Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
                            1 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.18 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) (vom 6. September 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.  Der  Vereinbarung  über  die  in terkantonalen  Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April 2006 wird zugestimmt. II.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 452 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 120.6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Kraft seit 9. November 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            551.18 Vereinbarung über die interkan tonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) (vom 6. April 2006) Die Regierungen der Kantone schliessen, in Ausführung von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , folgende Verwaltungsvereinbarung ab: I. Allgemeine Best immungen, Grundsätze Gegenstand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese  Vereinbarung  regelt  di e  Zuständigkeiten,  Organi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sation und Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen. Zweck Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  Vereinbarung  bezweckt gestraffte,  rationelle  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren, die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom Solid aritätsgedanken gepr ägte Entschädigung für  IKAPOL-Einsätze  sowie  eine  ei nfache,  einheitliche  Berichts-, Budget- und Rechnungss tellungsstruktur. Definition Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch Nachbarkant one, durch Konkordatspartner oder bilateral  durch  einzelne  andere  Po lizeikorps  nicht  bewältigen  kann und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist. Grundsätze Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  der  Organisation,  Durchführung  und  Abgeltung  von IKAPOL-Einsätzen gelten folgende Grundsätze: a.   Die Ablauforganisation und Entsch eidprozesse tragen der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hoheit der Kantone Rechnung. b.   Die  IKAPOL-Einsätze  werden  nach  einheitlichen  Verfahren  und Rechtsgrundlagen abgewickelt und na ch Dringlichkeit differenziert. c.   Bei jedem IKAPOL-Einsatz best immt die Arbeitsgruppe Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schweizerische  interkantonale Polizeizusammenarbeit  (AG  GIP), welches  Organ  über  di e  Zuweisung  und  den  Einsatzort  der  für dieses  Ereignis  bereitgestellten,  aber  nicht  dem  Kommandanten des  Einsatzkantons  unterstellten Kräfte  (Polizei,  Armee,  Grenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wachtkorps) entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.18 d.   Die  Arbeitsgruppe  Operationen der  Konferenz  der  kantonalen Polizeikommandanten  der  Schwei z  (AG  OP)  teilt  die  benötigten Polizeimittel  prozentual  auf die  Konkordate  und  die  Kantone Zürich  (inklusive  Stadt  Zürich) und  Tessin  auf.  Die  Konkordate entscheiden  intern  über  die  Aufte ilung der benötig ten Kräfte auf ihre Mitglieder. e.   IKAPOL-Einsätze sind ze itlich zu begrenzen. f. Personal-  und  versicherungsrechtl ich  bleiben  die  Einsatzkräfte ihrem Stammkorps unterstellt. g.   Der  Einsatzkanton  ist  dafür  beso rgt,  dass  die  einzelnen  Polizei kräfte ungefähr gleich la ng im Einsatz stehen. h.   Bevor  ein  IKAPOL-Einsatz  be antragt  wird,  hat  der  Standort kanton bei planbaren Ereignisse n mit dem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter  die  finanzielle  Ab geltung  verbindlich  über  ein  Kos tendach,  eine  Pauschale  oder  gem äss  den  effektiven  Aufwendun gen zu regeln. i. Bei  IKAPOL-Einsätzen  zu  Gunsten  privater  Anlässe  werden  die Ansätze  gemäss  dem Gebührentarif  des  die Einsatzkräfte  ent sendenden  Kantons  verrechnet, ausser  der  Bund  erklärt  den Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis. j. Bei  Einsätzen  zu  Gunsten  des  Bu ndes,  die  mit  Kräften  innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkan ton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkor dats gelten. k.   Der  Standortkanton  stellt  seine Polizeikräfte  nicht  in  Rechnung. Vorbehalten  bleibt  die  Abgelt ung  des  Bundes  be i  ausserordent lichen   Ereignissen   gestützt   auf   Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   der   BWIS-Abgeltungs verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . II. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gremien Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für  die  Organisation  und Durchführung  von  IKAPOL- Einsätzen sind folgende Gremien massgebend: a.   Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusam menarbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP), b.   Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP), c.   Interkantonaler Koor dinationsstab (IKKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            551.18 Vereinbarung über die interkan tonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) AG GIP Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung besonderer Ereignisse die notwendigen interkan tonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung  der gegebenen  Zuständigkei ten.  Sie  hat  insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere die folgenden Aufgaben: a.   politische  Lagebeurte ilung  auf  der  Basis  der  Beurteilung  der AG OP, b.   Beschlussfassung zu de n Anträgen der AG OP, c.   Festlegung des organi satorischen Zeitplans, d.   Erlass von Richtlinien fü r die Informationsführung, e.   Klärung von Finanzierung sfragen für den Einsatz, f. Veranlassung der Ausw ertung des Einsatzes, g.   Entscheid  auf  Grund  der  Anträg e  der  AG  OP,  ob  die  Vorausset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungen für einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass oder einen An lass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes, h.   Antragstellung  an  den  Bund  um materielle  un d/oder  personelle Unterstützung auf Grund de r eigenen La geanalyse, i. Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten, j. Kenntnisnahme  des  Einsatzbericht s,  welchen  sie  spätestens  sechs Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter dem Vorsitz des Präsidente n der Konferenz der kantonalen Justiz-  und  Polizeidirektoren  (KKJPD)  gehören  der  AG  GIP  die folgenden Funktione n und Organe an: a.   die Vorsitzenden der vier schw eizerischen Polizeikonkordate, b.   ein bis zwei Vertreter des Bundes, c.   Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betro ffenen Kantone, d.   Polizeikommandant(en) der betro ffenen kantonalen Polizeikorps, e.   zuständige  Regierung smitglieder  der  Kantone  Zürich  und  Tessin und der Stadt Zürich, f. Präsident der KKPKS. Je nach Lage können weitere Ve rtreter und Experten beigezogen werden. AG OP Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  AG  OP  ist  beratendes, antragstellendes,  koordinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rendes  und  unterstütze ndes  Organ  für  die  Be wältigung  von  Gross
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ereignissen.  Sie  hat weder  Weisungsrecht  noch  operative  Führungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden er eignisbezogenen Aufgaben: a.   Lagebeurteilung aus operativer Sicht, b.   Definition der erford erlichen personellen und materiellen Mittel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.18 c.   Koordination der Bereit stellung dieser Mittel, d.   Erarbeitung der Grundl agen für die zu bean tragenden politischen Entscheide, e.   Prüfung der Gesuche der Konkor date und der Kantone Zürich und Tessin um IKAPOL-Einsätze, f. Bereitstellung der Entscheidgrundlagen, g.   allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung, h.   Antragstellung  an  die  AG  GIP bezüglich  benötig te  Kräfte  und Vo r g e h e n , i. Unterstützung  des  einsatzführe nden  Korps  beim  Erstellen  des Operationsplans, j. Definition der Zusammensetz ung und Führung des IKKS, k.   Sicherstellung  des  dauernden Informationsaustausches  mit  dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen, l. Orientierung der Mitglieder de r KKPKS sowie im Bedarfsfall des Präsidenten KKJPD über die Er gebnisse ihrer Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter  dem  Vorsitz  des  Präsidenten  der  KKPKS  gehören  der AG OP die folgenden Funktionen und Organe an: a.   die polizeilichen Konkordatspr äsidenten der vier Konkordate, b.   Vertreter des Bundesamt es für Polizei (fedpol), c.   Kommandant/en des/der be troffenen Polizeikorps, d.   Polizeikommandanten  der  Kanton e  Zürich  und  Tessin  sowie  der Stadt Zürich. Je  nach  Lage  kann  die  AG  OP mit  Vertretern  weiterer  Organi sationen  wie  Grenzwachtkorps,  VBS usw.  sowie  mit  Kommandanten weiterer städtischer Poli zeikorps ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IKKS Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   IKKS   entscheidet   über den   Einsatz   derjenigen Kräfte des Bundes, der Kantone und der Städte, die ni cht dem jeweili gen  Einsatzkanton  angehören  oder  v on  diesem  freigestellt  werden können. Grundsätzlich ist der IKKS dem Kommandanten des einsatz führenden Kantons zu unterstelle n. Sind mehrere Kantone vom Ein satz betroffen, so wird seine Unterstellung im Ei nzelfall auf Antrag der AG  OP  durch  die  AG  GIP  bestim mt.  Die  AG  GIP  unterstellt  den IKKS  entweder  einem  der  einsat zführenden  Kantone  oder  aber  der AG OP, wobei diesfalls die AG OP während des Einsat zes tatsächlich verfügbar  sein  muss,  um  die  entsprechenden  Entscheide  fällen  zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.18 Vereinbarung über die interkan tonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an: a.   der Stabschef, b.   ein bis zwei Führungsgehilfen, c.   je ein Vertreter der Polizeikonkordate, d.   je ein Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich, e.   ein Vertreter des Bundes. Nach Bedarf wird der Stab mit Ve rtretern weiterer Organisationen wie Armee, Grenzwachtkor ps, SBB usw. ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Stabschef IKKS wird auf Antr ag der Einsatzlei tung durch die AG OP bestimmt. Die weiteren Stab sangehörigen werden durch ihre Korps bzw. Organisationen bestimmt. Abläufe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sobald  ein  planbares  oder unvorhergesehenes  Gross
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Präsidenten der KKPKS, unter de ssen Leitung die AG OP zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentritt.  Die  Kantone  regeln  selb er,  wer  innerhalb  des  Kantons  und wann mit dem Antrag für einen IK APOL-Einsatz an das Konkordat gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Sc hluss, dass die Kräfte innerhalb des  Konkordats  selber  und  trotz  bi lateraler  Unterstützung  durch andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  nicht  vorhersehbare n  Grossereignissen wie  beispielsweise Katastrophen grossen Ausm asses, die mehrere Ka ntone betreffen, bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der  sich  zu  einer  sofortigen  Lage beurteilung  und  Beschlussfassung trifft.  Dieser  polizeili che  Krisenstab  bildet  den  Ansprechpartner  für die kantonale und die nation ale Katastrophenorganisation. III. Finanzielles Entschädi gungen für IKAPOL- Einsätze Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 IKAPOL-Einsätze  werden  den  Kantonen,  die  Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kräfte zur Verfügung stellen, mit Fr. 600 pro Einsatzkraft und 24 Stun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, beginnend ab Abreise im St ammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu  Gunsten  des  IKAPOL-Einsatz kantons  auf  Pikett  gesetzte Einsatzkräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Ein satzraum  eintreffen  müssen,  werd en  pro  angebrochenen  Tag  mit Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 pro Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitungen inklusive die ein satzorientierte Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hilfeleistungen von Konkordaten un ter sich und bila terale Unter stützung  für  Ereignisse,  die  dire kt  oder  indirekt  mit  dem  IKAPOL- Einsatzereignis zusamm enhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Private Anlässe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Bei  IKAPOL-Einsätzen  zu Gunsten  privater  Anlässe werden die Ansätze gem äss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  vom  Bund  als  ausserordentliches  Ereignis  gestützt  auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 der BWIS-Abgeltungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Territorial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prinzip Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die IKAPOL-Einsätze is t derjenige Kanton kosten pflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beginnt  ein  IKAPOL-Einsatz  im  einen  Kanton  und  endet  in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Ein satz begonnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übrige Aufwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dungen, Spesen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansät zen des zu unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unter kunft und Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden. IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,  sobald  alle  Kantone ihren  Beitritt  erklärt  haben.  Der  Be itritt  ist  der  KKJPD  mitzuteilen. Diese teilt das Inkra fttreten dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder Totalrevis ion der Vereinbarung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Änderung tritt in Kraft, soba ld ihr alle Kantone zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.18 Vereinbarung über die interkan tonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Geltungsdauer, Kündigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann mit einer Frist von zwei Ja hren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD ge kündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung. Aufhebung der geltenden Verwaltungs vereinbarung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Mit Inkrafttreten dieser Vere inbarung wird die geltende Verwaltungsvereinbarung vom  5.  April  1979  über  die  Kosten  inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantonaler Polizeieinsätze gemä ss Art. 16 der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehoben.