Dentalhygieneverordnung
                            1 Dentalhygieneverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 Dentalhygieneverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (vom 10. Juni 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Zulassung zur dentalhygienischen Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 A. Praxisberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            3 Die selbstständige dentalhygien ische Tätigkeit bedarf einer Bewilligung der Ge sundheitsdirektion. Die Be willigung wi rd erteilt: a)   Dentalhygienikerinne n und Dentalhygienikern – mit Prüfungsausweis des Schw eizerischen Roten Kreuzes SRK oder – mit dreijähriger ausländische r Ausbildung und einem vom SRK anerkannten Fachausweis nach zweijährig er unselbstständiger praktischer Tätigkeit; b)  Dentalhygienikerinne n und Dentalhygienikern – mit Prüfungsausweis der Schw eizer Zahnärztegesellschaft SSO oder – mit  zweijähriger  ausländi scher  Ausbildung  und  einem  vom SRK anerkannten Fachausweis nach dreijähriger uns elbstständiger praktisc her Tätigkeit und dem Nachweis  von  120  Stunden  fachbe zogener  Fort-  und  Weiterbil- dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Bewilligungsinhaberinnen und
                            Bewilligungsinhaber sind be- rechtigt: a)   selbstständig   Zahnr einigungen und Zahnste inentfernungen vorzu- nehmen, Patientinnen und Pati enten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten sowie allgemeine Diagnos- b)   auf  Verordnung  einer  praxisbere chtigten  Zahnärztin  oder  eines Zahnarztes  bzw.  einer  Ärztin  oder eines  Arztes  paradontalthera- peutische Leistungen zu erbringen , soweit diese Behandlung keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraus setzt. Es ist ihnen insbeson- dere untersagt, medizi nische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln  sowie  Leitungs-,  L okal-  und  Oberflächenanästhesien durchzuführen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.23 Dentalhygieneverordnung c)   die für die Berufsausübung gebr äuchlichen, nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel zu beziehen, anzuwenden und zu empfehlen. Anzeigepflicht bei zeitlich begrenzter selbstständiger Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §2a.
                            2 Beabsichtigen Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkan- tonalen  oder  ausländischen  Berufs ausübungsbewilligung  ihren  Beruf im  Sinne  von  Art.  5  des  bilatera len  Abkommens  vom  21.  Juni  1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalender- jahr  im  Kanton  Zürich  auszuüben, zeigen  sie  dies  der  Gesundheits- direktion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an. Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung  erfüllt,  beschein igt  dies  die  Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage. Sind  die  Unterlagen  unvollst ändig  oder  die  Zulassungsvoraus- setzungen nicht erfüllt, teilt die Ge sundheitsdirektion dies der Dental- hygienikerin oder dem De ntalhygieniker innert derselben Frist mit. B. Vertretung Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die Gesundheitsdirektion erteil
                            t Bewilligungen zur befriste- ten dentalhygienis chen Tätigkeit: a)   zur  Vertretung  einer  praxisbere chtigten  Person,  welche  vorüber- gehend an der persönlichen Be rufsausübung verhindert ist, b)  zur übergangsweisen Fortführung der Praxis bei dauernder Arbeits- unfähigkeit  auf  Rechnung  der  ar beitsunfähigen  Person  oder  bei Tod  der  praxisberechtigten  Pers on  auf  Rechnung  der  Erbberech- tigten, um die Übernahme der Prax is durch eine pr axisberechtigte Nachfolgerin oder eine n praxisberechtigten Nachfolger zu ermög- lichen. Fachliche Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Als Vertreterinnen und Vertre
                            ter  werden  Dentalhygienike- rinnen und Dentalhygieniker, welche die Voraussetzungen zur selbst- ständigen  Berufsausübung  erfüllen,  zugelassen.  Personen  mit  gleich- artigem   anderem   Diplom   werden nur   zugelassen,   wenn   sie   der Praxisinhaberin oder dem Praxisinha ber bereits zur Assistenz bewilligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Die Bewilligung zur Vertret
                            ung ist von der praxisberechtig- ten Person, bei deren Tod von den Erbberechtigten einzuholen. Das Diplom der Vertre terin oder des Vertreters muss dem Gesuch beigelegt  werden.  Die Gesundheitsdirektion  kann  auf  deren  Vorlage verzichten, sofern ihr die Vertreterin oder der Vertreter bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dentalhygieneverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 Praxisberechtigten Pers onen, die ihre Praxis nicht mindestens drei Monate geführt haben, kann die Bewi lligung für eine Vertretung ver- weigert werden. Die Bewilligung kann von der Ge sundheitsdirektion aus wichtigen Gründen verweigert oder zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befristung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Bewilligungen  werden  fü r  eine  Dauer  von  bis  zu  sechs Monaten  ausgestellt.  Sie  können aus  wichtigen  Gründen  verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorüber-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gehende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwesenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Während Arbeitsunterbrüchen infolge Ferien, Fortbildung
                            oder Erfüllung gesetzlicher Pflichte n von höchstens acht Wochen pro Jahr oder bei Abwesenheit von nich t mehr als einem Tag pro Woche, ist die Vertretung durch eine für di e entsprechende Praxis bereits als Assistenzdentalhygieni kerin  oder  Assistenzden talhygieniker  bewil- ligte Person ohne besondere Bewilligung zulässig. C. Unselbstständige Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Die Gesundheitsdirektion erte
                            ilt Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern  mit  SSO-  oder SRK-Diplomabschluss  oder  ent- sprechendem   ausländischen   Berufs ausweis  Bewilligungen  zur  un- selbstständigen  dentalhygienischen  Tätigkeit.  Die  Assistenzbewilli- gung  ist  in  jedem  Einz elfall  von  der  praxis berechtigten  Person  zu beantragen. Praktikantinnen und Prak tikanten der Dental hygieneschulen dür- fen  im  Rahmen  schulexte rner  Praktika  bewill igungsfrei  beschäftigt werden. Die Einzelheiten werden von der Gesundheitsdirektion durch Weisungen an die Schulleitung geregelt. Es dürfen pro selbstst ändiger Dentalhygienikerin bzw. pro selbst- ständigem Dentalhygieniker höchstens 200 Stellenprozente zur Assis- tenz  und  100  Stellenprozente  zwecks Praktikum  zugelassen  werden. Für Zweitpraxen werden keine Bewilligungen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Die praxisberechtigte Person
                            ist für die Tätigkeit der Ange- stellten verantwortlich. Praktikantinnen und Prak tikanten der Dental hygieneschulen dür- fen nur unter Aufsicht der praxisbe rechtigten Person an Patientinnen und Patienten tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.23 Dentalhygieneverordnung D. Berufsverbot Berufsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Gesundheitsdirektion
                            kann   aus   schwerwiegenden Gründen die Berufs ausübung verbieten. II. Praxisführung Berufs- ausübung in wirtschaftlicher Hinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Dentalhygienepraxen si
                            nd  im  Namen  und  auf  Rechnung der praxisberechtigten Person zu führen. Kollektivgesellschaften und einfac he Gesellschaften sind zulässig, wenn alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur selbstständigen zahnmedizinischen  oder  medizini schen  Behandlung  befugt  sind  und diese  persönlich  ausüben.  Die  Rech nungstellung  erfolgt  durch  die praxisberechtigte Person, welche die Behandlung selb st durchgeführt hat oder für diese verantwortlich ist. Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            3 Eröffnung, Verlegung und Aufg abe einer Praxis, Namens- wechsel der praxisberechtigten Pe rson, Mutationen betreffend Assis- tentinnen und Assistenten, die Ausü bung der Praxistätigkeit an mehr als  einem  Standort  und  die  regelmä ssige  selbstständige  Berufsaus- übung  in  fremden  Prax isräumlichkeiten  sind der  Gesundheitsdirek- tion schriftlich zu melden. Praxis- einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Die Räume, Einrichtungen
                            und  Ausrüstungen  haben  den Anforderungen an eine sorgfältig e Berufsausübung zu entsprechen. III. Aufzeichnungspflicht Aufzeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Über die beruflichen Verrichtungen sind Aufzeichnungen
                            zu  machen  und  während  zehn  Jahr en  aufzubewahren.  Die  Patientin- nen  und  Patienten  haben  Anspruch auf  Herausgabe  der  Krankenge- schichte und der dazugehörig en Unterlagen in Kopie. IV. Auskündungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §15.
                            4 Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Auskündungen müssen den Na
                            men der praxis berechtigten Person  enthalten,  dürfen  nicht  aufd ringlich  sein  und  zu  keinen  Täu- schungen Anlass geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Dentalhygieneverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 Der  Gebrauch  von  Phantasie-  ode r  anderen  unpersönlichen  Be- zeichnungen sowie die Bezeichnung al s Klinik oder Institut zur Benen- nung einer Privatpraxis sind nicht statthaft. Das unberechtigte Führen von Titeln und andere Auskündungen, die zu Täuschungen über die dental hygienische Ausbildung oder über die Berechtigung zur dentalhygienis chen Tätigkeit Anlass geben kön- nen, sind verboten. V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Die Gesundheitsdirektion sorg
                            t für den Vollzug dieser Ver- ordnung.  Sie  ist  befugt,  jederzeit unangemeldet  Kontrollen  und  In- spektionen  durchzuführen,  Beweismi ttel  zu  erheben, nicht  bewilligte Praxen zu schliessen sowie die Be seitigung unerlaubt er Behandlungs- mittel und rechtswidriger Au skündungen zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
                            1 OS 54, 612.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eingefügt durch RRB vo m 6. Februar 2002 ( OS 57, 179 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 179 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben  durch  RRB  vo m  6.  Februar  2002  ( OS  57,  179 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2002.