Gebäudeversicherungsverordnung (750a)
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Gebäudeversicherungsverordnung

Nr. 750a Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) vom 10. September 1976 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf das Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) vom 29. Juni 1976 , auf den Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Rechtsstellung und Organisation

§ 1

Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass alle Gebäude auf ihrem Gebiet ver
- sichert sind. Sie können zur Mitwirkung bei der Auszahlung von Entschädigungen ver
- pflichtet werden. *
2 Die Grundbuchämter haben der Gebäudeversicherung die erforderlichen Grundbuch
- auszüge zu liefern. *
3 Die Polizei oder die Feuerwehr haben der Gebäudeversicherung Schäden unverzüglich zu melden. *
4 Die amtliche Untersuchung über die Schadenursache erfolgt nach den strafprozessua
- len Vorschriften. *
5 Die Gebäudeversicherung hat dem Kanton und den Gemeinden eine der Inanspruch
- nahme entsprechende Entschädigung auszurichten.
1 SRL Nr.
750 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1976 179
2 Nr. 750a
2 Umfang der Versicherung

§ 2

Gebäude
1 Gebäude im Sinne des Gesetzes ist jede ober- oder unterirdische bauliche Anlage, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet und einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt ist.
2 Nicht als Gebäude im Sinne des Gesetzes gelten: a. Fahrnisbauten; b. Bauten mit einem Versicherungswert unter 5000 Franken (vgl. § 7); c. Bauten mit einem Versicherungswert unter 20
000 Franken, wenn sie ohne Bau
- recht auf fremdem Boden erstellt worden sind (vgl. § 7).

§ 3

Mit dem Gebäude versicherte Einrichtungen
1 Mit dem Gebäude sind versichert: a. im Wohnhaus: alle Einrichtungen mit Ausnahme der Möblierung und kleinerer Haushaltapparate sowie mit Ausnahme aller Einrichtungen, die vom Mieter oder Pächter installiert worden sind und die nicht ins Eigentum des Gebäudeeigentü
- mers übergehen; b. in allen andern Gebäuden: die gebäudevollendenden, ortsgebundenen sowie alle dem Eigentümer gehörenden und mit dem Gebäude fest verbundenen Einrichtun
- gen, mit Ausnahme der ausschliesslich betrieblichen Zwecken dienenden Anlagen wie Maschinen und Apparate. Für Wohnungen in derartigen Gebäuden gilt lit. a sinngemäss.

§ 4

Nummerierung der Gebäude
1 Die Gebäude sind zu nummerieren.

§ 5

Beginn und Ende der Versicherung
1 Die Baubewilligungsbehörden haben der Gebäudeversicherung eine Kopie der Baube
- willigung oder der Bauanzeige zuzustellen.
2 Gestützt darauf sendet die Gebäudeversicherung dem Eigentümer die Versicherungsbe
- stätigung für die Bauversicherung (Versicherung zum steigenden Wert).
3 In der Bauversicherung sind Gebäudeteile und -einrichtungen von dem Zeitpunkt an mit dem Gebäude versichert, wo sie eingebaut oder sonst wie mit dem Gebäude dauernd verbunden sind.
4 Die Vollendung des Gebäudes hat der Eigentümer der Gebäudeversicherung zu melden (vgl. § 12). Als vollendet gilt ein Gebäude, wenn es bezogen ist oder beziehbar wäre.
Nr. 750a
3
5 Ein vollständiger oder teilweiser Abbruch eines Gebäudes ist der Gebäudeversicherung vom Eigentümer zu melden. Die Gebäudeversicherung kann von der Gemeinde eine Be
- stätigung der Abbruchmeldung verlangen. *

§ 5a

* Vertretung des Eigentümers
1 Sind mehrere Personen Eigentümer eines Gebäudes oder hat der Eigentümer Wohnsitz oder Sitz im Ausland oder hält er sich für länger als ein Jahr nicht an seinem Domizil in der Schweiz auf, ist für den Geschäftsverkehr mit der Gebäudeversicherung ein Vertre
- ter mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu bevollmächtigen.

§ 6

Ausschluss, Verfahren
1 Der Ausschluss eines Gebäudes darf erst verfügt werden, wenn der Eigentümer erfolg
- los aufgefordert worden ist, den Gefahrenzustand innert angemessener Frist zu beheben.
2 In besondern Fällen kann der Ausschluss sofort verfügt werden.
3 Sobald der Eigentümer den Nachweis erbracht hat, dass der Gefahrenzustand beseitigt ist, hat die Gebäudeversicherung das Gebäude wieder in die Versicherung aufzunehmen.
4 Der Ausschluss und die Wiederaufnahme sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

§ 7

Gebäudeähnliche Objekte
1 Als gebäudeähnliche Objekte gelten: a. selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken, Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Schwimmbassins, Stützmauern und Einfriedungen; b. Bauten gemäss § 2 Abs. 2 lit. b und c.
3 Versicherungswerte

§ 8

Ausnahmen von der Neuwertversicherung
1 Wichtige Gründe im Sinne von § 13 Abs. 2 GVG liegen beispielsweise vor, wenn: a. der Zeitwert eines Gebäudes weniger als 50% des Neuwertes beträgt; b. ein Gebäude nicht mehr oder wesentlich anders wiederhergestellt wird oder wer
- den darf; c. es sich um historische und kulturell wertvolle Gebäude handelt.

§ 9

Neuwert
1 Als Neuwert gelten die Kosten, die für die Erstellung des Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich sind.
4 Nr. 750a

§ 10

Zeitwert
1 Als Zeitwert gilt der Neuwert abzüglich der Wertverminderung, die seit der Erstellung des Gebäudes zufolge Alters und Abnützung eingetreten ist.

§ 11

Baukostenindex
1 Die Verwaltungskommission bestimmt den massgebenden Baukostenindex.

§ 12

Meldepflicht
1 Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung nicht nur die Vollendung des Gebäudes zu melden (vgl. § 5 Abs. 4), sondern auch von allen sonstigen wertvermehrenden Um- und Ausbauten Kenntnis zu geben. Der Eigentümer ist von der Gebäudeversicherung in geeigneter Form auf diese Meldepflicht hinzuweisen.
2 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe der schriftlichen Meldung des Eigentümers an die Post, die Gebäudeversicherung oder die Gemeinde oder ab dem Zeitpunkt der Sendung der elektronischen Meldung an die Gebäudeversicherung gelten die gemeldeten Mehr
- werte als versichert. *

§ 13

Schatzungsgrundsatz
1 Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ist auf mittlere ortsübliche Kosten abzustel
- len.

§ 14

Ermittlung der Versicherungswerte
1 Wenn die Akten hiefür ausreichen, kann die Direktion die Versicherungswerte auf Grund der Akten festsetzen.
2 Fälle, welche die Direktion nicht nach Abs. 1 erledigt, überweist sie zur Ermittlung der Versicherungswerte an die zuständigen Gebäudeschätzer.

§ 15

Überprüfung der Versicherungswerte
1 Der Eigentümer und die Gebäudeversicherung sind jederzeit berechtigt, die Ver sicherungswerte eines Gebäudes überprüfen zu lassen. Kosten
1 Der Eigentümer hat die Kosten der Schätzung zu tragen, wenn er eine beschleunigte Schätzung wünscht oder die Neubewertung nicht wenigstens 3 % von der bisherigen ab
- weicht.
Nr. 750a
5
4 Finanzierung

§ 17

Prämien *
1 ... *
2 ... *
3 Die Prämie für Gebäude beträgt 0,55 ‰ des Versicherungswertes. *
4 ... *

§ 18

Erhöhte Schadengefahr – Prämienzuschläge
1 Gebäude, welche die Anforderungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)
2 nicht erfüllen, stellen Gebäude mit erhöhter Schadengefahr dar und werden mit Prämienzuschlägen belastet.
*
2 Bei bestehenden Gebäuden kann auf Prämienzuschläge verzichtet werden,
* a. * solange keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden oder b. * wenn die Behebung der feuerpolizeilichen Mängel unverhältnismässig wäre.
3 Der Prämienzuschlag beträgt maximal 2 ‰ des Versicherungswertes. *
4 Die Gebäudeversicherung erlässt ein Reglement über die Festlegung der Prämienzu
- schläge. *

§ 19

Massgebender Versicherungswert
1 Die Prämien werden gestützt auf die nach § 13 GVG den Baukosten angepassten Ver
- sicherungswerte festgesetzt.

§ 20

Bauversicherung, freiwillige Versicherung
1 Für die Berechnung der Prämien der Bau- und der freiwilligen Versicherung gelten die

§§ 17–19 sinngemäss.

§ 21

Prämienbezug
1 Die Prämien werden von der Direktion erhoben.
2 Die Prämien werden mit der Rechnungsstellung fällig und sind innert 30 Tagen zu be
- zahlen.
3 Wird die Prämie nicht fristgerecht bezahlt, so ist der Eigentümer zu mahnen. Wenn die Umstände es erfordern, erlässt die Direktion einen Prämienentscheid.
4 Säumige haben nach Ablauf einer 14tägigen Nachfrist einen angemessenen Verzugs
- zins zu bezahlen. Die Verwaltungskommission bestimmt die Höhe des Zinssatzes.
2 https://www.bsvonline.ch
6 Nr. 750a

§ 22

Reservefonds, risikotragendes Kapital *
1 Der Reservefonds bildet zusammen mit den Rückstellungen das risikotragende Kapital der Gebäudeversicherung. *
2 Die Verwaltungskommission berechnet das Risikomass, die Mindesthöhe und die ma
- ximale Höhe des risikotragenden Kapitals nach der in Anhang 1 festgelegten Methode und publiziert diese Werte im Geschäftsbericht. *
3 Unterschreitet das risikotragende Kapital die festgelegte Mindesthöhe, sind Massnah
- men zur Sicherung und zur Erhöhung des Kapitals zu ergreifen. Liegt das risikotragende Kapital zwischen der Mindesthöhe und der maximalen Höhe, kann die Verwaltungs kommission, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, je nach zu erwartendem Jahresergebnis einen Prämienrabatt gewähren. Wird die maximale Höhe überschritten, hat die Verwaltungskommission dem Regierungsrat eine Prämiensenkung zu beantragen oder ihm ist darzulegen, inwiefern andere Massnahmen, wie beispielswei
- se die Gewährung eines Prämienrabatts, angezeigt sind. *
4 Die Berechnungsmethode und die Werte des risikotragenden Kapitals sind regelmässig durch eine externe Stelle überprüfen zu lassen. *
5 Versicherte Gefahren

§ 23

Hochwasser und Überschwemmung
1 Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden gelten Schäden, die im Innern des Gebäudes durch Rückstau aus Abwasserkanalisationen oder durch Grundwasser ent
- standen sind.
6 Versicherungsleistungen

§ 24

Wiederherstellung
1 Ein Gebäude ist wiederhergestellt, wenn es vom Eigentümer oder von einer ihm gleichzustellenden Person am alten Ort oder in der Umgebung, zum gleichen Zweck, in wenigstens gleicher Grösse und wenigstens in gleichwertigem Ausbau wiederhergestellt worden ist.
2 Erfolgt der Wiederaufbau an einem andern Ort oder zu einem andern Zweck und er
- wachsen dem Geschädigten daraus wesentliche wirtschaftliche Vorteile, sind ihm diese bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen anzurechnen.
Nr. 750a
7
3 Die Anrechnung unterbleibt, wenn das Gebäude wegen nachträglicher öffentlich-recht
- licher Baubeschränkung nicht mehr am alten Ort oder in der Nähe aufgebaut werden darf oder eine Verlegung im öffentlichen Interesse liegt.

§ 25

Abbruchwert
1 Als Abbruchwert gilt der Verkaufswert beschädigter Gebäudeteile, soweit dieser die Kosten ihres Abbruchs übersteigt.

§ 26

Selbstbehalt
1 Bei Elementarschaden hat der Eigentümer 10 % des Schadens, mindestens aber Fr.
200.– und höchstens Fr. 2000.– je Gebäude und Ereignis, selbst zu tragen.

§ 27

Verzinsung
1 Entschädigungen über Fr. 10 000.– sind dem Eigentümer in dem Umfang zu verzinsen, als er die Wiederaufbaukosten bevorschusst hat, längstens jedoch drei Jahre.
2 Massgebend für die Verzinsung ist der Zinssatz für erste Hypotheken der Luzerner Kantonalbank.
7 Verfahren im Schadenfall

§ 28

Festsetzung der Schadensumme
1 Wenn die Akten hiefür ausreichen, kann die Direktion die Schadensumme auf Grund der Akten festsetzen.
2 Schadenfälle, welche die Direktion nicht nach Abs. 1 erledigt, überweist sie zur Fest
- setzung der Schadensumme an die zuständigen Gebäudeschätzer.

§ 29

Verwirkung und Kürzung
1 Ist der Schaden rechtskräftig ermittelt, so entscheidet die Direktion über die Verwir
- kung oder Kürzung der Entschädigung.

§ 30

Behebung des Schadens
1 Ein Schaden gilt als behoben, wenn das Gebäude oder beschädigte Teile davon wieder
- hergestellt sind.
8 Nr. 750a
8 Prävention *

§ 31

Beiträge *
1 Die Gebäudeversicherung entrichtet Präventionsbeiträge zur Förderung des Feuer- und Elementarschadenschutzes in der Höhe von 15 Rappen je 1000 Franken Versicherungs
- wert der Gebäude. * a. * ... b. * ...
2 Die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Luzern Fahrhabe gegen Feuerschäden versichern, entrichten Präventionsbeiträge zur Förderung des Feuerschut
- zes in der Höhe von 5 Rappen je 1000 Franken Versicherungssumme. Diese Beiträge sind der Gebäudeversicherung zu bezahlen. *
3 Die Gebäudeversicherung hat über die Präventionsbeiträge gesondert Rechnung zu führen und über deren Einnahmen und Verwendung jährlich Bericht zu erstatten. *

§ 32

Verwendung der Beiträge *
1 Die Verwendung der Präventionsbeiträge richtet sich nach § 43a GVG. * a. * ... b. * ... c. * ... d. * ... e. * ...
2 Mindestens 30 Prozent der Präventionsbeiträge gemäss § 31 Absatz 1 sind für Mass
- nahmen des Kantons und der Gemeinden zum Schutz vor Naturgefahren zu verwenden. Über die Mitfinanzierung einzelner Massnahmen entscheidet die Verwaltungskommissi
- on auf Gesuch des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes. *
3 Die Gebäudeversicherung erlässt ein Reglement über die Verwendung der Präventions
- beiträge. *
9 Schlussbestimmungen *

§ 33

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben: a. die Vollziehungsverordnung zum Gesetze über die Brandversicherungsanstalt (Brandversicherungsgesetz) vom 17. Juli 1922, vom 8. November 1922
3 ;
3 G X 415. Änderung: V XIII 530.
Nr. 750a
9 b. die Vollziehungsverordnung zum Brandversicherungsgesetz betreffend die Zu
- satz-Neuwertversicherung vom 6. März 1963
4 ; c. die Verordnung über die Bauversicherung vom 12. Juli 1926
5 ; d. der Beschluss betreffend die Auszahlung der Brandentschädigungen vom 8.
Okto
- ber 1934
6 ; e. das Geschäftsreglement der kantonalen Brandversicherungsanstalt vom 12.
Januar
1924
7 .

§ 34

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
4 V XVI 630
5 V X 259
6 V XI 190. Änderung: V XVIII 325.
7 V X 77
10 Nr. 750a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.09.1976
01.01.1977 Erstfassung G 1976 179

§ 1 Abs. 1

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 1 Abs. 2

19.05.2015
01.06.2015 geändert G 2015 189

§ 1 Abs. 3

14.12.2010
01.01.2011 geändert G 2010 358

§ 1 Abs. 3

04.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-050

§ 1 Abs. 4

14.12.2010
01.01.2011 geändert G 2010 358

§ 5 Abs. 5

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 5a

04.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-050

§ 12 Abs. 2

04.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-050

§ 17

21.09.2010
01.01.2011 Titel geändert G 2010 228

§ 17

02.11.2022
01.01.2023 Titel geändert G 2022-061

§ 17 Abs. 1

02.11.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-061

§ 17 Abs. 2

02.11.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-061

§ 17 Abs. 3

21.09.2010
01.01.2011 geändert G 2010 228

§ 17 Abs. 3

06.09.2016
01.01.2017 geändert G 2016-41

§ 17 Abs. 3

02.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-061

§ 17 Abs. 4

21.09.2010
01.01.2011 eingefügt G 2010 228

§ 17 Abs. 4

02.11.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-061

§ 18 Abs. 1

04.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-050

§ 18 Abs. 2

04.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-050

§ 18 Abs. 2, a.

04.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-050

§ 18 Abs. 2, b.

04.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-050

§ 18 Abs. 3

04.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-050

§ 18 Abs. 4

04.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-050

§ 22

04.09.2018
01.01.2019 Titel geändert G 2018-050

§ 22 Abs. 1

04.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-050

§ 22 Abs. 2

04.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-050

§ 22 Abs. 2

02.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-061

§ 22 Abs. 3

04.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-050

§ 22 Abs. 3

02.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-061

§ 22 Abs. 4

04.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-050 Titel 8
17.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-042

§ 31

17.02.2017
01.03.2017 Titel geändert G 2017-042

§ 31 Abs. 1

17.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-042

§ 31 Abs. 1, a.

17.02.2017
01.03.2017 aufgehoben G 2017-042

§ 31 Abs. 1, b.

17.02.2017
01.03.2017 aufgehoben G 2017-042

§ 31 Abs. 2

17.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-042

§ 31 Abs. 3

17.02.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-042

§ 32

17.02.2017
01.03.2017 Titel geändert G 2017-042

§ 32 Abs. 1

17.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-042

§ 32 Abs. 1, a.

17.02.2017
01.03.2017 aufgehoben G 2017-042

§ 32 Abs. 1, b.

17.02.2017
01.03.2017 aufgehoben G 2017-042

§ 32 Abs. 1, c.

17.02.2017
01.03.2017 aufgehoben G 2017-042

§ 32 Abs. 1, d.

17.02.2017
01.03.2017 aufgehoben G 2017-042

§ 32 Abs. 1, e.

17.02.2017
01.03.2017 aufgehoben G 2017-042

§ 32 Abs. 2

17.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-042

§ 32 Abs. 3

17.02.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-042 Titel 9
17.02.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-042 Anhang 1
04.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-050 Anhang 1
02.11.2022
01.01.2023 Inhalt geändert G 2022-061
Nr. 750a
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.09.1976
01.01.1977 Erlass Erstfassung G 1976 179
11.12.2007
01.01.2008

§ 1 Abs. 1

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 5 Abs. 5

geändert G 2007 445
21.09.2010
01.01.2011

§ 17

Titel geändert G 2010 228
21.09.2010
01.01.2011

§ 17 Abs. 3

geändert G 2010 228
21.09.2010
01.01.2011

§ 17 Abs. 4

eingefügt G 2010 228
14.12.2010
01.01.2011

§ 1 Abs. 3

geändert G 2010 358
14.12.2010
01.01.2011

§ 1 Abs. 4

geändert G 2010 358
19.05.2015
01.06.2015

§ 1 Abs. 2

geändert G 2015 189
06.09.2016
01.01.2017

§ 17 Abs. 3

geändert G 2016-41
17.02.2017
01.03.2017 Titel 8 geändert G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 31

Titel geändert G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 31 Abs. 1

geändert G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 31 Abs. 1, a.

aufgehoben G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 31 Abs. 1, b.

aufgehoben G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 31 Abs. 2

geändert G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 31 Abs. 3

eingefügt G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 32

Titel geändert G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 32 Abs. 1

geändert G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 32 Abs. 1, a.

aufgehoben G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 32 Abs. 1, b.

aufgehoben G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 32 Abs. 1, c.

aufgehoben G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 32 Abs. 1, d.

aufgehoben G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 32 Abs. 1, e.

aufgehoben G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 32 Abs. 2

geändert G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017

§ 32 Abs. 3

eingefügt G 2017-042
17.02.2017
01.03.2017 Titel 9 eingefügt G 2017-042
04.09.2018
01.01.2019

§ 1 Abs. 3

geändert G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019

§ 5a

eingefügt G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019

§ 12 Abs. 2

geändert G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019

§ 18 Abs. 1

geändert G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019

§ 18 Abs. 2

geändert G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019

§ 18 Abs. 2, a.

eingefügt G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019

§ 18 Abs. 2, b.

eingefügt G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019

§ 18 Abs. 3

geändert G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019

§ 18 Abs. 4

eingefügt G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019

§ 22

Titel geändert G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019

§ 22 Abs. 1

geändert G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019

§ 22 Abs. 2

eingefügt G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019

§ 22 Abs. 3

eingefügt G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019

§ 22 Abs. 4

eingefügt G 2018-050
04.09.2018
01.01.2019 Anhang 1 eingefügt G 2018-050
02.11.2022
01.01.2023

§ 17

Titel geändert G 2022-061
02.11.2022
01.01.2023

§ 17 Abs. 1

aufgehoben G 2022-061
02.11.2022
01.01.2023

§ 17 Abs. 2

aufgehoben G 2022-061
02.11.2022
01.01.2023

§ 17 Abs. 3

geändert G 2022-061
02.11.2022
01.01.2023

§ 17 Abs. 4

aufgehoben G 2022-061
02.11.2022
01.01.2023

§ 22 Abs. 2

geändert G 2022-061
02.11.2022
01.01.2023

§ 22 Abs. 3

geändert G 2022-061
02.11.2022
01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert G 2022-061
Nr.
750aA1
1
Anhang
1 (Stand 01.01.2023
) Risikotragendes Kapital (§ 22 Abs. 2) Das Risikomass wird nach dem sogenannten «Expected Shortfall zum Sicherheitsniveau
99,5 %» (ExSf
99,5% ) bestimmt, wobei unter «Expected Shortfall» ein erwartetes negati- ves Jahresergebnis zu verstehen ist. Das Risikomass ExSf
99,5% bemisst sich nach dem Mittelwert von 0,5 Prozent der negativsten Jahresergebnisse. Das bedeutet, dass es in
199 von 200 Jahren nicht überschritten wird. Berechnungsbeispiel : Die Jahresergebnisse aufgrund von 300 000 Simulationen werden nach ihrer Höhe sortiert. Die negativsten 0,5 Prozent der Jahresergebnisse umfassen
1500 Simulationen. Das Risikomass ExSf
99,5% ist der Mittelwert dieser
1500 Simulatio- nen. Die Mindesth öhe des risikotragenden K apital s beträgt zweimal die Summe des
Risiko- mass es ExSf
99,5% . Die maximale Höhe des risikotragenden Kapital s beträgt dreimal die Summe des Risikomass es ExSf
99,5% .
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