Gesetz über den Zivilschutz
Nr. 372 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) vom 19. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2023) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 14, 45 Absatz 1 und 46 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019
1 und Artikel 5 Absatz
1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen vom 20. Juni 2014
2 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. Januar 2007
3 , * beschliesst:
1 ... *
§ 1
* ...
2 Organisation
§ 2
Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
1 Die zuständige Behörde entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen und führt die Kontrolle. Die Gemeinden liefern die dazu notwendigen Daten.
1 SR
520.1
2 SR
520.3
3 GR 2007 863 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2007 1753 | G 2007 277
2 Nr. 372
2 Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige erfasst die zuständige Behörde im ge samtschweizerischen Personalpool. * a. * ... b. * ... c. * ...
§ 3
Zivilschutzorganisationen und -formationen
1 Die zuständige Behörde bestimmt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gemein
- den die Anzahl und die Mindestbestände der Zivilschutzformationen.
2 Die Gemeinden bilden nach den Vorgaben des Kantons regionale Zivilschutzorganisa
- tionen.
3 Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, regionale Zivilschutzorganisationen für den Zivilschutz zu bilden, wenn a. sie aufgrund der Bevölkerungszahl oder der zur Verfügung stehenden Schutz dienstpflichtigen nicht in der Lage sind, eine eigenständige Zivilschutzorganisati
- on zu bilden und b. die Gemeinden einer Region keine einvernehmliche Lösung finden können.
4 Wird eine regionale Zivilschutzorganisation gebildet, ist die Zusammenarbeit gemäss Gemeindegesetz zu regeln. Die Regelung ist vom zuständigen Departement zu genehmi
- gen.
5 Das zuständige Departement kann mit Gemeinden Leistungsvereinbarungen über Zivil
- schutzformationen zur Erfüllung besonderer Aufgaben abschliessen.
6 Der Kanton kann eine kantonale Zivilschutzformation betreiben. Der Regierungsrat re
- gelt das Nähere. *
3 Ausbildung und Aufgebot
§ 4
Ausbildung
1 Der Regierungsrat legt die Dauer der Grundausbildung fest.
2 Das zuständige Departement genehmigt die Ausbildungskonzepte.
§ 5
Aufgebot
1 Die Schutzdienstpflichtigen werden zu den Ausbildungsdiensten für die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung, die Weiterbildung und die Wiederholungskurse schriftlich aufgeboten. Sie können auch für Ausbildungsdienste ausserhalb des Kantons aufgeboten werden.
2 Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über die bevorstehende ordentliche Dienst
-
Nr. 372
3
3 Zu Einsätzen werden die Schutzdienstpflichtigen mit dem geeigneten Mittel aufgebo
- ten.
4 Die Schutzdienstpflichtigen können jederzeit zu Alarmübungen aufgeboten werden.
§ 6
Pflichten der Kader
1 Die Kader sind verpflichtet, die notwendigen Vorarbeiten für einen zweckmässigen Einsatz und für eine gute Ausbildung zu leisten.
4 Zuständigkeiten
§ 7
Zuständigkeit des Kantons
1 Der Kanton ist zuständig für a. die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen und von Freiwilligen in die Zivil
- schutzorganisation, b. * die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen, die Erfassung von nicht ein
- geteilten Schutzdienstpflichtigen im gesamtschweizerischen Personalpool und die Einteilung von Personen aus diesem Pool, die vorzeitige Entlassung zu Gunsten der Partnerorganisationen sowie den Ausschluss, c. die Durchführung der Grund-, der Zusatz-, der Kader- und der Weiterbildung, c bis . * das Betreiben eines Ausbildungszentrums, d. * das Aufgebot, die Dispensation und die Verschiebung bei kantonalen Kursen so
- wie bei Kursen der kantonalen Zivilschutzformation, e. die Bewilligung der Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, f. die Festlegung der Leistungsziele in der Ausbildung sowie deren Evaluation, g. * die Festlegung des minimal notwendigen Materials der Zivilschutzformationen, g bis . * die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen, h. * die Bewilligung von Schutzräumen, die Festlegung der Ersatzbeiträge und die Steuerung des Schutzraumbaus, i. * die Kontrolle von Schutzanlagen und Schutzräumen, i bis . * den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und den Betrieb der kantonalen Schutzanlagen, j. alle weiteren, nicht ausdrücklich den Gemeinden zugeordneten Zivilschutzaufga
- ben.
2 Er kann auf Gesuch hin Zivilschutzorganisationen zur Unterstützung anderer Kantone in der Katastrophen- und Nothilfe sowie für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf
- bieten.
3 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Zivilschutz. Er erlässt Verordnungen, so
- weit sie für den Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes notwendig sind. Er be
- zeichnet die zuständige kantonale Behörde.
4 Nr. 372
§ 8
Zuständigkeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für a. die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse, b. das Aufgebot, die Dispensation und die Verschiebung bei Wiederholungskursen, c. das Aufgebot für Einsätze und deren Durchführung, sofern nicht der Kanton zu
- ständig ist, d. die Beförderung der Schutzdienstpflichtigen ihrer Zivilschutzformationen, e. * ... f. die Beschaffung und die Instandhaltung des Materials sowie die Requisition, g. die Erstellung der Verzeichnisse und der erforderlichen Dokumentation der Kul
- turgüter, h. * ... i. * den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und den Betrieb der kom
- munalen Schutzanlagen.
5 Schutzbauten
§ 9
Einsatzbereitschaft der Schutzbauten
1 Bauliche und technische Veränderungen an Schutzbauten sind durch die zuständige kantonale Behörde zu bewilligen. *
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von sanitätsdienstlichen Schutzanlagen gewäh
- ren bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten dem ko
- ordinierten Sanitätsdienst den sofortigen Zutritt. *
3 ... *
4 Die zuständige kantonale Behörde legt den Grad der Betriebsbereitschaft der Schutzan
- lagen fest.
§ 10
Kontrolle der Schutzbauten
1 Die zuständige kantonale Behörde kontrolliert nach den Vorgaben des Bundes peri
- odisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzbauten. *
2 Dem Kontrollpersonal ist Zugang zu den Schutzräumen, den Einrichtungen und zur Ausrüstung zu gewähren.
3 ... *
4 Die Eigentümerinnen und Eigentümer beheben die bei der Kontrolle festgestellten Mängel.
Nr. 372
5
§ 11
Planung von Schutzräumen und -anlagen
1 Die zuständige kantonale Behörde bestimmt nach den Vorgaben des Bundes die Beur
- teilungsgebiete für die Steuerung des Schutzraumbaus. Wenn innerhalb eines Beurtei
- lungsgebietes der Schutzraumbedarf gedeckt ist, müssen keine weiteren Schutzräume gebaut werden. Die für die Schutzraumsteuerung erforderlichen Daten sind der zuständi
- gen kantonalen Behörde von den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
2 ... *
3 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Behörden, die für die Festlegung des Be
- darfs an Schutzanlagen zuständig sind. *
§ 11a
* Ersatzbeiträge
1 Der Regierungsrat legt, soweit nicht bundesrechtlich geregelt, in der Verordnung die Ansätze für die Ersatzbeiträge fest.
2 Die Gemeinden verwalten die bis zum 31. Dezember 2011 verfügten Ersatzbeiträge, solange sie diese nicht gemäss § 18a Absatz 1 an die zuständige kantonale Behörde überwiesen haben. Die zuständige kantonale Behörde bewilligt auf Gesuch hin die Ver
- wendung dieser Beiträge.
3 Die zuständige kantonale Behörde verwaltet die ab dem 1. Januar 2012 verfügten und die von den Gemeinden an sie überwiesenen Ersatzbeiträge. Sie beschliesst auf Gesuch hin sowie von Amtes wegen über deren Verwendung.
4 Der kantonale Ersatzbeitragsfonds wird im Einzelfall durch die zuständige kantonale Behörde erst in Anspruch genommen, wenn die Mittel des Ersatzbeitragsfonds der ge
- suchstellenden beziehungsweise der von einem Gesuch betroffenen Gemeinde aufge
- braucht sind oder an die zuständige kantonale Behörde überwiesen worden sind.
5 Der Zins aus den Ersatzbeiträgen darf frei verwendet werden.
6 Kulturgüterschutz
§ 12
1 Die Aufgabe des Kulturgüterschutzes in den Gemeinden wird mit fachlicher Unterstüt
- zung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie erfüllt.
2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über bauliche und nichtbauliche Schutz
- massnahmen.
6 Nr. 372
7 Finanzierung
§ 13
Kostentragung durch den Kanton
1 Der Kanton trägt die Kosten a. für die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit entstehen, b. * für die Grund-, Zusatz-, Kader- und Weiterbildungskurse, b bis . * für das Betreiben eines Ausbildungszentrums, b ter . * für die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen, c. für die von ihm gebauten Schutzräume, c bis . * für die periodische Kontrolle der privaten und öffentlichen Schutzräume, d. * für die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und den Betrieb der kantonalen Schutzanlagen, e. für die von ihm angeordneten Einsätze, f. aus den Leistungsvereinbarungen mit den Zivilschutzorganisationen.
§ 14
Kostentragung durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für a. die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit ent
- stehen, b. die Wiederholungskurse, c. die Beschaffung und den Unterhalt des Materials der Zivilschutzformationen, d. * die öffentlichen Schutzräume, e. * die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für den Bau, die Ausrüstung, den Unter
- halt, die Erneuerung und den Betrieb der kommunalen Schutzanlagen, f. die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzformationen, g. die von ihnen angeordneten Einsätze, h. * ...
2 Für Hilfeleistungen bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sowie für In standstellungsarbeiten ausserhalb des Gebietes der eigenen Zivilschutzorganisation trägt grundsätzlich die Hilfe empfangende Gemeinde die Kosten für den Sold, den Transport, die Unterkunft und die Verpflegung von Personen sowie für die Betriebsstoffe und den Transport von Mitteln. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten der helfenden Gemein
- de. *
3 Der Regierungsrat kann für die verrechenbaren Kosten nach Absatz 2 in der Verord
- nung eine Pauschale festlegen. Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Zivilschutz
- organisationen. *
§ 14a
* Kostentragung bei Einsätzen für kantonale Behörden
1 Bei Einsätzen einer Zivilschutzorganisation, die diese für eine kantonale Behörde leis
- tet, gilt für die Kostentragung § 14 Absätze 2 und 3 sinngemäss.
Nr. 372
7
§ 15
Kostentragung bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft
1 Bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft sind die Kosten in der Regel durch die Verursacherinnen und Verursacher der Leistungen zu übernehmen. *
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Entschädigung für nationale und kantonale Einsät
- ze zu Gunsten der Gemeinschaft fest. Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Zivil
- schutzorganisationen. Bei regionalen und kommunalen Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft entscheidet die aufbietende Behörde über die Höhe des zu bezahlenden Betrags. *
3 Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene ersucht, muss den Kanton oder die Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemein
- wesen keine Schadenersatzansprüche für ihm oder ihr direkt zugefügte Schäden. Vorbe
- halten bleiben Ansprüche aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenszufügung.
*
8 Datenabruf
§ 16
1 Die Gemeinden können der zuständigen kantonalen Behörde mit öffentlich-rechtli
- chem Vertrag das Recht einräumen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bei den Einwohnerkontrollen elektronisch abzurufen, beispielsweise für die Ein
- teilung der Schutzdienstpflichtigen oder die Schutzraumplanung.
2 Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden: a. Name, b. Vorname, c. Geschlecht, d. Geburtsdatum, e. Adresse, f. Wohnungsnummer, g. Haushalt- oder Familiennummer, h. Ansprechperson innerhalb eines Haushalts.
3 Folgende Suchkriterien sind zulässig: a. Adresse, b. Wohnungsnummer, c. Haushalt- oder Familiennummer, d. Suche nach Strassenzügen.
4 Die Abrufung von Daten ist zu protokollieren.
8 Nr. 372
9 Schlussbestimmungen
§ 17
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über zivile Schutzmassnahmen vom 23. März 1987
4 wird aufgehoben.
§ 18
Anpassung der Gemeindeorganisation
1 Die Gemeinden passen ihre Organisation und ihre reglementarischen Bestimmungen innert zweier Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an.
§ 18a
* Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2014
1 Die Gemeinden überweisen die bis zum 31. Dezember 2011 verfügten und bisher von den Gemeinden verwalteten Ersatzbeiträge bis spätestens 31. Dezember 2030 an die zu
- ständige kantonale Behörde.
2 Bei Überweisungen nach dem 31. Dezember 2030 ist ein Verzugszins geschuldet, des
- sen Höhe vom Regierungsrat festgesetzt wird.
3 Von der Überweisung im Sinn von Absatz 1 können Zinserträge aus den Ersatzbeiträ
- gen, die in die jeweiligen Ersatzbeitragsfonds eingezahlt wurden, in Abzug gebracht werden. Der Nachweis der Einzahlung der Zinserträge in die Ersatzbeitragsfonds obliegt den Gemeinden.
§ 19
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
5 .
4 G 1987 126 (SRL Nr. 370)
5 Die Referendumsfrist lief am 22. August 2007 unbenützt ab (K 2007 2277).
Nr. 372
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
19.06.2007
01.01.2008 Erstfassung K 2007 1753 | G 2007 277 Ingress
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046 Titel 1
20.06.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-046
§ 1
20.06.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-046
§ 2 Abs. 2
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 2 Abs. 2, a.
20.06.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-046
§ 2 Abs. 2, b.
20.06.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-046
§ 2 Abs. 2, c.
20.06.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-046
§ 3 Abs. 6
20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046
§ 7 Abs. 1, b.
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 7 Abs. 1, c
bis .
20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046
§ 7 Abs. 1, d.
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 7 Abs. 1, g.
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 7 Abs. 1, g
bis .
20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046
§ 7 Abs. 1, h.
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 7 Abs. 1, i.
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 7 Abs. 1, i
bis .
20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046
§ 8 Abs. 1, e.
20.06.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-046
§ 8 Abs. 1, h.
20.06.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-046
§ 8 Abs. 1, i.
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 9 Abs. 1
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 9 Abs. 2
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 9 Abs. 3
20.06.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-046
§ 10 Abs. 1
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 10 Abs. 3
20.06.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-046
§ 11 Abs. 2
01.12.2014
01.03.2015 aufgehoben G 2015 56
§ 11 Abs. 3
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 11a
01.12.2014
01.03.2015 eingefügt G 2015 56
§ 13 Abs. 1, b.
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 13 Abs. 1, b
bis .
20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046
§ 13 Abs. 1, b
ter .
20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046
§ 13 Abs. 1, c
bis .
20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046
§ 13 Abs. 1, d.
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 14 Abs. 1, d.
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 14 Abs. 1, e.
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 14 Abs. 1, h.
20.06.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-046
§ 14 Abs. 2
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 14 Abs. 3
20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046
§ 14a
20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046
§ 15 Abs. 1
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046
§ 15 Abs. 2
20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046
§ 15 Abs. 3
20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046
§ 18a
01.12.2014
01.03.2015 eingefügt G 2015 56
10 Nr. 372 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.06.2007
01.01.2008 Erlass Erstfassung K 2007 1753 | G 2007 277
01.12.2014
01.03.2015
§ 11 Abs. 2
aufgehoben G 2015 56
01.12.2014
01.03.2015
§ 11a
eingefügt G 2015 56
01.12.2014
01.03.2015
§ 18a
eingefügt G 2015 56
20.06.2022
01.01.2023 Ingress geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023 Titel 1 aufgehoben G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 1
aufgehoben G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 2 Abs. 2
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 2 Abs. 2, a.
aufgehoben G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 2 Abs. 2, b.
aufgehoben G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 2 Abs. 2, c.
aufgehoben G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 3 Abs. 6
eingefügt G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 7 Abs. 1, b.
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 7 Abs. 1, c
bis . eingefügt G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 7 Abs. 1, d.
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 7 Abs. 1, g.
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 7 Abs. 1, g
bis . eingefügt G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 7 Abs. 1, h.
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 7 Abs. 1, i.
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 7 Abs. 1, i
bis . eingefügt G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 8 Abs. 1, e.
aufgehoben G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 8 Abs. 1, h.
aufgehoben G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 8 Abs. 1, i.
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 9 Abs. 1
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 9 Abs. 2
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 9 Abs. 3
aufgehoben G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 10 Abs. 1
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 10 Abs. 3
aufgehoben G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 11 Abs. 3
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 13 Abs. 1, b.
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 13 Abs. 1, b
bis . eingefügt G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 13 Abs. 1, b
ter . eingefügt G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 13 Abs. 1, c
bis . eingefügt G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 13 Abs. 1, d.
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 14 Abs. 1, d.
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 14 Abs. 1, e.
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 14 Abs. 1, h.
aufgehoben G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 14 Abs. 2
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 14 Abs. 3
eingefügt G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 14a
eingefügt G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 15 Abs. 1
geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 15 Abs. 2
eingefügt G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023
§ 15 Abs. 3
eingefügt G 2022-046
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