Dentalhygieneverordnung
1 Dentalhygieneverordnung
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1. 7. 02 - 37 Dentalhygieneverordnung
3 (vom 10. Juni 1998)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Zulassung zur dentalhygienischen Tätigkeit
3 A. Praxisberechtigung
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Bewilligungs-
pflicht
§1.
3 Die selbstständige dentalhygien ische Tätigkeit bedarf einer Bewilligung der Ge sundheitsdirektion. Die Be willigung wi rd erteilt: a) Dentalhygienikerinne n und Dentalhygienikern – mit Prüfungsausweis des Schw eizerischen Roten Kreuzes SRK oder – mit dreijähriger ausländische r Ausbildung und einem vom SRK anerkannten Fachausweis nach zweijährig er unselbstständiger praktischer Tätigkeit; b) Dentalhygienikerinne n und Dentalhygienikern – mit Prüfungsausweis der Schw eizer Zahnärztegesellschaft SSO oder – mit zweijähriger ausländi scher Ausbildung und einem vom SRK anerkannten Fachausweis nach dreijähriger uns elbstständiger praktisc her Tätigkeit und dem Nachweis von 120 Stunden fachbe zogener Fort- und Weiterbil- dung.
Umfang
der Tätigkeit
§ 2. Bewilligungsinhaberinnen und
Bewilligungsinhaber sind be- rechtigt: a) selbstständig Zahnr einigungen und Zahnste inentfernungen vorzu- nehmen, Patientinnen und Pati enten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten sowie allgemeine Diagnos- b) auf Verordnung einer praxisbere chtigten Zahnärztin oder eines Zahnarztes bzw. einer Ärztin oder eines Arztes paradontalthera- peutische Leistungen zu erbringen , soweit diese Behandlung keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraus setzt. Es ist ihnen insbeson- dere untersagt, medizi nische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln sowie Leitungs-, L okal- und Oberflächenanästhesien durchzuführen,
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811.23 Dentalhygieneverordnung c) die für die Berufsausübung gebr äuchlichen, nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel zu beziehen, anzuwenden und zu empfehlen. Anzeigepflicht bei zeitlich begrenzter selbstständiger Tätigkeit
§2a.
2 Beabsichtigen Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkan- tonalen oder ausländischen Berufs ausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilatera len Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalender- jahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheits- direktion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an. Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, beschein igt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage. Sind die Unterlagen unvollst ändig oder die Zulassungsvoraus- setzungen nicht erfüllt, teilt die Ge sundheitsdirektion dies der Dental- hygienikerin oder dem De ntalhygieniker innert derselben Frist mit. B. Vertretung Zweck
§ 3. Die Gesundheitsdirektion erteil
t Bewilligungen zur befriste- ten dentalhygienis chen Tätigkeit: a) zur Vertretung einer praxisbere chtigten Person, welche vorüber- gehend an der persönlichen Be rufsausübung verhindert ist, b) zur übergangsweisen Fortführung der Praxis bei dauernder Arbeits- unfähigkeit auf Rechnung der ar beitsunfähigen Person oder bei Tod der praxisberechtigten Pers on auf Rechnung der Erbberech- tigten, um die Übernahme der Prax is durch eine pr axisberechtigte Nachfolgerin oder eine n praxisberechtigten Nachfolger zu ermög- lichen. Fachliche Anforderungen
§ 4. Als Vertreterinnen und Vertre
ter werden Dentalhygienike- rinnen und Dentalhygieniker, welche die Voraussetzungen zur selbst- ständigen Berufsausübung erfüllen, zugelassen. Personen mit gleich- artigem anderem Diplom werden nur zugelassen, wenn sie der Praxisinhaberin oder dem Praxisinha ber bereits zur Assistenz bewilligt sind.
3 Verfahren
§ 5. Die Bewilligung zur Vertret
ung ist von der praxisberechtig- ten Person, bei deren Tod von den Erbberechtigten einzuholen. Das Diplom der Vertre terin oder des Vertreters muss dem Gesuch beigelegt werden. Die Gesundheitsdirektion kann auf deren Vorlage verzichten, sofern ihr die Vertreterin oder der Vertreter bekannt ist.
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1. 7. 02 - 37 Praxisberechtigten Pers onen, die ihre Praxis nicht mindestens drei Monate geführt haben, kann die Bewi lligung für eine Vertretung ver- weigert werden. Die Bewilligung kann von der Ge sundheitsdirektion aus wichtigen Gründen verweigert oder zurückgezogen werden.
Befristung
§ 6.
Die Bewilligungen werden fü r eine Dauer von bis zu sechs Monaten ausgestellt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Vorüber-
gehende
Abwesenheit
§ 7. Während Arbeitsunterbrüchen infolge Ferien, Fortbildung
oder Erfüllung gesetzlicher Pflichte n von höchstens acht Wochen pro Jahr oder bei Abwesenheit von nich t mehr als einem Tag pro Woche, ist die Vertretung durch eine für di e entsprechende Praxis bereits als Assistenzdentalhygieni kerin oder Assistenzden talhygieniker bewil- ligte Person ohne besondere Bewilligung zulässig. C. Unselbstständige Tätigkeit
Bewilligungs-
pflicht
§ 8. Die Gesundheitsdirektion erte
ilt Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern mit SSO- oder SRK-Diplomabschluss oder ent- sprechendem ausländischen Berufs ausweis Bewilligungen zur un- selbstständigen dentalhygienischen Tätigkeit. Die Assistenzbewilli- gung ist in jedem Einz elfall von der praxis berechtigten Person zu beantragen. Praktikantinnen und Prak tikanten der Dental hygieneschulen dür- fen im Rahmen schulexte rner Praktika bewill igungsfrei beschäftigt werden. Die Einzelheiten werden von der Gesundheitsdirektion durch Weisungen an die Schulleitung geregelt. Es dürfen pro selbstst ändiger Dentalhygienikerin bzw. pro selbst- ständigem Dentalhygieniker höchstens 200 Stellenprozente zur Assis- tenz und 100 Stellenprozente zwecks Praktikum zugelassen werden. Für Zweitpraxen werden keine Bewilligungen erteilt.
Verantwortung
§ 9. Die praxisberechtigte Person
ist für die Tätigkeit der Ange- stellten verantwortlich. Praktikantinnen und Prak tikanten der Dental hygieneschulen dür- fen nur unter Aufsicht der praxisbe rechtigten Person an Patientinnen und Patienten tätig sein.
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811.23 Dentalhygieneverordnung D. Berufsverbot Berufsverbot
§ 10. Die Gesundheitsdirektion
kann aus schwerwiegenden Gründen die Berufs ausübung verbieten. II. Praxisführung Berufs- ausübung in wirtschaftlicher Hinsicht
§ 11. Dentalhygienepraxen si
nd im Namen und auf Rechnung der praxisberechtigten Person zu führen. Kollektivgesellschaften und einfac he Gesellschaften sind zulässig, wenn alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur selbstständigen zahnmedizinischen oder medizini schen Behandlung befugt sind und diese persönlich ausüben. Die Rech nungstellung erfolgt durch die praxisberechtigte Person, welche die Behandlung selb st durchgeführt hat oder für diese verantwortlich ist. Meldepflicht
§ 12.
3 Eröffnung, Verlegung und Aufg abe einer Praxis, Namens- wechsel der praxisberechtigten Pe rson, Mutationen betreffend Assis- tentinnen und Assistenten, die Ausü bung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort und die regelmä ssige selbstständige Berufsaus- übung in fremden Prax isräumlichkeiten sind der Gesundheitsdirek- tion schriftlich zu melden. Praxis- einrichtung
§ 13. Die Räume, Einrichtungen
und Ausrüstungen haben den Anforderungen an eine sorgfältig e Berufsausübung zu entsprechen. III. Aufzeichnungspflicht Aufzeichnungen
§ 14. Über die beruflichen Verrichtungen sind Aufzeichnungen
zu machen und während zehn Jahr en aufzubewahren. Die Patientin- nen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Krankenge- schichte und der dazugehörig en Unterlagen in Kopie. IV. Auskündungen
§15.
4 Inhalt
§ 16. Auskündungen müssen den Na
men der praxis berechtigten Person enthalten, dürfen nicht aufd ringlich sein und zu keinen Täu- schungen Anlass geben.
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1. 7. 02 - 37 Der Gebrauch von Phantasie- ode r anderen unpersönlichen Be- zeichnungen sowie die Bezeichnung al s Klinik oder Institut zur Benen- nung einer Privatpraxis sind nicht statthaft. Das unberechtigte Führen von Titeln und andere Auskündungen, die zu Täuschungen über die dental hygienische Ausbildung oder über die Berechtigung zur dentalhygienis chen Tätigkeit Anlass geben kön- nen, sind verboten. V. Schlussbestimmungen
Vollzug
§ 17. Die Gesundheitsdirektion sorg
t für den Vollzug dieser Ver- ordnung. Sie ist befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und In- spektionen durchzuführen, Beweismi ttel zu erheben, nicht bewilligte Praxen zu schliessen sowie die Be seitigung unerlaubt er Behandlungs- mittel und rechtswidriger Au skündungen zu veranlassen.
Inkrafttreten
§ 18. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
1 OS 54, 612.
2 Eingefügt durch RRB vo m 6. Februar 2002 ( OS 57, 179 ). In Kraft seit 1. Juni
2002.
3 Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 179 ). In Kraft seit 1. Juni
2002.
4 Aufgehoben durch RRB vo m 6. Februar 2002 ( OS 57, 179 ). In Kraft seit
1. Juni 2002.
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