Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (539)
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Gesetz über die universitäre Hochschulbildung

Nr. 539 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) vom 17. Januar 2000 (Stand 1. Februar 2023) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. September 1999
1
, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Grundsatz
1 Die Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Luzern.
2 Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten aufgrund einer Leistungsvereinbarung autonom im Rahmen von Verfassung und Gesetz. *

§ 2

Einbettung der Hochschulbildung
1 Die universitäre Hochschulbildung ist wie folgt in das Bildungswesen eingebettet:
1 GR 1999 1535 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2000 125 | G 2000 257
2 Nr. 539
2 Bildungsziele

§ 3

Allgemeines Bildungsziel
1 Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch begründeten Handlungsorientierungen, der Gemeinschaftsfä
- higkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens.
2 Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft.
3 Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, Eigenverantwortung zu übernehmen, das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren. *

§ 4

Ziele und Aufgaben der Universität
1 Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Insbesondere a. fördert sie das geistige Leben, den Dienst an Mensch, Gesellschaft und Natur so
- wie den Umgang mit den Menschen, b. vermittelt sie wissenschaftliche Bildung und schafft damit die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen, c. verleiht sie Titel und Grade,
Nr. 539
3 d. bietet sie wissenschaftliche Weiterbildung an, fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs, beteiligt sich an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, erbringt Dienst
- leistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Bildungs- und Forschungsaufgabe stehen und sorgt für den Wissenstransfer in Wirtschaft und Gesellschaft, e. * setzt sie sich für die Beseitigung von Diskriminierungen ein und schafft Rahmen
- bedingungen, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studierenden und Mit
- arbeitenden förderlich sind.

§ 5

Forschungs- und Lehrfreiheit
1 Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
2 Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherstellung der ethischen Verantwortung der Wissenschaft.
3 Sie trifft Vorkehrungen dafür, dass die Forschenden, unter Einschluss der Doktorieren
- den, die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Pra
- xis beachten. *
4 Sie kann zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der gu
- ten wissenschaftlichen Praxis * a. in- und ausländischen Institutionen im Einzelfall Auskünfte erteilen über die Ver
- letzung oder den begründeten Verdacht der Verletzung dieser Regeln durch ihre Forschenden, ebenso über verhängte Sanktionen gegen ihre Forschenden wegen solcher Regelverletzungen, b. bei in- und ausländischen Institutionen Auskünfte im Sinne von Unterabsatz a über eigene Forschende sowie über Forschende anderer Institutionen einholen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhält oder eingehen will.

§ 6

Zusammenarbeit
1 Die Universität arbeitet mit Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten im In- und Ausland in Lehre, Forschung und Dienstleistung zusammen und sorgt nament
- lich für die notwendige Koordination mit anderen Hochschulen. *
2 Sie arbeitet mit der Hochschule Luzern (Fachhochschule Zentralschweiz) und der Pädagogischen Hochschule Luzern zusammen und nutzt entsprechende Synergien.
*
3 Sie fördert den Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie von Studierenden.
4 Nr. 539
3 Kantonale Behörden

§ 7

* Kantonsrat
1 Der Kantonsrat a. beschliesst mit dem Voranschlag den politischen Leistungsauftrag für den Aufga
- benbereich Hochschulbildung, b. beschliesst mit dem Voranschlag den Globalbeitrag für den Aufgabenbereich Hochschulbildung, c. genehmigt den Beitritt zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung
2 sowie zu weiteren interkantonalen Verträgen mit rechtsetzendem Inhalt, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist, d. nimmt den Geschäftsbericht der Universität zur Kenntnis.

§ 8

* Regierungsrat
1 Der Regierungsrat a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen, soweit nicht andere Organe dazu ermächtigt sind, b. wählt die Mitglieder des Universitätsrates, soweit diese dem Rat nicht von Amtes wegen angehören, c. erlässt die Eignerstrategie der Universität nach Rücksprache mit dem Universitäts
- rat, d. schliesst mit der Universität die mehrjährige Leistungsvereinbarung ab, e. erteilt der Universität auf Antrag des Universitätsrates den jährlichen Leistungs
- auftrag mit Finanzierungsbeschluss, f. genehmigt den Geschäftsbericht der Universität, g. beantragt dem Kantonsrat den politischen Leistungsauftrag und den Globalbeitrag für den Aufgabenbereich Hochschulbildung.
4 Organisation der Universität

§ 9

Organisationseinheiten
1 Die Universität gliedert sich in folgende Organisationseinheiten: a. Fakultäten, b. Seminare, c. Institute, c bis . * Dienste, d. weitere Organisationseinheiten.
2 SRL Nr.
543a
Nr. 539
5

§ 10

Fakultäten
1 Die Universität besteht aus folgenden Fakultäten: * a. * Theologische Fakultät, b. * Kultur- und sozialwissenschaftliche Fakultät, c. * Rechtswissenschaftliche Fakultät, d. * Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, e. * Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin, f. * Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie.
1bis Der Regierungsrat schliesst über die Belange der Theologischen Fakultät eine Ver
- einbarung mit dem Bischof von Basel ab. *
2 Die Fakultäten nehmen die Aufgaben der Universität in ihren Wissenschaftsbereichen wahr und sind verantwortlich für die Darstellung und die Koordination der einzelnen Fachbereiche.
3 Die Errichtung und die Schliessung von Fakultäten erfolgen durch Gesetz.
*

§ 11

Seminare
1 Seminare sind Organisationseinheiten der einzelnen Fächer oder Fachbereiche. Sie nehmen die Interessen ihrer Fachbereiche wahr und sorgen für deren Präsentation.
2 Die Seminarleitung ist verantwortlich für die Zusammenarbeit in Lehre, Studien- und Forschungsorganisation sowie für thematische Schwerpunktsetzungen.

§ 12

Institute
1 Institute sind Organisationseinheiten zur Wahrnehmung besonderer Forschungs-, Lehr- und Dienstleistungsaufgaben.
2 Sie werden in der Regel einer Fakultät zugeordnet. Eine Zuordnung zu mehreren Fa
- kultäten ist möglich.

§ 12a

* Dienste *
1 Die Dienste erbringen Dienstleistungen für die Universität. *

§ 13

* Weitere Organisationseinheiten
1 Die zuständigen Organe der Universität können zur Wahrnehmung ihres Leistungsauf
- trages weitere Organisationseinheiten errichten und deren Zuordnung innerhalb der Uni
- versität bestimmen.
6 Nr. 539
5 Organe der Universität

§ 14

Organe
1 Organe der Universität sind * a. der Universitätsrat, b. die Rektorin oder der Rektor, c. der Senat, d. die Dekanin oder der Dekan, e. die Fakultätsversammlung, f. weitere im Universitätsstatut
3 und in Fakultätsreglementen geschaffene Organe.
2 ... *

§ 15

Universitätsrat
1 Der Universitätsrat ist das strategische Führungsorgan und das Aufsichtsorgan der Uni
- versität. *
2 Dem Universitätsrat gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen De
- partementes, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissen
- schaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor der Universität an. Universitätspersonal und Studierende sind nicht wählbar.
3 Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich. Der Regierungsrat kann von ihm gewählte Mitglieder aus wichtigen Gründen abberufen. *
4 Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Er kann weitere Personen beiziehen und ih
- nen beratende Stimme einräumen. *

§ 16

Aufgaben und Zuständigkeiten des Universitätsrates
1 Der Universitätsrat a. * beantragt dem Regierungsrat die Erteilung des Leistungsauftrages mit Finanzie
- rungsbeschluss und den Abschluss der mehrjährigen Leistungsvereinbarung, b. * beschliesst auf Antrag des Senats das jährliche Budget und die strategische Reser
- ve für die Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre, c. genehmigt die Jahresrechnung der Universität und das Leitbild der Universität so
- wie die Leitbilder der einzelnen Fakultäten, d. erlässt auf Antrag des Senats ein Universitätsstatut, e. erlässt einheitliche Rahmenvorgaben zur Organisation der Fakultäten, f. beschliesst über die Neuerrichtung von Studiengängen, g. * erlässt auf Antrag des Senats Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitations
- ordnungen,
3 SRL Nr.
539c . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 539
7 h. erlässt Rahmen- und Budgetvorgaben zuhanden der Rektorin oder des Rektors, i. errichtet auf Antrag des Senats Organisationseinheiten oder hebt sie auf, k. genehmigt die Berufung von Professorinnen und Professoren, l. gewährleistet das Controlling sowie die Qualität der Universität und verfasst den periodischen Jahresbericht, m. schliesst im Rahmen seiner Entscheids- und Finanzkompetenzen Vereinbarungen mit Dritten ab, n. * bestimmt die von den Forschenden einzuhaltenden Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.
2 Das Universitätsstatut und die übrigen Erlasse sind in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern zu veröffentlichen.

§ 17

Rektorin oder Rektor
1 Die Rektorin oder der Rektor hat die operative und betriebliche Leitung der Universität inne und vertritt die Universität gegen aussen. Sie oder er nimmt alle Funktionen und Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Der Universitätsrat wählt die Rektorin oder den Rektor. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. *
3 Der Wahlantrag wird in einer Versammlung beschlossen, an der mit Stimmrecht teil
- nehmen: * a. die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlungen, b. * die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager sowie bis zu zwölf weite
- re Universitätsangehörige, welche die Studierendenorganisation, die Mittelbauor
- ganisation sowie die Organisation des administrativen und technischen Personals der Universität Luzern vertreten; der Senat bestimmt die Zahl der Vertretungen.
4 ... *

§ 18

* Senat
1 Der Senat ist das gesamtuniversitäre Führungs- und Koordinationsorgan.
2 Er setzt sich zusammen aus: * a. der Rektorin oder dem Rektor, a bis . * den Prorektorinnen und Prorektoren, b. der Dekanin oder dem Dekan jeder Fakultät, c. * der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager sowie d. * je zwei oder drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorinnen und Professo
- ren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der weiteren Mitar
- beiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden.
3 ... *
4 Der Senat beruft Professorinnen und Professoren und befasst sich insbesondere mit ge
- samtuniversitären akademischen Angelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Univer
- sitätsrates vor und stellt entsprechend Antrag.
8 Nr. 539
5 Das Nähere über die Zusammensetzung des Senats und seine Aufgaben wird im Uni
- versitätsstatut festgelegt.

§ 19

Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan hat die operative Leitung der Fakultät inne.
2 Sie oder er wird durch die zuständige Fakultätsversammlung gewählt. Die Wahl unter
- liegt der Bestätigung durch die Rektorin oder den Rektor. Die Amtsdauer beträgt zwei bis vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. *
3 Das Nähere über die Aufgaben wird im Universitätsstatut festgelegt.

§ 20

Fakultätsversammlung
1 Der Dekanin oder dem Dekan steht die Fakultätsversammlung als Entscheidungs-, Konsultations- und Koordinationsorgan zur Seite.
2 Das Nähere über die Aufgaben sowie die Zusammensetzung der Fakultätsversamm
- lung wird im Universitätsstatut festgelegt.
6 Studierende

§ 21

Zulassung
1 Die Studierenden werden mit der Immatrikulation zum Studium zugelassen.
2 Neben immatrikulierten Studierenden können auch Hörerinnen und Hörer zur Teilnah
- me an Lehrveranstaltungen zugelassen werden.
3 Die Voraussetzungen und das Verfahren der Immatrikulation sowie die Voraussetzun
- gen für die Zulassung als Hörerin oder Hörer werden im Universitätsstatut festgelegt.

§ 22

* Zulassungsbeschränkungen
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Universitätsrates für einzelne Fakultäten oder einzelne Studiengänge bei mangelnder Aufnahmekapazität befristete Zulassungsbe schränkungen erlassen, wenn die finanziellen Möglichkeiten eine Erhöhung der Aufnah mekapazität nicht zulassen, ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt ist und die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat. Er kann die Zulassungsbeschränkungen auf Studienanwärterinnen und -anwärter mit ausländischem Vorbildungsausweis beschränken.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen undanwärter über deren Aufnahme.
Nr. 539
9

§ 23

* Organisation der Studierenden
1 Die immatrikulierten Studierenden der Universität bilden die Studierendenorganisation Luzern (SOL). Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Die SOL kann sich in Fachschaften gliedern.
2 Studierende, die der SOL und damit auch der Fachschaft nicht angehören wollen, teilen dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit. Die Mitgliedschaft in der Mittelbau
- organisation der Universität Luzern (MOL) führt zum Ausscheiden aus der SOL.
*
3 Die SOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist. Entsprechende Ordnungen der Fachschaften unterliegen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.
4 Die Mitwirkung und die Vertretung in Universitätsorganen werden im Universitätssta
- tut geregelt.
7 Universitätspersonal

§ 24

Grundsatz
1 Das Universitätspersonal setzt sich aus wissenschaftlichem, administrativem und tech
- nischem und weiterem Personal zusammen. Das Nähere über Aufgaben, Rechte und Pflichten des Universitätspersonals wird im Universitätsstatut festgelegt. *
2 Für das Universitätspersonal gilt grundsätzlich das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern. Um den universitären Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann der Re
- gierungsrat auf Antrag des Universitätsrates besondere personalrechtliche Bestimmun
- gen erlassen.

§ 24a

* Mittelbauorganisation
1 Die immatrikulierten Doktorierenden, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehr- und Forschungsbeauftragten des Mittelbaus bilden die Mit
- telbauorganisation der Universität Luzern (MOL). Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. *
2 Immatrikulierte Doktorierende, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so
- wie Lehr- und Forschungsbeauftragte, die der MOL nicht angehören wollen, teilen dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit. *
3 Die MOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist.
4 Die Mitwirkung und die Vertretung in Universitätsorganen werden im Universitätssta
- tut geregelt.
10 Nr. 539

§ 24b

* Organisation des administrativen und technischen Personals
1 Die administrativen und technischen sowie weiteren nichtwissenschaftlichen Mitarbei
- terinnen und Mitarbeiter bilden die Organisation des administrativen und technischen Personals (ATOL). Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der ATOL nicht angehören wollen, teilen dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit.
3 Die ATOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist.
4 Die Mitwirkung und die Vertretung in Universitätsorganen werden im Universitätssta
- tut geregelt.

§ 25

Rechte an geistigem Eigentum *
1 Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken, Erfindungen und Patenten, die das Universitätspersonal im Rahmen seines Leistungsauftrages schafft, gehen auf die Universität über. Davon ausgenommen sind Rechte an wissenschaftlichen Publikatio
- nen, die in jedem Fall Eigentum der Urheberin oder des Urhebers bleiben. *
2 Bei der Nutzung und dem Transfer von urheberrechtlich geschützten Werken sind die Interessen der beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen zu berücksichti
- gen.
2bis Primärdaten, die im Rahmen von Forschungsprojekten an der Universität Luzern er
- arbeitet werden, bleiben grundsätzlich Eigentum der Universität; vorbehalten bleibt eine andere Regelung mit externen Projektpartnern. *
3 Das Nähere wird im Universitätsstatut festgelegt.
8 Planung und Finanzen

§ 25a

* Übergeordnetes Recht
1 Die Universität ist dem Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom
13. September 2010
4 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Ge
- setz unterstellt.

§ 26

Hochschulplanung
1 Die Universität erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen und Schwerpunkten von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.
4 SRL Nr.
600 (G 2010 252)
Nr. 539
11

§ 27

* Finanzierung
1 Die Universität finanziert ihre Aufwendungen mit a. Finanzierungsbeiträgen des Kantons, b. Beiträgen gestützt auf interkantonale Vereinbarungen, c. Bundesbeiträgen, d. Gebühren, e. sonstigen Erträgen und Drittmitteln.
2 Der Regierungsrat kann das Nähere durch Verordnung regeln.

§ 28

* Finanzierungsbeiträge des Kantons
1 Die Finanzierungsbeiträge des Kantons setzen sich zusammen aus a. den Beiträgen für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern, für welche die Universität keine Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen erhält, b. den Beiträgen für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern, für welche die Universität keine Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen er
- hält, c. dem Beitrag an die Gemeinkosten, d. dem Beitrag an die Infrastrukturkosten.
2 Die Höhe der Beiträge nach Absatz 1a und b ist so zu bemessen, dass die Universität gleich viel wie unter Anwendung der interkantonalen Vereinbarungen einnimmt. Die übrigen Beiträge werden im jährlichen Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss festgelegt.

§ 28a

* Eigenkapital
1 Die Universität kann aus dem Jahresgewinn Eigenkapital bilden.
2 Das Eigenkapital der Universität darf höchstens zwanzig Prozent des jährlichen Brutto
- aufwandes erreichen. Darüber hinausgehende Gewinne gehen an den Kanton.
*

§ 28b

* Mehrjährige Leistungsvereinbarung
1 Die mehrjährige Leistungsvereinbarung wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen. Sie bestimmt die mittelfristigen Entwicklungsschwerpunkte und Leistungsziele und hält die geplanten Finanzierungsbeiträge des Kantons fest.

§ 28c

* Jährlicher Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss
1 Der jährliche Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss konkretisiert die mehrjähri
- ge Leistungsvereinbarung.
2 Im ersten Jahr einer Vereinbarungsperiode wird der Leistungsauftrag direkt gestützt auf die mehrjährige Leistungsvereinbarung erteilt.
12 Nr. 539

§ 28d

* Bauliche Infrastruktur
1 Die Universität nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie vom Kanton oder von Dritten zu marktgerechten Preisen mietet.
2 Die strategische Infrastrukturplanung der Universität erfolgt im Rahmen der kantona
- len Immobilienstrategie durch den Kanton. Die Universität wird angemessen in die Pla
- nung miteinbezogen.
3 Übersteigt das Mietzinsvolumen aus Mietverträgen mit Dritten einen jährlichen vom Regierungsrat bestimmten Gesamtbetrag, ist für den Vertragsabschluss die Zustimmung des Regierungsrates notwendig. Davon ausgenommen sind bereits von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigte Mietverträge.

§ 29

Drittmittel und Dienstleistungen
1 Der Universitätsrat regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für Dienstleistungen zugunsten Dritter. Die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln sind zu veröffentlichen. *
2 Dienstleistungen sind wettbewerbsgerecht, in der Regel mindestens kostendeckend, in Rechnung zu stellen.
3 Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte und das Erbringen von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
4 Die Universität legt im Geschäftsbericht die finanzielle Unterstützung durch Dritte ab einem Betrag von 500
000 Franken offen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über die Offenlegung unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen. *

§ 30

* Studiengebühren
1 Studierende sowie Hörerinnen und Hörer der Universität haben Studien-, Prüfungs- und weitere Gebühren zu entrichten.
2 Die Studiengebühren tragen zur Deckung der Kosten bei. Die Höhe der Gebühren für die Grundausbildungen orientiert sich an den Studiengebühren vergleichbarer Hoch schulen der Schweiz. Die Studiengebühren für die Weiterbildung sind in der Regel kostendeckend zu bemessen.
3 Die Studiengebühren für ausländische Studierende können so festgelegt werden, dass die Einnahmen pro Studierende und Studierenden die gleiche Höhe erreichen wie bei den inländischen Studierenden.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere und die Höhe der Studiengebühren nach Rück
- sprache mit dem Universitätsrat in einer Verordnung.
Nr. 539
13

§ 31

* Sonstige Gebühren und Abgabe für Einrichtungen
1 Die Universität kann für ihre übrigen Leistungen weitere Gebühren erheben. Diese sind in der Regel kostendeckend zu bemessen.
2 Sie kann für die sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen von den Studieren
- den eine Abgabe erheben. Diese beträgt maximal zehn Prozent der Studiengebühr, die inländische Studierende für eine Grundausbildung zu entrichten haben.
3 Das Nähere regelt der Universitätsrat im Universitätsstatut oder in einem Reglement.
9 Verwaltungssanktionen und Rechtsmittelbestimmungen *

§ 32

* Verwaltungssanktionen
1 Der Universitätsrat bestimmt die Verwaltungssanktionen gegen Studierende der Uni
- versität.
2 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Ordnungen der Universität und der Fakultäten sowie weiterer Organisationseinheiten durch Studierende kann insbesondere der vorübergehende oder dauernde Ausschluss von der Universität verfügt werden.

§ 33

Titelschutz
1 Die von der Universität Luzern verliehenen Titel sind geschützt. Ein unrechtmässig er
- worbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. *
2 Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel.

§ 34

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Universitätsorgane kann beim zuständigen Departement Verwal
- tungsbeschwerde geführt werden.
2 Gegen Entscheide des zuständigen Departements ist die Verwaltungsgerichtsbeschwer
- de zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
5 nicht ausschliesst.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
6 .
5 SRL Nr.
40
6 SRL Nr.
40
14 Nr. 539
10 Schlussbestimmungen

§ 35

Aufhebung von Bestimmungen
1 Die §§ 56 und 123 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953
7 werden aufgeho
- ben.
2 Die §§ 1–5, 88, 126, 127, 141, 142, 146, 147, 147bis, 149 und 151 des Erziehungsge
- setzes werden aufgehoben, soweit sie die universitäre Hochschulbildung betreffen.

§ 36

Übergangsbestimmungen
1 Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
2 ... *
3 Der Universitätsrat errichtet die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie die Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie, sobald deren Finan
- zierung gesichert ist. *

§ 37

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
8
2 Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
9
7 SRL Nr. 400
8 Der Regierungsrat hat am 30. Juni 2000 beschlossen, das Gesetz auf den 1. Oktober 2000 in Kraft zu setzen (K 2000 1749).
9 In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 wurde das Gesetz über die universitäre Hochschulbil
- dung (Universitätsgesetz) angenommen (K 2000 1361).
Nr. 539
15 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.01.2000
01.10.2000 Erstfassung K 2000 125 | G 2000 257

§ 1 Abs. 2

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 3 Abs. 3

10.12.2012
01.08.2013 geändert G 2013 133

§ 4 Abs. 1, e.

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 5 Abs. 3

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 5 Abs. 4

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 6 Abs. 1

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 6 Abs. 2

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 7

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 8

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 9 Abs. 1, c

bis .
31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 9 Abs. 1, c

bis .
24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 10 Abs. 1

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 10 Abs. 1

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 10 Abs. 1, a.

24.10.2022
01.02.2023 eingefügt G 2023-003

§ 10 Abs. 1, b.

24.10.2022
01.02.2023 eingefügt G 2023-003

§ 10 Abs. 1, c.

24.10.2022
01.02.2023 eingefügt G 2023-003

§ 10 Abs. 1, d.

24.10.2022
01.02.2023 eingefügt G 2023-003

§ 10 Abs. 1, e.

24.10.2022
01.02.2023 eingefügt G 2023-003

§ 10 Abs. 1, f.

24.10.2022
01.02.2023 eingefügt G 2023-003

§ 10 Abs. 1

bis
24.10.2022
01.02.2023 eingefügt G 2023-003

§ 10 Abs. 3

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 12a

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 12a

24.10.2022
01.02.2023 Titel geändert G 2023-003

§ 12a Abs. 1

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 13

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 14 Abs. 1

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 14 Abs. 2

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 14 Abs. 2

24.10.2022
01.02.2023 aufgehoben G 2023-003

§ 15 Abs. 1

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 15 Abs. 3

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 15 Abs. 3

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 15 Abs. 4

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 16 Abs. 1, a.

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 16 Abs. 1, b.

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 16 Abs. 1, g.

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 16 Abs. 1, n.

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 17 Abs. 2

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 17 Abs. 2

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 17 Abs. 3

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 17 Abs. 3, b.

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 17 Abs. 4

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 17 Abs. 4

24.10.2022
01.02.2023 aufgehoben G 2023-003

§ 18

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 18 Abs. 2

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 18 Abs. 2, a

bis .
24.10.2022
01.02.2023 eingefügt G 2023-003

§ 18 Abs. 2, c.

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 18 Abs. 2, d.

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 18 Abs. 3

24.10.2022
01.02.2023 aufgehoben G 2023-003

§ 19 Abs. 2

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 22

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 23

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 23 Abs. 2

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 24 Abs. 1

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 24 Abs. 1

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 24a

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 24a Abs. 1

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 24a Abs. 2

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 24b

24.10.2022
01.02.2023 eingefügt G 2023-003

§ 25

31.03.2014
30.11.2014 Titel geändert G 2014 393
16 Nr. 539 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 25 Abs. 1

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 25 Abs. 2

bis
31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 25a

13.09.2010
01.01.2011 eingefügt G 2010 252

§ 27

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 28

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 28a

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 28a Abs. 2

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 28b

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 28c

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 28d

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 29 Abs. 1

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 29 Abs. 4

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 30

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 31

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393 Titel 9
31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 32

31.03.2014
30.11.2014 geändert G 2014 393

§ 33 Abs. 1

24.10.2022
01.02.2023 geändert G 2023-003

§ 36 Abs. 2

31.03.2014
30.11.2014 eingefügt G 2014 393

§ 36 Abs. 2

24.10.2022
01.02.2023 aufgehoben G 2023-003

§ 36 Abs. 3

24.10.2022
01.02.2023 eingefügt G 2023-003
Nr. 539
17 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.01.2000
01.10.2000 Erlass Erstfassung K 2000 125 | G 2000 257
13.09.2010
01.01.2011

§ 25a

eingefügt G 2010 252
10.12.2012
01.08.2013

§ 3 Abs. 3

geändert G 2013 133
31.03.2014
30.11.2014

§ 1 Abs. 2

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 4 Abs. 1, e.

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 5 Abs. 3

eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 5 Abs. 4

eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 6 Abs. 1

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 6 Abs. 2

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 7

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 8

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 9 Abs. 1, c

bis . eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 10 Abs. 1

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 10 Abs. 3

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 12a

eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 13

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 14 Abs. 1

eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 14 Abs. 2

eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 15 Abs. 1

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 15 Abs. 3

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 15 Abs. 4

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 16 Abs. 1, a.

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 16 Abs. 1, b.

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 16 Abs. 1, g.

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 16 Abs. 1, n.

eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 17 Abs. 2

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 17 Abs. 3

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 17 Abs. 4

eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 18

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 19 Abs. 2

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 22

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 23

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 24 Abs. 1

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 24a

eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 25

Titel geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 25 Abs. 1

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 25 Abs. 2

bis eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 27

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 28

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 28a

eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 28b

eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 28c

eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 28d

eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 29 Abs. 1

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 29 Abs. 4

eingefügt G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 30

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 31

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014 Titel 9 geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 32

geändert G 2014 393
31.03.2014
30.11.2014

§ 36 Abs. 2

eingefügt G 2014 393
24.10.2022
01.02.2023

§ 9 Abs. 1, c

bis . geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 10 Abs. 1

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 10 Abs. 1, a.

eingefügt G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 10 Abs. 1, b.

eingefügt G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 10 Abs. 1, c.

eingefügt G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 10 Abs. 1, d.

eingefügt G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 10 Abs. 1, e.

eingefügt G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 10 Abs. 1, f.

eingefügt G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 10 Abs. 1

bis eingefügt G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 12a

Titel geändert G 2023-003
18 Nr. 539 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.10.2022
01.02.2023

§ 12a Abs. 1

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 14 Abs. 2

aufgehoben G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 15 Abs. 3

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 17 Abs. 2

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 17 Abs. 3, b.

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 17 Abs. 4

aufgehoben G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 18 Abs. 2

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 18 Abs. 2, a

bis . eingefügt G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 18 Abs. 2, c.

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 18 Abs. 2, d.

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 18 Abs. 3

aufgehoben G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 23 Abs. 2

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 24 Abs. 1

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 24a Abs. 1

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 24a Abs. 2

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 24b

eingefügt G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 28a Abs. 2

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 33 Abs. 1

geändert G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 36 Abs. 2

aufgehoben G 2023-003
24.10.2022
01.02.2023

§ 36 Abs. 3

eingefügt G 2023-003
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