Sondergebrauchsverordnung
                            1 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 (vom 24. Mai 1978)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 Abs. 1 lit. g des Planung s- und Baugesetzes vom 7. Sep tember 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt die Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Grundes mit Einschluss seines Erdreichs und seines Luft raums zu privaten Zwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  die  besond eren  wasserrechtlichen  Bestim mungen über Wasserbe nützungsanlagen und Materialentnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            10 Öffentlicher kantonaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Grund im Sinne dieser Verordnung sind: a.   Staatsstrassen, b.   sonstiger kantonaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Grund im Gemeingebr auch mit Ausnahme der Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Inanspruchnahme  ö ffentlichen  kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Grundes, die dessen Zweckbestimmung widers pricht oder dessen gleichzeitigen bestimmungsgemässen oder erlaubten Gebrauch durch andere erheblich erschwert oder ihn verunmöglicht, be darf einer Bewill igung (Gebrauchs bewilligung  oder  Konzession);  gleich es  gilt  für  Änderungen  erlaubter Inanspruchnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weniger weit gehende, im Rahmen des Gemeingebrauchs liegende Inanspruchnahmen stehen jederman n unter Vorbehalt der polizeilichen Ordnung oder besonderer gesetzlicher Bestimmungen frei und unent geltlich zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Art und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Bewilligungen werden unbefristet oder auf Zeit erteilt. Sie können mit dem Vorbehalt der frei en Widerrufbark eit verbunden wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulässigkeit, Dauer und Widerrufbarkeit ei ner Bewilligung wer den in Abwägung aller in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a.   Interessen des Verkehrs, des Or ts- und Städtebaus sowie des Schut zes von Gewässern, Natur- u nd Heimatschutzobjekten und Wohn gebieten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV) b.   Ausmass und Schwere de r Inanspruchnahme in sachlicher und zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Hinsicht, c.   Verträglichkeit  der  Inanspru chnahme  mit  dem  Gemeingebrauch und anderen Gebrau chsarten, die bereits be willigt sind oder allen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls bewilligt werden, d.   Zweck der Inanspruchnahme, e.   Höhe der mit der Inanspruchna hme verknüpften privaten Investi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen, f.    Gewähr eines gesetzes- und ve rfügungskonformen Gebrauchs der öffentlichen Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein  Anspruch  auf  eine  Bewilligung besteht  nur,  soweit  sich  ein solcher aus Verfassung oder Gesetz ergibt. C. Ausstellung und Übertragbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Bewilligungen  werden  auf  di e  Person  des  Gesuchstellers oder  auf  den  jeweiligen  Eigentüm er  des  begünstigten  Grundstückes ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Persönlich erteilte Be willigungen sind nur übertragbar, wenn die Übertragbarkeit in der Verfügung ausdrücklich vorgesehen worden ist oder die zuständige Behörde der Üb ertragung zustimmt. Eine Zustim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung ist zu erteilen, wenn keine neuen Tatsachen, Erkenntnisse und Bedürfnisse  eine  Verweigerung  erfordern  und  der  neue  Bewerber Gewähr für einen gesetzes- und ve rfügungskonformen Gebrauch der Sache bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einer Zustimmung durch die Bewi lligungsbehörde bedarf ferner die  Begründung  von  Rechtsverhältniss en  mit  Dritten,  durch  die  aus der Bewilligung he rgeleitete Befugn isse, Pflichten oder faktische Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teile an diese übertragen werden. Ausübung des Gebrauchs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  private  Inanspruchnahme  öffentlichen  kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Grundes darf weder poliz eiliche Interessen verletzen, Dritte schädigen noch über das erlaubte Mass den ö ffentlichen Grund beeinträchtigen oder dessen Sicherheit vermi ndern noch sonstwie dem Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den oder Nachteile zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Schäden haftet der Bewilligungsnehmer. B. Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der Bewilligungsnehmer hat die ihm bewilligten Anlagen fachgerecht  zu  erstellen,  zu  unte rhalten  und  soweit  erforderlich  zu erneuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Ausführungsprojekte  sind vor  Baubeginn  dem  kantonalen Tiefbauamt  zur  Genehmigung  zu unterbreiten;  Abweichungen  sind nur im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 A. Allgemein I. Erstellung und Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unmittelbar nach Vollendung der Anlage ist dies e dem zuständi gen Fachamt zur Abnahme zu melden und es sind, soweit notwendig, Pläne  einzureichen,  aus  denen  insb esondere  die  Lage  unterirdischer Anlagen  genau  hervorgeht.  Die  kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Organe  sind  jederzeit berechtigt, den fachgerechten Bau und Unterhalt der Anlage zu über prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Anpassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Erfordern spätere Bauten auf dem öffentlichen Grund oder andere öffentliche Interessen A npassungen an den bewilligten Anla gen, hat sie der Bewilligungsnehme r  auf  erste  Aufforderung  hin  und auf eigene Kosten vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Eigentümer bewilligter Anlage n sind verpflichtet, deren Mit benützung durch Dritte gegen entspr echende Kostenbeteiligung zu dul den, sofern nicht der Zweck der Anla ge oder ihr störungsfreier Betrieb eine Mitbenützu ng ausschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Können sich die Bewilligungsne hmer über die Kostenbeteiligung nicht  einigen,  wird  darüber  auf  B egehren  des  Mitbenützers  im  Ver fahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 befunden;  doch  hemmt  diese  Auseinandersetzung  die  rechtskräftig bewilligte Inanspruchnahme nur da nn, wenn der Mitbenützer die vom Obmann  der  Schätzungskommission  fe stzusetzende  Sicherheit  nicht leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Mehrkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Mehrkosten, die dem Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 bei Veränderungen, Erweite rungen  oder  Unterhaltsarbeiten  am öffentlichen  Grund  aus  der  pri vaten  Inanspruchnahme  entstehen, sind  vom  Bewilligungsnehmer  zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Beanspru
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kantonaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Der Bewilligungsnehmer hat dem Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufwendungen für dauerhafte Einrichtungen zu ersetzen, welche die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes für private Zwecke ermöglichen oder erleich tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E. Vorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besonderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Erfordert die Wahrne hmung der kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Interessen im Einzelfall  abweichende  oder  zusä tzliche  Bestimmungen  über  den Gebrauch  der  Sache,  si nd diese in der Bewi lligung  als  Nebenbestim mungen ausdrücklich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benützungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Bewilligungspflichtige Inanspru chnahmen öffentlichen kan tonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Grundes sind unter Vorbehalt von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nur ge gen Entrichtung einer Benützungsge bühr zulässig; dere n Höhe wird in der Bewilligung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder zum Teil verzich tet  werden,  wenn  die  Inanspruchnahm e  auch  öffentlichen  Interessen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Gebühren-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV) B. Gebühren höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den Ansätzen, wie sie im Anhang zu dieser Vero rdnung festgesetzt sind; der Anhang ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hängt  die  Intensität  der  erla ubten  Nutzung  vom  Geschäftsgang des vom Bewilligungsnehmer betriebenen Gewerbes ab, können neben einer Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzt werden, die in ihrer Höhe vo n dem die Nutzung beeinflussenden wirtschaftlichen Sachverhalt abhängig zu machen sind. C. Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            6 Vorübergehende oder unterge ordnete Inanspruchnahmen, wie Leitungen, Schaukästen, Baug rubenumschliessungen und Erdanker, werden  in  der  Regel  durch  eine einmalige  Gebühr,  lang  andauernde und  intensive  Inanspruchnahmen ,  wie  Überbauungen  von  Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebiet, durch jährlich wieder kehrende Gebühren abgegolten. D. Anpassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Jährlich  wiederkehrende Gebühren  können  von  Amtes wegen oder auf Verlangen des Bewi lligungsnehmers in Revision gezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden, sofern sich die für die seinerzeitige Festsetzung der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bührenhöhe massgebenden Grundlagen wesentlich geändert haben. E. Zahlungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Gebühren  sind  innert  30  Tage n  seit  der  Zustellung  der Rechnung zu bezahlen. Der Gebührens chuldner wird nach Ablauf der Zahlungsfrist gemahnt; er schulde t ab dem Datum der Mahnung einen Verzugszins von 5%. Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Bewilligungen erlö schen ohne weiteres a.   mit Ablauf ihrer Dauer, b.   durch schriftlichen Verzic ht des Bewilligungsnehmers, c.   durch  Nichtausübung  der  bewill igten  Inanspruchnahme  während zweier Jahre seit Erteilung der Bewilligung oder seit Unterbrechung des einmal aufge nommenen Gebrauchs. II. Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Bewilligungen  können  entzogen oder  beschränkt  werden, insbesondere wenn a.   das öffentliche Interesse es erfordert, b.   Schädigungen Dritter eintreten, c.   der Bewilligungsnehmer seinen Pf lichten aus der Bewilligung trotz schriftlicher  Aufforderung  innert angemessener  Frist  nicht  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommt. B. Folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der Bewilligungsneh mer hat nach Bee ndigung der Bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung den öffentlichen Grund auf seine Kosten in den Zustand zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuversetzen, in dem er angetreten worden ist. A. Arten I. Erlöschen I. Wieder- herstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übernimmt der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 die bewilligte Anlage in sein Eigentum, hat der Bewilligungsnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben abweiche nde Nebenbestimmungen zur Be willigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Schaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Der vorzeitige Entzug einer Bewilligung begründet nur unter den Voraussetzungen und nach den Regeln des Enteignungsrechts einen Anspruch auf Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Bereits  erhobene  oder  festges etzte  Gebühren  sind  anteil mässig zurückzuersta tten oder zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Bewilligungsgesuche  sind  schr iftlich  im  Doppel  einzurei chen. Sie haben alle notwendigen An gaben zu enthalte n, insbesondere solche über Lage, Ort, Umfang und Dauer der Beanspruchung sowie über die Person des Gesuchstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  die  Inanspruchnahme  einer  bestimmten  Fläche  oder  die Bewilligung baulic her Vorkehren begehrt, ist in der Regel eine Kopie des Grundbuchplanes mit Eintrag dieser Fläche oder ein Projektplan in  dem  für  die  Beurteilung  nötige n  Massstab,  mindestens  1 : 500,  im Doppel beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            12 Das kantonale Tiefbauamt en tscheidet über Bewilligungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung , insbesondere über a.   die Inanspruchnahme von Strassen, b.   die Verlegung von Leitungen in Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Der Entscheid setzt fest, ob die Bewilligung unbefristet, auf Zeit und/oder unter dem Vorbehalt de r freien Widerrufbarkeit erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er setzt insbesondere die im Zusammenhang mit der Bewilligung zum Schutze des öffentlichen Grunde s und sonstiger öffentlicher Inte ressen  gebotenen  Nebenbestimmungen fest.  Er  kann  ferner  regeln, welche der erlaubten An lagen nach Beendigung der Bewillig ung in das Eigentum des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 übergehen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV) Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - blatt auf den 1. Juli 1978 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 46, 818 und GS V, 100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 682 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 781 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben durch RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben  durch  RRB  vom  21. Oktober  1992  (OS  52,  286).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 286). In Kraft seit 1. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 350). In Kraft seit 1. Juni 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 593 ; ABl 2011, 2320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Kraft seit 1. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufgehoben durch RRB vo m 27. Februar 2013 ( OS 68, 195 ; ABl 2013-03-08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 ( OS 73, 585 ; ABl 2018-11-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.3 Anhang zur Sondergebrauchsverordnung Gebührentarif A. Die Benützungsgebühr gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–15 der Verordnung wird wie folgt berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Langandauernde und in tensive Inanspruchnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für bewilligungspflichtige lang andauernde und intensive In anspruchnahme öffent lichen kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Grundes, insbeson dere  zu  baulichen  Zwecken  u nd zur Errichtung von dauern den Strassencafés oder Verkaufs ständen und dergleichen, ist eine jährliche Gebühr in der H öhe des Zinsfusses der Zürcher Kantonalbank für 1. Hypotheken im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung, bezogen auf den Grundwert, zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird der öffentliche Grund ni cht gemäss den baurechtlichen Möglichkeiten  für  das  bei  der  Gebührenbemessung  massgeb liche Land ausgenützt, ist di e Gebühr entsprechend zu redu zieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Grundwert entspricht dem Landwert der beanspruchten Fläche öffentlichen Grundes zuzüglich allfälliger wertvermeh render Aufwendungen des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  beanspruchte  Fläche  sind  die  der  Bewilligung  zu grundeliegenden  Pläne  massgebe nd.  Vorbehalten  bleibt  die Ausdehnung  der  Gebührenpflicht  auf  die  tatsächlich  bean spruchte Fläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Landwert berechnet sich nach dem Verkehrswert nahe gelegener Grundstücke, die sich für die betreffende Nutzung eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bei den bestimmungsgemässen Gebrauch ausschliessender oder  denselben  stark  beeinträ chtigender  Beanspruchung  ist die volle nach Ziffer 1.1 bemessene Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bei  bewilligter  Beanspruchung,  die  den  bestimmungsgemäs sen Gebrauch höchste ns unwesentlich stört und/oder dem Be willigungsnehmer keinen wirtsc haftlich verwertbaren Nutzen bringt,  wird  die  nach  Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  bemessene  Ge bühr  um  min destens einen Viertel und höchste ns um die Hälfte reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.1 Leitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Leitungen ist eine einmal ige Benützungsgebühr zu ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richten. Sie beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 –   für unterirdische Leitungen –   bis zu einer Lichtweite von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 cm Fr. 30 pro Laufmeter, –   bei Lichtweiten von 21–50 cm Fr. 41 pro Laufmeter, –   bei Lichtweiten von 51–80 cm Fr. 51 pro Laufmeter, –   bei Lichtweiten von 81–120 cm Fr. 61 pro Laufmeter, –   bei Lichtweiten über 120 cm Fr. 91 pro Laufmeter, –   für oberirdische, aus einem Draht oder Drähtepaar beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hende Leitungen Fr. 13 pro Laufmeter Leitung. Für jedes weitere Drähtepaar oder jeden weiteren Draht an  denselben  Stangen  wird ein  Fünftel  der  Gebühr  zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieser Gebührentarif findet Anwendung auf sämtliche Lei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen, die nicht innerhalb eine s Monats wieder entfernt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Entzug der Leitungskonze ssion oder Verzicht des Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessionärs auf deren weitere Ausübung vor dem zehnten Jahr seit  der  Verleihung,  ist  de m  Konzessionär  die  Konzessions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebühr nach Abzug von 10% für jedes angefangene Jahr zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rückzuzahlen. War die Leitung nicht erstellt, erfolgt die Rück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zahlung ganz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eine Zinsvergütung findet in keinem Fall statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2 Geleise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Geleise wird eine jährlich e Benützungsgebühr von Fr. 279 pro Laufmeter verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die volle Gebühr ist auch für je nes Jahr zu entrichten, in wel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chem das Geleise wieder entfernt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Erdanker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Erdanker im öffentlichen Gr und, die eine bleibende tra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Funktion erfüllen, ist ei ne einmalige Benützungsgebühr von Fr. 63 pro Laufmeter zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für provisorische Erdanker wi rd eine Benützungsgebühr von Fr. 32 pro Laufmeter erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vorübergehende und unterg eordnete Inanspruchnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Ablagerung von Materialien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zur Ablage rung  von  Materialien  oder  zur Abstützung  von  Baugerüsten und  dergleichen  wird  in  Bauzonen  eine  Benützungsgebühr von Fr. 6/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und Monat, in den übrigen Fällen von Fr. 4 erho ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühren werden bis zur Abmeldung bzw. bis zur gänz lich vollzogenen Räumung und Reinigung des beanspruchten Gebietes berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Inanspruchnahme zu gewerblichen Zwecken Bei vorübergehender Inanspru chnahme öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken gewerblicher Art, wie Errichtung und Be trieb von Verkaufsst änden, Schaustellung en und dergleichen, ist eine Benützungsgebühr von Fr. 16/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und Monat zu entrich ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Gewerblicher Plakataushang Die Plakatierungsstellen für gew erblichen Plakataushang wer den durch das zuständige Amt öffentlich ausgeschrieben. Es können Rahmenkonzessionen vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Dauerparkierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Dauerparkierung  auf  Staats strassen  ist  nur  dann  gebühren pflichtig, wenn die Geme inde eine entspreche nde Gebührenpflicht für Gemeindestrassen einführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebührenhöhe wird einheitl ich durch die Gemeinde festge setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewilligung zur Benützung de r Staatsstrassen und zur Gebüh renerhebung  erteilt  das  kantonale Tiefbauamt  auf  Ersuchen  der  Ge meinde.  Die  Gebühren aufteilung  zwischen  Kanton  und  Gemeinde erfolgt nach Massgabe des Staatsstrassenanteiles, der zur Dauerparkie rung offensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV) B. Staats- und Schreibgebühren Neben  der  Benützungsgebühr  we rden  Staats-  und  Schreibgebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren nach Massgabe de r Gebührenordnung für die Verwaltungsbehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den vom 30. Juni 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erhoben. C.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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