Abkommen (0.672.936.73)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuern Abgeschlossen am 17. Dezember 1993 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 1994² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 3. Februar 1995 In Kraft getreten am 6. März 1995 (Stand am 6. März 1995) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1995 3151
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuern abzuschliessen;
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Nachlässe und Erbschaften
Dieses Abkommen gilt für:
a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes ei­nen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte; und
b) Vermögen, das Bestandteil einer Verfügung («settlement») ist, die von einer Person vorgenommen wurde, welche im Zeitpunkt der Vornahme der Verfü­gung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Die bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind:
a) im Vereinigten Königreich, die Erbschaftsteuer, soweit diese auf den Nachlass eines Erblassers Anwendung findet (im folgenden als «Steuer des Vereinigten Königreichs» bezeichnet);
b) in der Schweiz, die kantonalen und kommunalen Steuern auf Nachlässen und Erbanfällen (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
2.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden teilen einander die in ihren Gesetzen über die Nachlass- und Erbschaftsteuern eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck «Vereinigtes Königreich» Grossbritannien und Nordir­land;
b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach Zusammenhang, das Vereinigte Königreich oder die Schweiz;
d) bedeutet der Ausdruck «Steuer» je nach Zusammenhang, die Steuer des Ver­einigten Königreichs oder die schweizerische Steuer;
e) bedeutet der Ausdruck «Unternehmen» eine gewerbliche oder kaufmännische Unternehmung; oder
f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsäch­licher Ge­schäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertrags­staat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) in bezug auf das Vereinigte Königreich jeden britischen Bürger oder jeden britischen Staatsangehörigen, der nicht das Bürgerrecht eines anderen Staates oder Gebietes im Commonwealth besitzt, sofern er berechtigt ist, sich im Vereinigten Königreich aufzuhalten und die juristischen Personen, Personengesellschaften, Vereinigungen oder anderen Rechtsträger, die nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht errichtet worden sind;
(ii) in bezug auf die Schweiz Schweizer Bürger und juristische Personen, Per­sonengesellschaften, Vereinigungen oder andere Rechtsträger, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind;
h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» im Vereinigten Königreich die «Commissioners of Inland Revenue» oder ihre bevollmächtigten Vertreter und in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus­druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
1.  Im Sinne dieses Abkommens hatte ein Erblasser einen Wohnsitz
a) im Vereinigten Königreich, wenn er nach dem Recht des Vereinigten König­reichs dort Wohnsitz hatte oder aufgrund einer Steuer, die unter das Abkom­men fällt, als dort ansässig behandelt wird;
b) in der Schweiz, wenn er nach schweizerischem Recht in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt hatte oder wenn er schweizerischer Staatsangehöriger war und das schweizerische Zivilrecht verlangt, dass sein Erbgang nach schweizeri­schem Recht geregelt wird.
Der Wohnsitz eines Erblassers gilt jedoch nicht als in einem der Staaten gelegen, wenn dieser Staat nur Steuern auf in diesem Staat gelegenem Vermögen erhebt.
2.  Hatte nach Absatz 1 dieses Artikels ein Erblasser in beiden Staaten einen Wohnsitz, so gilt, vorbehaltlich des zum Abkommen gehörenden Protokolls, fol­gendes:
a) Der Wohnsitz des Erblassers gilt als in dem Staat gelegen, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügte; verfügte er in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz in dem Staat gelegen, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebens­interessen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat der Erblasser den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, oder verfügte er in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz in dem Staat gelegen, in dem er sei­nen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
c) hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sein Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehöriger er war;
d) war der Erblasser Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseiti­gem Einvernehmen.
Art. 5 Unbewegliches Vermögen
1.  Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt, wobei hypotheka­risch oder in ähnlicher Weise gesicherte Forderungen nicht als unbewegliches Ver­mögen gelten. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, einen Anspruch auf den Verkaufserlös von Land, das zwecks Verkauf treuhänderisch (in einem Trust) gehalten wird, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, Rechte auf veränderlichen oder festen Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.
Art. 6 Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung
1.  Vorbehaltlich der in den Artikeln 5, 7 und 8 Absatz 2 erwähnten Vermögenswerte kann bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt, im anderen Staat besteuert werden.
2.  Im Sinne dieses Abkommen bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
3.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
4.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
5.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe­rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; oder
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszu­üben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
6.  Vorbehaltlich der in den Artikeln 5, 7 und 8 Absatz 2 erwähnten Vermögenswerte kann bewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, im anderen Staat besteuert werden.
7.  Die Absätze 1 und 6 dieses Artikels gelten auch für eine Beteiligung an einer Per­sonengesellschaft, wenn die Personengesellschaft ein Unternehmen betreibt oder der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.
Art. 7 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr, die einem Unternehmen gehören, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahr­zeuge dient, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens dort befindet.
Art. 8 Anderes Vermögen
1.  Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Abkommens:
a) kann das in einem der Vertragsstaaten liegende Vermögen, das in den Arti­keln 5, 6 und 7 nicht behandelt wurde und Teil des Nachlasses einer Person ist, (i) die nach Artikel 4 Absatz 1 ihren Wohnsitz ausschliesslich in einem der Vertragsstaaten hatte, vorbehaltlich Absatz 2 dieses Artikels nur in diesem letztgenannten Vertragsstaat besteuert werden;
(ii) die nach Artikel 4 Absatz 1 ihren Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten hatte, vorbehaltlich Absatz 3 dieses Artikels nur in dem Vertragsstaat be­steuert werden, in dem das Vermögen liegt;
b) kann das in keinem der Vertragsstaaten liegende Vermögen, das in den Arti­keln 5, 6 und 7 nicht behandelt wurde und Teil des Nachlasses einer Person ist, (i) die nach Artikel 4 Absatz 1 ihren Wohnsitz ausschliesslich in einem der Vertragsstaaten hatte, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden;
(ii) die nach Artikel 4 Absatz 1 ihren Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten hatte, vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels nur in dem Vertragsstaat be­steuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes nach Arti­kel 4 Absatz 2 seinen Wohnsitz hatte.
2.  Aktien einer im Vereinigten Königreich errichteten Gesellschaft, die Teil des Nachlasses einer Person sind, die im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz nach Artikel 4 Absatz 1 ausschliesslich in der Schweiz hatte, können auch im Vereinigten Königreich besteuert werden.
3.  Vermögen, das in der Schweiz liegt und das nach Absatz 1 a) (ii) dieses Artikels nur in der Schweiz besteuert werden könnte, kann auch im Vereinigten Königreich besteuert werden, wenn der Erblasser
a) zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz nach Artikel 4 Absatz 2 im Vereinigten Königreich hatte, oder
b) nach jenen Bestimmungen zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, aber (i) zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod einen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatte und
(ii) zur Zeit des Todes Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs war, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger der Schweiz zu sein.
4.  Vermögen, das in keinem der Vertragsstaaten liegt und das nach Absatz 1 b) (ii) dieses Artikels nur in der Schweiz besteuert werden könnte, kann auch im Vereinig­ten Königreich besteuert werden, wenn der Erblasser
a) zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod einen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatte und
b) zur Zeit des Todes Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs war, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger der Schweiz zu sein.
Art. 9 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  Erhebt das Vereinigte Königreich unter diesem Abkommen aufgrund eines Vor­ganges eine Steuer auf Vermögen, das
a) nach den Artikeln 5, 6 oder 7 in der Schweiz besteuert werden kann, oder
b) nach Artikel 8 Absätze 2, 3 oder 4 im Vereinigten Königreich besteuert werden kann,
so rechnet das Vereinigte Königreich auf den Teil seiner (ohne Rücksicht auf diese Bestimmung ermittelten) Steuer, der auf dieses Vermögen entfällt, einen Betrag (höchstens aber die auf dieses Vermögen entfallende Steuer) an, der der in der Schweiz aufgrund des gleichen Vorganges erhobenen und auf dieses Vermögen ent­fallenden Steuer entspricht.
2.  Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes einen Wohnsitz in der Schweiz, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels, das Vermögen, das aufgrund des gleichen Vorganges und in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6 oder 7 im Vereinigten Königreich besteuert werden kann, von der Besteuerung aus.
3.  Ist Vermögen nach diesem Abkommen von der Besteuerung ausgenommen, so kann es bei der Festsetzung der Steuer für anderes Vermögen oder zur Bemessung des Satzes dieser Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt werden.
4.  Für die Anwendung dieses Artikels gilt eine Steuer als in einem Vertragsstaat erhoben, wenn sie nach der Gesetzgebung dieses Staates geschuldet und ordnungsge­mäss gezahlt worden ist.
Art. 10 Verschiedenes
1.  Hatte der Erblasser zur Zeit des Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat, und
a) wird nach der Gesetzgebung dieses Staates ein Recht oder Anspruch als Ver­mögen angesehen, das nicht unter die Artikel 5, 6 oder 7 fällt,
b) wird aber nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaats dieses Recht oder dieser Anspruch als unter diese Artikel fallendes Vermögen angesehen,
so bestimmt sich die Natur des Rechts oder Anspruchs nach der Gesetzgebung des anderen Staates.
2.  Vermögen, das von einem Erblasser, der einen Wohnsitz in der Schweiz hatte oder ein schweizerischer Staatsangehöriger war, auf den Ehegatten übergeht und das im Vereinigten Königreich besteuert werden kann, wird für den Fall,
a) dass der Ehegatte nicht einen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatte, aber der Vermögensübergang von der Besteuerung völlig befreit gewesen wäre, wenn der Ehegatte einen solchen Wohnsitz gehabt hätte, und
b) dass nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs ohne Anwendung des Abkommens keine höhere Befreiung für Vermögensübergänge zwischen Ehegatten zusteht,
von der Steuer im Vereinigten Königreich im Ausmass von 50 vom Hundert des übergegangenen Wertes befreit, der als Wert berechnet wird, auf dem keine Steuer zu zahlen ist und von dem alle Freibeträge, ausgenommen diejenigen für Vermö­gensübergänge zwischen Ehegatten, abgezogen worden sind.
Art. 11 Gleichbehandlung
1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhän­genden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
3.  Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den in diesem Staat nicht ansässigen Personen die persönlichen Abzüge und Entlastun­gen zu gewähren, die er den dort ansässigen Personen gewährt.
4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol­chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam­menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstge­nannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern, die unter dieses Abkommen fallen.
Art. 12 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei­der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die die­sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaat­lichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteue­rung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig­keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent­stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, welche Massnahmen zur Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens zu erwägen sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar verkehren.
Art. 13 Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Vertragspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehal­ten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranla­gung, Festsetzung oder dem Bezug der Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts- oder Bank-, gewerb­liches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
2.  Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt wer­den, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwal­tungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht aufgrund seiner eigenen oder aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staats beschafft werden können.
Art. 14 Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Art. 15 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation nach Massgabe des in jedem Ver­tragsstaat vorgesehenen Verfahrens; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in London ausgetauscht werden.
2.  Dieses Abkommen tritt unmittelbar nach Ablauf einer Frist von dreissig Tagen nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) im Vereinigten Königreich auf Vermögen, für das nach diesem Zeitpunkt eine Steuerpflicht entsteht;
b) in der Schweiz auf Erbfälle von Personen, die nach diesem Zeitpunkt sterben.
3.  Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels findet mit Inkrafttreten dieses Abkommens das am 12. Juni 1956³ in London unterzeichnete Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft zur Milderung der Doppelbesteuerung auf dem Gebie­te der Erbschaftsteuern (im folgenden als «Abkommen von 1956» bezeichnet) nicht mehr Anwendung.
4.  Das Abkommen von 1956 findet weiterhin Anwendung:
a) im Vereinigten Königreich auf Vermögen, für das am oder vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eine Steuerpflicht entstanden ist;
b) in der Schweiz auf Erbfälle von Personen, die am oder vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens verstorben sind.
³ SR 0.672.936.72
Art. 16 Kündigung
1.  Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat ge­kündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen auf das Ende der angezeigten Frist nicht mehr Anwen­dung, doch gilt es weiterhin für Vermögen, für das nach dem Recht eines der Ver­tragsstaaten eine Steuerforderung vor Ablauf dieser Frist entstanden ist.
2.  Die Kündigung dieses Abkommens bewirkt kein Wiederinkrafttreten von Verträ­gen oder Vereinbarungen, die durch dieses Abkommen oder durch früher zwischen den beiden Vertragsstaaten abgeschlossene Verträge aufgehoben worden sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtig­ten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am 17. Dezember 1993 im Doppel in französischer und engli­scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Vereinigten Königreichs
von Grossbritannien und Nordirland

Flavio Cotti

David Beattle

Protokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppel­besteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuern, das am heutigen Tag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten König­reich von Grossbritannien und Nordirland abgeschlossen wurde, haben die Ver­tragsstaaten vereinbart:
1. Zu Art. 4:
Eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besass, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates zu besitzen und die unmittelbar bevor sie in den anderen Staat gezogen ist, in dem Staat ansäs­sig war, dessen Staatsangehörigkeit sie besass, hat im Sinne dieses Abkommens keinen Wohnsitz im anderen Staat, wenn
a) sie sich vorübergehend und nur aus beruflichen Gründen in diesem anderen Staat aufgehalten hat oder der Ehegatte oder ein anderer Angehöriger einer sich in diesem anderen Staat aus diesen Gründen vorübergehend aufhaltenden Per­son war, und
b) diese natürliche Person den Wohnsitz im Staat, dessen Staatsangehörige sie war, beibehalten hat, und
c) diese natürliche Person keine Absicht hatte, sich im anderen Vertragsstaat dau­ernd niederzulassen.
2. Zu Art. 4 Absatz 1b):
Der Verweis auf das schweizerische Zivilrecht betrifft das 6. Kapitel des Bundes­gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987⁴.
3. Zu Art. 8:
Der Belegenheitsort von Vermögen, mit dem sich dieser Artikel befasst, bestimmt sich nach dem am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens anwendbaren Recht des Vereinigten Königreichs.
Geschehen zu Bern, am 17. Dezember 1993 im Doppel in französischer und eng­lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Vereinigten Königreichs
von Grossbritannien und Nordirland

Flavio Cotti

David Beattle

⁴ SR 291
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