 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 30 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 30 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 30 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 31

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 31

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 32

22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061

Art. 32

22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061

Art. 32 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 32 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 32 Abs. 1, a

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 32 Abs. 1, a

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 32 Abs. 1, b

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 32 Abs. 1, b

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 32 Abs. 1, c

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 32 Abs. 1, c

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 32 Abs. 1a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 32 Abs. 1a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 32 Abs. 1b

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 32 Abs. 1b

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 32 Abs. 1c

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 32 Abs. 1c

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 32 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 32 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 32 Abs. 2a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 32 Abs. 2a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
433.121.1 96 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 32 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 33 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 33 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 33 Abs. 1, a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 33 Abs. 1, a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 33 Abs. 1, b

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 33 Abs. 1, b

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 33 Abs. 1, c

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 33 Abs. 1, c

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 33 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 33 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 34

22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061

Art. 34

22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061

Art. 34 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 34 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 34 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 34 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 35 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 35 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 35 Abs. 4

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 35 Abs. 4

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 35 Abs. 5

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 35 Abs. 5

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 36 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 36 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 36 Abs. 1, a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 36 Abs. 1, a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 36 Abs. 1, b

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 36 Abs. 1, b

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 36 Abs. 1, c

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 36 Abs. 1, c

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 36 Abs. 1a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 36 Abs. 1a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 37 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 37 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 38

06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059

Art. 38 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 38 Abs. 1, a

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 38 Abs. 1, b

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 38 Abs. 1, c

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 38 Abs. 1, d

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 38 Abs. 1a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 38 Abs. 1a, c

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 38 Abs. 1a, c

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
97 433.121.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 38 Abs. 1c

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 38 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 38 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 45 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 46 Abs. 1, a

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 46 Abs. 1, b

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 46 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 47 Abs. 2a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 47 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 49 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 49 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 49 Abs. 3

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 49 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 49 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 49 Abs. 4

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 49 Abs. 4

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 49 Abs. 5

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 49 Abs. 5

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 49 Abs. 6

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 49 Abs. 6

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 50

26.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-045

Art. 50 Abs. 1, g1

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 50 Abs. 1, k

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 50a

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 51 Abs. 4

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 57 Abs. 1a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 57 Abs. 1a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 57 Abs. 1b

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 57 Abs. 1b

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 58 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 58 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 58 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 58 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 58 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 58 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 58 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 58 Abs. 4

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 58 Abs. 4

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 58 Abs. 4

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 58 Abs. 5

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 58 Abs. 5

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 58 Abs. 6

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 58 Abs. 6

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 59 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
433.121.1 98 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 59 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 59 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 59 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 59 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 59 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061 Titel 2.2.5 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 59a

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 60 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 60 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 61 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 61 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 68 Abs. 4a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 68 Abs. 5

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 68 Abs. 6

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 68 Abs. 6

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 69 Abs. 1

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 69 Abs. 1a

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 69 Abs. 1b

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 70 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 70 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 72 Abs. 5

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 73

22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061

Art. 73

22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061

Art. 73 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 73 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061 Titel 3.1.1.1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 74 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 74 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 74 Abs. 3, a

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 74 Abs. 3, a

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 74 Abs. 3, b

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 74 Abs. 3, b

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. 75 Abs. 1, a

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 75 Abs. 1, b

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 76 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 76 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061 Titel 3.1.2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 84 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 84 Abs. 1, a

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 84 Abs. 1, b

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 84 Abs. 1, c

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 84 Abs. 1, d

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 84 Abs. 1, e

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 84 Abs. 1, f

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
99 433.121.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 84 Abs. 1, h

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 84 Abs. 1, i

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 84 Abs. 1, j

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 84 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 84 Abs. 2, a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 84 Abs. 2, b

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 84 Abs. 2, c

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 84 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 84 Abs. 3, a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 84 Abs. 3, b

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 84 Abs. 3, c

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 84 Abs. 3a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 84 Abs. 4

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 84 Abs. 4, a

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 84 Abs. 4, b

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 84 Abs. 4, c

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 84a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 84b

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 85 Abs. 5

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 86 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 86 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 87 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 87 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 89

06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059

Art. 89 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 89 Abs. 4

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 91 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 91 Abs. 4

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 91a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 92 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 92 Abs. 1, a

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 92 Abs. 1, b

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 92 Abs. 1, c

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 92 Abs. 1, d

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 92 Abs. 1, e

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 92 Abs. 1, f

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 92 Abs. 1, g

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 92 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 92 Abs. 2, a

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 92 Abs. 2, b

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 92 Abs. 2, c

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 92 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 92 Abs. 3, a

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 92 Abs. 3, b

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
433.121.1 100 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 92 Abs. 3a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 94 Abs. 1

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 94 Abs. 1a

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 94 Abs. 1a

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 94 Abs. 1b

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 95 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 97

06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059

Art. 97 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 97 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 98

22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061

Art. 98

22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061

Art. 98 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 98 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061 Titel 3.2.1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 98a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059 Titel 3.2.1a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 99 Abs. 1a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 99 Abs. 1b

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 99 Abs. 1c

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 99 Abs. 1d

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 99 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 99 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 99 Abs. 4

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 99 Abs. 5

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 99 Abs. 6

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 99 Abs. 7

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 99 Abs. 8

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 99a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 99b

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059 Titel 3.2.2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 100

06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059

Art. 100 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 100 Abs. 1, a

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 100 Abs. 1, b

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 100 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 100 Abs. 2a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 100 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 100a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 102 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 103 Abs. 4

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 104 Abs. 4

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 104 Abs. 4

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 105 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 105 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
101 433.121.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 105 Abs. 4

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. 106 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 106 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 107 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 107 Abs. 1, a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 107 Abs. 1, b

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 107 Abs. 1, c

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 107 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 107 Abs. 2, a

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 107 Abs. 2, b

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 107 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 107 Abs. 3,

b1 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 107 Abs. 4

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 107 Abs. 4

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 107 Abs. 5

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 108 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 108 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 108 Abs. 2, a

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 108 Abs. 2, b

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 108 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 110 Abs. 2

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 110 Abs. 2a

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. 112

06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059

Art. 112 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 112 Abs. 3

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 112 Abs. 4

06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. 112 Abs. 5

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 113

22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061

Art. 113

22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061

Art. 113 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 113 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 113 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 120

22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061

Art. 120

22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061

Art. 120 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 120 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 127 Abs. 1

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 127 Abs. 1

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 127 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 127 Abs. 4

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. 127 Abs. 4

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 127 Abs. 4

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 128 Abs. 1

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 135a

09.07.2020 01.06.2020 eingefügt 20-070
433.121.1 102 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 135a

09.07.2020 01.08.2020 aufgehoben 20-070

Art. 136 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 136 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. 137 Abs. 1

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. 137 Abs. 3a

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. 138 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059 Titel T1 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. T1-1

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045 Titel T2 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. T2-1

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. A2-1 Abs. 1,

a 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-1 Abs. 1,

b 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-1 Abs. 1,

c 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-1 Abs. 1,

d 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-2

26.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-045

Art. A2-2 Abs. 1

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-2 Abs. 2

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-3

26.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-045

Art. A2-3 Abs. 1,

a 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-3 Abs. 1,

b 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-3 Abs. 1,

c 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-3 Abs. 1,

d 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-3 Abs. 1,

e 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-3 Abs. 1, f

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-3 Abs. 3

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-3 Abs. 5

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-4 Abs. 1

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A2-4 Abs. 2

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A3-1 Abs. 1,

Tabelle, "Mündli che Prüfung" 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. A3-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Schriftliche Prü fung" 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
103 433.121.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A3-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Prüfungsfach" 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A3-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Prüfungsfach" 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A3-2 Abs. 1

26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A3-2 Abs. 2

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. A3-2 Abs. 3

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. A3-2 Abs. 4

26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045

Art. A4-2

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. A4-2

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. A4-3 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A4-3 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A4-3 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. A4-3 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061

Art. A4-4 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A4-4 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A4-4 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A4-4 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A5-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A5-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A5-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Mündliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A5-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Mündliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
433.121.1 104 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Schriftliche Prü fung" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Schriftliche Prü fung" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Prüfungsfach" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Prüfungsfach" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Prüfungsfach" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Prüfungsfach" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Schriftliche Prü fung" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Schriftliche Prü fung" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Mündliche Prü fung" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A6a-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Mündliche Prü fung" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061 Titel A6b 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061 Titel A6b 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. A6b-1

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. A6b-1

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. A6b-2

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. A6b-2

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. A6b-3 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. A6b-3 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061

Art. A7a-2 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7a-2 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7a-3 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
105 433.121.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A7a-3 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7b-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Schriftliche Prü fung" 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045

Art. A7b-3 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7b-3 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Schriftliche Prü fung" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Schriftliche Prü fung" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Schriftliche Prü fung" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Schriftliche Prü fung" 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-2 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-2 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-3 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-3 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-3 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A7c-3 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061

Art. A8-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Prüfungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
433.121.1 106 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A8-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Schriftliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A8-1 Abs. 1,

Tabelle, "5" / "Schriftliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059 Titel A9.1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-1

06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "Prü fungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 umbenannt 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Schriftliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "Schriftli che Prüfung" 06.07.2021 01.08.2021 umbenannt 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Mündliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "Mündli che Prüfung" 06.07.2021 01.08.2021 umbenannt 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "" 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Schriftliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Mündliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Prüfungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
107 433.121.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Schriftliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "3" / "Mündliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Prüfungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Schriftliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "4" / "Mündliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "5" 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. A9-1 Abs. 1,

Tabelle, "6" 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059 Titel A9.2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-2

06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "Prü fungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 umbenannt 21-059

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Schriftliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "Schriftli che Prüfung" 06.07.2021 01.08.2021 umbenannt 21-059

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Mündliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "Mündli che Prüfung" 06.07.2021 01.08.2021 umbenannt 21-059

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "" 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
433.121.1 108 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Schriftliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Mündliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "3" 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "4" 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "5" 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. A9-2 Abs. 1,

Tabelle, "6" 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. A9-2 Abs. 2

06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-3

06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Prüfungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "Prü fungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 umbenannt 21-059

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Schriftliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "Schriftli che Prüfung" 06.07.2021 01.08.2021 umbenannt 21-059

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "1" / "Mündliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "Mündli che Prüfung" 06.07.2021 01.08.2021 umbenannt 21-059

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "" 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Prüfungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
109 433.121.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Schriftliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "2" / "Mündliche Prü fung" 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "3" 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "4" 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "5" 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. A9-3 Abs. 1,

Tabelle, "6" 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059

Art. A9-4

06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059

Art. A10-1 Abs. 1,

Tabelle, "Prü fungsfach" 06.07.2021 01.08.2021 umbenannt 21-059
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