SMOG-Verordnung (713.12)
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SMOG-Verordnung

1 SMOG-Verordnung
713.12 SMOG-Verordnung (vom 22. November 2006)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983
4 und §
53 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007
2 ,
6 beschliesst:
Koordination

§ 1.

Bei der kurzfristigen Bekämp fung übermässiger Luftschad stoff-Immissionen gemäss dieser Ve rordnung infolge austauscharmer Wetterlagen stellt die Baudirekti on die Koordination mit den Regio nen Bern, Basel und Innerschweiz , mit den Nachbarkantonen und mit den interessierten kant onalen Stellen sicher.
Informations
-
stufe und Inter
-
ventionsstufen

§ 2.

Wird einer der Schwellenwerte gemäss nachfolgender Tabelle überschritten und stellt die Baudirektion fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognos tiziert wird, gilt die Informations stufe, die Interventionsstufe I bzw. die Interventionsstufe II als erreicht. Schadstoff Schwellenwerte der Stufen Informationsstufe Interventionsstufe I Interventions stufe II Feinstaub (PM10) Ta gesmittel w ert
75 μg/m
3
100 μg/m
3
150 μg/m
3 Ozon (O
3 ) max. Stundenmittelwert
180 μg/m
3 ––
Massnahmen
der Informa
-
tionsstufe

§ 3.

1 Ist die Informationsstufe erre icht, veröffentlicht die Bau direktion in Absprache mit der Gesundheitsdirektion Verhaltens empfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
2 Sie ruft die Bevölkerung, die Ve rantwortlichen der Wirtschaft und die Vertreterinnen und Vertreter de r Behörden auf, die Schadstoff emissionen zu vermindern bzw. entsprechende Vorkehrungen zu ver anlassen.
Verbote der
Interventions
-
stufen

§ 4.

1 Ist die Interventionsstufe I e rreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten, a. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfüg ung steht; au sgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind,
2
713.12 SMOG-Verordnung b. Feuer jeder Art im Fr eien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer.
2 Ist die Interventionsstufe II erreic ht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetriebene Maschi nen, Geräte und Fahrze uge einzusetzen, die nicht mit einem Partikel filter ausgerüstet sind.
5
3 Die Baudirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und infor
- miert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote. Verkehrs beschränkungen

§ 5.

Ist eine der Interventionsstuf en erreicht, kann die Baudirek
- tion in Absprache mit der Sicherheitsdirektion Massnahmen nach Art.
3 Abs.
6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
3 anordnen, insbesondere Geschwindigkeitsbesc hränkungen auf zu be
- zeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen. Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Sicherheits
- direktion. Kontrolle

§ 6.

Die Baudirektion kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen. Aufhebung der Verbote und Massnahmen

§ 7.

Wird der Tagesmitte lwert von 50 μg/m
3 für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht, hebt die Baudirektion die Verbote nach §
4 und die Verkehrsbeschränkungen auf un d informiert die Bevölkerung darüber. Vorbereitungen

§ 8.

Die Baudirektion und die Sich erheitsdirektion treffen die Vorbereitungen, damit Verbote und Massnahmen rasch und wirksam umgesetzt werden können. Die Baudi rektion schliesst mit den Nach
- barkantonen die erforderli chen Vereinbarungen ab. Inkrafttreten

§ 9.

§ 4 Abs. 2 tritt am 1. Januar 20

10, die übrigen Bestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 61, 462 ; Begründung siehe ABl 2006, 1669 .
2 LS 810.1 .
3 SR 741.01 .
4 SR 814.01 .
5 Inkrafttreten 1. Januar 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 618 ; ABl 2011, 2320
). In Kraft seit 1. November 2011.
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