Verordnung über die Luzerner Polizei (351)
CH - LU

Verordnung über die Luzerner Polizei

Nr. 351 Verordnung über die Luzerner Polizei * (PolV) vom 6. April 2004 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1 Absatz 3, 2 Absatz 3, 4 sexies Absatz 3, 4 septies Absatz 4, 4
octies
Absatz 3,
4 novies Absatz 3, 13b Absatz 5, 24, 27 Absatz 2, 29 und 30 Absatz 2 des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998
1 , auf § 81 des Personalgesetzes vom 26. Juni
2001
2 und auf Artikel 7 des Polizeikonkordats Zentralschweiz vom 6. November 2009
3
, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

* Zuständigkeit
1 Zuständiges Departement gemäss dem Gesetz über die Luzerner Polizei vom 27. Janu
- ar 1998
4 ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2 Dieses ist auch für Begehren im Rahmen von Unterstützungseinsätzen gemäss den Ar
- tikeln 4 ff. des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009
5
zuständig. Bei Dringlichkeit trifft die Luzerner Polizei die unaufschiebbaren Massnahmen.
*
1 SRL Nr.
350
2 SRL Nr.
51
3 SRL Nr.
352
4 SRL Nr.
350 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SRL Nr.
352 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2004 293
2 Nr. 351

§ 2

* Zusätzliche Aufgaben
1 Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss § 1 des Gesetzes über die Luzerner Polizei nimmt die Luzerner Polizei die Aufgaben im Bereich Gastgewerbe und Gewerbepolizei sowie zusammen mit den zuständigen Dienststellen die Aufgaben der Umweltschutz-, der Gewässerschutz- und der Veterinärpolizei wahr.
2 Die Luzerner Polizei ist zuständig für * a. * Massnahmen nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997
6 ; insbesondere beantragt sie beim zustän
- digen Bundesamt Ausreisebeschränkungen und Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten gemäss den Artikeln 23k–23q BWIS; für den Antrag auf Massnahmen gemäss den Artikeln 23k–23q BWIS spricht sie sich gegebenen
- falls mit dem Amt für Migration und der Staatsanwaltschaft ab; für die elektroni
- schen Überwachungen nach Artikel 23q BWIS kann sie mit der gemäss §
1 der Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen vom
23. November 2021
7 zuständigen Dienststelle oder mit der von dieser beauftrag
- ten privaten Einrichtung und mit anderen Kantonen Leistungsvereinbarungen ab
- schliessen oder im Einzelfall zusammenarbeiten, b. Bewilligungen nach Artikel 3a Absatz 1 und Massnahmen nach den Artikeln 3a Absätze 2–4, 3b und 4–9 sowie Meldungen nach Artikel 13 Absatz 3 des Konkor
- dats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom
15. November 2007/2. Februar 2012
8 .
3 Die in Anwendung des BWIS und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt an
- lässlich von Sportveranstaltungen erlassenen Verfügungen können nach den Vorschrif
- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
9 angefochten wer
- den. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anfechtbarkeit im BWIS, im Konkordat oder im Gesetz über die Luzerner Polizei. *
4 Die Luzerner Polizei nimmt die Aufgaben gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009
10 wahr, soweit diese Aufgaben nicht anderen Behörden zugewiesen sind. Sie führt insbesondere die ViCLAS-Aussen
- stelle Zentralschweiz. *
5 ... *
6 Die Luzerner Polizei ist die kantonale Vollzugsbehörde im Sinn von Artikel 9 des Bun
- desgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG) vom 25. September 2015
11 . *
6 SR
120
7 SRL Nr.
203a
8 SRL Nr.
353
9 SRL Nr.
40
10 SRL Nr.
354
11 SR
121
Nr. 351
3
7 Das Polizeikommando kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs an
- ordnen, um eine verurteilte Person zu finden (Art. 36 und 37 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 2016
12 ). Die Anord
- nung bedarf der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichtes. *

§ 2a

* Zusammenarbeit
1 Die Luzerner Polizei ist befugt, Vereinbarungen mit dem Bund, mit anderen Kantonen und Dritten abzuschliessen, sofern dabei keine hoheitlichen Aufgaben übertragen wer
- den und die finanziellen Auswirkungen die Ausgabenkompetenz der Luzerner Polizei nicht übersteigen.

§ 3

Information
1 Der Regierungsrat kann Weisungen über die Informationsbefugnisse der Luzerner Po
- lizei erlassen.

§ 3a

* Koordination Gefährdungsmeldungen
1 Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes koordiniert die Zusammenarbeit zwischen der Luzerner Polizei, anderen Behörden sowie Dritten bei Gefährdungsmeldungen nach § 13b des Gesetzes über die Luzerner Polizei.
2 Innerhalb des Departementssekretariates sind einzig die Mitarbeitenden der Anlaufstel
- le Kantonales Bedrohungsmanagement berechtigt, die Personendaten gemäss § 13b des Gesetzes über die Luzerner Polizei einzusehen und zu bearbeiten.

§ 3b

* Betrieb von Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität
1 Analysesysteme zur seriellen Kriminalität unterstützen die Luzerner Polizei dabei, De
- liktserien oder Tendenzen zu solchen Serien sowie Wiederholungstäterinnen und -täter zu erkennen und in der Folge polizeiliche Massnahmen darauf abzustimmen. Die Ergeb
- nisse der Analyse dürfen in Echtzeit auf verschiedenen elektronischen Geräten angezeigt werden.
2 In den Analysesystemen können folgende Kategorien von Daten bearbeitet werden: a. Angaben zum Ereignis und zum Ereignisort, b. Angaben zum Tatvorgehen und zu den Tatmitteln, bei Cyberdelikten insbesondere zur Hard-, Soft- und Malware, c. Angaben zur bekannten und unbekannten Täterschaft und zu verdächtigen Perso
- nen, insbesondere:
1. Namen sowie Vor-, Alias- und Elternnamen,
2. Geburtsdatum,
3 Identifikationsnummer in Ausweispapieren,
4. Heimat- und Geburtsort sowie Nationalität,
12 SR
780.1
4 Nr. 351
5. Wohnadressen und elektronische Adressen,
6. Angaben zu Kommunikationsmitteln,
7. Geschlecht,
8. Fotos,
9. biometrische Daten, wie Fingerabdrücke und Gesichtserkennungsdaten,
10. Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie weitere Erkennungsmerkmale, d. Angaben zu analogen und digitalen Spuren, e. Prozesskontrollnummern gemäss Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von un
- bekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom 20. Juni 2003
13
, f. Angaben zu geschädigten natürlichen und juristischen Personen, wie:
1. Namen und Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. Angaben zu Kommunikationsmitteln,
5. bei juristischen Personen: Firma und Sitz, g. Angaben zum Deliktsgut, h. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen könnten, i. Angaben zu Fallverbindungen zwischen Ereignissen, j. Angaben zu Informationsquellen, k. Ereignisbilder, l. Informationen zu Zahlungsmitteln und zum Geldfluss, m. Zugangsdaten zu Datenbearbeitungssystemen, n. Verfahrensdaten.
3 Ausschliesslich Angehörige der Luzerner Polizei mit spezialisierter Ausbildung sind berechtigt, in den Analysesystemen Daten zu bearbeiten. Die übrigen Angehörigen der Luzerner Polizei dürfen lediglich von den Analyseergebnissen Kenntnis nehmen.

§ 3c

* Gemeinsamer Betrieb von Einsatzleitzentralen
1 Zum gemeinsamen Betrieb von Einsatzleitzentralen dürfen Personendaten aus den fol
- genden Datenbearbeitungssystemen mit den Polizeikorps anderer Kantone ausgetauscht und bearbeitet werden: a. Einsatzleitsystem, b. Geografisches Informationssystem (GIS) mit markierten Standorten der Einsatz
- mittel in Echtzeit, c. Systeme zur Darstellung von Lagebildern, d. Systeme der Verkehrs- und Videoüberwachung, e. Notruftelefonie, f. Datensammlungen zur Abschätzung der Gefährlichkeit von Personen, g. Dienstpläne der Polizeikorps.
13 SR
363
Nr. 351
5

§ 3d

* Polizeilicher Informationssystem-Verbund des Bundes und der Kantone
1 Der Datenaustausch im Rahmen des polizeilichen Informationssystem-Verbundes des Bundes und der Kantone erfolgt in den folgenden Systemen: a. polizeiliche Abfrageplattform des Bundes und der Kantone als Informationsdreh
- scheibe für das Abrufen von kantonalen, nationalen und internationalen Daten über Personen, Fahrzeuge, Sachen und deren Vorgänge, b. Ermittlungssystem des Bundes für den Austausch von Daten über Vorermittlun
- gen und Ermittlungen innerhalb von Strafverfahren sowie für die Koordination von interkantonalen oder internationalen Ermittlungsmassnahmen.
2 Von den kantonalen Datenbanken über Personen, Fahrzeuge, Sachen und deren Vor
- gänge können diejenigen Kategorien von Daten ausgetauscht werden, welche die Poli
- zeien zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Von den kantonalen Datenbanken über Vorermittlungen und Ermittlungen innerhalb von Strafverfahren können die Datenkate
- gorien nach § 3b Absatz 2 dieser Verordnung ausgetauscht werden. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Datenbanken, deren Daten ausgetauscht werden können, nach dem Bundesrecht.
3 Die Angehörigen der Luzerner Polizei haben Zugriff auf die polizeiliche Abfrageplatt
- form nach Absatz 1a, soweit sie Zugriffsberechtigung zu den einzelnen Systemen haben. Die Zugriffsberechtigungen auf das Ermittlungssystem des Bundes sind im Bundesrecht geregelt.

§ 3e

* Systeme zur Darstellung von Lagebildern
1 In einem System zur Darstellung von Lagebildern wird die Gesamtheit der Zustände sowie deren mögliche Entwicklungen in den Bereichen Umwelt, Gefahren, Bedrohung, polizeiliche Mittel und Mittel der Blaulichtorganisationen von anderen Kantonen darge
- stellt. Das Lagebild darf in Echtzeit auf verschiedenen elektronischen Geräten angezeigt werden.
2 In den Systemen zur Darstellung von Lagebildern können folgende Kategorien von Daten bearbeitet werden: a. Informationen zu Ereignissen, stationären Objekten und Veranstaltungen, ein
- schliesslich Bewilligungen der Polizei oder von Dritten, b. Verkehrslage und Baustellenmanagement, c. Informationen zum Einsatz und zur Verfügbarkeit der polizeilichen Mittel, d. aktuelle Brennpunkte der Polizeiarbeit, e. statistische Zahlen, Analyseergebnisse und Handlungsempfehlungen zu Seriende
- likten oder zum Eigenschutz, f. Lageberichte von Partnerorganisationen, g. Fahndungen und Angaben zu vermissten Personen, h. Wegweisungen, i. Bewachungsaufträge, j. Lagerapport für die strategische Polizeiführung.
6 Nr. 351
3 Die Luzerner Polizei legt die Zugriffsberechtigungen auf Inhalte des Lagebildes für die einzelnen Benutzerrollen in einem Informationssicherheits- und Datenschutzkon zept fest. Als intern klassifizierte Inhalte können von allen Angehörigen der Luzerner Polizei eingesehen werden, die Zugriff auf die Stammdatenbank der Luzerner Polizei haben. Die Einsicht in sensible Daten, namentlich in besonders schützenswerte Perso
- nendaten, sowie weiter gehende Datenbearbeitungsrechte sind speziell bezeichneten Angehörigen der Luzerner Polizei vorbehalten.
2 Dienstrechtliche Vorschriften

§ 4

Aufnahmebedingungen Polizeikorps
1 In das Korps der Luzerner Polizei kann aufgenommen werden, wer a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt und b. * in der Regel die Interkantonale Polizeischule Hitzkirch mit Erfolg absolviert hat.
2 Wer keine polizeiliche Ausbildung absolviert hat, ist nicht befugt, polizeiliche Vollzugsmassnahmen anzuordnen oder auszuführen. Vorbehalten bleiben die Befugnis
- se des Kommandanten oder der Kommandantin, der Abteilungsleiterinnen und -leiter sowie der Sicherheitsassistentinnen und -assistenten gemäss § 25a des Gesetzes über die Luzerner Polizei. *

§ 5

* Rekrutierung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern
1 Für die polizeiliche Grundausbildung an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch kann angemeldet werden, wer a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt, b. * mindestens 21 Jahre alt ist, c. eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen kann, d. nach Möglichkeit militärdiensttauglich ist und e. die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen mitbringt.

§ 6

Ausrüstung
1 Der Kanton gibt den Angehörigen der Polizei die Uniform und die gesamte Ausrüstung leihweise ab.

§ 7

Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
14 .
14 SRL Nr.
73a
Nr. 351
7
3 Organisation

§ 8

* Abteilungen
1 Die Luzerner Polizei besteht aus den Abteilungen a. * ... b. Kriminalpolizei, c. * Sicherheits- und Verkehrspolizei, d. * Technik und Logistik, e. * Stab, f. * Human Resources Management, g. * Planung und Einsatz, h. * Verwaltungspolizei.
2 Jede Abteilung wird von einem Leiter oder einer Leiterin geführt. *

§ 8a

* Wahl der Abteilungsleiterinnen und -leiter sowie des stellvertretenden Kom
- mandanten oder der stellvertretenden Kommandantin *
1 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes wählt auf Antrag des Kommandanten oder der Kommandantin die Abteilungsleiterinnen und - leiter sowie aus ihrem Kreis den stellvertretenden Kommandanten oder die stellvertre
- tende Kommandantin. *

§ 9

Polizeiregionen und Postenkreise
1 Das Kantonsgebiet wird in Bezug auf die Sicherheitspolizei in folgende Polizeiregio
- nen und Postenkreise aufgeteilt: a. * Polizeiregion Stadt Luzern b. * Polizeiregion Ebikon mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden:
1. * ...
2. Ebikon: Ebikon, Buchrain, Dierikon
3. * Meggen: Meggen, Adligenswil, Meierskappel, Udligenswil
4. Root: Root, Gisikon, Honau
5. Weggis: Weggis, Greppen, Vitznau c. * Polizeiregion Emmen mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden und Gemeindeteilen:
1. Reussbühl: Ortsteil Littau von Luzern
2. Emmenbrücke: Emmen
3. * Rothenburg: Rothenburg d. * Polizeiregion Kriens-Horw mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemein
- den:
1. Horw: Horw
2. Kriens: Kriens
3. Malters: Malters, Schwarzenberg
8 Nr. 351 e. Polizeiregion Hochdorf mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden:
1. * Hochdorf: Hochdorf, Ballwil, Hohenrain, Römerswil
2. * Eschenbach: Eschenbach, Inwil, Rain
3. * Hitzkirch: Hitzkirch, Aesch, Ermensee, Schongau f. Polizeiregion Sursee mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden:
1. Sursee: Sursee, Geuensee, Knutwil, Mauensee, Nottwil, Oberkirch, Schen
- kon
2. * Beromünster: Beromünster, Rickenbach
3. Sempach: Sempach, Eich, Hildisrieden, Neuenkirch
4. Triengen: Triengen, Büron, Schlierbach
5. Dagmersellen: Dagmersellen, Altishofen
6. * Reiden: Reiden, Wikon g. Polizeiregion Willisau mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden:
1. * Willisau: Willisau, Hergiswil, Menznau
2. Pfaffnau: Pfaffnau, Roggliswil
3. * Schötz: Schötz, Alberswil, Egolzwil, Ettiswil, Nebikon, Wauwil
4. Zell: Zell, Altbüron, Fischbach, Grossdietwil, Luthern, Ufhusen
5. Ruswil: Ruswil, Buttisholz, Grosswangen
6. * Wolhusen: Wolhusen, Werthenstein h. Polizeiregion Entlebuch mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden:
1. Schüpfheim: Schüpfheim
2. Entlebuch: Entlebuch, Doppleschwand, Hasle, Romoos
3. * Escholzmatt: Escholzmatt-Marbach
4. Sörenberg: Flühli
4 Dienstgrade

§ 10

Grundsätze
1 Den Angestellten, welche die in § 11 aufgeführten Funktionen bei der Luzerner Polizei ausüben, können bestimmte Dienstgrade zugewiesen werden.
2 Bei der Luzerner Polizei gibt es folgende Grade: a. Anwärter b. Polizist c. Gefreiter d. Korporal e. Wachtmeister f. Wachtmeister mit besonderer Verantwortung (mbV) g. Feldweibel h. Feldweibel mit besonderer Verantwortung (mbV) i. Adjutant k. Leutnant
Nr. 351
9 l. Oberleutnant m. Hauptmann n. Major o. Oberstleutnant p. Oberst
3 Soweit keine besondere Regelung besteht, ist die Wahlbehörde für die Zuweisung der Dienstgrade zuständig.

§ 11

Zuordnung der Dienstgrade
1 Den einzelnen Funktionen werden in der Regel folgende Grade zugeordnet: Funktionen Dienstgrade Allgemeiner Polizeidienst: Anwärter, Polizist, Gefreiter, Korporal Leitung Dienst- oder Fachgruppe: Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV Spezialisierter Polizeidienst: Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV Leitung Teilbereich Polizei: Wachtmeister mbV, Feldweibel, Feldwei
- bel mbV, Adjutant, Leutnant Leitung spezialisierter Fachbereich: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberst
- leutnant
2 Ist zur Ausübung einer Tätigkeit ein höherer Dienstgrad angezeigt, kann die zuständige Wahlbehörde in Einzelfällen nach eigenem Ermessen einen höheren Dienstgrad zuwei
- sen.
3 Der Dienstgrad der Kommandantin oder des Kommandanten wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes festgelegt.

§ 12

Dienstgrade bei einer Funktionsänderung
1 Werden Angestellte infolge Veränderung ihrer beruflichen Tätigkeit in eine tiefere Funktion eingereiht, behalten sie in der Regel den erworbenen Dienstgrad.
2 Werden Angestellte wegen Verletzung von Dienstpflichten oder wegen Nichterfüllens der Leistungserwartung in eine tiefere Funktion eingereiht, kann deren Dienstgrad der neuen Funktion angepasst werden.
10 Nr. 351
5 Besondere Zuständigkeiten *

§ 13

* Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen
1 Das Polizeikommando bezeichnet die Polizeiangehörigen, die berechtigt sind, im Auf
- trag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen (Art. 142 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
15 ; StPO).

§ 13a

* Längere vorläufige Festnahme wegen Übertretung
1 Soll eine Person wegen einer Übertretung länger als 3 Stunden vorläufig festgenom
- men werden, ist dies von einem Offizier oder einer Offizierin anzuordnen (Art. 219 Abs.
5 StPO).
6 Gewerbsmässige Gefahrenabwehr

§ 14

1 Ist die Gesuchstellerin eine juristische Person, hat deren Vertreterin oder Vertreter die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 30 des Gesetzes über die Luzerner Polizei zu erfül
- len.
2 Juristische Personen haben Änderungen ihres Personalbestands der Luzerner Polizei unaufgefordert innert zehn Tagen zu melden.
7 Schlussbestimmungen

§ 15

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 3. Juli 1998
16 , b. Verordnung über die Gemeindebeiträge gemäss § 23 Absatz 2b des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 16. Dezember 2003
17 .

§ 16

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
15 SR
312.0 (AS 2010 1881). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
16 G 1998 244 (SRL Nr. 351)
17 G 2003 410 (SRL Nr. 352)
Nr. 351
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
06.04.2004
01.05.2004 Erstfassung G 2004 293 Erlasstitel
14.12.2010
01.01.2011 geändert G 2010 358 Ingress
21.01.2011
01.02.2011 geändert G 2011 47 Ingress
04.09.2018
01.10.2018 geändert G 2018-051 Ingress
06.12.2022
01.01.2023 geändert G 2022-081

§ 1

20.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 378

§ 1 Abs. 2

21.01.2011
01.02.2011 geändert G 2011 47

§ 2

11.06.2004
01.07.2004 geändert G 2004 331

§ 2 Abs. 2

22.01.2013
10.01.2013 geändert G 2013 34

§ 2 Abs. 2, a.

05.07.2022
01.06.2022 geändert G 2022-037

§ 2 Abs. 3

22.01.2013
10.01.2013 eingefügt G 2013 34

§ 2 Abs. 3

04.09.2018
01.10.2018 geändert G 2018-051

§ 2 Abs. 4

21.01.2011
01.02.2011 eingefügt G 2011 47

§ 2 Abs. 5

10.11.2009
01.01.2010 eingefügt G 2009 369

§ 2 Abs. 5

22.03.2016
01.06.2016 aufgehoben G 2016 69

§ 2 Abs. 6

19.09.2017
01.10.2017 eingefügt G 2017-094

§ 2 Abs. 7

04.09.2018
01.10.2018 eingefügt G 2018-051

§ 2a

04.09.2018
01.10.2018 eingefügt G 2018-051

§ 3a

04.09.2018
01.10.2018 eingefügt G 2018-051

§ 3b

06.12.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-081

§ 3c

06.12.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-081

§ 3d

06.12.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-081

§ 3e

06.12.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-081

§ 4 Abs. 1, b.

20.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 378

§ 4 Abs. 2

27.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-097

§ 5

20.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 378

§ 5 Abs. 1, b.

28.09.2021
01.11.2021 geändert G 2021-067

§ 8

07.04.2014
01.09.2014 geändert G 2014 194

§ 8 Abs. 1, a.

22.03.2016
01.06.2016 geändert G 2016 69

§ 8 Abs. 1, a.

27.11.2018
01.01.2019 aufgehoben G 2018-097

§ 8 Abs. 1, c.

22.03.2016
01.06.2016 geändert G 2016 69

§ 8 Abs. 1, d.

22.03.2016
01.06.2016 geändert G 2016 69

§ 8 Abs. 1, e.

22.03.2016
01.06.2016 geändert G 2016 69

§ 8 Abs. 1, f.

14.03.2017
01.05.2017 eingefügt G 2017-050

§ 8 Abs. 1, f.

27.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-097

§ 8 Abs. 1, g.

27.11.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-097

§ 8 Abs. 1, h.

27.11.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-097

§ 8 Abs. 2

22.03.2016
01.06.2016 geändert G 2016 69

§ 8 Abs. 2

27.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-097

§ 8a

07.04.2014
01.09.2014 eingefügt G 2014 194

§ 8a

27.11.2018
01.01.2019 Titel geändert G 2018-097

§ 8a Abs. 1

27.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-097

§ 9 Abs. 1, a.

10.11.2009
01.01.2010 eingefügt G 2009 369

§ 9 Abs. 1, b.

22.03.2016
01.06.2016 geändert G 2016 69

§ 9 Abs. 1, b., 1.

10.11.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2020-085

§ 9 Abs. 1, b., 3.

10.11.2020
01.01.2021 geändert G 2020-085

§ 9 Abs. 1, c.

22.03.2016
01.06.2016 geändert G 2016 69

§ 9 Abs. 1, c., 3.

15.12.2009
01.01.2010 geändert G 2009 460

§ 9 Abs. 1, c., 3.

22.03.2016
01.06.2016 geändert G 2016 69

§ 9 Abs. 1, d.

22.03.2016
01.06.2016 geändert G 2016 69

§ 9 Abs. 1, e., 1.

22.03.2016
01.06.2016 geändert G 2016 69

§ 9 Abs. 1, e., 2.

22.03.2016
01.06.2016 geändert G 2016 69

§ 9 Abs. 1, e., 3.

09.12.2008
01.01.2009 geändert G 2008 476

§ 9 Abs. 1, e., 3.

09.12.2020
01.01.2021 geändert G 2020-099

§ 9 Abs. 1, f., 2.

04.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 349

§ 9 Abs. 1, f., 6.

09.12.2008
01.01.2009 geändert G 2008 476

§ 9 Abs. 1, g., 1.

09.12.2020
01.01.2021 geändert G 2020-099

§ 9 Abs. 1, g., 3.

04.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 349

§ 9 Abs. 1, g., 3.

20.08.2019
01.01.2020 geändert G 2019-036

§ 9 Abs. 1, g., 6.

13.12.2005
01.01.2006 geändert G 2005 501
12 Nr. 351 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 9 Abs. 1, h., 3.

04.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 349 Titel 5
14.12.2010
01.01.2011 eingefügt G 2010 358

§ 13

14.12.2010
01.01.2011 eingefügt G 2010 358

§ 13a

14.12.2010
01.01.2011 eingefügt G 2010 358
14 Nr. 351 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.12.2022
01.01.2023

§ 3b

eingefügt G 2022-081
06.12.2022
01.01.2023

§ 3c

eingefügt G 2022-081
06.12.2022
01.01.2023

§ 3d

eingefügt G 2022-081
06.12.2022
01.01.2023

§ 3e

eingefügt G 2022-081
Markierungen
Leseansicht