Rahmenverordnung für den fakultätsübergreifenden Bachelor- und den fakultätsübergreifenden Masterstudiengang mit zwei Hauptfächern bzw. Hauptfachprogrammen der Theologischen und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Masterstudiengang Theologisc he/Philosophische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.511 Rahmenverordnung für den fakultätsübergreifenden Bachelor- und den fakultätsübergreifenden Masterstudiengang mit zwei Hauptfächern bz w. Hauptfachprogrammen der Theologischen und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 26. August 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die vorliegende Rahmenverord nung regelt die allgemeinen Bedingungen für Bachel or- und Masterstudiengänge mit zwei Haupt fächern  bzw.  Hauptfachprogrammen ,  von  denen  eines  an  der  Theo logischen  Fakultät  und  eines  an der  Philosophischen  Fakultät  der Universität  Zürich  absolviert  wi rd.  Im  Folgenden  bedeutet  «Haupt fachprogramm» immer auch «Hauptfach».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie beschränkt sich auf Regelu ngen von Fragen, die durch fakul tätsübergreifende Fächerkombinatione n entstehen, die durch die jewei ligen Rahmenverordnungen der beiden Fakultäten nicht abgedeckt sind oder die aufgrund unterschiedliche r Regelungen in den beiden Fakul täten der Präzisie rung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für jedes Hauptfachprogramm gelt en die von der jeweils zustän digen Fakultät erlassenen Rahmen- und Studienordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fakultätsüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            greifenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelor- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gangs mit zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der  fakultätsübergreifende  Ba chelorstudiengang  mit  zwei Hauptfachprogrammen  um fasst  180  ECTS  Credits,  wovon  auf  jedes Hauptfachprogramm 90 ECTS Credits entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der fakultätsübergreifende Ma sterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits,  wovon  je  45  ECTS  Credits  auf  die  Curricula  der  beiden Hauptfachprogramme  en tfallen und 30 ECTS Credits durch das Ab fassen einer Masterarbeit in ei nem der beiden Hauptfachprogramme erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pro Studienstufe müssen mindest ens 60 ECTS Credits an der Uni versität Zürich erworben werden, davon mindestens 20 ECTS Credits in jedem der beiden Hauptfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.511 Masterstudiengang Theologisc he/Philosophische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Hauptfachkombinationen Kombinations möglichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Im Rahmen des fakultätsüberg reifenden Studiums mit zwei Hauptfachprogrammen sind grundsätzlich alle Hauptfachprogramme der beiden Fakultäten kombinierbar, die konse kutiv im Umfang von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 ECTS Credits im Bachelorst udium und 45 + 30 ECTS Credits (Cur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - riculum und Masterarbeit) im Mast erstudium studiert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Module,  die  sowohl  Bestandtei l  des  Hauptfachprogramms  der einen  wie  auch  Bestandteil  des Hauptfachprogramms  der  anderen Fakultät sind, werden in jedem Fall dem anbieten den und ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellenden  Hauptfachprogramm  zu geordnet  und  müssen  im  anderen Hauptfachprogramm substituiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zulassung Zulassung zum Bachelor studium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Für die Zulassung zum Bachel orstudium unter den Bedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen der vorliegenden Rahmenver ordnung ist grundsätzlich die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung  über  die  Zulassung  zum  St udium  an  der  Universität  Zürich (VZS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Übertritt  von  einem  besteh enden  Lizenziatsstudiengang  zu einem Bachelorstudium unter den Bedingungen der vorliegenden Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menverordnung ist möglich, sofern die durch die Rahmenverordnun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  und  Ausführungsbestimmungen  be ider  Fakultäten  für  die  jewei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligen Hauptfachprogramme bestimmt en Voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Anrechnung von Studien leistungen aus dem Lizenziats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studium  im  Hauptfachprogramm der  Philosophischen  Fakultät  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet die für das betreffende Hauptfachprogramm zuständige Ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tanz auf Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über  die  Anrechnung  von  Studien leistungen  im  Hauptfachpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramm der Theologischen Fakultät – namentlich bei bereits bestande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner Zwischenprüfung – entscheidet die für das betreffende Hauptfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programm zuständige Studi enkommission auf Antrag. Zulassung zum Masterstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Voraussetzung für die Zulass ung zum Masterstudium unter den Bedingungen der vo rliegenden Rahmenverordnung ist ein erfolg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reich  absolviertes  Bachelorstud ium  in  Hauptfachprogrammen,  für welche  die  Studienordnung  der  je weils  kombinierten  Hauptfachpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramme die Zulassung erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Masterstudiengang Theologisc he/Philosophische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Zulassung von Studiere nden anderer Universitäten zum Masterstudium  unter  den  Beding ungen  der  vorliegenden  Rahmen verordnung  entscheiden  di e  für  die  jewe iligen  Hauptfachprogramme zuständigen Instanzen entspreche nd der dafür geltenden Rahmenver ordnungen und Studienordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweitstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Wurde  bereits  ein  Master-  ode r  ein  Lizenziatsstudium  an der Philosophischen oder an der Th eologischen Fakultät abgeschlos sen, so kann nur dann ein Zweits tudium unter den Bedingungen der vorliegenden Rahmenve rordnung absolviert und als solches ausgewie sen  werden,  wenn  zuvor  keines  de r  beiden  Hauptfachprogramme  an der  Universität  Zürich  oder  an einer  anderen  Universität  studiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Studium nur eines zusätzlic hen Hauptfachprogrammes unter den Bedingungen der vorliegenden Rahmenverordnung ist ausgeschlos sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bachelor- und Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelorarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            In beiden Hauptfachprogrammen ist eine Bachelorarbeit zu verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Während des Masterstudiums is t eine Masterarbeit zu ver fassen. Für diese werden 30 ECTS Credits vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betrifft das Thema der Masterarbe it nur eines der beiden Haupt fachprogramme,  wird  die  Masterarbe it  in  diesem  durchgeführt  und betreut.  Durchführung  und  Benotung der  Masterarbeit  richten  sich nach der Studienordnung der je weils betroffenen Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Betrifft das Thema der Masterarbe it beide Hauptfachprogramme, ist eine Doppelbetreuung durch je ei ne qualifizierte Person aus beiden Fakultäten  möglich.  Di e  Masterarbeit  wird in  diesem  Fall  doppelt begutachtet und die Note gemittelt. Die beiden zuständigen Personen bestimmen einvernehmlich, wer die Masterarbeit hauptverantwortlich begleitet und das Erstgutachten er stellt. Durchführung und Benotung der Masterarbeit richten sich im Übrigen nach der Studienordnung der Fakultät, der die hauptverantwortliche Person angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.511 Masterstudiengang Theologisc he/Philosophische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Titel und Abschlussdokumente Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Theologische und die Philos ophische Fakultät verleihen gemeinsam  für  einen  erfolgreich absolvierten  Bachelorstudiengang den Titel «Bachelor of Arts UZH». Die Theologische und die Philosophi sche Fakultät verleihen gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sam  für  einen  erfolgreich  absolvie rten  Masterstudien gang  den  Titel «Master of Arts UZH». Sofern  die  Masterarbeit  in  Theologie  verfasst  wurde  und  die  Absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ventin oder der Absolvent dies beantragt, verleihen die Theologische Fakultät  und  die  Philosophische  Fa kultät  gemeinsa m  für  den  erfolg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reich absolvierten Masterstudienga ng den Titel «Master of Theology UZH». Die Verleihung des Titels erfolg t durch die Aushändigung der unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichneten Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Titel «Bachelor of Arts UZH» wird mit «BA UZH» abgekürzt. Der Titel «Master of Arts UZH» wird mit «MA UZH» abgekürzt; der Titel «Master of Theology UZH» wird «MTh UZH» abgekürzt. Anrechnung von Modulen an den Studien abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Überzählige Module we rden nicht für den Bachelor- bzw. Masterabschluss berücksichtigt. Sie werden jedoch im Academic Record als «nicht an den Abschluss ange rechnete Leistungen» ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienordnung für die Erreichung de r für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprog ramm notwendigen ECTS Credits nicht erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich in chronologisch aufsteige nder Reihenfolge berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wenn  nicht  alle  Module  berück sichtigt  werden  können,  werden bei Modulen, die im gleichen Semest er absolviert wurden, die von den Studierenden  bezeichnete n  Module  an  den  Abschluss  angerechnet. Einzelheiten regelt die Studienordnung. Gewichtete Gesamtnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der  Abschluss  wird  mit  einer  gewichteten  Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module flie ssen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die jeweilig e Fachnote ein, die Fac hnoten mit dem Gewicht der fixen Fachgrössen in die gewicht ete Gesamtnote. Alle Durchschnitts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werte werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berechnung des No tendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergeb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis wird auf eine Nachkommastelle ge rundet. Dies gilt sowohl bei der gewichteten Gesamtnote als auch bei allfälligen Fachnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Masterstudiengang Theologisc he/Philosophische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Absolventinnen  und  Absolv enten  erhalten  folgende Abschlussdokumente: die Dipl omurkunde, das Di ploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der beiden Fakultäten sowie die Untersc hrift der Rektorin bzw. des Rek tors  der  Universität  Zürich  sowi e  der  Dekaninnen  bzw.  der  Dekane der beiden Fakultäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomurkunde weist die gewi chtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Fachnoten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Das  Diploma  Supplement  ist  ei ne  standardisierte  Erläute rung des Studienabschlusses. Es wi rd in deutscher und englischer Spra che ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Academic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Record
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Im  Academic  Record  (Abschlusszeugnis)  werden  alle  an den  Abschluss  angerechneten  sowi e  die  anerkannten,  aber  nicht  an den Abschluss angerec hneten Leistungen mit der jeweiligen Bewer tung ausgewiesen; ferner werden die  Note  und  der  Titel  der  Master arbeit aufgeführt. Anerkannte, aber nicht an den Abschluss angerech nete Studienleistungen werden im Ac ademic Record als «nicht an den Abschluss  angerechnete  Leistungen»  ausgewiesen.  Bei  Leistungen, die  nicht  an  der  UZH  erbracht  worden  sind,  wird  zusätzlich  angege ben,  an  welcher  Universität  die  Le istungsüberprüfung  stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  im  Zusammenhang  mit fakultätsübergre ifenden  Stu diengängen mit zwei Hauptfachpr ogrammen anfallenden besonderen Verwaltungsaufgaben (Buchführung über erfolgreich absolvierte Stu dienleistungen, Berec hnung der Abschlussnote, Ausstellung der Dip lome) obliegen dem Dekanat de r Theologischen Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verwaltungsaufgaben,  die  mit einem  der  beiden  Hauptfachpro gramme  zusammenhängen,  werden  von  der  jeweils  zuständigen  Ins tanz wahrgenommen. Di es betrifft namentlich das Prüfungswesen und die Studienfachberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.511 Masterstudiengang Theologisc he/Philosophische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Übergangsbestimmungen Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Studierende, die ihr Studium gemäss der Rahmenordnung für den fakultätsübergreifenden Ba chelor- und den fakultätsübergrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Masterstudiengang mit zwei Hauptfächern der Theologischen und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 23. Ok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tober 2006 begonnen haben, werd en dieser Rahmenverordnung unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Überführung  im  Hauptfa ch  der  Theologischen  Fakultät gelten die Übergangsbestimmungen der Rahmenvero rdnung über die Bachelor-  und  Masterstudiengänge der  Theologischen  Fakultät  der Universität Zürich in der geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Überführung im Hauptfa ch der Philosophischen Fakultät gelten  die  Übergangsbestimmungen der  Rahmenverordnung  für  das Studium  in  den  Bachelor-  und  Mast erstudiengängen  an  der  Philoso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - phischen Fakultät vom 20. August 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für alle Studierenden, die nach dem Herbstsemester 2013 abschlies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen und noch keine modulübergreifende n Prüfungen im Rahmen eines vorgängig  fehlgeschlagenen  Masterabsc hlusses  absolviert  haben,  gilt, dass die in der Philosophischen Fakultät entfalle nden modulübergrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Prüfungen durch Module des Masterstudiums gemäss Aufstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung in der Studienor dnung ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Studierende, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menverordnung  bereits  einen  Fehl versuch  der  modul übergreifenden Prüfung gemacht haben, erhalten vo m Fach einen Ersatz für die ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - malige Wiederholung der mo dulübergreifenden Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schluss bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zulassung zu einem Bach elor- oder Masterstudiengang nach dieser Verordnung ist letztm als auf das Frühjah rssemester 2019 möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bachelorstudiengang wird auf Ende Frühjahrssemester 2023 geschlossen. Der Abschluss des Bachel orstudiengangs ist ab diesem Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Masterstudiengang wird auf Ende Frühjahrssemester 2022 ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossen. Der Abschluss des Maste rstudiengangs ist ab diesem Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Masterstudiengang Theologisc he/Philosophische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eine Beurlaubung oder Sistierung der Imma trikulation hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt de s letztmöglichen Abschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 420 ; Begründung siehe ABl 2013-10-11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.455.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch B vom 17. Dezember 2018 ( OS 74, 124 ; ABl 2019-01-11 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.