Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteil... (252.1)
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Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

1 V über die Grundbuchführung betreffe nd die Korporationsteilrechte
252.1 Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte (vom 19. April 1916)
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§ 1.

1 Die Teilrechte der Mitglieder von Korporationen sind in ein besonderes, vom Grundbuchamt des Si tzes der Korpor ation zu führen des Verzeichnis aufzunehmen (Ergänzungsgesetz vom 5. März 1916 zu

§ 54 des Einführungsges

etzes zum Schweizerisc hen Zivilgesetzbuch)
2 .
2 In das Verzeichnis sind alle Rechtsgeschäfte betreffend den Erwerb und die Verpfändung von Teilrechten so wie die Bestellung anderer ding licher Rechte an denselben einzutragen.
3 Bestehen Zweifel darüber, ob es sich um eine Korporation mit Teilrechten handle, so en tscheidet das Obergericht.

§ 2.

Das Verzeichnis der Korporati onsteilrechte bildet einen Be standteil des Grundbuches. Die Eintragungen in dieses Verzeichnis haben für die Korporationsteilrechte die gleichen Wirkungen wie die Eintragungen in das Grundbuch (Grundprotokoll).

§ 3.

1 Das Verzeichnis ist nach einh eitlichem Formular herzustel len.
2 Es soll enthalten: a. Namen und Sitz der Korporation, b. eine Verweisung auf die Aufnah me der Grundstü cke der Korpora tion im Grundbuch (Grundprotokoll) und Angabe der Gesamtzahl der ganzen Teilrechte, c. die Namen der Inhaber der Teilre chte mit Hinweis auf den letzten bezüglichen Protokolleintrag, d. die zur Darstellung der Rechtsverhältnisse an den Teilrechten erfor derlichen Blä tter (vgl. §
4).

§ 4.

Jedes Korporationsmitglied er hält im Verzeichnis ein Dop pelblatt, auf welchem in besondere n Abteilungen eing etragen werden: a. der Erwerb der Teilrechte (Handänderungen), b. die Pfandrechte, mit denen die ei nzelnen Teilrechte belastet sind, c. andere Rechtsverhältnisse (Nutzn iessung, Vorkaufsre cht, Pfändung, Konkurs usw.).
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252.1 V über die Grundbuchführung betreffe nd die Korporat ionsteilrechte

§ 5.

Im Grundbuch (Grundprotokoll) soll bei den Einträgen betref
- fend das Eigentum an den Korporat ionsgrundstücken auf das Bestehen von Teilrechten hingewie sen werden (z. B.: «Forstkorporation X. in Z., Korporation mit 120 Teilrechten der Mitglieder, siehe besonderes Ver
- zeichnis S. . . .»).

§ 6.

Die Anlage des Verzeichnisses der Korporationsteilrechte erfolgt aufgrund der bisherigen Ei nträge im Grundprotokoll sowie eines vom Vorstand der Korporation de m Grundbuchamt einzureichenden Mitgliederverzeichnisses. Weichen di e bisherigen Einträge von letzte
- rem ab, so hat das Grundbuchamt die erforderlichen Ausweise zu ver
- langen.

§ 7.

1 Die Teilrechte sowie die auf ihnen ruhenden Lasten (Pfand
- rechte usw.) sind von Amtes wegen in das Verzeichnis überzutragen.
2 Im Grundbuch (Grundprotokoll) ist von dieser Über tragung unter Hinweis auf den Eint rag im Verzeichnis Vormerk zu nehmen.

§ 8.

Für die Voraussetzungen der Eintragung und der Änderung oder Löschung eines Eintrages sowie für die Form der Eintragung im Verzeichnis der Korporationsteilrech te und die Ausstellung der Pfand
- titel und anderer Urkunden über Korpor ationsteilrechte finden die für die Grundbuchführung bestehenden Vo rschriften, wie namentlich die eidgenössische Gru ndbuchverordnung vom 22. Februar 1910
6 und die Verordnung des Obergerichtes übe r die Geschäftsführung der Grund
- buchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches (Kan
- tonale Grundbuchverordnung) vom 26. März 1958
5 , sinngemässe An
- wendung.

§ 9.

Veräussert ein Berechtigter eines von mehreren Teilrechten oder einen Bruchteil eines Teilrech ts, so ist die Änderung auf dem Blatte des Veräusserers als «Abgang», auf dem Blatte des Erwerbers als «Zuwachs» einzutragen und auf be iden Blättern in der entsprechen
- den Spalte der neue Best and der Rechte anzugebe n. Ist der Erwerber noch nicht Mitglied der Korporation, so wird ein neues Blatt eröffnet.

§ 10.

Wird ein Teilrecht zusammen mit Grundstücken verpfän
- det, so soll im Verzeichnis in de r Spalte «Bemerkungen» auf die mit
- verpfändeten Grundstücke und im Gr undbuch (Grundprotokoll) auf das mitverpfändete Teilre cht hingewiesen werden.

§ 11.

Die Namen der Korporationsmitglieder sowie alle Verände
- rungen derselben sind entspr echend der Vorschrift des Art.
109 der Grundbuchverordnung
6 in das Eigentümerverze ichnis einzuschreiben.
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§ 12.

Die Vorschriften des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985
3 und der Verordnung des Kantonsrates vom 7. November 1988 über die Nota riats- und Grundbuchgebühren
4 finden auf die Führung des Verzeich nisses der Korporationsteilrechte in gleicher Weise Anwendung wie auf die Grundbuchführung.

§ 13.

Die Verzeichnisse der Korpor ationsteilrechte eines Grund buchkreises oder auch einzelner po litischer Gemeinden sind in einem Band zu vereinigen. Dieser muss mit Seitenzahlen versehen und vom Grundbuchverwalter auf dem Titelbla tt unter Angabe des Datums der Anlegung (Eröffnung) des Verzeichnisses unterschrieben werden.

§ 14.

§ 15.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
1 OS 30, 331 und GS II, 435.
2 LS 230 .
3 LS 242 .
4 Heute: Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) vom 9. März 2009 ( LS 243 ).
5 LS 252 .
6 SR 211.432.1 . Heute: Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011.
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