SMOG-Verordnung
                            1 SMOG-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            713.12 SMOG-Verordnung (vom 22. November 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Bei  der  kurzfristigen  Bekämp fung  übermässiger  Luftschad stoff-Immissionen gemäss dieser Ve rordnung infolge austauscharmer Wetterlagen stellt die Baudirekti on die Koordination mit den Regio nen Bern, Basel und Innerschweiz , mit den Nachbarkantonen und mit den interessierten kant onalen Stellen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stufe und Inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ventionsstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Wird einer der Schwellenwerte gemäss nachfolgender Tabelle überschritten und stellt die Baudirektion fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognos tiziert wird, gilt die Informations stufe, die Interventionsstufe I bzw. die Interventionsstufe II als erreicht. Schadstoff Schwellenwerte der Stufen Informationsstufe Interventionsstufe I Interventions stufe II Feinstaub (PM10) Ta gesmittel w ert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 μg/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100                μg/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150                  μg/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ozon (O
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ) max. Stundenmittelwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 μg/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ––
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Informa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tionsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Ist  die  Informationsstufe  erre icht,  veröffentlicht  die  Bau direktion  in  Absprache  mit  der  Gesundheitsdirektion  Verhaltens empfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ruft die Bevölkerung, die Ve rantwortlichen der Wirtschaft und die  Vertreterinnen  und  Vertreter  de r  Behörden  auf,  die  Schadstoff emissionen zu vermindern bzw. entsprechende Vorkehrungen zu ver anlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbote der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interventions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stufen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Ist  die  Interventionsstufe  I  e rreicht,  ist  es  im  belasteten Gebiet verboten, a.   Holzfeuerungen  zu  betreiben, wenn  eine  Heizung mit  geringeren Schadstoffemissionen  zur  Verfüg ung  steht;  au sgenommen  sind Anlagen  mit  Filtern  zur  Feinstaubreduktion  und  solche,  die  mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            713.12 SMOG-Verordnung b.   Feuer jeder Art im Fr eien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Interventionsstufe II erreic ht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetriebene  Maschi nen,  Geräte  und  Fahrze uge  einzusetzen,  die nicht mit einem Partikel filter ausgerüstet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Baudirektion  bezeichnet  die belasteten  Gebiete  und  infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - miert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote. Verkehrs beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Ist eine der Interventionsstuf en erreicht, kann die Baudirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion  in  Absprache  mit  der  Sicherheitsdirektion  Massnahmen  nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  des  Strassenverkehrsgesetzes  vom  19. Dezember  1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 anordnen, insbesondere Geschwindigkeitsbesc hränkungen auf zu be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen. Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Sicherheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion. Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Baudirektion  kontrolliert in  Zusammenarbeit  mit  der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen. Aufhebung der Verbote und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Wird der Tagesmitte lwert von 50 μg/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 für Feinstaub (PM10) nicht  mehr  erreicht,  hebt  die Baudirektion  die  Verbote  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  und die  Verkehrsbeschränkungen  auf  un d  informiert  die  Bevölkerung darüber. Vorbereitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Baudirektion  und  die  Sich erheitsdirektion  treffen  die Vorbereitungen, damit Verbote und Massnahmen rasch und wirksam umgesetzt werden können. Die Baudi rektion schliesst mit den Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barkantonen die erforderli chen Vereinbarungen ab. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
§ 4 Abs. 2 tritt am 1. Januar 20
                            10, die übrigen Bestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 462 ; Begründung siehe ABl 2006, 1669 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 810.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 741.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 814.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Inkrafttreten 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 618 ; ABl 2011, 2320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. November 2011.