Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts (175.211)
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Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts

1 Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts
175.211 Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts (vom 10. November 2010)
1 ,
2 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
40 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959
3 , beschliesst: A. Leitung der Kanzlei
Verwaltungs
-
kommission

§ 1.

1 Die Verwaltungskommission re gelt die Organisation der Zentralkanzlei und der Abteilungskan zleien im Rahmen dieser Ver ordnung.
2 Sie beaufsichtigt die Gesc häftsführung der Kanzleien.
3 Sie erlässt ein Reglem ent über die Betreuung und Benützung der Bibliothek.
General
-
sekretär oder
General
-
sekretärin

§ 2.

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die Zentralkanzlei und ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte ihres Personals. Er oder sie koordiniert die Arbeit des den Abteilungen direkt unterstellten Kanzleipersonals. Ferner unterstützt er oder sie die Abteilungspräsiden ten und Abteilungspräsidentinnen bei der Personalrekrutierung und regelt die abteilungsübergreifenden personellen Belange.
2 In den Aufgabenbereichen Personaladministration, Budgetierung, Rechnungswesen, EDV, Dokumentation und Archiv ierung ist er oder sie ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsi dentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt und entschei det im Rahmen des Budgets über einmalige Ausgaben von höchstens Fr. 10 000.
3 Er oder sie sichert den Informat ionsfluss zwischen Verwaltungs gericht und Baurekurs- sowie Steuerrekursgericht, unterstützt die Refe renten bei deren Visitation und koor diniert die Arbeiten der Gerichte betreffend Berichterstatt ung, Budget und Rechnung.
4 Ist die Stelle des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des Gene ralsekretärs oder der Generalsekretä rin nicht besetzt, amtet in dieser schreiberin der Abteilung, welcher der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin vorsteht.
2
175.211 Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts B. Zentralkanzlei Aufgaben

§ 3.

1 Die Zentralkanzlei erfüllt folgende Aufgaben, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich de r Abteilungskanzleien fallen: a. Sichtung der eingegangenen Postsendungen, b. administrative Vorbereitung und Ausführung der Geschäfte der zentralen Organe des Gerichts, c. Betreuung der zentralen Dienste wie EDV, Telefon, Fax, Büroappa
- rate, Büromaterial, Inventar, Em pfang, Bibliothek und Archiv, d. planerische Aufgaben wie Erstellung des Rechenschaftsberichts und von Statistiken, e. Dienstleistungen im Haus wie Unterhalt der Cafeteria und Wert
- stoffverkehr, f. Führung einer Sammlung der aktu ellen Fassungen der den Gerichts
- betrieb betreffenden Verordnun gen, Reglemente, Weisungen, Stel
- lenpläne und -beschriebe.
2 Die Verwaltungskommi ssion kann Aufgaben nach Abs. 1 einer Abteilung oder einzelnen Mitarbei tern oder Mitarbeiterinnen der administrativen Ka nzlei einer Abteilung übertragen.
3 Werden Aufgaben einzelnen Mita rbeitern oder Mitarbeiterinnen übertragen, unterstehe n diese den fachlichen Anweisungen des Gene
- ralsekretärs oder der Generalsekretä rin. In administrativer Hinsicht bleiben sie dem Abteil ungspräsidenten oder de r Abteilungspräsiden
- tin unterstellt. Rechnungs sekretär oder Rechnungs sekretärin

§ 4.

Der Rechnungssekretär oder di e Rechnungssekretärin besorgt das Rechnungswesen und erfüllt die weiteren im Stellenbeschrieb fest
- gelegten Aufgaben. C. Abteilungskanzleien Bestand und Unterstellung

§ 5.

1 Einer Abteilungskan zlei gehören an: a. der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichtsschrei
- berin, b. deren oder dessen Stellvertr eter oder Stellvertreterin, c. die weiteren Gerichtsschrei ber und Gerichtsschreiberinnen, d. die Mitarbeiter und Mi tarbeiterinnen der ad ministrativen Kanzlei.
2 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinne n der Abteilungskanzlei sind dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin unterstellt.
3 Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts
175.211
Leitender
Gerichts
-
schreiber oder
Leitende
Gerichts
-
schreiberin

§ 6.

1 Der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichts schreiberin bereitet für den Ka mmervorsitzenden oder die Kammer vorsitzende sowie die Einzelrichte r und Einzelrichterinnen die Pro zessleitung vor.
2 Daneben erfüllt er oder sie die Aufgaben eines Gerichtsschreibers oder einer Gerichtsschreiberin sowie die weiteren im Stellenbeschrieb festgelegten Aufgaben.
Gerichts
-
schreiber und
Gerichts
-
schreiberinnen

§ 7.

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschr eiberinnen a. führen das Protokoll in Verhandlungen und Beratungen, b. wirken in Verhandlungen und Be ratungen mit be ratender Stimme mit, c. redigieren Urteile und Beschlüsse, d. verfassen Urteilsanträge, e. erfüllen weitere im Stellenbeschrieb festgelegte Aufgaben.
Administratives
Personal

§ 8.

1 Die Mitarbeiter und Mitarbeite rinnen der administrativen Kanzlei erfüllen folgende Aufgaben: a. Anlegen der Geschäfte, b. administrative Vorbereitung und Ausführung
1. von prozessleitenden Anordnungen namentlich betreffend Schriftenwechsel, Beweisverfahren, Fristerstreckungen und Vorladungen,
2. von prozessbezogenen intern en Vorkehren, namentlich von Zuteilung, Aktenzirkulat ion und Traktandierung, c. Ausfertigung und Versand von Verfügungen, Beschlüssen, Ent scheiden und Vernehmlassungen, d. Aufnahme von Entscheiden in die EDV-Dokumentation, e. allgemeine Sekretariatsarbeiten für den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsident innen und die Einzel richter oder Einzel richterinnen, f. Rechtskraftbescheinigungen.
2 Den Mitarbeiterinnen und Mitarb eitern der administrativen Kanz lei kann die Unterzeichnung von Vo rladungen, Rechtskraftbescheini gungen und dergleichen übertragen werden.
3 Ausnahmsweise können sie mit der Protokollführung betraut wer den.
4
175.211 Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts D. Schlussbestimmungen

§ 9.

Die Verordnung über die Organisation und die Aufgaben des Sekretariats und der Kanzlei des Ve rwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird aufgehoben.
1 OS 65, 949 . Begründung siehe ABl 2010, 2576 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 175.2 .
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