Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung der Mitgliederzahlen der Bezirkskirchenpflegen
1 X. X. 03 - xx
181.212 Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung der Mitgliederzahlen der Bezirkskirchenpflegen (vom 18. Februar 1971)
1 Der Regierungsrat, in Anwendung von § 25 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche
2 , nach Anhören des Kirchenrates, auf Antrag der Direk- tion des Innern, beschliesst: I. Die Mitgliederzahlen der Bezirkskirchenpflegen werden wie folgt festgesetzt: Bezirkskirchenpflegen Zürich links der Limmat, Zürich rechts der Limmat und Winterthur
9 Mitglieder Bezirkskirchenpflegen Horgen, Meilen, Hinwil, Uster und Bülach
7 Mitglieder Bezirkskirchenpflegen Limmattal
3 , Affoltern, Pfäffikon, Andelfingen und Dielsdorf
5 Mitglieder II. Dieser Beschluss tritt auf Beginn der Amtsdauer 1971–1975 in Kraft. III. Auf den gleichen Zeitpunkt werden der Regierungsratsbe- schluss über die Festsetzung der Mitgliederzahlen der Bezirkskirchen- pflegen vom 2. April 1947 und der Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Mitgliederzahlen der drei Bezirkskirchenpflegen im Gebiete des staatlichen Bezirkes Zürich vom 15. Juli 1963 aufgehoben. IV. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 44, 59 und GS I, 708.
2
181.11.
3 Heute: Dietikon.
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