Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirchgemein... (181.113)
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Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirchgemeinschaften Zürich und Winterthur

1 X. X. 03 - xx Synodalwahlverfahren der französischen Kirchgemeinschaften
181.113 Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirc hgemeinschaften Zürich und Winterthur (vom 10. November/24. November 1985)
1 in Ausführung von § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die evang.-ref. Landeskirche vom 7. Juli 1963 (in der Fassung vom 3. September 1983)
3 und von § 3 der Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich vom 25. Februar 1968
4 sowie der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur vom 24. März 1968
5 .
1. Geltungsbereich Art. 1 Diese Verordnung regelt gemäss Gesetz und Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen
2 die Durchführung der Erneuerungs- und Ersatzwahlen von Synodemitgliedern im Wahlkreis der französischen Kirchgemeinschaften; vorbehalten bleibt die Stille Wahl bei Ersatz- wahlen, wo die gesetzlichen Bedingungen dazu erfüllt sind.
2. Wahlbüro Art. 2 Die Kirchenpflegen der beiden französischen Kirchgemeinschaf- ten bilden gemeinsam das Wahlbüro. Die aus den Ausschüssen der Kir- chenpflegen gemäss § 13 der Statuten
4 ,
5 bestehende Koordinations- kommission ist für alle administrativen Aufgaben des Wahlbüros ver- antwortlich. Art. 3 Die Koordinationskommission konstituiert sich durch Bezeich- nung eines Präsidenten und eines Sekretärs sowie deren Stellvertreter. Sie verteilt die einzelnen Funktionen auf die Mitglieder des Wahl- büros. Ihr kommen alle Funktionen zu, die örtlich gemäss Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen dem Gemeinderat obliegen. Insbeson-
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181.113 Synodalwahlverfahren der französischen Kirchgemeinschaften dere sorgt sie für einen den gesetzlichen Vorschriften und den Anord- nungen der Direktion des Innern entsprechenden Wahlablauf. Sie ver- anlasst rechtzeitig die erforderlichen Publikationen. Art. 4 Das Sekretariat der französischen Kirchgemeinschaft Zürich be- sorgt als zentrale Stelle für die Dauer eines Wahlverfahrens das Stimmregister, steht für die briefliche Stimmabgabe zur Verfügung und erledigt alle mit der Wahl zusammenhängenden Aufgaben, welche ört- lich durch die Gemeindeverwaltung zu erfüllen sind.
3. Vorbereitung der Wahl Art. 5 Vor jeder Wahl sind rechtzeitig die Stimmregister zu bereinigen und im Sekretariat der französischen Kirchgemeinschaft Zürich für die Dauer des Wahlverfahrens zu vereinigen. Art. 6 Die Koordinationskommission sorgt für die erforderlichen Publika- tionen und Informationen sowie für den Versand der Stimmausweise sowie der Stimmzettel an die stimmberechtigten Mitglieder der franzö- sischen Kirchgemeinschaften Zürich und Winterthur. Art. 7 Der Hinweis auf die Wahl und die Möglichkeit brieflicher Stimm- abgabe ist mindestens 4 Wochen (28 Tage) vor dem Wahltermin zu publizieren.
4. Durchführung der Wahl Art. 8 Wer brieflich stimmen will, meldet dies dem Sekretariat der französischen Kirchgemeinschaft Zürich spätestens am dritten Freitag, d. h. 16 Tage vor dem Wahltermin.
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181.113 Art. 9 Während der ordentlichen Bürozeiten können die Stimmberechtig- ten beider französischen Kirchgemeinschaften ab Mittwoch vor dem Wahltermin im Sekretariat der französischen Kirchgemeinschaft Zürich ihre Stimme abgeben. Art. 10 Am Wahltag stehen in Zürich und Winterthur die Urnen während einer Stunde nach Beendigung des Gottesdienstes, ausserdem am Vor- tag des Wahltages während mindestens einer Stunde den Stimmbe- rechtigten zur Stimmabgabe offen. Das Wahlbüro ist verantwortlich für die Urnenaufsicht. Die Öffnungszeiten werden auf dem Stimmausweis aufgedruckt.
5. Auszählung Art. 11 Eine Stunde nach Beendigung der Gottesdienste werden die Urnen geschlossen, in Zürich oder in Winterthur vereinigt und vom einberu- fenen Wahlbüro ausgezählt. Art. 12 Für das Wahlprotokoll ist das von der Direktion des Innern zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Dieses ist vom Präsiden- ten, vom Sekretär und von drei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen. Art. 13 Das weitere Verfahren richtet sich nach den gesetzlichen Vorschrif- ten und den im Kantonalen Amtsblatt für alle Synodalwahlkreise ver- öffentlichten Anordnungen der Direktion des Innern.
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6. Schlussbestimmung Art. 14 Diese Verordnung tritt nach Annahme je durch die Kirchgemeinde- versammlung der französischen Kirchgemeinschaft von Zürich und von Winterthur rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft.
1 OS 50, 141.
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161 und
161.1.
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181.11.
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