Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
Nr. 520c Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU) vom 6. Juli 2016 (Stand 1. Oktober 2021) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom
15. September 2011
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Personalverordnung unterstehen die Dozierenden sowie die Assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden der Hochschule Luzern.
2 Die Artikel 2–7, 12–14, 17–19, 21, 21a, 23 und 23a gelten zusätzlich für die techni
- schen und administrativen Mitarbeitenden. * Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Personalrecht
1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personal
- recht des Kantons Luzern anwendbar.
1 SRL Nr.
520 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2016 161
2 Nr. 520c
2 Zuständigkeiten Art. 3 Personalpolitische Grundsätze
1 Der Fachhochschulrat legt die Grundsätze der Personalpolitik fest. Art. 4 Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Zuständig für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsver
- hältnisses sowie für die damit verbundenen vorsorglichen Massnahmen sind a. der Fachhochschulrat für die Rektorin oder den Rektor, b. der Fachhochschulrat für die Direktorinnen oder Direktoren auf Antrag der Rekto
- rin oder des Rektors, c. die Direktorin oder der Direktor für die Vizedirektorinnen oder Vizedirektoren der Departemente der Hochschule Luzern, vorbehältlich der Zustimmung durch die Rektorin oder den Rektor sowie d. die Mitglieder der Fachhochschulleitung für die Mitarbeitenden ihres Zuständig
- keitsbereichs. Art. 5 Zuständigkeit für die übrigen personalrechtlichen Entscheide
1 Die gemäss Artikel
4 zuständige Instanz ist auch für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zuständig.
2 Für die Direktorinnen und Direktoren ist die Rektorin oder der Rektor zuständig.
3 Die zuständige Instanz kann die Zeichnungsbefugnis für die übrigen personalrechtli
- chen Entscheide intern regeln oder übertragen. Art. 6 Ausführungsbestimmungen
1 Die Fachhochschulleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug des Perso
- nalrechts.
3 Arbeitsverhältnis
3.1 Begründung Art. 7 Begründung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.
Nr. 520c
3
2 Es gelten die gleichen Bedingungen wie für ein Anstellungsverhältnis, das durch einen Wahlakt begründet wird. Vorbehalten bleibt Absatz
3.
3 Eine Abweichung von den Anstellungsbedingungen gemäss §
8 des Personalgesetzes des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001
2 ist im Rahmen von §
4 der Personalverordnung des Kantons Luzern vom 24. September 2002
3 möglich.
3.2 Befristete Arbeitsverhältnisse Art. 8 Dozierende mit befristeter Anstellung
1 Die Befristung der Arbeitsverhältnisse von hauptamtlichen Dozierenden ist grundsätz
- lich für längstens drei Jahre in Folge zulässig. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhält
- nisses.
2 Bei längeren Abwesenheiten einer oder eines Dozierenden infolge Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit kann das befristete Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Art. 9 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende
1 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende mit befristeter Anstellung werden bis zu maximal fünf Jahren angestellt. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
3.3 Bandbreitenverträge für Dozierende Art. 10
1 Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende mit einem variablen Pensum angestellt werden (Bandbreitenvertrag). Die Bandbreite beträgt im Normalfall maximal
20 Prozent des Pensums. In begründeten Fällen kann auch bei kleineren Pensen eine Bandbreite von maximal 20 Stellenprozenten vereinbart werden.
2 Eine Anpassung innerhalb dieser Bandbreite kann ohne Einhaltung von gesetzlichen Fristen (auch Sperrfristen) erfolgen, ist aber nur auf Semesterbeginn möglich und min
- destens 30 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen.
2 SRL Nr.
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3 SRL Nr.
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3 Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung erst auf Ende des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden werden als Minusstunden erfasst und können durch zusätzliche Aufträge oder in der Pensenplanung des folgenden Studienjahres wieder ausgeglichen werden.
3.4 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich Art. 11
1 Die Lehrpensen sowie die Lohneinreihung der Dozierenden im Nicht-Fachhochschul- bereich werden in den Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht der Hochschule Luzern geregelt. Die Lohneinreihung erfolgt dabei im Rahmen der Lohnklassen 22–26 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste des Kantons Luzern vom 2. Mai 2005
4 .
3.5 Beendigung Art. 12 * Beendigung aus Altersgründen
1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Erfüllung des 65. Al
- tersjahres. Für Dozierende endet es mit dem Semester, in dem sie das 65. Altersjahr er
- füllen.
2 Aus wichtigen betrieblichen Gründen können Mitarbeitende nach dem Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Die
- ses Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende beziehungsweise Semesterende nach der Erfüllung des 70. Altersjahres.
3 In Ausnahmefällen können Mitarbeitende auch nach der Erfüllung des 70. Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete Anstellung möglich.
4 Die Anstellungen gemäss den Absätzen
2 und 3 müssen von der Rektorin oder vom Rektor bewilligt werden.
4 SRL Nr.
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4 Arbeitszeit
4.1 Assistierende sowie wissenschaftliche, technische und administrative Mitarbeitende Art. 13 Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minder
- stunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit.
2 Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse
13 können von einem Kalenderjahr auf das nächste einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 75 Stunden übertragen. In begrün
- deten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
3 Mitarbeitende ab Lohnklasse
14 können von einem Kalenderjahr auf das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden über
- tragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Kalenderjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt.
4 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Kalenderjahr
30 Stunden nicht überschreiten. Art. 14 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich durch Verkürzung der täglichen Soll- Arbeitszeit oder durch ganz- oder halbtägigen Ausgleich zu kompensieren.
2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 30 Stunden übersteigt. In begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt werden.
3 Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos für Mitarbeitende bis und mit Lohn
- klasse
13 ist ausnahmsweise in begründeten Fällen möglich.
4 Mitarbeitenden ab Lohnklasse
14 kann vom maximal übertragbaren positiven Arbeits
- zeitsaldo gemäss Artikel
13 Absatz
3 bei einem Vollzeitpensum eine Auszahlung von maximal 150 Stunden pro Kalenderjahr bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompen
- sation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin oder dem zuständigen Direktor bzw. von der Rektorin oder dem Rektor bewilligt wer
- den.
5 Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos.
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6 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
4.2 Dozierende Art. 15 Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minder
- stunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der jährlichen Soll-Arbeitszeit.
2 Dozierende können von einem Studienjahr auf das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hin
- ausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Studienjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt.
3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Studienjahr
200 Stunden nicht überschreiten. Art. 16 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich zeitlich zu kompensieren.
2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 200 Stunden übersteigt. In begründeten Fällen können Ausnah
- men oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt werden.
3 Vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel
15 Absatz
2 kann bei einem Vollzeitpensum eine Auszahlung von maximal 150 Stunden pro Stu dienjahr bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin bzw. dem zuständigen Direktor bewil
- ligt werden.
4 Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos.
5 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
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5 Verschiedene Bestimmungen Art. 17 Lohnfortzahlung bei Krankheit
1 Die Hochschule Luzern kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit eine Krankentag
- geldversicherung abschliessen. Die Prämien werden von der Hochschule Luzern und den Mitarbeitenden je zur Hälfte getragen.
2 Die Fachhochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Sozialversicherungs
- prämien, die zufolge Leistungen der Krankentaggeldversicherung den Sozialversiche
- rungen nicht geschuldet sind. Art. 18 * Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres
1 Die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit dauert für Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres während einer allfälligen Probezeit einen Monat und da
- nach maximal 120 Kalendertage. Art. 19 Vaterschaftsurlaub
1 Der Mitarbeiter hat bei der Geburt eines eigenen Kindes Anspruch auf einen besolde ten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen, welcher innert acht Wochen nach der Geburt bezogen werden muss. Art. 20 Professorentitel
1 Der Fachhochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Rektorin oder des Rektors den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen. Ein Anspruch auf die Titelverlei
- hung besteht nicht.
2 Der Fachhochschulrat legt die Voraussetzungen für die Verleihung, den Entzug und das Erlöschen des Titels fest und regelt das Verfahren. Art. 21 Geistiges Eigentum
1 Erfindungen, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule Luzern. Handelt es sich um Ge
- legenheits- oder Zufallserfindungen oder wurden diese nur teilweise im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit geschaffen, spricht die Hochschule Luzern den Mitarbeitenden eine angemessene Vergütung zu oder überträgt ihnen die Erfindung zum Eigentum.
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2 Für urheberrechtlich geschützte Werke, welche die Mitarbeitenden während der Aus
- übung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, steht ihnen das Urheberrecht zu. Der Hoch
- schule Luzern steht daran ein zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und umfassendes Verwendungsrecht zu. Dasselbe gilt für Werke, welche die Mitarbeitenden nur teilweise im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen haben. Die Verwendungsaktivitäten sind im Sinne der Interessen der Hochschule Luzern und der Treuepflichten mit der oder dem Vorgesetzten zu vereinbaren.
3 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf geistiges Eigentum Dritter, welches sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden, hinzuweisen. Art. 21a * Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden im Zusam menhang mit COVID-19
1 Die Fachhochschulleitung kann für Mitarbeitende im Zusammenhang mit der Bekämp
- fung der Covid-19-Epidemie die Teilnahme an repetitiven Pool-Tests anordnen. Die vorgesetzte Person oder die zuständige HR-verantwortliche Person darf die Teilnahme überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung darf einzig zur Umsetzung von angemesse
- nen Schutzmassnahmen verwendet werden.
2 Für Mitarbeitende, welche in zertifikatspflichtigen Lehrveranstaltungen tätig sind, kann die Fachhochschulleitung das Vorliegen eines gültigen Covid-Zertifikats (3G: «getes
- tet», «geimpft», «genesen») anordnen. Allfällige Testkosten werden übernommen. Die Überprüfung der Zertifikate darf an Dritte delegiert werden. Wenn möglich ist das da
- tenminimierte Zertifikat ohne Gesundheitsdaten («Zertifikat Light») zu benutzen.
6 Schlussbestimmungen Art. 22 Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnisse
1 Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind an die gemäss Artikel
8 und 9 geltende Höchstdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen anre
- chenbar. Art. 23 * Übergangsbestimmung zur Arbeitszeit
1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel
13 und 15 die Höchstgrenze des über
- tragbaren positiven Arbeitszeitsaldos überschritten, muss der Abbau oder Ausgleich auf das zulässige Maximum für Assistierende, wissenschaftliche, technische und administrative Mitarbeitende bis spätestens 31. Dezember 2017 und für Dozierende bis spätestens 31. August 2018 erfolgen.
Nr. 520c
9 Art. 23a * Befristung Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden im Zusammenhang mit COVID-19
1 Artikel
21a tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und gilt längstens bis zum 24.
Janu
- ar
2022. Wird die Zertifikatspflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Arti
- kel
25 Absätze
2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung besondere Lage
5 vom Bundesrat früher aufgehoben, entfällt Artikel
21a auf denselben früheren Zeitpunkt.
5 SR
818.101.26
10 Nr. 520c Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
06.07.2016
01.09.2016 Erstfassung G 2016 161 Art. 1 Abs. 2
01.10.2021
01.10.2021 geändert G 2021-069 Art. 12
08.05.2020
01.09.2020 geändert G 2020-043 Art. 18
08.05.2020
01.09.2020 geändert G 2020-043 Art. 21a
01.10.2021
01.10.2021 eingefügt G 2021-069 Art. 23
01.10.2021
01.10.2021 eingefügt G 2021-069 Art. 23a
01.10.2021
01.10.2021 eingefügt G 2021-069
Nr. 520c
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.07.2016
01.09.2016 Erlass Erstfassung G 2016 161
08.05.2020
01.09.2020 Art. 12 geändert G 2020-043
08.05.2020
01.09.2020 Art. 18 geändert G 2020-043
01.10.2021
01.10.2021 Art. 1 Abs. 2 geändert G 2021-069
01.10.2021
01.10.2021 Art. 21a eingefügt G 2021-069
01.10.2021
01.10.2021 Art. 23 eingefügt G 2021-069
01.10.2021
01.10.2021 Art. 23a eingefügt G 2021-069
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