Verordnung des Obergerichts betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren (211.111)
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Verordnung des Obergerichts betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren

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1. 7. 93 - 2 V betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren
211.111 Verordnung des Obergerichts betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren (vom 21. April 1993)
1 Das Obergericht, in Anwendung der §§ 201 und 202 des Gerichtsverfassungsgesetzes
2 , verordnet: I. Vorladungs- und Zustellungsgebühren

§ 1.

Für die Ausfertigung und Zustellung einer Vorladung, einer Verschiebungsanzeige oder der Abnahme einer Vorladung wird eine Gebühr von Fr. 30, für alle anderen Zustellungen eine Gebühr von Fr. 19 erhoben. Für Zustellungen von Vorladungen, Urteilen usw. durch den Ge- meindeammann müssen die tatsächlichen Kosten zusätzlich verrech- net werden. II. Schreibgebühren

§ 2.

Bei Zwischen- und Endentscheiden sind für das Spruchbuch- exemplar für jede Seite eine Schreibgebühr von Fr. 18, für jede Seite weiterer Ausfertigungen Fr. 1 zu berechnen.

§ 3.

Die Anzahl der für die Berechnung der Schreibgebühren massgebenden Ausfertigungen richtet sich nach dem Dispositiv des Entscheides, wobei in Strafsachen die Ausfertigungen für die Parteien nicht berücksichtigt werden, oder nach der Zahl der gemäss Bundes- recht oder kantonalem Recht zu versendenden Ausfertigungen. Aus- genommen sind Ausfertigungen, die zur blossen Information von Amtsstellen dienen.

§ 4.

Weiterzugskosten gelten als in den Gebühren der ersten und zweiten Instanz pauschal inbegriffen.
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211.111 V betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren III. Telefongesprächstaxen

§ 5.

Für Telefongespräche und Faxübermittlungen werden die tatsächlichen Kosten verrechnet. IV. Abschriften, Bescheinigungen, fotoelektrische Kopien und Computerausdrucke

§ 6.

Für Briefe, Bescheinigungen (ausgenommen Erbbescheini- gungen) und Abschriften beträgt die Schreibgebühr je Seite Fr. 18. Beim Gericht verbleibende Kopien sind kostenfrei. Die Zustellungsgebühr richtet sich nach § 1. Bescheinigungen, die durch Stempel auf der Ausfertigung eines Entscheides angebracht oder im Formular einer Amtsstelle (Betrei- bungsämter usw.) eingesetzt werden können, sowie nachträglich ver- langte Ehescheidungsdispositive sind einschliesslich Zustellung ge- bührenfrei. Ausgenommen davon sind Rechtskraftsbescheinigungen, für welche eine Gebühr von Fr. 20 erhoben wird.

§ 7.

Für von Privatpersonen zusätzlich verlangte Ausfertigungen, die fotoelektrisch kopiert, einem Vorrat an Kopien entnommen oder ab Computern ausgedruckt werden können, werden je Seite Fr. 1 und bei Zustellung, einschliesslich Nachnahme, die Zustellungsgebühr ge- mäss § 1 Abs. 2 erhoben.

§ 8.

Sind die Voraussetzungen der Verordnung des Obergerichtes über die Akteneinsicht durch Gerichtsberichterstatter und andere Dritte vom 5. Dezember 1941
3 gegeben, so können überzählige oder auf Anordnung des zuständigen Vorsitzenden zur Abgabe an die Ge- richtsberichterstatter erstellte Ausfertigungen von Anklageschriften, gerichtlichen Verfügungen oder Urteilen kostenfrei überlassen wer- den. Für nachträglich besonders herzustellende Kopien, Fotokopien oder Ausdrucke sind die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren zu berechnen.

§ 9. Die Vergütung, die von den Friedensrichter- und Betreibungs-

ämtern den Bezirksgerichten für jede ins Ausland vorzunehmende Zu- stellung zu leisten ist, beträgt Fr. 20.
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1. 7. 93 - 2 V betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren
211.111 V. Vorlegung oder Zustellung von Akten

§ 10.

Für die Vorlegung oder Zustellung von Akten an private Dritte ist je nach den damit verbundenen Bemühungen eine Gebühr von mind. Fr. 50 bis zu Fr. 100 zu erheben; die Vorlegung oder Zustel- lung zu wissenschaftlichen Zwecken oder an Amtsstellen erfolgt ge- bührenfrei.

§ 11. Für die Behandlung von Gesuchen ausserkantonaler schwei-

zerischer Amtsstellen um Zustellung von Dokumenten in Zivilsachen an im Kanton Zürich wohnende private Dritte wird vom Gesuchsteller für jede Zustellung eine pauschale Gebühr von Fr. 30 erhoben, in der die Posttaxen inbegriffen sind. VI. Besondere Bestimmungen

§ 12. Die bundesrechtlichen und kantonalen Erlasse mit beson-

deren Vorschriften über die Gebührenberechnung bleiben vorbehal- ten.

§ 13.

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gebühren sind auch im Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Rechts- anwälte zu berechnen. VII. Schlussbestimmungen

§ 14.

Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Sie tritt am 15. Mai 1993 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 24. April 1991 aufgehoben.
1 OS 52, 433.
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211.1.
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211.15.
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