Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (817.1)
    CH - ZH

    Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung

    1 VVO zur Lebensmittel- und Gebr auchsgegenstä ndegesetzgebung
    817.1 Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände gesetzgebung (VVLG) (vom 5. März 2019)
    1 ,
    2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bu ndesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz)
    4 und auf

    § 45 des Gesundheitsgeset

    zes vom 2. April 2007
    3 , beschliesst:
    Zuständigkeiten

    § 1.

    1 Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmi ttel und Gebrauchsgegenstände zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist.
    2 Es kann für Amtsstellen und Pr ivate Laboruntersuchungen durch führen und weitere Dienstleistungen erbringen. Es erhebt dafür kosten deckende Gebühren.
    b. Ausnahmen

    § 2.

    1 Das Veterinäramt (VETA) ist in folgenden Bereichen zustän dig: a. Tierproduktion und Primärproduktio n von tierischen Lebensmitteln, b. Schlachten und Fleischkontrolle, c. bewilligungspflichtige Zerlegereien, soweit diese keine andere be willigungspflichtige Tätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 der Lebensmit tel- und Gebrauchsgegenständever ordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)
    5 ausüben.
    2 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist im Bereich der Pri märproduktion von Pflanzen zuständig.
    Häufigkeit
    der Betriebs
    -
    kontrollen

    § 3.

    Soweit das Bundesrecht nichts a nderes vorschreibt, richtet sich die Häufigkeit der Kontrollen na ch dem gesundheitlichen Gefährdungs potenzial eines Betriebs und den bi sherigen Kontrollergebnissen. Melde pflichtige Änderungen im Betrie b können Anlass für zusätzliche Kont rollen sein.
    Meldestellen
    und Betriebs
    -
    register

    § 4.

    1 Die Betriebe reichen die Meldun gen bei folgenden Stellen ein: a. dem VETA Meldungen gemäss Art.
    20 Abs.
    1 und 3 LGV in den Bereichen gemäss §
    2 Abs. 1, b. dem KLZH Meldungen gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 LGV in den übrigen Bereichen,
    a. Grundsatz
    2
    817.1 VVO zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung c. dem ALN Meldungen gemäss Art.
    3 Abs.
    1 der Verordnung vom
    23. November 2005 über die Primärproduktion
    6 .
    2 Das KLZH führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. b ein Betriebs
    - register.
    3 Das ALN führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. a und c ein Be
    - triebsregister. Das ALN und das VETA nutzen dieses, soweit es zur Er
    - füllung ihrer Aufgaben geei gnet und erforderlich ist. Pilzkontrolle

    § 5.

    1 Die Gemeinden stellen sicher, dass Private ihre selbst gesam
    - melten Pilze kontrollieren lassen kö nnen. Sie bestellen hierfür Pilzkont
    - rolleurinnen und Pilzkontrolleure und melden diese dem KLZH.
    2 Die Pilzkontrolleurinnen und P ilzkontrolleure müssen die Prüfung der Schweizerischen Vereinigung am tlicher Pilzkontrollorgane oder die Prüfung gemäss der früheren Pilzfa chleute-Verordnung vom 26. Juni
    1995 bestanden haben. Datenaustausch zwischen dem KLZH und den Gemeinden

    § 6.

    1 Das KLZH und die Gemeinde n tauschen Personendaten aus, die sie benötigen, um ihre ge setzlichen Aufgaben im Rahmen der Lebensmittelkontrolle sowie kommuna le Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Wirtschafts- und de r Baupolizei, zu erfüllen.
    2 Das KLZH übermittelt den Gemei nden jährlich ein Verzeichnis der Lebensmittelbetriebe und eine statistische Auswertung der Ergeb
    - nisse der kontrollierten Betriebe. Es stellt den Gemeinden laufend fol
    - gende Informationen zur Verfügung: a. Mutationen im Betriebsregister, b. Meldungen schwerwiegender Verstösse gegen die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung. Meldepflichten bei Straf verfahren

    § 7.

    1 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden den zuständigen Stellen die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz.
    2 Sie melden strafbare Handlungen aus dem Zuständigkeitsbereich gemäss §
    1 Abs. 1 auch den Gemeinden, in denen die strafbaren Hand
    - lungen begangen worden sind. Gebühren

    § 8.

    1 Die zuständigen Stellen erhe ben unter Beachtung der bun
    - desrechtlichen Vorgaben Gebühren für Probenahmen, Untersuchungen, Kontrollen und andere Amtstätigkeiten. Bei kleinem Aufwand können sie auf die Gebührenerhebung verzichten.
    2 Der Personalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr.
    220 verrechnet. Für den Sachaufwand we rden die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Zusätzlich we rden Schreibgebühren erhoben.
    3 VVO zur Lebensmittel- und Gebr auchsgegenstä ndegesetzgebung
    817.1
    3 Die zuständigen Stellen können Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach den Durchschnittswerten der gemäss Abs. 2 berechneten Ge bühren.
    1 OS 74, 252 ; Begründung siehe ABl 2019-03-15 .
    2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
    3 LS 810.1 .
    4 SR 817.0 .
    5 SR 817.02 .
    6 SR 916.020 .
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