Sozialhilfeverordnung (892a)
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Sozialhilfeverordnung

Nr. 892a Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 24. November 2015 (Stand 1. Februar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 6 Absatz 1, 18 Absatz 2, 30 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 2, 32, 43 Ab
- satz 4, 43b Absatz 4 und 46 Absatz 5 des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015
1
und
110 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
2
, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015
3
.
2 Die Einzelheiten der Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich sind in der Kanto
- nalen Asylverordnung vom 24. November 2015
4 geregelt.

§ 2

Begriffe
1 Unterstützungswohnsitz im Sinn dieser Verordnung ist der Wohnsitz nach den Bestim
- mungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977
5 (Zuständigkeitsgesetz).
1 SRL Nr.
892
2 SRL Nr.
40
3 SRL Nr.
892 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SRL Nr.
892b . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR
851.1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2015 273
2 Nr. 892a
2 Zivilrechtlicher Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung ist der Wohnsitz nach den Be
- stimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
6 (ZGB).

§ 2a

* Fachliche Anforderungen an die Leistungserbringer
1 Der Sozialdienst muss im jeweiligen Fachbereich über mindestens eine fachlich geeig
- nete Person verfügen.
2 Im Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Sozialhilfe sowie der Nothilfe gelten Personen als fachlich geeignet, die a. über einen Fachhochschulabschluss in Sozialer Arbeit oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen oder b. zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2022 während mindestens dreier Jahre in einem Sozialdienst tätig waren und während dieser Zeit mindestens
80 Lektionen fachliche Weiterbildung absolviert haben.
3 Im Bereich der Alimentenhilfen gelten Personen als fachlich geeignet, die a. die Weiterbildung zur Alimentenfachperson abgeschlossen haben oder berufsbe
- gleitend absolvieren oder b. zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2022 während mindestens dreier Jahre im Bereich der Alimentenhilfen tätig waren und während dieser Zeit mindestens 40 Lektionen fachliche Weiterbildung absolviert haben.

§ 3

Zuständigkeit und Koordination *
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft ist für den Vollzug der Sozialhilfe, die dem Kanton übertragen ist, und für die Koordination der Sozialhilfe zuständig, soweit der Regierungsrat keine andere Dienststelle bezeichnet. *
2 Die Koordination der Dienststelle Soziales und Gesellschaft umfasst insbesondere:
* a. Förderung der inner- und interkantonalen Zusammenarbeit, b. Information und Beratung der Gemeinden und Sozialdienste, c. Herausgabe von Merkblättern, Vorlagen und Musterdokumenten.
3 Im Bereich der Alimentenhilfen kann die Dienststelle Soziales und Gesellschaft Wei
- terbildungen und Schulungen durchführen. *

§ 4

Gesuche
1 Das Gesuch um institutionelle Sozialhilfe des Kantons ist beim Gesundheits- und Sozi
- aldepartement einzureichen. Das Gesuch um institutionelle Sozialhilfe der Einwohner
- gemeinde ist bei deren Sozialdienst einzureichen.
6 SR
210 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 892a
3
2 Die hilfebedürftige Person hat das Gesuch um persönliche oder wirtschaftliche Sozial
- hilfe beim Sozialdienst ihres Unterstützungswohnsitzes zu stellen. Hat die hilfebedürfti
- ge Person keinen Unterstützungswohnsitz oder ist sie ausserhalb ihres Unterstützungs
- wohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen, ist das Gesuch beim Sozialdienst der Aufent
- haltsgemeinde zu stellen.
3 Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin und das unterhaltsberechtigte Kind haben das Gesuch um Inkassohilfe beim Sozialdienst ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes, in grenzüberschreitenden Fällen bei der vom Kanton bezeichneten Fachstelle, einzureichen. Das unterhaltsberechtigte Kind hat das Gesuch um Bevorschussung beim Sozialdienst seines zivilrechtlichen Wohnsitzes einzureichen. *
4 Das Gesundheits- und Sozialdepartement, die Einwohnergemeinden und andere zu
- ständige Stellen können für die Entgegennahme der Gesuche andere öffentliche oder pri
- vate Stellen als zuständig bezeichnen.

§ 5

Entscheide
1 Entscheide über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Bevorschussung und die Rücker
- stattung müssen nicht begründet werden. Gegen die Entscheide kann innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Darauf ist im Entscheid hinzuweisen.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
7 .

§ 6

Auszahlungs- oder Überweisungstermin
1 Geldbeträge, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe geleistet wer
- den, sowie einkassierte und bevorschusste Unterhaltsbeiträge sind in der Regel auf Mo
- natsbeginn auszubezahlen oder zu überweisen.
2 Wirtschaftliche Sozialhilfe
2.1 Allgemeines

§ 7

Ausschluss von der ordentlichen Sozialhilfe
1 Von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen sind a. Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Ausländerinnen und Ausländer mit ei
- nem Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland; sie ha
- ben nur Anspruch auf Nothilfe im Sinn von § 24,
7 SRL Nr.
40 . Auf Dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 892a b. hilfebedürftige Personen, die aufgrund von staatsvertraglichen Regelungen von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, insbesondere Ausländerinnen und Ausländer, die sich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten (Anhang l Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer
- seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
8 ); sie haben nur Anspruch auf Not
- hilfe gemäss § 25.
2.2 Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe

§ 8

Personen in Zweck-Wohngemeinschaften
1 Für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften wird der Grundbedarf für den Lebensun
- terhalt unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Er bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. In Abweichung von den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wird der entsprechende Grundbedarf bei einer Person in einer Unterstützungseinheit um 20 Prozent und bei mehreren Personen in einer Unter stützungseinheit um 15 Prozent reduziert.

§ 9

Grundbedarf für den Lebensunterhalt
1 In Abweichung von den Skos-Richtlinien wird unter Vorbehalt von Absatz 2 der mo
- natliche Grundbedarf für den Lebensunterhalt für hilfebedürftige Personen, die in der Schweiz noch nicht eineinhalb Jahre gearbeitet haben, wie folgt festgelegt: a. bei einem Einpersonenhaushalt 85 Prozent des Grundbedarfs der Skos-Richtlini
- en, b. bei einem Mehrpersonenhaushalt 90 Prozent des Grundbedarfs der Skos-Richtlini
- en.
2 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss den Skos-Richtlinien gilt in jedem Fall für: a. hilfebedürftige junge Erwachsene mit eigenem Haushalt, wenn zwingende Gründe für die Führung eines eigenen Haushaltes gegeben sind und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bereits aufgrund der Skos-Richtlinien um 20 Prozent zu kür
- zen ist, b. hilfebedürftige alleinerziehende Personen mit Kindern unter 3 Jahren, c. hilfebedürftige alleinerziehende Personen mit Kindern unter 14 Jahren und einem Arbeitspensum von mehr als 50 Prozent, d. Ehe- und Konkubinatspaare im gleichen Haushalt mit Kindern unter 3 Jahren, wenn ein Arbeitspensum von mindestens 100 Prozent nachgewiesen ist, e. Ehe- und Konkubinatspaare im gleichen Haushalt mit Kindern unter 14 Jahren, wenn ein Arbeitspensum von mindestens 150 Prozent nachgewiesen ist,
8 SR
0.142.112.681
Nr. 892a
5 f. Personen nach sieben Jahren seit dem ersten Kontakt mit der Sozialhilfe.
3 Im Übrigen gilt § 30 des Sozialhilfegesetzes.

§ 10

Integrationszulage für Nichterwerbstätige
1 In Abweichung von den Skos-Richtlinien beträgt die Integrationszulage für Nicht- erwerbstätige je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrations
- prozess 100 bis 200 Franken pro Person und Monat.

§ 11

Einkommensfreibeträge für Erwerbstätige
1 In Konkretisierung der Skos-Richtlinien wird die Obergrenze für den Einkommensfrei
- betrag für Erwerbstätige im ersten Arbeitsmarkt, welche das 16. Altersjahr vollendet ha
- ben, auf 500 Franken pro Person und Monat festgelegt. Die Freibeträge werden, abhän
- gig vom Beschäftigungsumfang, wie folgt festgelegt: Beschäftigungsumfang (100 Prozent = 180 oder mehr Stunden pro Monat) Einkommensfreibetrag pro Person und Monat bis 10 Prozent Fr. 100.–
20 Prozent Fr. 160.–
30 Prozent Fr. 220.–
40 Prozent Fr. 280.–
50 Prozent Fr. 330.–
60 Prozent Fr. 370.–
70 Prozent Fr. 410.–
80 Prozent Fr. 440.–
90 Prozent Fr. 470.–
100 Prozent Fr. 500.–
2 Erwerbseinkommen von weniger als 100 Franken pro Person und Monat gelten als Freibeträge und werden nicht mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe verrechnet.

§ 12

Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge
1 Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge be
- trägt 850 Franken pro Haushalt und Monat.

§ 13

Vermögensverzicht
1 Vermögen, auf das die hilfebedürftige Person in den letzten fünf Jahren vor der Einrei
- chung des Gesuchs um wirtschaftliche Sozialhilfe verzichtet hat, wird bei der An
- spruchsberechnung als Einnahme angerechnet.
6 Nr. 892a
2 Für die Bewertung des Vermögens gelten Artikel 17 Absätze 1 und 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971
9 sowie § 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007
10 sinngemäss.
3 Pro Jahr werden 10
000 Franken als Einnahme angerechnet.
4 Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um 10
000 Franken und allfällige für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung angerechnete Beträge zu vermindern. Für die Berechnung des Anspruchs auf wirtschaft
- liche Sozialhilfe ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Jahres, für welches wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen wird, massgebend.
5 Vorbehalten bleibt das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Artikel 12 der Bundesver
- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
11 .

§ 14

Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe
1 In Abweichung von den Skos-Richtlinien kann bei einer Verletzung von gesetzlichen Pflichten oder bei Nichtbefolgen von Auflagen und Weisungen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt sanktionsweise um 5 bis höchstens 35 Prozent gekürzt werden. Kürzun
- gen von 20 Prozent und mehr sind auf maximal 9 Monate zu befristen. Zusätzlich kön
- nen der Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage gekürzt oder gestrichen wer
- den. Die Situation von mitbetroffenen Personen in einer Unterstützungseinheit ist ange
- messen zu berücksichtigen.
2 Der Sozialdienst hat vor Ablauf der festgesetzten Frist gemäss Absatz 1 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung oder Streichung weiterhin gegeben sind. Trifft dies zu, kann erneut eine Massnahme nach Absatz 1 getroffen werden. Werden die Auf
- lagen und Weisungen inzwischen befolgt, werden die Kürzungen und Streichungen auf
- gehoben, abweichend von den Skos-Richtlinien jedoch erst nach Ablauf der festgesetz
- ten Frist gemäss Absatz 1. Vorbehalten bleibt § 5 des Sozialhilfegesetzes. *
3 Die ganze oder teilweise Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist insbesondere möglich, wenn sich eine hilfebedürftige Person weigert, eine zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen. Die wirtschaftliche Sozialhilfe kann eingestellt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht mehr nachgewiesen ist.
9 SR
831.301
10 SRL Nr.
881
11 SR
101 .
Nr. 892a
7
2.3 Kostenersatzpflicht nach kantonalem Recht
2.3.1 Verfahren zwischen den Einwohnergemeinden

§ 15

Meldung an die kostenersatzpflichtige Einwohnergemeinde
1 Ist die Aufenthaltsgemeinde nicht kostenpflichtig (§ 33 Sozialhilfegesetz) oder hat eine Luzerner Einwohnergemeinde die wirtschaftliche Sozialhilfe als Vorleistung gewährt (§
16 Abs. 4 Sozialhilfegesetz), meldet der Sozialdienst innert 60 Tagen seit der Gewäh
- rung der sofortigen Hilfe oder der wirtschaftlichen Sozialhilfe den Entscheid dem Sozi
- aldienst der kostenersatzpflichtigen Luzerner Wohnsitzgemeinde (§ 35 Abs. 2 und 3 Sozialhilfegesetz).
2 Zieht eine hilfebedürftige Person in eine andere Luzerner Gemeinde und bestehen Zweifel über die Kostenersatzpflicht einer Gemeinde, meldet der Sozialdienst der neuen Wohnsitzgemeinde dem Sozialdienst der vorherigen Wohnsitzgemeinde innert 60 Tagen den Entscheid über die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe.
3 Der meldende Sozialdienst teilt dem Sozialdienst der kostenersatzpflichtigen Wohn
- sitzgemeinde oder der vorherigen Wohnsitzgemeinde die Gründe für die Gewährung der sofortigen Hilfe oder der wirtschaftlichen Sozialhilfe und für die Kostenersatzpflicht mit.

§ 16

Nichtanerkennung
1 Anerkennt der Sozialdienst das Begehren auf Kostenersatzpflicht oder den Entscheid des meldenden Sozialdienstes über die Gewährung der sofortigen Hilfe oder der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht, hat er beim meldenden Sozialdienst innert 30 Tagen begründet Widerspruch zu erheben.
2 Wird die Frist nicht eingehalten, kann der meldende Sozialdienst die von ihm geleistete wirtschaftliche Sozialhilfe bis zum Eingang des Widerspruchs in Rechnung stellen.
3 Streitige Ansprüche auf Kostenersatz sind mit verwaltungsrechtlicher Klage nach den

§§ 164–172 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege geltend zu machen.

§ 17

Meldung an die vorletzte Wohnsitzgemeinde
1 Wird im Widerspruch geltend gemacht, die vorletzte Wohnsitzgemeinde der hilfebe
- dürftigen Person sei kostenersatzpflichtig, hat der meldende Sozialdienst dies der vor
- letzten Wohnsitzgemeinde innert 60 Tagen seit Eingang des Widerspruchs anzuzeigen.

§ 15 Absatz 3 gilt sinngemäss.

2 Anerkennt der Sozialdienst der vorletzten Wohnsitzgemeinde den Entscheid über die wirtschaftliche Sozialhilfe oder die Kostenersatzpflicht nicht, gilt das Verfahren gemäss
§ 16.
8 Nr. 892a

§ 18

Rechnungstellung
1 Der Sozialdienst der anspruchsberechtigten Einwohnergemeinde stellt der kostener
- satzpflichtigen Einwohnergemeinde innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Quartals Rech
- nung über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die sie als Vorleistung erbracht hat. Rechnun
- gen über die geleistete sofortige Hilfe sind so bald als möglich zu stellen.
2 Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen.
2.3.2 Verfahren zwischen den Gemeinden und dem Kanton

§ 19

Meldung bei Kostenersatzpflicht des Kantons
1 Ist der Kanton kostenersatzpflichtig (§ 34 Sozialhilfegesetz), erstattet der Sozialdienst der Aufenthaltsgemeinde der hilfebedürftigen Person der Dienststelle Soziales und Ge
- sellschaft innert 60 Tagen seit der Gewährung der sofortigen Hilfe Meldung.

§ 20

Meldung bei Kostenersatzpflicht der Wohnsitzgemeinde
1 Ist eine Luzerner Einwohnergemeinde gegenüber dem Kanton kostenersatzpflichtig (§
35 Abs. 1 Sozialhilfegesetz), erstattet die Dienststelle Soziales und Gesellschaft dem Sozialdienst der kostenersatzpflichtigen Gemeinde innert 60 Tagen seit der Meldung des Aufenthaltskantons Meldung.

§ 21

Rechtsverweis
1 Im Verhältnis zwischen den Gemeinden und dem Kanton sind im Übrigen die Bestim
- mungen des § 15 Absätze 2 und 3 und der §§ 16–18 sinngemäss anwendbar.
2.4 Kostenersatzpflicht nach Bundesrecht

§ 22

Zuständigkeiten
1 Die zuständige kantonale Amtsstelle nach Artikel 29 des eidgenössischen Zuständig
- keitsgesetzes ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.
2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für den Erlass von Abweisungs
- beschlüssen und für die Beschwerdeführung nach Artikel 34 Absatz 1 des eidgenössi
- schen Zuständigkeitsgesetzes.
Nr. 892a
9
2.5 Rückerstattung und Verwandtenunterstützung

§ 23

1 Für Rückerstattungsentscheide ist diejenige Einwohnergemeinde zuständig, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe zuletzt geleistet hat.
2 Für die Geltendmachung der Verwandtenunterstützung ist die Sozialbehörde der Gemeinde zuständig, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe leistet.
3 Nothilfe

§ 24

Personen mit einem Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland
1 Personen mit einem Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton oder im Aus
- land ist Nothilfe zu gewähren, wenn sie ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes, ins
- besondere wegen Erkrankung, Unfall oder plötzlicher Mittellosigkeit, sofortige Hilfe be
- nötigen und weder zu ihrem Unterstützungswohnsitz zurückkehren noch warten können, bis sie ihnen von diesem geleistet wird.
2 Die Nothilfe umfasst insbesondere die nötige medizinische Versorgung bis zur Wieder
- herstellung der Transportfähigkeit und die notwendigen Mittel zur Heimreise.
3 Sie wird in der Regel in Form von Gutscheinen oder Sachhilfen geleistet. Sie kann an dafür speziell bezeichneten Orten ausgerichtet werden.

§ 25

Personen mit einem Sozialhilfeausschluss
1 Die Nothilfe an Personen, die gemäss § 7 Unterabsatz b von der Sozialhilfe ausge
- schlossen sind, umfasst die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel für Nahrung, Kleidung, Obdach und für die medizinische Notversorgung.
2 Der Grundbetrag für den Lebensunterhalt beträgt 10 Franken pro Person und Tag.
3 Im Übrigen gilt § 24 Absatz 3 sinngemäss.

§ 26

Personen aus dem Asylbereich
1 Für die Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich gilt die Kantonale Asylverordnung.
10 Nr. 892a
4 Alimentenhilfen
4.1 Inkassohilfe

§ 27

* ...

§ 27b

* Kostenbeteiligung berechtigte Person
1 Die erforderlichen Mittel gemäss § 43b Absätze 2 und 3 des Sozialhilfegesetzes liegen vor, wenn das massgebende Einkommen gemäss § 46a des Sozialhilfegesetzes a. von Alleinstehenden 120'000 Franken übersteigt oder b. von Verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft oder in einem stabilen Konkubinat lebenden Personen gesamthaft 180'000 Franken übersteigt. Bei minderjährigen Kindern ist das Einkommen des Elternteils, des Stiefelternteils, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder des Partners oder der Part
- nerin eines stabilen Konkubinats, in deren Haushalt das Kind lebt, zu berücksichtigen, bei volljährigen Kindern deren eigenes Einkommen.
2 Die Kostenbeteiligung für die Leistungen der Fachstelle beträgt pauschal 800 Franken für das ganze Jahr.
4.2 Bevorschussung

§ 28

Rechtstitel
1 Rechtstitel im Sinn von § 44 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes sind a. rechtskräftige Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die schwei
- zerische Gerichte gefällt haben, b. Unterhaltsverträge, die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder vom Gericht genehmigt wurden (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB).
2 Rechtskräftige Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Ab
- satz 1a sind a. rechtskräftige Scheidungs- und Trennungsurteile (Art. 133 Abs. 1 und 118 Abs. 2 ZGB), b. Entscheide über gesetzliche Massnahmen im Eheschutzverfahren zugunsten von Kindern (Art. 173 Abs. 1 und 176 Abs. 3 ZGB), c. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Ehetrennungs- und Ehescheidungs verfahren (Art. 118 Abs. 2 ZGB und Art. 276 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozess
- ordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008
12 ),
12 SR
272
Nr. 892a
11 d. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Vaterschaftsverfahren (Art.
303 ZPO), e. rechtskräftige Unterhaltsurteile (Art. 279 ZGB) oder Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Unterhaltsverfahren (Art. 303 ZPO).
3 Andere Rechtstitel berechtigen nur zu einer Bevorschussung, wenn sie vorher von der Sozialbehörde anerkannt worden sind. Dazu gehören insbesondere a. schriftliche Vereinbarungen oder Schuldanerkennungen über Unterhaltsbeiträge ohne die Genehmigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder des Ge
- richts, b. ausländische Urteile.
4 Im Verfahren um Anerkennung von Rechtstiteln gemäss Absatz 3 kann insbesondere die Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person überprüft werden. Entspricht diese offensichtlich nicht den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen, kann die Bevorschus
- sung verweigert werden.

§ 29

Einkommensgrenze
1 Der Anspruch auf Bevorschussung reduziert sich gemäss § 29a Absatz 1, wenn das massgebende Einkommen * a. des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, 33
000 Franken pro Jahr übersteigt oder b. * des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder des Stiefeltern
- teils und des Elternteils, in deren Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt,
50
000 Franken pro Jahr übersteigt oder c. * des Partners oder der Partnerin eines stabilen Konkubinats und des Elternteils, in deren Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, gesamthaft 50
000 Franken pro Jahr übersteigt oder d. * des volljährigen Kindes 16 800 Franken pro Jahr übersteigt.
2 ... *
3 Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999
13 . *
4 Weichen die tatsächlichen Verhältnisse bei der Einreichung des Gesuchs oder während der Bevorschussung um mehr als 15 Prozent vom massgebenden Einkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung ab, werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt.
5 Liegt bei volljährigen Kindern ab Beginn der Steuerperiode, in der sie volljährig geworden sind, noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, sind die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. *
13 SRL Nr.
620
12 Nr. 892a

§ 29a

* Teilbevorschussung
1 Übersteigt das massgebende Einkommen die Einkommensgrenzen gemäss § 29, redu
- ziert sich die Bevorschussung um mindestens 40 Prozent des massgebenden Einkom
- mens über der anwendbaren Einkommensgrenze. Dieser Prozentsatz steigt für jeden Franken des massgebenden Einkommens über der Einkommensgrenze um 0,0015 Pro
- zentpunkte an.
2 Liegt der Anspruch auf Bevorschussung unter 100 Franken pro Jahr und pro Kind, wird der Betrag nicht ausbezahlt.

§ 30

Kinder- und Ausbildungszulagen
1 Kinder- und Ausbildungszulagen, die der unterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen hat, werden nicht bevorschusst.

§ 31

Dauer der Bevorschussung
1 Die Unterhaltsbeiträge werden jeweils während längstens eines Jahres bevorschusst. Vor Ablauf der Dauer hat der Sozialdienst zu prüfen, ob die Bevorschussung anzupassen ist.
2 Die Bevorschussung endet mit der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes. Vorbehalten bleibt Artikel 277 Absatz 2 ZGB.

§ 32

Unterlagen zum Gesuch
1 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen: a. ein Rechtstitel gemäss § 28, b. * ... c. * die letzte Steuerveranlagung und das Doppel der letzten Steuererklärung sämtli
- cher Personen, deren Einkommen gemäss § 29 Absatz 1 bei der Berechnung des massgebenden Einkommens zu berücksichtigen sind, d. * die aktuellsten Lohnabrechnungen sämtlicher Personen, deren Einkommen ge
- mäss § 29 Absatz 1 bei der Berechnung des massgebenden Einkommens zu be
- rücksichtigen sind, e. * allfällige Unterlagen über das Einkommen und Vermögen des unterhaltsberechtig
- ten minderjährigen Kindes, f. eine Aufstellung über die nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge, g. die in § 33 genannten Unterlagen.
2 Der Sozialdienst kann weitere Unterlagen verlangen.

§ 33

Unterzeichnen von Unterlagen
1 Das unterhaltsberechtigte Kind beziehungsweise seine Vertretung hat folgende Un terlagen zu unterzeichnen: a. das wahrheitsgemäss ausgefüllte Gesuchsformular,
Nr. 892a
13 b. die Erklärung, wonach davon Kenntnis genommen wird, dass unrechtmässig er
- haltene Vorschüsse zurückzuerstatten sind und dass gegebenenfalls Strafanzeige erstattet wird.
4.3 Allgemeines *

§ 34

Verwendung eingehender Zahlungen
1 Die Verwendung eingehender Zahlungen richtet sich nach den Artikeln 85–87 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911
14 . Vorbehalten bleibt Artikel
15 der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019
15 . *
2 Der Sozialdienst hat dem unterhaltsberechtigten Kind einen allfälligen Überschuss aus
- zubezahlen.
5 Schlussbestimmungen

§ 35

Weisungen und Formulare
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement erlässt die für den Vollzug dieser Verord
- nung notwendigen Weisungen und Formulare. Es kann die Aufgabe an die Dienststelle Soziales und Gesellschaft delegieren.

§ 36

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990
16 wird aufgehoben.

§ 37

Übergangsbestimmung
1 ... *

§ 37a

* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Januar 2023
1 Die Einwohnergemeinden haben die fachlichen Anforderungen an die Leistungserbrin
- ger gemäss § 2a bis spätestens am 1. September 2024 zu erfüllen.
14 SR
220
15 SR
211.214.32
16 G 1990 471 (SRL Nr. 892a)
14 Nr. 892a

§ 38

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 892a
15 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.11.2015
01.01.2016 Erstfassung G 2015 273 Ingress
10.01.2023
01.02.2023 geändert G 2023-010

§ 2a

10.01.2023
01.02.2023 eingefügt G 2023-010

§ 3

10.01.2023
01.02.2023 Titel geändert G 2023-010

§ 3 Abs. 1

30.08.2016
01.01.2017 geändert G 2016-38

§ 3 Abs. 1

10.01.2023
01.02.2023 geändert G 2023-010

§ 3 Abs. 2

10.01.2023
01.02.2023 eingefügt G 2023-010

§ 3 Abs. 3

10.01.2023
01.02.2023 eingefügt G 2023-010

§ 4 Abs. 3

10.01.2023
01.02.2023 geändert G 2023-010

§ 14 Abs. 2

24.11.2020
01.01.2021 geändert G 2020-091

§ 27

10.01.2023
01.02.2023 aufgehoben G 2023-010

§ 27b

10.01.2023
01.02.2023 eingefügt G 2023-010

§ 29 Abs. 1

11.02.2020
01.03.2020 geändert G 2020-009

§ 29 Abs. 1, b.

11.02.2020
01.03.2020 geändert G 2020-009

§ 29 Abs. 1, c.

11.02.2020
01.03.2020 geändert G 2020-009

§ 29 Abs. 1, d.

11.02.2020
01.03.2020 eingefügt G 2020-009

§ 29 Abs. 2

11.02.2020
01.03.2020 aufgehoben G 2020-009

§ 29 Abs. 3

11.02.2020
01.03.2020 geändert G 2020-009

§ 29 Abs. 5

11.02.2020
01.03.2020 eingefügt G 2020-009

§ 29a

11.02.2020
01.03.2020 eingefügt G 2020-009

§ 32 Abs. 1, b.

11.02.2020
01.03.2020 aufgehoben G 2020-009

§ 32 Abs. 1, c.

11.02.2020
01.03.2020 geändert G 2020-009

§ 32 Abs. 1, d.

11.02.2020
01.03.2020 geändert G 2020-009

§ 32 Abs. 1, e.

11.02.2020
01.03.2020 geändert G 2020-009 Titel 4.3
10.01.2023
01.02.2023 eingefügt G 2023-010

§ 34 Abs. 1

10.01.2023
01.02.2023 geändert G 2023-010

§ 37 Abs. 1

10.01.2023
01.02.2023 aufgehoben G 2023-010

§ 37a

10.01.2023
01.02.2023 eingefügt G 2023-010
16 Nr. 892a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.11.2015
01.01.2016 Erlass Erstfassung G 2015 273
30.08.2016
01.01.2017

§ 3 Abs. 1

geändert G 2016-38
11.02.2020
01.03.2020

§ 29 Abs. 1

geändert G 2020-009
11.02.2020
01.03.2020

§ 29 Abs. 1, b.

geändert G 2020-009
11.02.2020
01.03.2020

§ 29 Abs. 1, c.

geändert G 2020-009
11.02.2020
01.03.2020

§ 29 Abs. 1, d.

eingefügt G 2020-009
11.02.2020
01.03.2020

§ 29 Abs. 2

aufgehoben G 2020-009
11.02.2020
01.03.2020

§ 29 Abs. 3

geändert G 2020-009
11.02.2020
01.03.2020

§ 29 Abs. 5

eingefügt G 2020-009
11.02.2020
01.03.2020

§ 29a

eingefügt G 2020-009
11.02.2020
01.03.2020

§ 32 Abs. 1, b.

aufgehoben G 2020-009
11.02.2020
01.03.2020

§ 32 Abs. 1, c.

geändert G 2020-009
11.02.2020
01.03.2020

§ 32 Abs. 1, d.

geändert G 2020-009
11.02.2020
01.03.2020

§ 32 Abs. 1, e.

geändert G 2020-009
24.11.2020
01.01.2021

§ 14 Abs. 2

geändert G 2020-091
10.01.2023
01.02.2023 Ingress geändert G 2023-010
10.01.2023
01.02.2023

§ 2a

eingefügt G 2023-010
10.01.2023
01.02.2023

§ 3

Titel geändert G 2023-010
10.01.2023
01.02.2023

§ 3 Abs. 1

geändert G 2023-010
10.01.2023
01.02.2023

§ 3 Abs. 2

eingefügt G 2023-010
10.01.2023
01.02.2023

§ 3 Abs. 3

eingefügt G 2023-010
10.01.2023
01.02.2023

§ 4 Abs. 3

geändert G 2023-010
10.01.2023
01.02.2023

§ 27

aufgehoben G 2023-010
10.01.2023
01.02.2023

§ 27b

eingefügt G 2023-010
10.01.2023
01.02.2023 Titel 4.3 eingefügt G 2023-010
10.01.2023
01.02.2023

§ 34 Abs. 1

geändert G 2023-010
10.01.2023
01.02.2023

§ 37 Abs. 1

aufgehoben G 2023-010
10.01.2023
01.02.2023

§ 37a

eingefügt G 2023-010
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