Geschäftsordnung der römisch-katholischen Zentralkommission
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182.2 Geschäftsordnung der römisch-katholischen Zentralkommission (vom 15. Dezember 1987)
1 I. Konstituierung
§ 1.
Die römisch-katholische Zentralkommission besteht aus neun Mitgliedern. Sie konstituiert sich nach ihrer Gesamterneuerung auf Einladung ihres Präsidenten und wählt den Vizepräsidenten auf Amtsdauer. . . .
6 Zur Vorbereitung ihrer Geschäfte kann die Zentralkommission ihren Mitgliedern einzelne Ressorts zuteilen, Sektionen bilden sowie Kommissionen und Ausschüsse einsetzen. Die Mitglieder der Zentralkommission geben bis Ende April des ordentlichen Wahljahres bekannt, ob sie für die neue Amtsdauer wie- der kandidieren. Der Amtsantritt erfolgt unmittelbar nach der Wahl durch die Synode. II. Gesamtbehörde
Sitzungen
§ 2.
Die Zentralkommission versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern. Die Einladung mit Angabe der Verhandlungsgegenstände und Akten zu den Geschäften ist in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zuzustellen. Jedes Mitglied ist berechtigt, beim Präsi- denten die Aufnahme eines Geschäftes auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung zu verlangen. Mit Zustimmung der Zentralkommission können auch Geschäfte behandelt werden, die nicht auf der Geschäftsliste (Tagliste) stehen. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz der Zentralkommission statt.
Beschluss-
fähigkeit
§ 3.
Die Zentralkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr- heit der Mitglieder anwesend ist.
Abstimmungen/
Wahlen
§ 4. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern
nicht mindestens drei Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangen.
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182.2 Geschäftsordnung der röm.-kath. Zentralkommission Die anwesenden Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme des Präsidenten den Stich- entscheid. Aus stand
§ 5.
Die Mitglieder der Zentralkommission und der Sekretär haben sich bei Verhandlungen oder Wahlen in den Ausstand zu begeben, wenn dabei sie selbst, der Ehepartner, Blutsverwandte oder Verschwä- gerte in auf- und absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem Grad der Geschwisterkinder persönlich beteiligt sind. In Zwei- felsfällen entscheidet die Zentralkommission. Der Ausstand ist im Protokoll festzuhalten. Schweigepflicht
§ 6. Die Mitglieder der Zentralkommission und ihre Beamten und
Angestellten sind verpflichtet, über die Verhandlungen der Zentral- kommission, ihrer Ausschüsse und Sektionen sowie in Amts- und Dienstsachen Verschwiegenheit zu beachten, so wie es das Interesse der römisch-katholischen Körperschaft, der römisch-katholischen Kirch- gemeinden oder der beteiligten Privaten erfordert. Tagesordnung
§ 7.
Der Präsident bringt in der Sitzung die Geschäfte in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Behandlung. Mit Zustimmung der Zentralkommission kann die Tagesordnung abgeändert werden. Referenten
§ 8.
Zu jedem Verhandlungsgegenstand äussert sich zuerst der Referent. Hernach wird das Wort den übrigen Mitgliedern der Zen- tralkommission freigegeben. Referent ist in der Regel der Leiter des betreffenden Ressorts. Anträge
§ 9.
Der Präsident legt die Fragestellungen über die Anträge vor; werden diese beanstandet, entscheidet die Zentralkommission. Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt. Minderheiten
§ 10.
Eine Minderheit der Zentralkommission ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vormerken zu lassen. Beschlüsse
§ 11.
Die Redaktion der Beschlüsse der Zentralkommission und deren Mitteilungen ist Sache des Sekretärs. In besonderen Fällen kann auch der Referent mit der Abfassung betraut werden. Der Referent erhält eine Kopie der Mitteilung. Jedes Mitglied kann bei einer Beschlussfassung verlangen, dass die endgültige Redaktion des Beschlusses der Zentralkommission zur Ge- nehmigung vorgelegt wird.
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Zirkular-
beschlüsse
§ 12.
Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Mitglied gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebt. Zirkularbeschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung fest- zuhalten.
Vorentscheide
§ 13.
Vorentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sie sind für die weitere Geschäftsbehandlung verbindlich, sofern sich keine neuen, wesentlichen Gesichtspunkte ergeben.
Mitteilungen
und Umfrage
§ 14.
Die Mitteilungen dienen der allgemeinen Information, die Umfrage am Schluss jeder Sitzung dem Gedankenaustausch.
Protokoll
§ 15. Über die Verhandlungen der Zentralkommission wird ein
Protokoll geführt, das alle Beratungsgegenstände sowie alle Beschlüsse mit Begründungen enthält. In dieses Protokoll sind auch Zirkular- beschlüsse und die Präsidialverfügungen aufzunehmen. Das Protokoll wird in der Regel in der darauffolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Den Mitgliedern wird es nicht zugestellt; es steht ihnen zur Einsicht im Sekretariat offen. Für jede Sitzung wird ein Protokollreferent bestimmt, der über das Protokoll Antrag stellt.
Unterschriften
§ 16. Beschlüsse und Verfügungen, welche öffentlich bekanntge-
geben werden, ferner Schreiben an übergeordnete und gleichgestellte Behörden sowie Verträge sind vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und Sekretär zu unterzeichnen. In allen anderen Fällen wird die Erledigung eines Geschäftes durch Protokollauszug oder durch Zuschrift mitgeteilt, die nur vom Sekretär unterzeichnet werden. Analoges gilt im Verkehr mit der Synode.
Synode
§ 17. Kommt ein Geschäft vor die Synode, beschliesst die Zentral-
kommission, wer es dort vertritt. In der Regel ist das der Leiter des betreffenden Ressorts.
Personelles
§ 18.
Die Stellenbesetzung ist Sache der Zentralkommission. Sie erlässt darüber ein Reglement und kann ihre Kompetenzen delegieren.
Wahlen
§ 19. Für Wahlen gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes
2 über Wahlen durch die Behörden.
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182.2 Geschäftsordnung der röm.-kath. Zentralkommission III. Der Präsident Leitung
§ 20.
Der Präsident leitet die Geschäfte und die Verhandlungen der Zentralkommission. Er erhält dazu die notwendigen Unterlagen. Präsidial- verfügungen
§ 21.
Der Präsident ist berechtigt, dringliche Geschäfte durch Präsidialverfügungen zu erledigen. Sein Entscheid ist im Protokoll der nächsten Sitzung zu vermerken. Sekretariat
§ 22.
Dem Präsidenten ist das Sekretariat der Zentralkommission zugeordnet. Ve r t r e t u n g
§ 23. Ist der Präsident verhindert, wird er vom Vizepräsidenten ver-
treten. IV. Die Mitglieder Sitzungs- teilnahme
§ 24.
Die Mitglieder der Zentralkommission sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; Verhinderungsgründe sind dem Präsi- denten mitzuteilen. Geschäfts- zuteilung
§ 25.
Die Mitglieder der Zentralkommission sind zur Übernahme der zugeteilten Geschäfte verpflichtet. Lehnt ein Mitglied das zuge- teilte Geschäft ab, entscheidet die Zentralkommission. Korresponden- zen der Mitglieder
§ 26.
Der Präsident und die Mitglieder der Zentralkommission stellen dem Sekretär Kopien der Korrespondenz in amtlichen Angele- genheiten zu. Mitarbeit des Sekretariates
§ 27.
Bei Behandlung der übertragenen Geschäfte steht den Mitgliedern der Zentralkommission für Erhebungen, Beschaffung von Material und für Schreibarbeiten das Sekretariat zur Verfügung. V. Sekretariat Leitung
§ 28.
Der Sekretär leitet das Sekretariat der Zentralkommission und ist für das Archiv verantwortlich. Er sichtet die eingehende Post und leitet sie nach Notwendigkeit und Zuständigkeit weiter. Er ist für die ausgehende Post verantwortlich. Eingänge, die sich auf innerkirchliche Angelegenheiten beziehen, wer- den unter Anzeige an den Absender an die zuständigen kirchlichen Stellen weitergeleitet.
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Sitzungen/
Protokoll/
Zentral-
kommission
§ 29. Der Sekretär nimmt an den Sitzungen der Zentralkommis-
sion, ihrer Ausschüsse und Sektionen mit beratender Stimme teil. Er ist für das Protokoll verantwortlich.
Geschäfts-
verzeichnis
§ 30.
Das Sekretariat führt über die eingehenden Geschäfte ein fortlaufendes Verzeichnis, das die Daten von Eingang und Erledigung, den Absender, den Gegenstand, die zuständige Sektion und die Art der Erledigung in Stichworten enthält. VI. Ausschüsse, Kommissionen und Sachverständige
Ausschüsse und
Kommissionen
§ 31. Die Zentralkommission kann zur Vorbereitung einzelner
Geschäfte Ausschüsse und Kommissionen bestellen, in welche auch Personen gewählt werden können, die nicht der Zentralkommission angehören. Den Vorsitz führt in allen Fällen ein Mitglied der Zentral- kommission. Sie umschreibt auch den Auftrag und allfällige besondere Kompetenzen. Von der Zentralkommission bestellte Ausschüsse und Kommissio- nen legen ihre Anträge oder das Ergebnis ihrer Verhandlungen schrift- lich vor (Protokolle, Berichte, begründete Anträge). Über die Durchführung von eigenen Bauvorhaben beschliesst die Zentralkommission von Fall zu Fall (Baukommission, finanzielle Kom- petenzen, Arbeitsvergebungen).
Sachverständige
§ 32. Durch Beschluss der Zentralkommission können Mitarbeiter
und Sachverständige mit beratender Stimme zu den einzelnen Ge- schäften in Plenum und Sektionen beigezogen werden.
Dienststellen
§ 33.
Für Dienststellen der Körperschaft gemäss Art. 24 lit. 1 der Kirchenordnung
3 werden Kommissionen eingesetzt. Den Vorsitz führt in der Regel ein Mitglied der Zentralkommission. VII. Rechnungswesen
Rechnungs-
führung
§ 34. Verantwortlich für das Rechnungswesen ist der Sekretär.
Zeichnungs-
berechtigung
§ 35. Zeichnungsberechtigt für Bank- und Postcheckkonten sind
der Präsident und der Sekretär sowie weitere von der Zentralkommis- sion bestimmte Mitglieder. Sie zeichnen kollektiv zu zweien; Präsident oder Sekretär zeichnen in jedem Fall.
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182.2 Geschäftsordnung der röm.-kath. Zentralkommission Rechnungs- revisoren
§ 36.
Die Zentralkommission bestellt auf Amtsdauer Rechnungs- revisoren zur Prüfung der Rechnung der römisch-katholischen Körper- schaft. Sie erstatten der Zentralkommission schriftlich Bericht. Freier Kredit
§ 37.
Die Zentralkommission verfügt gemäss § 16 des Finanz- reglementes
4 über einen freien Kredit von jährlich 30 000 Franken. Höchstgrenze für einmalige Ausgaben sind 10 000 Franken; jährlich wiederkehrende Ausgaben kann die Zentralkommission aus diesem Kredit nicht beschliessen. Entschädigung/ Spesen
§ 38.
Für die Entschädigung und Spesen sämtlicher Behörde- und Kommissionsmitglieder kommt die Verordnung über die Entschädi- gung der Behörden der römisch-katholischen Körperschaft vom 20. Juni
1984
5 des Regierungsrates in Anwendung. VIII. Schlussbestimmung
§ 39.
Diese Geschäftsordnung ersetzt jene vom 9. Februar 1964 und tritt auf den 1. Januar 1988 in Kraft.
1 OS 51, 341.
2
161.
3
182.12.
4
182.25.
5
182.32.
6 Aufgehoben durch B der römisch-katholischen Zentralkommission vom
10. Dezember 1990 (OS 51, 347).
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