Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) (0.632.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Abgeschlossen in Genf am 30. Oktober 1947 Provisorischer Beitritt mit Wirkung ab 1. Januar 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Juni 1959³ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 2. Juli 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1966 (Stand am 12. August 2003) ¹ AS 1959 1745 ; BBl 1959 I 625 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1959 1739
Die Regierungen des Commonwealth Australien, des Königreichs Belgien, der Vereinigten Staaten von Brasilien, von Burma, Canada, Ceylon, der Republik Chile, der Republik China, der Republik Cuba, der Französischen Republik, von Indien, Libanon, des Grossherzogtums Luxemburg, von Neuseeland, des Königreichs der Niederlande, des Königsreichs Norwegen, von Pakistan, Süd-Rhodesien, der Südafrikanischen Union, von Syrien, der Tschechoslowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben
in der Erkenntnis, dass ihre Beziehungen auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft auf eine Erhöhung des Lebensstandards, auf die Sicherstellung der Voll­beschäftigung und eines hohen und ständig zunehmenden Volumens des Realeinkommens und der echten Nachfrage, auf die volle Auswertung der Hilfsquellen der Weit und auf eine Steigerung der Produktion und des Warenaustausches gerichtet sein sollen, und
in dem Wunsche, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Abkommen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der gegenseitigen Vorteile auf eine wesentliche Herabsetzung der Zolltarife und anderer Handelsschranken und auf die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiete des internationalen Handels abzielen,
durch ihre Vertreter folgendes vereinbart:

Teil I

Art. I Allgemeine Meistbegünstigung
1.  Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die von einem Vertragspartner für ein Erzeugnis gewährt werden, das aus irgendeinem anderen Land stammt oder für irgendein anderes Land bestimmt ist, werden sofort und bedingungslos auch auf jedes gleichartige Erzeugnis ausgedehnt, das aus den Gebieten anderer Vertragspartner stammt oder für sie bestimmt ist. Diese Bestimmung bezieht sich auf Zölle und andere Abgaben jeder Art, die die Einfuhr oder Ausfuhr belasten oder anlässlich der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, sowie auf die­jenigen, die die zwischenstaatliche Überweisung von Geldmitteln zur Bezahlung der Einfuhr oder Ausfuhr belasten, auf die Art der Erhebung dieser Zölle, Steuern oder anderen Abgaben, auf die Gesamtheit der Vorschriften und Förmlichkeiten für die Einfuhr oder Ausfuhr sowie auf alle anderen Fragen, die in den Ziffern 2 und 4 des Artikels III behandelt werden.
2.  Die Vorschriften der Ziffer 1 des vorliegenden Artikels bedeuten nicht, dass auf dem Gebiet der Zölle, Steuern oder anderen die Einfuhr belastenden Abgaben die nachstehend aufgeführten Präferenzen beseitigt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht die in Ziffer 4 des vorliegenden Artikels festgesetzten Grenzen überschreiten:
a. Präferenzen, die ausschliesslich zwischen zwei oder mehreren der in Anlage A aufgezählten Gebiete in Kraft sind, vorbehaltlich der in dieser Anlage vorgesehenen Bedingungen;
b. Präferenzen, die ausschliesslich zwischen zwei oder mehreren Gebieten in Kraft sind, die am 1. Juli 1939 unter einer gemeinsamen Souveränität standen oder durch Bande des Protektorates oder der Souveränität miteinander verbunden waren und die in den Anlagen B, C und D aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort vorgesehenen Bedingungen;
c. Präferenzen, die ausschliesslich zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Cuba in Kraft sind;
d. Präferenzen, die ausschliesslich zwischen den in den Anlagen E und F aufgeführten benachbarten Ländern in Kraft sind.
3.  Die Bestimmungen der Ziffer 1 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Präferenzen zwischen den Ländern, die früher ein Teil des Ottomanischen Reichs waren und die am 24. Juli 1923 abgetrennt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Präferenzen gemäss den Bestimmungen des Absatzes a der Ziffer 5 des Artikels XXV, die in diesem Falle unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Ziffer 1 des Artikels XXIX angewendet werden, gebilligt werden.
4.  Bei den Erzeugnissen, die eine Präferenz auf Grund von Ziffer 2 des vorliegenden Artikels gemessen, darf die Präferenzspanne, soweit nicht in der entsprechenden, dem vorliegenden Abkommen beigefügten Liste ausdrücklich eine Präferenzhöchstspanne vorgesehen ist, nicht überschreiten:
a. bei Zöllen oder anderen Abgaben, die auf die in der obgenannten Liste aufgenommenen Erzeugnisse anwendbar sind, die Differenz zwischen dem in dieser Liste vorgesehenen Satz, der auf die die Meistbegünstigung geniessenden Vertragspartner angewandt wird, und dem in dieser Liste vorgesehenen Präferenzzollsatz; wenn der Präferenzzollsatz nicht vorgesehen ist, so wird für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Ziffer berücksichtigt werden, dass dieser Satz derjenige ist, der am 10. April 1947 in Kraft war, und wenn der auf die die Meistbegünstigung geniessenden Vertragspartner anzuwendende Satz nicht vorgesehen ist, so darf die Präferenzspanne nicht den Unterschied überschreiten, der am 10. April 1947 zwischen dem Meistbegünstigungssatz und der Präferenz bestand;
b. bei Zöllen oder Abgaben, die auf die nicht in die entsprechende Liste aufgenommenen Erzeugnisse angewendet werden, die Differenz, die am 10. April 1947 zwischen dem Meistbegünstigungssatz und dem Präferenzsatz bestand. Bei den in der Anlage G aufgezählten Vertragspartnern soll das in den Absätzen a und b dieser Ziffer genannte Datum vom 10. April 1947 durch die jeweils in dieser Anlage genannten Daten ersetzt werden.
Art. II Listen der Zugeständnisse
1. a. Auf dem Gebiete des Handels wird jeder Vertragspartner den anderen Vertragspartnern eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in dem in Betracht kommenden Teil der dem vorliegenden Abkommen beigefügten entsprechenden Liste vorgesehen ist.
b. Die Erzeugnisse, die in den Teil I der einen Vertragspartner betreffenden Liste aufgenommen und Erzeugnisse des Gebiets anderer Vertragspartner sind, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet, auf das sich die Liste bezieht, und unter Berücksichtigung der darin genannten besonderen Bedingungen oder Sonderklauseln nicht höheren eigentlichen Zöllen als den darin genannten unterliegen. Ebenso werden diese Erzeugnisse nicht anderen Zöllen oder anderen Abgaben beliebiger Art, die bei der Einfuhr oder aus Anlass der Einfuhr erhoben werden, unterliegen, die höher sind als diejenigen, die am Tage des vorliegenden Abkommens zur Erhebung gekommen sind, oder als diejenigen, die als unmittelbare und zwangsläufige Folge der an diesem Tage im Gebiete des Einfuhrlandes geltenden Gesetzgebung später zur Erhebung kommen.⁴
c. Die Erzeugnisse, die in den Teil II der einen Vertragspartner betreffenden Liste aufgenommen sind und die Erzeugnisse von Gebieten sind, die gemäss Artikel I zum Genuss von Präferenzen bei der Einfuhr in das Gebiet zugelassen sind, auf das sich diese Liste bezieht, werden bei der Einfuhr in dieses Gebiet und unter Berücksichtigung der darin genannten besonderen Bedingungen und Sonderklauseln nicht höheren eigentlichen Zöllen unterliegen als denen in Teil II dieser Liste. Ebensowenig werden diese Erzeugnisse anderen bei der Einfuhr oder aus Anlass der Einfuhr erhobenen Zöllen und Abgaben irgendwelcher Art unterliegen, die über die am Tage des vorliegenden Abkommens zur Erhebung gekommenen oder als unmittelbare und zwangsläufige Folge der an diesem Tage im Gebiet des Einfuhrlandes geltenden Gesetzgebung später zur Erhebung kommenden Zölle und Abgaben, hinausgehen. Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels wird einen Vertragspartner hindern, seine am Tage des vorliegenden Abkommens bestehenden Vorschriften über die Bedingungen der Zulassung von Erzeugnissen zum Genuss von Präferenzzöllen aufrechtzuerhalten.
2.  Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels soll einen Vertragspartner daran hindern, jederzeit bei der Einfuhr eines beliebigen Erzeugnisses:
a. eine Abgabe zu erheben, die einer inneren Steuer gleichwertig ist, die in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Artikels III ein gleichartiges einheimisches Erzeugnis oder eine Ware belastet, die in dem eingeführten Gegenstand enthalten ist:
b. einen Antidumping- oder Ausgleichszoll in Übereinstimmung mit Artikel VI zu erheben;
c. Gebühren oder andere anteilige Abgaben auf die Kosten der Dienstleistungen zu erheben.
3.  Kein Vertragspartner soll seine Methode der Festsetzung des Zollwertes oder seine Art der Umrechnung von Währungen in der Weise ändern, dass hierdurch der Wert der in die entsprechende, dem vorliegenden Abkommen beigefügte Liste aufgenommenen Zugeständnisse herabgemindert wird.
4.  Sofern ein Vertragspartner rechtlich oder tatsächlich ein Monopol auf die Einfuhr eines der Erzeugnisse, die in die entsprechende dem vorliegenden Abkommen beigefügte Liste aufgenommen sind, einrichtet, aufrechterhält oder genehmigt, wird dieses Monopol – abgesehen von in dieser Liste enthaltenen entgegenstehenden Bestimmungen und davon, dass die Vertragspartner, die das Zugeständnis ursprünglich ausgehandelt haben, darüber in anderer Weise übereinkommen – nicht die Wirkung haben, dass es einen im Durchschnitt höheren Schutz als den in dieser Liste vorgesehenen gewährleistet. Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer beschränken nicht den Rückgriff eines Vertragspartners auf jede nach anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zulässige Form der Unterstützung einheimischer Produzenten.
5.  Wenn ein Vertragspartner der Auffassung ist, dass ein bestimmtes Erzeugnis durch einen andern Vertragspartner nicht die Behandlung geniesst, die er aus einem in die dem vorliegenden Abkommen beigefügte Liste aufgenommenen Zugeständnis erwarten zu können glaubt, so wird er unmittelbar bei dem anderen Vertragspartner vorstellig werden. Wenn der letztere, obgleich er zustimmt, dass die geforderte Behandlung diejenige ist, die vorgesehen war, dennoch erklärt, dass diese Behandlung nicht gewährt werden kann, weil infolge einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde das in Rede stehende Erzeugnis nach der Zollgesetzgebung dieses Vertragspartners nicht so tarifiert werden kann, dass es die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung geniesst, so werden die beiden Vertragspartner ebenso wie alle wesentlich daran interessierten anderen Vertragspartner so schnell wie möglich neue Verhandlungen aufnehmen, um einen gerechten Ausgleich zu suchen.
6. a. Die in den Listen der einzelnen Vertragspartner, die gleichzeitig Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, aufgeführten spezifischen Zölle und Abgaben und die von diesen Vertragspartnern angewendeten Präferenzspannen in bezug auf die spezifischen Zölle und Abgaben sind in den betreffenden Währungen der Vertragspartner zu dem Pariwert ausgedrückt, der am Tage des vorliegenden Abkommens vom Währungsfonds angenommen oder vorläufig anerkannt wurde. Wird dieser Pariwert im Einklang mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds um mehr als zwanzig Prozent herabgesetzt, so können folglich diese spezifischen Zölle und Abgaben und die Präferenzspannen dieser Herabsetzung angepasst werden; dabei ist Voraussetzung, dass die Vertragspartner (d. h. die nach den Bestimmungen von Artikel XXV gemeinsam handelnden Vertragspartner) darin übereinstimmen, dass derartige Anpassungen den Wert der in der entsprechenden Liste des vorliegenden Abkommens oder an sonstigen Stellen in diesem Abkommen vorgesehenen Zugeständnisse nicht vermindern, wobei alle Umstände gebührend zu berücksichtigen sind, die die Notwendigkeit oder die Dringlichkeit derartiger Anpassungen beeinflussen können.
b. Entsprechende Bestimmungen sollen auf jeden Vertragspartner, der nicht Mitglied des [Währungs-]Fonds ist, von dem Tag an angewendet werden, an dem dieser Vertragspartner Mitglied des [Währungs-]Fonds wird oder nach den Bestimmungen des Artikels XV ein Sonderabkommen über Zahlungsverkehr abschliesst.
7.  Die dem vorliegenden Abkommen beigefügten Listen bilden einen integrierenden Bestandteil von Teil I dieses Abkommens.
⁴ Siehe jedoch eine Abweichung in der Warenliste der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Schluss «Allgemeine Bemerkung» ( SR 0.632.211.2 ).

Teil II

Art. III Gleichbehandlung mit lnlandswaren in bezug auf die Besteuerung und andere gesetzliche Bestimmungen
1.  Die Vertragspartner erkennen an, dass die Steuern und anderen inneren Abgaben, ebenso wie die Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen und Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung oder Verwendung von Erzeugnissen auf dem Inlandsmarkt sowie die inländischen Kontrollmassnahmen bezüglich der Mengen oder der einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, der Verarbeitung oder Verwendung bestimmter Erzeugnisse nicht auf die eingeführten oder inländischen Waren zum Zwecke des Schutzes der inländischen Erzeugung angewendet werden dürfen.
2.  Die aus dem Gebiet eines Vertragspartners in das Gebiet eines anderen Vertragspartners eingeführten Erzeugnisse sollen weder direkt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren Abgaben belastet werden, welche höher sind als diejenigen, die die gleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt belasten. Ausserdem wird kein Vertragspartner entgegen den Grundsätzen der Ziffer 1 eine andere Art von Steuern oder sonstige innere Abgaben auf den eingeführten oder inländischen Erzeugnissen erheben.
3.  In bezug auf jede bestehende innere Besteuerung, die zwar mit den Bestimmungen der Ziffer 2 nicht vereinbar, aber ausdrücklich in einem Handelsabkommen festgelegt ist, das am 10. April 1947 in Kraft war und das den Einfuhrzoll für das besteuerte Erzeugnis bindet, kann der Vertragspartner, der die Steuer erhebt, die Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 2 auf diese Steuer aufschieben, bis er erreicht hat, von den auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen befreit zu werden, und so die Möglichkeit erlangt hat, diesen Zoll in dem Masse zu erhöhen, das erforderlich ist, um die Aufhebung des durch die Steuer gewährten Schutzes auszugleichen.
4.  Die Erzeugnisse des Gebietes eines Vertragspartners, die in das Gebiet eines anderen Vertragspartners eingeführt werden, sollen keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie gleichartigen Erzeugnissen einheimischen Ursprungs in bezug auf alle Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen oder Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beför­derung, Verteilung und Verwendung dieser Erzeugnisse auf dem inneren Markt gewährt wird. Die Bestimmungen dieser Ziffer verbieten nicht die Anwendung verschiedenartiger inländischer Beförderungstarife, die ausschliesslich auf dem wirtschaftlichen Betrieb der Beförderungsmittel, nicht aber auf dem Ursprung der Erzeugnisse beruhen.
5.  Kein Vertragspartner wird eine innere Massnahme zur Mengenkontrolle treffen oder aufrechterhalten, die die Mengen oder die einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, Verarbeitung oder Verwendung bestimmter Erzeugnisse festsetzt und mittelbar oder unmittelbar erfordern würde, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil eines Erzeugnisses, auf welches die Regelung sich bezieht, aus einheimischen Produktionsquellen stammen muss. Ausserdem wird kein Vertrags­partner sonstige innere Massnahmen zur Mengenkontrolle entgegen den in Ziffer 1 enthaltenen Grundsätzen anwenden.
6.  Die Bestimmungen der Ziffer 5 finden keine Anwendung auf eine innere Massnahme zur Mengenkontrolle, die im Gebiet eines Vertragspartners, nach Wahl dieses Vertragspartners, am 1. Juli 1939, am 10. April 1947 oder am 24. März 1948 in Kraft war, unter dem Vorbehalt, dass eine im Gegensatz zu den Bestimmungen der Ziffer 5 stehende Massnahme dieser Art nicht in einer die Einfuhr schädigenden Weise geändert werden darf und dass die in Rede stehende Kontrollmassnahme bei Verhandlungen als zollrechtliche Massnahme angesehen wird.
7.  Innere Massnahmen zur Mengenkontrolle, die die Mengen oder die einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Erzeugnissen festsetzen, dürfen nicht angewendet werden, um diese Mengen oder Mengenverhältnisse unter die ausländischen Versorgungsquellen aufzuteilen.
8. a. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen und Vorschriften, die den Erwerb von Erzeugnissen durch Regierungsorgane regeln, welche für die Bedürfnisse der öffentlichen Hand, nicht aber zum Wiederverkauf im Handel oder zur Erzeugung von Waren, die zum Verkauf im Handel bestimmt sind, gekauft werden.
b. Die Bestimmungen dieses Artikels verbieten auch nicht, dass nur einheimischen Produzenten Subventionen zugebilligt werden, einschliesslich der Subventionen, die aus dem Ertrag innerer Steuern und innerer Abgaben stammen, die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhoben werden, und der Subventionen in Form des Ankaufs einheimischer Erzeugnisse durch die öffentliche Hand oder für ihre Rechnung.
9.  Die Vertragspartner erkennen an, dass sich die Kontrolle der Inlandspreise durch Festsetzung von Höchstpreisen, auch wenn diese mit den anderen Bestimmungen dieses Artikels im Einklang stehen, auf die Interessen der Vertragspartner, die die eingeführten Erzeugnisse liefern, schädlich auswirken kann. Die Vertragspartner, welche solche Massnahmen anwenden, sollen deshalb die Interessen der exportierenden Vertragspartner berücksichtigen, um diese schädlichen Wirkungen soweit wie irgend möglich zu vermeiden.
10.  Die Bestimmungen dieses Artikels sollen einen Vertragspartner nicht daran hindern, eine innere Massnahme zur Mengenkontrolle für belichtete Kinofilme gemäss den Vorschriften des Artikels IV zu treffen oder aufrechtzuerhalten.
Art. IV Sonderbestimmungen über Kinofilme
Falls ein Vertragspartner eine inländische mengenmässige Regelung für belichtete Kinofilme trifft oder aufrechterhält, so soll diese Regelung die Form von Spielzeitkontingenten entsprechend den folgenden Bedingungen annehmen:
a. Die Spielzeitkontingente können die Verpflichtung einschliessen, während eines bestimmten Zeitraumes von wenigstens einem Jahr Filme einheimischen Ursprungs für einen Mindestteil der gesamten Spielzeit zu spielen, die für die geschäftliche Vorführung von Filmen beliebigen Ursprungs tatsächlich aufgewendet wird; diese Spielzeitkontingente sollen nach der jährlichen Spielzeit jedes Lichtspieltheaters oder nach ihrem Gegenwert festgesetzt werden.
b. Weder rechtlich noch tatsächlich darf eine Verteilung zwischen den Produktionen verschiedenen Ursprungs für denjenigen Teil der Spielzeit vorgenommen werden, der nicht auf Grund eines Spielzeitkontingents den Filmen einheimischen Ursprungs vorbehalten ist, oder der, obgleich für diese vorbehalten, durch eine Verwaltungsmassnahme wieder verfügbar gemacht ist.
c. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes b dieses Artikels kann jeder Vertragspartner Spielzeitkontingente aufrechterhalten, die mit den Vorschriften des Absatzes a dieses Artikels im Einklang stehen und die einen Mindestteil der Spielzeit für Filme bestimmten Ursprungs, abgesehen von einheimischen Filmen, vorbehalten, vorausgesetzt, dass dieser Anteil nicht grösser ist, als er am 10. April 1947 war.
d. Die Spielzeitkontingente sollen in Verhandlungen mit dem Ziele ihrer Einschränkung, ihrer weniger starren Anwendung oder ihrer Aufhebung erörtert werden.
Art. V Freiheit der Durchfuhr
1.  Als auf der Durchfuhr durch das Gebiet eines Vertragspartners befindlich gelten Waren (einschliesslich Gepäck) sowie Wasserfahrzeuge und andere Beförderungsmittel, deren Beförderung durch das betreffende Gebiet mit oder ohne Umladung, mit oder ohne Einlagerung, mit oder ohne Anbrechung der Ladung, mit oder ohne Wechsel der Beförderungsart nur einen Teil eines Gesamtbeförderungsvorgangs darstellt, der ausserhalb der Grenzen des Vertragspartners durch dessen Gebiet die Durchfuhr erfolgt, begonnen wird und beendet werden soll. Der Verkehr dieser Art wird in diesem Artikel als «Durchfuhrverkehr» bezeichnet.
2.  Es besteht Freiheit der Durchfuhr durch das Gebiet jedes Vertragspartners für den Durchfuhrverkehr nach und von dem Gebiet der anderen Vertragspartner bei Benützung der für den internationalen Transit geeignetsten Wege. Es wird keinerlei Unterschied, sei es auf Grund der Flagge der Wasserfahrzeuge, sei es auf Grund des Ortes des Ursprungs, der Absendung, des Eingangs, des Ausgangs, der Bestimmung oder auf Grund irgendeines Gesichtspunktes hinsichtlich des Eigentums an den Waren, Wasserfahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln gemacht.
3.  Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Durchfuhrverkehr, der durch sein Gebiet erfolgt, den Gegenstand einer Anmeldung bei der zuständigen Zollstelle bildet; jedoch sollen, ausser im Falle der Verletzung der einschlägigen Zollgesetze und Zollverwaltungsvorschriften, solche Transporte von oder nach dem Gebiet anderer Vertragspartner nicht unnötigen Fristen oder Beschränkungen unterworfen werden; sie werden ferner von Zöllen befreit sein, ebenso wie von allen Durchfuhrabgaben oder anderen Steuern oder Abgaben, die auf die Durchfuhr gelegt sind, mit Ausnahme der Abgaben, die den durch die Durchfuhr verursachten Verwaltungs­ausgaben und den Kosten der Dienstleistungen entsprechen.
4.  Alle Steuern oder Abgaben und alle Vorschriften, denen die Vertragspartner den Durchfuhrverkehr von oder nach dem Gebiet anderer Vertragspartner unterwerfen, müssen angemessen sein, wobei die Verkehrsbedingungen zu berücksichtigen sind.
5.  Hinsichtlich aller Steuern oder Abgaben sowie aller für die Durchfuhr gültigen Vorschriften und Förmlichkeiten wird jeder Vertragspartner dem Durchfuhrverkehr von und nach dem Gebiet jedes anderen Vertragspartners keine weniger günstige Behandlung zuteil werden lassen als diejenige, die dem Durchfuhrverkehr nach und von dem Gebiet eines dritten Landes gewährt wird.
6.  Jeder Vertragspartner wird den Waren, die durch das Gebiet eines anderen Vertragspartners durchgeführt werden, eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die ihnen gewährt worden wäre, wenn sie von ihrem Ursprungsort an ihren Bestimmungsort befördert worden wären, ohne durch dieses Gebiet hindurchgeführt worden zu sein. Es steht indessen jedem Vertragspartner frei, die an dem Datum des vorliegenden Abkommens in Kraft befindlichen Bedingungen für die unmittelbare Versendung bezüglich aller Waren aufrechtzuerhalten, bei denen die unmittelbare Versendung eine Bedingung für die Gewährung der Vergünstigung von Präferenzzöllen darstellt oder eine Rolle bei der Art der Wert­ermittlung spielt, die von diesem Vertragspartner für die Zollberechnung vorgeschrieben ist.
7.  Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Luftfahrzeuge, die sich auf dem Durchflug befinden, keine Anwendung; jedoch sind sie auf den Durchgangsverkehr von Waren auf dem Luftwege (einschliesslich Gepäck) anzuwenden.
Art. VI Antidumping- und Ausgleichszölle
1.  Die Vertragspartner erkennen an, dass das Dumping, welches die Einfuhr von Erzeugnissen eines Landes auf den Markt eines anderen Landes zu einem geringeren Preis als ihrem normalen Wert gestattet, zu verurteilen ist, wenn es einer bei einem Vertragspartner bestehenden Produktion erheblichen Schaden verursacht oder zu verursachen droht, oder wenn es die Schaffung einer inländischen Produktion empfindlich verzögert. Im Sinne dieses Artikels ist ein Erzeugnis, das von einem Lande in ein anderes ausgeführt wird, dann als zu einem unter seinem normalen Wert liegenden Preise auf den Markt des Einfuhrlandes gebracht anzusehen, wenn der Preis dieses Erzeugnisses
a. niedriger ist als der vergleichbare Preis, der im normalen Handelsverkehr für ein gleichartiges Erzeugnis gefordert wird, das zum Verbrauch in dem exportierenden Lande bestimmt ist, oder
b. beim Fehlen eines solchen Preises auf dem Inlandsmarkt des letztgenannten Landes, wenn der Preis des ausgeführten Erzeugnisses i. niedriger ist als der höchste vergleichbare Preis für die Ausfuhr eines ähnlichen Erzeugnisses nach einem dritten Land im normalen Handelsverkehr oder
ii. niedriger ist als die Gestehungskosten dieses Erzeugnisses im Ursprungs­lande, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für Verkaufskosten und Gewinn.
In jedem Falle sollen die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und andere Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, entsprechend berücksichtigt werden.
2.  Um das Dumping unwirksam zu machen oder zu verhindern, kann jeder Vertragspartner auf jedem Erzeugnis, das Gegenstand des Dumping ist, einen Antidumpingzoll erheben, dessen Betrag nicht höher sein soll, als die Dumpingspanne bei diesem Erzeugnis. Im Sinne dieses Artikels ist unter Dumpingspanne der gemäss Ziffer 1 festgestellte Preisunterschied zu verstehen.
3.  Für ein Erzeugnis aus dem Gebiet eines Vertragspartners, das in das Gebiet eines andern Vertragspartners eingeführt wird, darf kein Ausgleichszoll erhoben werden, der den geschätzten Betrag der Prämie oder Subvention übersteigt, von welcher bekannt ist, dass sie in dem Ursprungs- oder Ausfuhrlande mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Erzeugung oder Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses einschliesslich jeder besonderen Subvention für die Beförderung eines bestimmten Erzeugnisses gewährt worden ist. Unter der Bezeichnung «Ausgleichszoll» ist ein besonderer Zoll zu verstehen, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Erzeugung oder Ausfuhr eines Erzeugnisses oder Subvention unwirksam zu machen.
4.  Kein Erzeugnis des Gebietes eines Vertragspartners soll bei der Einfuhr in das Gebiet eines anderen Vertragspartners deshalb Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen werden, weil es von Zöllen oder Steuern befreit ist, die das gleichartige Erzeugnis belasten, wenn es zum Verbrauch im Ursprungs- oder Ausfuhrland bestimmt ist, oder deshalb, weil diese Zölle oder Steuern vergütet werden.
5.  Kein Erzeugnis des Gebiets eines Vertragspartners soll bei der Einfuhr in das Gebiet eines anderen Vertragspartners gleichzeitig Antidumping- und Ausgleichszöllen zu dem Zweck unterworfen werden, um für einen gleichen Zustand, der sich aus dem Dumping oder den Ausfuhrsubventionen ergibt, Abhilfe zu schaffen.
6. a. Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei Antidumping- oder Ausgleichszölle nur erheben, wenn sie feststellt, dass durch das Dumping oder die Subventionierung ein bestehender inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, oder dass dadurch die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird.
b. Die Vertragsparteien können durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine Vertragspartei von der Verpflichtung unter Buchstabe a entbinden und ihr somit gestatten, bei der Einfuhr einer Ware Antidumping- oder Ausgleichszölle zu erheben, um ein Dumping oder eine Subventionierung unwirksam zu machen, durch die ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht. Gelangen die Vertragsparteien zu der Auffassung, dass ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, durch eine Subventionierung bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, so werden sie die einführende Vertragspartei durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung unter Buchstabe a entbinden und ihr somit die Erhebung eines Ausgleichszolles gestatten.
c. Würde unter aussergewöhnlichen Umständen eine Verzögerung eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen, so kann jedoch eine Vertragspartei einen Ausgleichszoll zu dem unter Buchstabe b bezeichneten Zweck auch ohne vorherige Zustimmung der Vertragsparteien erheben; Voraussetzung hierfür ist, dass die Vertragsparteien von einem solchen Vorgehen sofort unterrichtet werden, und dass der Ausgleichszoll unverzüglich aufgehoben wird, wenn die Vertragsparteien ihn nicht billigen.
7.  Es wird davon ausgegangen, dass ein System, welches dazu bestimmt ist, den Inlandspreis eines Grundstoffes oder die Bruttoeinnahmen der einheimischen Produzenten eines Erzeugnisses dieser Art unabhängig von den Bewegungen der Ausfuhrpreise zu stabilisieren, und welches bisweilen zur Folge hat, dass dieses Erzeugnis bei der Ausfuhr zu einem geringeren Preis verkauft wird als zu dem vergleichbaren Preis, der für ein gleichartiges Erzeugnis von den Käufern auf dem Inlandsmarkt gefordert wird, keine wesentliche Schädigung im Sinne der Ziffer 6 nach sich zieht, wenn nach Beratung zwischen den an dem betreffenden Erzeugnis wesentlich interessierten Vertragspartnern festgestellt wird:
a. dass dieses System auch dazu geführt hat, dass das Erzeugnis bei der Ausfuhr zu einem höheren Preis verkauft wurde, als dem vergleichbaren Preis, der für das gleichartige Erzeugnis von den Käufern auf dem Inlandsmarkt gefordert wird, und
b. dass dieses System infolge der wirksamen Regelung der Produktion oder aus anderen Gründen in der Weise angewendet wird, dass es die Ausfuhr nicht in unzulässiger Weise fördert oder den Interessen anderer Vertragspartner keinen ernstlichen Schaden zufügt.
Art. VII Zollwert
1.  Die Vertragspartner erkennen hinsichtlich der Begriffsbestimmung des Zollwertes die Gültigkeit der allgemeinen Grundsätze an, die in den nachstehenden Ziffern dieses Artikels niedergelegt sind und verpflichten sich, sie auf alle Erzeugnisse anzuwenden, deren Einfuhr oder Ausfuhr, Zöllen, Steuern oder anderen Beschränkungen unterliegt, die auf dem Wert oder auf einer sonstigen Art der Wertbemessung beruhen. Ausserdem werden sie, wenn ein Vertragspartner einen entsprechenden Antrag stellt, im Hinblick auf diese Grundsätze die Durchführung aller Gesetzesbestimmungen und Verwaltungsvorschriften prüfen, die sich auf den Zollwert beziehen. Die Vetragspartner können die anderen Vertragspartner ersuchen, sie über die Massnahmen zu unterrichten, die sie auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels getroffen haben.
2. a. Der Zollwert der eingeführten Ware soll nach dem wirklichen Wert der eingeführten Ware, auf die der Zoll angewendet wird, oder nach dem wirk­lichen Wert einer gleichartigen Ware bestimmt werden; er darf nicht nach dem Werte von Waren einheimischen Ursprungs oder nach willkürlich angenommenen oder fiktiven Werten bestimmt werden.
b. Der «wirkliche Wert» soll der Preis sein, zu dem in einem von der Gesetzgebung des Einfuhrlandes bestimmten Zeitpunkt und Ort diese Waren oder gleichartige Waren im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs verkauft oder angeboten werden. Soweit der Preis dieser Waren oder gleichartiger Waren von der Menge abhängt, auf die sich ein bestimmtes Geschäft bezieht, soll der zugrunde zu legende Preis nach der von dem Einfuhrland einmal bindend getroffenen Wahl sich beziehen entweder i auf vergleichbare Mengen oder ii auf Mengen, die für den Importeur wenigstens ebenso günstig festgesetzt sind, als wenn das grösste Volumen genommen würde, zu dem tatsächlich zwischen dem Ausfuhrland und dem Einfuhrland Handelsgeschäfte in der betreffenden Ware durchgeführt worden sind.
c. Wenn es unmöglich ist, den wirklichen Wert entsprechend den Vorschriften des Absatzes b dieser Ziffer zu bestimmen, so soll der Zollwert auf Grund eines nachprüfbaren Wertes festgelegt werden, der dem Zollwert möglichst nahekommt.
3.  Der Zollwert jeder eingeführten Ware soll keine innere Steuer oder Abgabe einschliessen, die in dem Ursprungs- oder Herkunftsland erhoben wird, falls die Einfuhrware davon befreit oder der Betrag dieser inneren Steuer oder Abgabe erstattet worden ist oder erstattet werden soll.
4. a. Muss eine Vertragspartei bei Durchführung der Ziffer 2 einen in der Währung eines anderen Landes ausgedrückten Preis in ihre eigene Währung umrechnen, soweit in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, für die betreffende Währung ein Umrechnungskurs anzuwenden, der entweder auf dem gemäss dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds festgesetzten Pariwert beruht, oder auf dem vom Währungsfonds anerkannten Umrechnungskurs oder auf dem Pariwert, der gemäss einem nach Artikel XV dieses Abkommens abgeschlossenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr festgesetzt ist.
b. Besteht weder ein solcher festgesetzter Pariwert noch ein solcher anerkannter Umrechnungskurs, so ist ein Umrechnungskurs anzuwenden, der dein jeweiligen tatsächlichen Kurswert dieser Währung bei Handelgeschäften entspricht.
c. Die Vertragspartner werden im Einvernehmen mit dem internationalen Währungsfonds die Regeln festlegen, die von den Vertragspartnern bei der Umrechnung aller fremden Währungen anzuwenden sind, für die im Einklang mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds mehrfache Umrechnungssätze bestehen. Jeder Vertragspartner kann diese Regeln zum Zweck der Durchführung von Ziffer 2 dieses Artikels auf die obenerwähnten fremden Währungen anwenden, statt sich der Pariwerte als Grundlage zu bedienen. Bis zur Annahme dieser Regeln durch die Vertragspartner kann jeder Vertragspartner zum Zweck der Durchführung von Ziffer 2 dieses Artikels auf jede der obenerwähnten fremden Währungen Regeln für die Umrechung anwenden, die dazu bestimmt sind, den tatsächlichen Wert dieser fremden Währung bei Handelsgeschäften festzulegen.
d. Keine Bestimmung dieser Ziffer darf so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner verpflichtet, den zum Zeitpunkt des vorliegenden Abkommens für die Bestimmung des Zollwertes angewandten Umrechnungsmodus für Währungen zu ändern, wenn eine solche Änderung allgemein eine Erhöhung des Betrages der zu erhebenden Zölle nach sich ziehen würde.
5.  Die Unterscheidungsmerkmale und Methoden, die zur Bestimmung des Wertes von Erzeugnissen dienen, weiche Zöllen oder anderen Abgaben oder Beschränkungen unterliegen, die auf dem Wert oder einer sonstigen Art der Wertbemessung beruhen, sollen ständigen Charakter haben und in dem Umfange veröffentlicht werden, der notwendig ist, um den Handeltreibenden die Ermittlung des Zollwertes mit hinreichender Sicherheit zu ermöglichen.
Art. VIII Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr
1. a. Die von den Vertragsparteien anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art (soweit es sich nicht um Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder sonstige Abgaben im Sinne des Artikels III handelt) sind dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken; sie dürfen weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
b. Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Anzahl und Verschiedenartigkeit der unter Buchstabe a genannten Gebühren und Abgaben zu vermindern.
c. Die Vertragsparteien erkennen ferner die Notwendigkeit an, die Beschwernisse der Förmlichkeiten bei der Einfuhr und Ausfuhr auf ein Mindestmass einzuschränken, diese Förmlichkeiten möglichst einfach zu gestalten und die bei der Einfuhr und Ausfuhr beizubringenden Unterlagen zu verringern und zu vereinfachen.
2.  Jede Vertragspartei wird auf Antrag einer anderen Vertragspartei oder auf Antrag der Vertragsparteien die Anwendung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften im Hinblick auf diesen Artikel überprüfen.
3.  Kein Vertragspartner wird strenge Strafen für leichte Vergehen gegen die Zollvorschriften oder gegen das Zollverfahren verhängen. Insbesondere soll bei Unterlassungen oder Irrtümern hinsichtlich der Vorlage der Zollpapiere, wenn es sich um leicht wiedergutzumachende und offensichtlich ohne Täuschungsabsicht oder ohne grobe Fahrlässigkeit begangene Unterlassungen oder Irrtümer handelt, die Geldstrafe nicht höher sein, als notwendig ist, um eine einfache Verwarnung zum Ausdruck zu bringen.
4.  Die Bestimmungen dieses Artikels sollen sich auf Gebühren, Abgaben, Förmlichkeiten und Bedingungen erstrecken, die von Regierungs‑ oder Verwaltungsbehörden bei der Einfuhr und Ausfuhr auferlegt werden, einschliesslich der Gebühren, Abgaben, Förmlichkeiten und Bedingungen für:
a. konsularische Förmlichkeiten, wie Konsulatsfakturen und Konsulatsbescheinigungen;
b. mengenmässige Beschränkungen;
c. Lizenzen;
d. Devisenkontrolle;
e. Statistik;
f. beizubringende Unterlagen, Urkundspapiere und Ausfertigung von Bescheinigungen;
g. Analysen und Untersuchungen;
h. Quarantäne, gesundheitliche Überwachung und Desinfektion.
Art. IX Ursprungsbezeichnungen
1.  Hinsichtlich der Anordnungen über die Kennzeichnung wird jeder Vertragspartner den Erzeugnissen des Gebietes der anderen Vertragspartner keine ungünstigere Behandlung zuteil werden lassen als die den gleichartigen Erzeugnissen irgendeines dritten Landes gewährte.
2.  Die Vertragsparteien erkennen an, dass bei dem Erlass und der Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen die Schwierigkeiten und Behinderungen, die durch solche Massnahmen für den Handel und die Produktion der Ausfuhrländer entstehen können, auf ein Mindestmass herabgesetzt werden sollen; dabei ist die Notwendigkeit, den Verbraucher vor missbräuchlich verwendeten oder irreführenden Bezeichnungen zu schützen, gebührend zu berücksichtigen.
3.  Wenn es verwaltungsmässig möglich ist, sollen die Vertragspartner gestatten, dass die Ursprungsbezeichnungen im Zeitpunkte der Einfuhr angebracht werden.
4.  Die gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartner über die Kennzeichnung von eingeführten Erzeugnissen sollen so gehalten sein, dass ihre Durchführung möglich ist ohne ernstliche Schädigung der Erzeugnisse, ohne ihren Wert wesentlich herabzusetzen und ohne ihren Gestehungspreis ungebührlich zu erhöhen.
5.  Im allgemeinen soll kein Vertragspartner eine Geldbusse oder Sonderabgabe auferlegen, wenn vor der Einfuhr die Bestimmungen über die Kennzeichnung nicht beachtet worden sind, es sei denn, dass die Berichtigung der Kennzeichnung in ungerechtfertigter Weise verzögert wird, Kennzeichen irreführender Art angebracht worden sind oder die Kennzeichnung absichtlich unterlassen worden ist.
6.  Die Vertragspartner werden zusammenarbeiten, um zu verhindern, dass Handelsmarken so verwendet werden, dass sie zum Nachteil von gesetzlich geschützten regionalen oder geographischen Bezeichnungen von Erzeugnissen aus dem Gebiet eines Vertragspartners irreführend in bezug auf den wirklichen Ursprung der Ware wirken. Jeder Vertragspartner wird Anträge und Vorstellungen eines anderen Vertragspartners wegen Missbräuchen, wie sie im vorhergehenden Satz dieser Ziffer genannt sind, im Zusammenhang mit den ihm von diesem Vertragspartner benannten Warenbezeichnungen eingehend und wohlwollend prüfen.
Art. X Veröffentlichung und Anwendung von Bestimmungen über den Handel
1.  Die von einem Vertragspartner für rechtswirksam erklärten, allgemein durchzuführenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die sich beziehen auf die Tarifierung oder die Feststellung des Wertes der Erzeugnisse für Zollzwecke, auf die Sätze der Zölle, Steuern und anderen Abgaben oder auf Vorschriften, Beschränkungen oder Verbote bezüglich der einoder ausgeführten Erzeugnisse oder auf die entsprechenden Überweisungen, oder die sich erstrecken auf den Verkauf, die Verteilung, die Beförderung, die Versicherung, Einlagerung, Prüfung, Ausstellung, Veredlung, Mischung oder eine andere Verwendung dieser Erzeugnisse, sollen unverzüglich in einer Weise veröffentlicht werden, die es den Regierungen und den Handeltreibenden ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. In gleicher Weise sollen die Abkommen veröffentlicht werden, die für die internationale Handelspolitik von Interesse sind und die zwischen der Regierung oder einer Regierungsstelle eines Vertragspartners und der eines anderen Vertragspartners in Kraft sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer verpflichten keinen Vertragspartner, Mitteilungen vertraulicher Art preiszugeben, deren Verbreitung der Durchführung der Gesetze hinderlich sein, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
2.  Keine von einem Vertragspartner getroffene allgemeine Durchführungsmassnahme, die sich in einer Erhöhung der Sätze von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die auf Grund bestehender und einheitlicher Übung bei der Einfuhr erhoben werden, auswirken würde oder für die Einfuhr oder für die Überweisung von Zahlungsmitteln für Einfuhren eine neue oder schärfere Vorschrift oder Einschränkung oder ein neues oder schärferes Verbot bedeutet, soll in Kraft gesetzt werden, bevor sie nicht amtlich bekanntgegeben worden ist.
3. a. Jeder Vertragspartner wird alle Verwaltungsvorschriften, Gesetze sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die in Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehen sind, einheitlich, unparteiisch und gerecht anwenden.
b. Jeder Vertragspartner wird Gerichte, Verwaltungsgerichte oder Schieds­gerichte oder Instanzen aufrechterhalten oder sobald als möglich einsetzen, die insbesondere zur Aufgabe haben, unverzüglich die auf dem Zollgebiet getroffenen Verwaltungsmassnahmen zu überprüfen und zu berichtigen. Diese Gerichte oder Instanzen sollen von den mit der Durchführung der Verwaltungsmassnahmen betrauten Stellen unabhängig sein, und ihre Entscheidungen sollen von den letztgenannten Stellen ausgeführt werden und für die Verwaltungspraxis massgebend sein, soweit nicht innerhalb der Fristen, die für von den Importeuren eingelegte Berufungen vorgeschrieben sind, eine Berufung bei einer höheren Gerichtsstelle eingelegt wird; es sei denn, dass die Zentralverwaltung einer solchen Stelle Massnahmen zum Zwecke der Revision der Angelegenheit in einem anderen Verfahren trifft, wenn gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen. dass die getroffene Entscheidung mit den geltender) Rechtsgrundsätzen oder dem vorliegenden Tatbestand unvereinbar ist.
c. Keine Bestimmung aus Absatz b dieses Artikels macht die Auflösung oder Ersetzung von Instanzen notwendig, die auf dem Gebiet eines Vertragspartners im Zeitpunkt des vorliegenden Abkommens bestehen und die tatsächlich eine unparteiische und objektive Nachprüfung der Verwaltungsentscheidungen gewährleisten, selbst wenn diese Instanzen nicht vollständig oder formell von den mit der Durchführung der Verwaltungsmassnahmen betrauten Stellen unabhängig sind. Jeder Vertragspartner, der auf solche Instanzen zurückgreift, soll, wenn er dazu aufgefordert wird, den Vertragspartnern über diese Frage alle Auskünfte geben, die diese in die Lage versetzen zu entscheiden, ob diese Instanzen den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen entsprechen.
Art. XI Allgemeine Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen
1.  Kein Vertragspartner wird für die Einfuhr eines Erzeugnisses des Gebietes eines anderen Vertragspartners, für die Ausfuhr oder für den Verkauf zur Ausfuhr eines für das Gebiet eines anderen Vertragspartners bestimmten Erzeugnisses andere Verbote oder Beschränkungen als Zölle, Steuern oder andere Abgaben einführen oder aufrechterhalten, gleichviel ob diese in Gestalt von Kontingenten, Ein‑ oder Ausfuhrbewilligungen oder mittels irgendeines anderen Verfahrens angewendet werden.
2.  Die Bestimmungen der Ziffer 1 erstrecken sich nicht auf folgende Fälle:
a. Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen, die während eines bestimmten Zeitraumes angewendet werden, um einer kritischen Lage vorzubeugen, die aus einem Mangel an Lebensmitteln oder anderen wichtigen Erzeugnissen für den ausführenden Vertragspartner entstehen könnte, oder um in einer solchen Lage Abhilfe zu schaffen;
b. Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, die für die Anwendung der Richtlinien oder Regelungen über die Tarifierung, die Güteüberwachung oder das Verkaufsangebot von Waren für den inter­nationalen Handel erforderlich sind;
c. Einfuhrbeschränkungen für Erzeugnisse der Landwirtschaft oder der Fischerei, gleichviel in welcher Form diese Erzeugnisse eingeführt werden, wenn solche Beschränkungen für die Durchführung von staatlichen Massnahmen notwendig werden, die bezwecken: i. bei einem gleichartigen einheimischen Erzeugnis die Menge, die zum Verkauf gestellt oder erzeugt werden kann, oder bei Fehlen einer namhaften einheimischen Produktion des gleichartigen Erzeugnisses die Menge eines einheimischen Erzeugnisses, für das das eingeführte Erzeugnis unmittelbar als Ersatz dienen kann, zu beschränken; oder
ii. einen zeitweiligen Überschuss eines gleichartigen einheimischen Erzeugnisses oder, bei Fehlen einer namhaften einheimischen Produktion des gleichartigen Erzeugnisses, eines einheimischen Erzeugnisses, für das das eingeführte Erzeugnis unmittelbar als Ersatz dienen kann, aufzunehmen, indem dieser Überschuss gewissen Gruppen von Verbrauchern unentgeltlich oder zu Preisen, die unter dem Marktpreis liegen, zur Verfügung gestellt wird; oder
iii. die Menge, die aus irgendeinem Erzeugnis tierischen Ursprungs hergestellt werden kann, dessen Produktion ganz oder zum grösseren Teil von der eingeführten Ware unmittelbar abhängig ist, zu beschränken, wenn die einheimische Produktion dieses Erzeugnisses verhältnismässig unbedeutend ist.
Jeder Vertragspartner, der die Einfuhr eines Erzeugnisses im Rahmen von Absatz c dieser Ziffer Beschränkungen unterwirft, soll die Gesamtmenge oder den Gesamtwert des zur Einfuhr für einen genau bestimmten künftigen Zeitraum zugelassenen Erzeugnisses sowie jede Änderung dieser Menge oder dieses Wertes öffentlich bekanntmachen. Ferner sollen sich die nach dem obigen Absatz i auferlegten Beschränkungen nicht so auswirken, dass dadurch das Verhältnis der Gesamteinfuhr zu der gesamten einheimischen Produktion, verglichen mit dem Verhältnis, das billigerweise zwischen ihnen bei Fortfall der genannten Beschränkungen zu erwarten wäre, herabgesetzt wird. Für die Bestimmung dieses Verhältnisses soll der Vertragspartner das in einem früheren Vergleichszeitraum vorherrschende Verhältnis und alle besonderen Umstände, die den Handel mit dem in Rede stehenden Erzeugnis beeinflussen konnten oder beeinflussen können, in angemessener Weise berücksichtigen.
Art. XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1.  Ungeachtet des Artikels XI Absatz 1 kann eine Vertragspartei zum Schutz ihrer finanziellen Lage gegenüber dem Ausland und zum Schutz ihrer Zahlungsbilanz Menge und Wert der zur Einfuhr zugelassenen Waren nach Massgabe der folgenden Bestimmungen dieses Artikels beschränken.
2. a. Eine Vertragspartei darf Einfuhrbeschränkungen nach diesem Artikel nur einführen, beibehalten oder verschärfen, soweit dies erforderlich ist,
i. um der unmittelbar drohenden Gefahr einer bedeutenden Abnahme ihrer Währungsreserven vorzubeugen oder eine solche Abnahme aufzuhalten, oder
ii. um ihre Währungsreserven, falls diese sehr niedrig sind, in massvoller Weise zu steigern.
In beiden Fällen sind alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die den Bestand oder den Bedarf der betreffenden Vertragspartei an Währungsreserven beeinflussen; verfügt sie über besondere Auslandskredite oder andere Hilfsquellen, so ist die Notwendigkeit einer geeigneten Verwendung dieser Kredite oder Hilfsquellen ebenfalls gebührend zu berücksichtigen.
b. Vertragsparteien, die Beschränkungen nach Buchstabe a anwenden, werden diese entsprechend der fortschreitenden Besserung der unter dem Buchstaben a beschriebenen Lage stufenweise abbauen und sie nur beibehalten, soweit die Lage ihre Anwendung noch rechtfertigt. Sie werden die Beschränkungen aufheben, sobald die Lage ihre Einführung oder Beibehaltung nach Buchstabe a nicht mehr rechtfertigen würde.
3. a. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung ihrer Wirtschaftspolitik gebührend zu berücksichtigen, dass es notwendig ist, das Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanz auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, und dass es erstrebenswert ist, eine unwirtschaftliche Verwendung der Produktionsfaktoren zu vermeiden. Sie halten es für wünschenswert, dass zur Erreichung dieser Ziele in weitestmöglichem Umfang Massnahmen getroffen werden, die den internationalen Handel nicht einschränken, sondern ausweiten.
b. Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Artikel anwenden, können bestimmen, wie stark sich diese auf die Einfuhr der verschiedenen Waren oder Warengruppen auswirken sollen, um so der Einfuhr wichtiger Waren den Vorrang zu geben.
c. Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Artikel anwenden, verpflichten sich, i. eine unnötige Schädigung der Handels- oder Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsparteien zu vermeiden,
ii. die Beschränkungen derart anzuwenden, dass die Einfuhr von Waren in handelsüblichen Mindestmengen, deren Fortfall eine Beeinträchtigung der normalen Handelsverbindungen zur Folge hätte, nicht in unbilliger Weise verhindert wird, und
iii. keine Beschränkungen anzuwenden, welche die Einfuhr von Warenmustern oder die Einhaltung der Vorschriften über Patente, Warenzeichen, Urheberrechte und verwandte Gebiete verhindern.
d. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die von einer Vertragspartei zur Erreichung und Erhaltung der produktiven Vollbeschäftigung oder zur Erschliessung der wirtschaftlichen Hilfsquellen durchgeführte Wirtschaftspolitik bei dieser Vertragspartei einen starken Einfuhrbedarf hervorrufen kann, der eine Bedrohung ihrer Währungsreserven im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a zur Folge haben könnte. Demnach ist eine Vertragspartei, die im übrigen nach diesem Artikel handelt, nicht verpflichtet, Beschränkungen deswegen aufzuheben oder zu ändern, weil eine Änderung ihrer Wirtschaftspolitik die von der Vertragspartei nach diesem Artikel angewandten Beschränkungen unnötig machen würde.
4. a. Wendet eine Vertragspartei neue Beschränkungen an oder erhöht sie das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der nach diesem Artikel angewandten Massnahmen, so wird sie unverzüglich nach der Einführung oder Verschärfung dieser Beschränkungen (oder, soweit tunlich, vorher) mit den Vertragsparteien Konsultationen führen über die Art ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten, über andere mögliche Abhilfemassnahmen und über die etwaigen Auswirkungen dieser Beschränkungen auf die Wirtschaft anderer Vertragsparteien.
b. Die Vertragsparteien werden zu einem von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt alle dann nach diesem Artikel noch angewandten Beschränkungen überprüfen. Die Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Artikel anwenden, werden mit den Vertragsparteien jährlich, erstmalig ein Jahr nach dem obengenannten Zeitpunkt, in Konsultationen nach Buchstabe a eintreten. c. i.Gelangen die Vertragsparteien bei den nach Buchstabe a oder b geführten Konsultationen zu der Auffassung, dass die Beschränkungen gegen diesen Artikel oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstossen, so geben sie an, inwiefern ein Verstoss vorliegt; sie können den Rat erteilen, die Beschränkungen in geeigneter Weise zu ändern.
ii. Stellen die Vertragsparteien jedoch auf Grund der Konsultationen fest, dass die Anwendung der Beschränkungen einen schwerwiegenden Verstoss gegen diesen Artikel oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) darstellt und den Handel einer Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so bringen sie dies der Vertragspartei, welche diese Beschränkungen anwendet, zur Kenntnis und erteilen entsprechende Empfehlungen, um sicherzustellen, dass innerhalb einer festgesetzten Frist die Anwendung der Beschränkungen mit diesen Bestimmungen in Einklang gebracht wird. Leistet die Vertragspartei diesen Empfehlungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge, so können die Vertragsparteien eine Vertragspartei, deren Handel durch die Beschränkungen geschädigt wird, gegenüber der die Beschränkungen anzuwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihren Feststellungen den Umständen angemessen ist.
d. Die Vertragsparteien werden eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach diesem Artikel anwendet, auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die glaubhaft machen kann, dass die Beschränkungen gegen diesen Artikel oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstossen und dass ihr Handel dadurch geschädigt wird, einladen, in Konsultationen mit ihr einzutreten. Eine solche Einladung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sich die Vertragsparteien vergewissert haben, dass unmittelbare Besprechungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien erfolglos geblieben sind. Wird bei diesen Konsultationen eine Einigung nicht erzielt und stellen die Vertragsparteien fest, dass die Beschränkungen in einer Weise angewendet werden, die gegen diese Bestimmungen verstösst und den Handel der antragstellenden Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so empfehlen die Vertragsparteien die Aufhebung oder Änderung der Beschränkungen. Werden die Beschränkungen innerhalb einer von den Vertragsparteien festzusetzenden Frist nicht aufgehoben oder geändert, so können die Vertragsparteien die antragstellende Vertragspartei gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.
e. Die Vertragsparteien werden bei Anwendung dieses Absatzes alle besonderen aussenwirtschaftlichen Umstände gebührend berücksichtigen, welche die Ausfuhr der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei beeinträchtigen.
f. Feststellungen nach diesem Absatz müssen rasch, möglichst innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung der Konsultationen, getroffen werden.
5.  Erweist sich die Anwendung von Einfuhrbeschränkungen nach diesem Artikel als nachhaltig und weitverbreitet und somit als Anzeichen eines allgemeinen Ungleichgewichts, das den internationalen Handel einschränkt, so leiten die Vertragsparteien Besprechungen ein, um zu prüfen, ob von den Vertragsparteien, deren Zahlungs­bilanz stark angespannt ist, oder von den Vertragsparteien, deren Zahlungsbilanz sich aussergewöhnlich günstig entwickelt, oder von einer hierzu berufenen zwischenstaatlichen Organisation sonstige Massnahmen getroffen werden können, um die Ursachen dieses Ungleichgewichts zu beseitigen, Die von den Vertragsparteien zu diesen Besprechungen eingeladenen Vertragsparteien sind verpflichtet, daran teilzunehmen.
Art. XIII Nichtdiskriminierende Anwendung mengenmässiger Beschränkungen
1.  Kein Verbot und keine Beschränkung werden von einem Vertragspartner bei der Einfuhr eines Erzeugnisses des Gebietes eines anderen Vertragspartners oder bei der Ausfuhr eines nach dem Gebiet eines anderen Vertragspartners bestimmten Erzeugnisses angewendet werden, wenn nicht ein gleiches Verbot oder eine gleiche Beschränkung für die Einfuhr eines gleichartigen Erzeugnisses aus einem dritten Land oder für die Ausfuhr eines gleichartigen Erzeugnisses nach einem dritten Land durchgeführt wird.
2.  Bei der Anwendung der Beschränkungen für die Einfuhr eines Erzeugnisses werden sich die Vertragspartner bemühen, eine Verteilung des Handels mit diesem Erzeugnis zu erreichen, die weitestgehend dem Stand entspricht, den die einzelnen Vertragspartner bei Fehlen solcher Beschränkungen erwarten könnten; zu diesem Zwecke werden sie folgende Bestimmungen beachten:
a. So oft wie möglich sollen Kontingente, die die Gesamthöhe der zugelassenen Einfuhren (gleichviel, ob diese Kontingente unter die Lieferländer aufgeteilt sind oder nicht) darstellen, festgesetzt und ihre Höhe gemäss Ziffer 3 Absatz b dieses Artikels veröffentlicht werden;
b. wo es nicht möglich ist, Globalkontingente festzusetzen, können die Beschränkungen mittels Einfuhrlizenzen oder -bewilligungen ohne Globalkontingent durchgeführt werden;
c. ausser wenn es sich darum handelt, entsprechend Absatz d dieser Ziffer zugeteilte Kontingente wirksam werden zu lassen, sollen die Vertragspartner nicht vorschreiben, dass die Einfuhrlizenzen oder -bewilligungen für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus einem bestimmten Lande oder aus einer bestimmten Bezugsquelle zu verwenden sind;
d. wenn ein Kontingent unter die Lieferländer aufgeteilt wird, kann der die Beschränkungen durchführende Vertragspartner mit allen anderen Vertragspartnern, die an der Lieferung des in Rede stehenden Erzeugnisses wesentlich interessiert sind, über die Aufteilung der Kontingente eine Vereinbarung abzuschliessen suchen. Wenn sich die Anwendung dieser Methode praktisch als unmöglich erweist, wird der in Rede stehende Vertragspartner denjenigen Vertragspartnern, die an der Lieferung dieses Erzeugnisses wesentlich interessiert sind, Quoten zuweisen, die im Verhältnis zu dem Anteil der Vertragspartner, dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert der Einfuhren des Erzeugnisses im Laufe eines früheren Vergleichsabschnittes stehen; dabei sollen alle besonderen Faktoren gebührend berücksichtigt werden, die den Handel mit diesem Erzeugnis beeinflussen konnten oder können. Keine Bedingung oder Förmlichkeit wird dabei vorgeschrieben werden, die einen Vertragspartner daran hindern könnte, in vollem Umfang den ihm zugewiesenen Anteil an dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert auszunutzen, vorausgesetzt, dass die Einfuhr innerhalb der für die Ausnutzung dieses Kontingentes festgesetzten Fristen erfolgt.
3. a. In Fällen, in denen im Rahmen von Einfuhrbeschränkungen Einfuhrlizenzen erteilt werden, soll der die Beschränkungen anwendende Vertragspartner auf Antrag jedes an dem Handel mit dem in Rede stehenden Erzeugnis interessierten Vertragspartners alle zweckdienlichen Angaben über die Anwendung dieser Beschränkungen, über die im Laufe eines neueren Zeitraumes ausgestellten Einfuhrlizenzen und über die Aufteilung dieser Lizenzen unter die Lieferländer machen, wobei Einverständnis darüber besteht, dass er nicht verpflichtet ist, die Namen der Einfuhr- oder Lieferfirmen preiszugeben.
b. Wenn die Einfuhrbeschränkungen die Festsetzung von Kontingenten mit sich bringen, wird der sie anwendende Vertragspartner das Gesamtvolumen oder den Gesamtwert des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse veröffentlichen, deren Einfuhr im Laufe eines bestimmten künftigen Zeitabschnittes zulässig sein soll, ebenso wie jede Änderung dieses Volumens oder dieses Wertes. Die Zulassung zur Einfuhr wird nicht verweigert werden, wenn irgendeines dieser Erzeugnisse im Zeitpunkt der Veröffentlichung unterwegs war. Jedoch kann dieses Erzeugnis soweit wie möglich auf die Warenmenge, deren Einfuhr im Laufe des in Rede stehenden Zeitabschnittes zugelassen ist, und gegebenenfalls auf die Menge angerechnet werden, deren Einfuhr während des folgenden Zeitabschnittes oder der folgenden Zeitabschnitte zugelassen werden wird. Wenn ausserdem ein Vertragspartner üblicherweise diejenigen Erzeugnisse, die binnen dreissig Tagen nach dem Tage der Veröffentlichung der Einfuhrbeschränkungen beim Eintreffen aus dem Auslande oder bei der Auslagerung aus einer Zollniederlage zollamtlich abgefertigt werden, von diesen Beschränkungen befreit, so soll diese Praxis ab den Bestimmungen dieses Absatzes voll genügend angesehen werden.
c. Wenn die Kontingente unter die Lieferländer aufgeteilt werden, so soll der die Beschränkungen anwendende Vertragspartner unverzüglich allen anderen an der Lieferung des in Rede stehenden Erzeugnisses interessierten Vertragspartnern den volumenmässigen oder wertmässigen Anteil am Kontingent bekanntgeben, der den verschiedenen Lieferländern für die Dauer des laufenden Zeitabschnittes zugeteilt ist; er soll ferner alle für diesen Zweck nützlichen Angaben veröffentlichen.
4.  Hinsichtlich der entsprechend Ziffer 2 d dieses Artikels oder Ziffer 2 c des Artikels XI angewendeten Beschränkungen ist die Wahl eines Vergleichszeitabschnitts für jedes Erzeugnis und die Bewertung aller den Handel mit diesem Erzeugnis betreffenden besonderen Umstände zunächst Sache des die Beschränkung anordnenden Vertragspartners; jedoch wird dieser Vertragspartner auf Antrag eines anderen an der Lieferung dieses Erzeugnisses wesentlich interessierten Vertragspartners oder auf Ersuchen der Vertragspartner unverzüglich mit dem anderen Vertragspartner oder den Vertragspartnern darüber in Beratungen eintreten, ob es nötig ist, den festgesetzten Anteil oder den gewählten Vergleichszeitabschnitt zu ändern oder die einschlägigen besonderen Umstände neu zu bewerten oder schliesslich die Bedingungen, Förmlichkeiten oder irgendwelche anderen Bestimmungen zu beseitigen, die einseitig bezüglich der Zuteilung eines geeigneten Kontingents oder dessen uneingeschränkter Ausnutzung erlassen sind.
5.  Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf jedes von einem Vertragspartner festgesetzte oder beibehaltene Zollkontingent Anwendung, und die Grundsätze dieses Artikels sollen, soweit dieses durchführbar ist, in gleicher Weise auf die Ausfuhrbeschränkungen angewendet werden.
Art. XIV Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung
1. a. Die Vertragspartner erkennen an, dass sich aus den Folgen des Krieges ernste Probleme des wirtschaftlichen Wiederaufbaus ergeben, die es nicht gestatten, in bezug auf mengenmässige Beschränkungen sofort ein vollständiges System der Nichtdiskriminierung einzuführen, und dass es daher notwendig ist, ausnahmsweise die Übergangsregelungen zu treffen, die den Gegenstand dieser Ziffer bilden.
b. Ein Vertragspartner, der auf Grund des Artikels XII Beschränkungen anwendet, kann bei der Anwendung dieser Beschränkungen von den Bestimmungen des Artikels XIII in dem Masse abweichen, dass die Abweichungen eine gleiche Wirkung haben wie die Zahlungs- und Transfer­beschränkungen bei laufenden internationalen Transaktionen, die er zum gleichen Zeitpunkt auf Grund des Artikels XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds oder auf Grund einer entsprechenden Bestimmung eines gemäss Ziffer 6 des Artikels XV abgeschlossenen Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr anzuwenden berechtigt ist.
c. Ein Vertragspartner, der auf Grund des Artikels XII Beschränkungen anwendet oder der zum Schutz seiner Zahlungsbilanz am 1. März 1948 Einfuhrbeschränkungen angewendet hat, wobei er von den in Artikel XIII aufgeführten Regeln über Nichtdiskriminierung abwich, kann von diesen Regeln weiterhin in dem Masse abweichen, in dem zu diesem Zeitpunkt solche Abweichungen nach den Bestimmungen des Absatzes b nicht zulässig gewesen wären, und er kann die genannten Abweichungen an die jeweils vorliegenden Verhältnisse anpassen.
d. Jeder Vertragspartner, der vor dem 1. Juli 1948 das in Genf am 30. Oktober 1947 angenommene Protokoll über die vorläufige Anwendung unterzeichnet hat und damit vorläufig die Grundsätze angenommen hat, die in Ziffer 1 des Artikels 23 des der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Arbeit von der Vorbereitenden Kommission vorgelegten Entwurfs der Charta aufgeführt sind, kann den Vertragspartnern vor dem 1. Januar 1949 schriftlich mitteilen, dass er sich dafür entscheidet, die Bestimmungen der Anlage J zum vorliegenden Abkommen, das diese Grundsätze an Stelle der Bestimmungen der Absätze b und c dieser Ziffer enthält, anzuwenden, Die Bestimmungen der Absätze b und c sind nicht auf Vertragspartner anwendbar, die sich für die Anlage entschieden haben, umgekehrt sind die Bestimmungen der Anlage J nicht auf Vertragspartner anwendbar, die sich nicht für sie entschieden haben.
e. Die allgemeine Politik bei Einfuhrbeschränkungen, wie sie auf Grund der Absätze b und c dieser Ziffer oder der Anlage J während des Nachkriegsübergangszeitraums befolgt wird, soll soweit wie irgend möglich die Entwicklung des multilateralen Handels während des genannten Zeitraums fördern und das Gleichgewicht der Zahlungsbilanz so schnell wie möglich wiederherstellen, damit es nicht mehr notwendig ist, auf die Bestimmungen des Artikels XII oder auf vorübergehende Währungsregelungen zurückzugreifen.
f. Ein Vertragspartner kann sich auf die Absätze b und c dieser Ziffer oder auf die Anlage J zum Zwecke der Abweichung von den Bestimmungen des Artikels XIII nur während des Zeitraums berufen, in dem er die Bestimmungen über die Nachkriegsübergangszeit in Artikel XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds oder eine ähnliche Bestimmung eines auf Grund von Ziffer 6 des Artikels XV abgeschlossenen Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr für sich in Anspruch nehmen kann.
g. Spätestens am 1.März 1950 (d. h. drei Jahre nach dem Tage, an dem der Internationale Währungsfonds seine Tätigkeit begonnen hat) und im Laufe jedes der folgenden Jahre werden die Vertragspartner über die Massnahmen berichten, die von den Vertragspartnern auf Grund der Absätze b und c dieser Ziffer oder auf Grund der Anlage J noch angewendet werden. Im März 1952 und im Laufe jedes folgenden Jahres wird jeder Vertragspartner, der auf Grund des Absatzes c oder der Anlage J noch zu Massnahmen berechtigt ist, sich mit den Vertragspartnern über die noch in Kraft befindlichen Massnahmen, die auf Grund der genannten Bestimmungen von den Regeln des Artikels XIII abweichen, sowie über die Zweckmässigkeit einer weiteren Anwendung dieser Bestimmungen beraten. Nach dem 1. März 1952 wird jede auf Grund der Anlage J getroffene Massnahme, die über die Aufrechterhaltung der Abweichungen hinausgeht, welche Gegenstand der Beratung gewesen sind und die die Vertragspartner nicht für ungerechtfertigt erklärt haben, oder eine Massnahme, die über die Anpassung an die gegebenen Verhältnisse hinausgeht, jeder Einschränkung allgemeiner Art unterworfen werden, die die Vertragspartner unter Berücksichtigung der Lage des Vertragspartners vorschreiben werden.
h. Die Vertragspartner können, wenn aussergewöhnliche Umstände ihnen dieses Vorgehen als notwendig erscheinen lassen, bei jedem Vertragspartner, der zu Massnahmen auf Grund der Bestimmungen des Absatzes c ermächtigt ist, Vorstellungen in der Richtung erheben, dass die Verhältnisse für die Beseitigung einer bestimmten Abweichung von den Bestimmungen des Artikels XIII oder für die Abschaffung aller in den Bestimmungen dieses Absatzes vorgesehenen Abweichungen günstig sind. Nach dem 1. März 1952 können die Vertragspartner unter aussergewöhnlichen Umständen ähnliche Vorstellungen bei einem auf Grund der Anlage J vorgesehenen Vertragspartner erheben. Dem betreffenden Vertragspartner soll eine angemessene Frist für seine Antwort auf diese Vorstellungen zugestanden werden. Wenn die Vertragspartner daraufhin feststellen, dass der Vertragspartner weiterhin unbegründeterweise von den Bestimmungen des Artikels XIII abweicht, so muss der Vertragspartner binnen einer Frist von sechzig Tagen die von den Vertragspartnern näher bezeichneten Abweichungen einschränken oder aufheben.
2.  Eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, kann mit Einwilligung der Vertragsparteien bei einem kleinen Teil ihres Aussenhandels vorübergehend von Artikel XIII abweichen, wenn die Vorteile für sie selbst oder die beteiligten Vertragsparteien den Schaden erheblich überwiegen, der dadurch für den Handel anderer Vertragsparteien entsteht.
3.  Artikel XIII schliesst nicht aus, dass eine Gruppe von Gebieten mit einem gemeinsamen Quotenanteil beim Internationalen Währungsfonds Beschränkungen, die mit Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B im Einklang stehen, auf die Einfuhr aus anderen Ländern, nicht jedoch auf ihren Handel miteinander, anwendet, sofern diese Beschränkungen im übrigen mit Artikel XIII vereinbar sind.
4.  Die Artikel XI–XV und Artikel XVIII Abschnitt B schliessen nicht aus, dass eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel XII oder nach Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, Massnahmen zur Lenkung ihrer Ausfuhren trifft, um ihre Einnahmen an Devisen zu erhöhen, die sie verwenden kann, ohne von Artikel XIII abzuweichen.
5.  Die Artikel XI–XV und Artikel XVIII Abschnitt B schliessen nicht aus, dass eine Vertragspartei
a. mengenmässige Beschränkungen anwendet, welche die gleiche Wirkung haben wie Zahlungsbeschränkungen, die nach Artikel VII Abschnitt 3 b des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zulässig sind, oder
b. mengenmässige Beschränkungen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Anlage A anwendet, solange das Ergebnis der dort erwähnten Verhandlungen noch aussteht.
Art. XV Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland
1.  Die Vertragspartner werden sich bemühen, mit dem Internationalen Währungsfonds zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass eine aufeinander abgestimmte Politik in den unter die Zuständigkeit des Fonds fallenden Fragen des Zahlungsverkehrs und in den unter die Zuständigkeit der Vertragspartner fallenden Fragen der mengenmässigen Beschränkungen und anderer Handelsmassnahmen durchgeführt wird.
2.  In allen Fällen, in denen die Vertragspartner aufgefordert werden, Probleme zu untersuchen oder zu lösen, die mit den Währungsreserven, der Zahlungsbilanz oder den Bestimmungen und Abkommen über den Zahlungsverkehr in Verbindung stehen, werden sie mit dem Fonds in eigehende Beratungen eintreten. Im Laufe dieser Beratungen werden die Vertragspartner alle Feststellungen statistischer oder anderer Art entgegennehmen, die ihnen von dem Internationalen Währungsfonds auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, der Währungsreserven und der Zahlungsbilanz mitgeteilt werden; sie werden ferner die Entscheidungen des Fonds darüber annehmen, ob die Massnahmen, die ein Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs getroffen hat, mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit den Bestimmungen eines zwischen diesem Vertragspartner und den Vertragspartnern geschlossenen Sonderabkommens über Zahlungsverkehr übereinstimmen. Wenn die Vertragspartner in Fällen, in denen die in Ziffer 2 a des Artikels XII oder Artikel XVIII Absatz 9 genannten Merkmale zur Erörterung stehen, einen endgültigen Beschluss fassen sollen, so werden sie sich mit den Entscheidungen des Fonds darüber, ob die Währungsreserven des Vertragspartners wesentlich gesunken sind, ob sie einen sehr niedrigen Stand erreicht oder ob sie sich in einem angemessenen Ausmasse erhöht haben, als auch über die finanziellen Aspekte anderer Fragen, die in einem solchen Fall Gegenstand der Beratungen sein können, einverstanden erklären.
3.  Die Vertragspartner werden mit dem Fonds ein Abkommen über das Verfahren der in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehenen Beratung abzuschliessen suchen.
4.  Die Vertragspartner werden von jeder Massnahme betreffend den Zahlungsverkehr, die den in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Zielen zuwiderlaufen würde, sowie von jeder Handelsmassnahme Abstand nehmen, die den in den Statuten des Internationalen Währungsfonds vorgesehenen Zielen zuwiderlaufen würde.
5.  Wenn die Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung sind, dass ein Vertragspartner bei Zahlungen und Überweisungen für Einfuhren Beschränkungen durchführt, die mit den Ausnahmebestimmungen über mengenmässige Beschränkungen im vorliegenden Abkommen unvereinbar sind, so werden sie dem Fonds hierüber berichten.
6.  Jeder Vertragspartner, der nicht Mitglied des Fonds ist, soll innerhalb einer Frist, die die Vertragspartner nach Beratung mit dem Fonds festsetzen werden, Mitglied des Fonds werden oder andernfalls mit den Vertragspartnern ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschliessen. Ein Vertragspartner, der seine Mitgliedschaft im Fonds verliert, soll unverzüglich mit den Vertragspartnern ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschliessen. Jedes Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr, das von einem Vertragspartner auf Grund dieser Ziffer abgeschlossen wird, soll von dem Zeitpunkt seines Abschlusses an einen Teil der diesem Vertragspartner nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens obliegenden Verpflichtungen darstellen.
7. a. Jedes zwischen einem Vertragspartner und den Vertragspartnern auf Grund von Ziffer 6 dieses Artikels abgeschlossene Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr soll die Bestimmungen enthalten, die die Vertragspartner als nötig ansehen, damit die von diesem Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs getroffenen Massnahmen nicht im Widerspruch zu dem vorliegenden Abkommen stehen.
b. Die Bestimmungen eines solchen Abkommens sollen dem Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs keine in ihrer Gesamtheit einschränkenderen Verpflichtungen auferlegen als diejenigen, die durch die Statuten des Internationalen Währungsfonds dessen Mitgliedern auferlegt worden sind.
8.  Jeder Vertragspartner, der nicht Mitglied des Fonds ist, soll den Vertragspartnern alle Auskünfte geben, um die sie im allgemeinen Rahmen des Abschnitts 5 des Artikels VIII der Statuten des Internationalen Währungsfonds zur Erfüllung der ihnen durch das Abkommen gestellten Aufgaben ersuchen können.
9.  Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens untersagt:
a. den Rückgriff eines Vertragspartners auf Kontrollen und Beschränkungen auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, die mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit dem von diesem Vertragspartner mit den Vertragspartnern abgeschlossenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr im Einklang stehen, oder
b. den Rückgriff eines Vertragspartners auf Beschränkungen oder Kontrollen der Einfuhr oder Ausfuhr, die nur dazu dienen, über die in den Artikeln XI, XII, XIII und XIV zugelassene Wirkung hinaus die Kontrollen und Beschränkungen dieser Art auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs wirksam zu machen.
Art. XVI Subventionen
Abschnitt A – Subventionen im allgemeinen
1.  Wenn ein Vertragspartner irgendeine Subvention einschliesslich jeder Form des Schutzes des Einkommens oder der Stützung von Preisen gewährt oder aufrechterhält, die unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr eines beliebigen Erzeugnisses seines Gebietes zu steigern oder die Einfuhr eines Erzeugnisses in sein Gebiet zu vermindern, so soll er den Vertragspartnern den Umfang und die Art dieser Subvention, die von ihr in bezug auf das Volumen des (oder der) ein- oder ausgeführten Erzeugnisses (oder Erzeugnisse) erwarteten Auswirkungen, sowie die Umstände, die die Subvention notwendig machen, schriftlich bekanntgeben. In allen Fällen. in denen festgestellt wird, dass eine solche Subvention eine ernstliche Schädigung der Interessen eines Vertragspartners herbeigeführt oder herbeizuführen droht, soll der Vertragspartner, der sie gewährt hat, auf Ersuchen mit dem interessierten Vertragspartner oder mit anderen interessierten Vertragspartnern oder mit den Vertragspartnern die Möglichkeit einer Beschränkung der Subvention prüfen.
Abschnitt B – Zusätzliche Bestimmungen über Ausfuhrsubventionen
2.  Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gewährung einer Subvention bei der Ausfuhr einer Ware durch eine Vertragspartei für andere einführende oder ausführende Vertragsparteien nachteilige Auswirkungen haben, unbillige Störungen ihrer normalen Handelsinteressen hervorrufen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens behindern kann.
3.  Die Vertragsparteien sollen daher bestrebt sein, die Gewährung von Subventionen bei der Ausfuhr von Grundstoffen zu vermeiden. Gewährt eine Vertragspartei dennoch mittelbar oder unmittelbar eine Subvention gleich welcher Art, die eine Steigerung der Ausfuhr eines Grundstoffes aus ihrem Gebiet bewirkt, so darf sie diese Subvention nicht so handhaben, dass sie dadurch mehr als einen angemessenen Anteil an dem Welthandel mit diesem Erzeugnis erhält; dabei sind die Anteile der Vertragsparteien an dem Handel mit der betreffenden Ware während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände zu berücksichtigen, die diesen Handel beeinflusst haben oder noch beeinflussen.
4.  Ferner werden die Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 1958 oder einem anderen geeigneten, möglichst bald darauf folgenden Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren als Grundstoffen weder mittelbar noch unmittelbar Subventionen gleich welcher Art gewähren, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer gleichartigen Ware liegt. Bis zum 31. Dezember 1957 wird keine Vertragspartei eine solche Subventionierung durch Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Subventionen über den am 1. Januar 195 5 bestehenden Umfang hinaus erweitern.
5.  Die Vertragsparteien werden die Auswirkung dieses Artikels von Zeit zu Zeit überprüfen, um an Hand der Erfahrungen zu ermitteln, inwieweit er sich als geeignet erweist, die Ziele dieses Abkommens zu fördern und eine den Handel und die Interessen der Vertragsparteien stark schädigende Subventionierung zu vermeiden.
Art. XVII Staatliche Unternehmungen
1. a. Jeder Vertragspartner, der an irgendeinem Orte ein staatliches Unternehmen gründet oder unterhält oder der einem Unternehmen ausschliessliche oder besondere Privilegien de jure oder de facto gewährt, übernimmt die Verpflichtung, dass dieses Unternehmen bei seinen Käufen oder Verkäufen, die in Gestalt von Einfuhren oder Ausfuhren erfolgen, die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung beachtet, die auf Grund des vorliegenden Abkommens bei gesetzgeberischen Massnahmen oder Verwaltungsmassnahmen hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr durch private Handeltreibende angewendet werden müssen.
b. Die Bestimmungen des Absatzes a dieser Ziffer sind so auszulegen, dass sie die in Rede stehenden Unternehmen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verpflichten, sich bei Käufen und Verkäufen dieser Art ausschliesslich von Erwägungen handelsmässiger Art wie Preis, Qualität, verfügbare Mengen, Marktgängigkeit, Beförderungsverhältnisse und andere Kaufs- und Verkaufsbedingungen leiten zu lassen, sowie ferner, dass sie diese Unternehmen verpflichten, den Unternehmen anderer Vertragspartner alle Möglichkeiten zu bieten, an diesen Verkäufen oder Käufen unter Bedingungen des freien Wettbewerbes und in Übereinstimmung mit den üblichen Handelsgepflogenheiten teilzunehmen.
c. Kein Vertragspartner wird ein seiner Rechtsprechung unterstehendes Unternehmen (gleichviel ob es sich um eines der in Absatz a gekennzeichneten Unternehmen handelt oder nicht) daran hindern, entsprechend den in den Absätzen a und b dieser Ziffer niedergelegten Grundsätzen zu handeln.
2.  Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Einfuhr von Erzeugnissen, die zum unmittelbaren oder mittelbaren Verbrauch durch die öffentliche Hand oder für ihre Rechnung und nicht zum Wiederverkauf und nicht zur Verwendung bei der Herstellung von Waren, die verkauft werden sollen, bestimmt sind. Hinsichtlich dieser Einfuhren wird jeder Vertragspartner dem Handel der anderen Vertragspartner eine gerechte und angemessene Behandlung zuteil werden lassen.
3.  Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich aus der Tätigkeit der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Unternehmen starke Hindernisse für den Handel ergeben können; für die Ausweitung des internationalen Handels ist es daher wichtig, solche Hindernisse durch Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zu begrenzen oder zu verringern.
4. a. Die Vertragsparteien werden den Vertragsparteien die Ware notitizieren, die von Unternehmen der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Art in ihr Gebiet eingeführt oder aus ihrem Gebiet ausgeführt werden.
b. Eine Vertragspartei, die für die Einfuhr einer Ware, die nicht Gegenstand eines Zugeständnisses nach Artikel II ist, ein Monopol errichtet, beibehält oder genehmigt, teilt den Vertragsparteien auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die einen bedeutenden Handel mit dieser Ware aufweist, den Aufschlag auf den Einfuhrpreis dieser Ware während einer nicht weit zurückliegenden Vergleichsperiode mit, oder, falls dies nicht möglich ist, den Preis der bei dem Wiederverkauf der Ware gefordert wird.
c. Die Vertragsparteien können auf Antrag einer Vertragspartei, die der begründeten Ansicht ist, dass die Tätigkeit eines Unternehmens der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Art ihre aus diesem Abkommen herrührenden Interessen schädigt, von der Vertragspartei, die ein solches Unternehmen errichtet, beibehält oder genehmigt, Auskünfte über die Tätigkeit dieses Unternehmens im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens verlangen.
d. Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertrau­licher Informationen, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen würde.
Art. XVIII Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung
1.  Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich die Ziele dieses Abkommens leichter durch eine fortschreitende Entwicklung ihrer Wirtschaft erreichen lassen und dass dies insbesondere für die Vertragsparteien gilt, deren Wirtschaft nur einen niedrigen Lebensstandard zulässt und sich in den Anfangsstadien der Entwicklung befindet.
2.  Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass diese Vertragsparteien im Interesse der Durchführung wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung unter Umständen Schutzmassnahmen und andere die Einfuhr berührende Massnahmen treffen müssen und dass diese gerechtfertigt sind, soweit sie die Erreichung der Ziele dieses Abkommens erleichtern. Die Vertragsparteien sind sich daher darüber einig, dass diesen Vertragsparteien zusätzliche Erleichterungen gewährt werden sollen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, a ihre Zolltarife so elastisch zu gestalten, dass sie den für die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges erforderlichen Zollschutz gewähren können und b mengenmässige Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen so anzuwenden, dass der anhaltend hohe Einfuhrbedarf voll berücksichtigt wird, der sich voraussichtlich aus ihren wirtschaftlichen Entwicklungsprogrammen ergibt.
3.  Die Vertragsparteien erkennen schliesslich an, dass zusammen mit den Erleichterungen der Abschnitte A und B dieses Artikels die Bestimmungen dieses Abkommens in der Regel ausreichen, um Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Sie sind sich jedoch darüber einig, dass unter Umständen eine im Zustand der wirtschaftlichen Entwicklung befindliche Vertragspartei durch Massnahmen, die mit diesen Bestimmungen vereinbar sind, die staatliche Unterstützung nicht gewähren kann, die notwendig ist, um die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung zu fördern. Besondere Bestimmungen für solche Fälle sind in den Abschnitten C und D dieses Artikels enthalten.
4. a. Vertragsparteien, deren Wirtschaft nur einen niedrigen Lebensstandard zulässt und sich in den Anfangsstadien der Entwicklung befindet, sind daher berechtigt, nach den Abschnitten A, B und C vorübergehend von den anderen Artikeln dieses Abkommens abzuweichen.
b. Vertragsparteien, deren Wirtschaft sich im Entwicklungszustand befindet, die jedoch nicht unter Buchstabe a fallen, können nach Abschnitt D Anträge an die Vertragsparteien stellen.
5.  Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich die Ausfuhrerlöse von Vertragsparteien, deren Wirtschaft den in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Typen entspricht und die auf die Ausfuhr einer geringen Anzahl von Grundstoffen angewiesen sind, durch einen Rückgang des Absatzes dieser Erzeugnisse wesentlich verringern können. Infolgedessen kann eine Vertragspartei, deren Grundstoff-Ausfuhr durch Massnahmen einer anderen Vertragspartei ernsthaft betroffen ist, die Bestimmungen des Artikels XXII über Konsultationen in Anspruch nehmen.
6.  Die Vertragsparteien überprüfen jährlich alle nach den Abschnitten C und D angewandten Massnahmen.
Abschnitt A
7. a. Hält es eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe a fällt, im Interesse der Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung für wünschenswert, ein Zugeständnis, das in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthalten ist, zu ändern oder zurückzunehmen, so notifiziert sie dies den Vertragsparteien und tritt mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die nach Feststellung der Vertragsparteien ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, in Verhandlungen ein. Erzielen die beteiligten Vertragsparteien eine Einigung, so können sie Zugeständnisse, die im Rahmen der entsprechenden Listen zu diesem Abkommen festgelegt sind, ändern oder zurücknehmen, um der erzielten Einigung und allen damit verbundenen ausgleichenden Regelungen Wirksamkeit zu verleihen.
b. Wird innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifizierung gemäss Buchstabe a eine Einigung nicht erzielt, so kann die Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, die Angelegenheit den Vertragsparteien vorlegen; diese werden sie unverzüglich prüfen. Kommen die Vertragsparteien zu der Auffassung, dass die Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, sich in jeder Weise bemüht hat, eine Einigung zu erzielen, und dass die von ihr angebotene ausgleichende Regelung angemessen ist, so kann diese Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen, wenn sie gleichzeitig die ausgleichende Regelung in Kraft setzt. Sind die Vertragsparteien der Auffassung, dass das Ausgleichsangebot einer Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, nicht ausreicht, dass sich diese Vertragspartei jedoch in jeder zumutbaren Weise bemüht hat, einen angemessenen Ausgleich zu bieten, so kann die Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen. In diesem Fall kann jede andere unter Buchstabe a bezeichnete Vertragspartei im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse ändern oder zurücknehmen, die ursprünglich mit der auf diese Weise vorgehenden Vertragspartei vereinbart worden sind.
Abschnitt B
8.  Die Vertragsparteien erkennen an, dass bei Vertragsparteien, die unter Absatz 4 Buchstabe a fallen und sich in schneller wirtschaftlicher Entwicklung befinden, Zahlungsbilanzschwierigkeiten auftreten können, die sich in erster Linie aus ihren Bemühungen zur Ausweitung ihrer Inlandsmärkte sowie aus der mangelnden Stabilität ihrer Austauschverhältnisse im Aussenhandel ergeben können.
9.  Zum Schutz ihrer finanziellen Lage gegenüber dem Ausland und zur Sicherung angemessener Reserven für die Durchführung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms kann eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe a fällt, vorbehaltlich der Absätze 10 bis 12 das allgemeine Niveau ihrer Einfuhren regeln, indem sie Menge oder Wert der zur Einfuhr zugelassenen Waren beschränkt; sie darf jedoch Einfuhrbeschränkungen nur einführen, beibehalten oder verschärfen, soweit dies erforderlich ist,
a. um der drohenden Gefahr einer bedeutenden Abnahme ihrer Währungs­reserven vorzubeugen oder eine solche Abnahme aufzuhalten, oder
b. um ihre Währungsreserven, falls diese unzureichend sind, in massvoller Weise zu steigern.
In beiden Fällen sind alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die den Bestand oder den Bedarf der Vertragspartei an Währungsreserven beeinflussen; verfügt sie über besondere Auslandskredite oder andere Hilfsquellen, so ist die Not­wendigkeit einer geeigneten Verwendung derselben ebenfalls gebührend zu berücksichtigen.
10.  Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen anwendet, kann bestimmen, wie stark sich diese auf die Einfuhr der verschiedenen Waren oder Warengruppen auswirken sollen, um so der Einfuhr von Waren den Vorrang zu geben, die für ihr wirtschaftliches Entwicklungsprogramm besonders wichtig sind; diese Beschränkungen müssen jedoch so angewandt werden, dass eine unnötige Schädigung der Handels- oder Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsparteien vermieden und die Einfuhr von Waren in handelsüblichen Mindestmengen, deren Fortfall eine Beeinträchtigung der normalen Handelsverbindungen zur Folge hätte, nicht in unbilliger Weise verhindert wird: die Beschränkungen dürfen ferner nicht derart angewandt werden, dass sie die Einfuhr von Warenmustern oder die Einhaltung der Vorschriften über Patente, Warenzeichen, Urheberrechte und verwandte Gebiete verhindern.
11.  Bei der Durchführung ihrer Wirtschaftspolitik wird die betreffende Vertragspartei gebührend berücksichtigen, dass es notwendig ist, das Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanz auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage wiederherzustellen, und dass es erstrebenswert ist, eine wirtschaftliche Verwendung der Produktionsfaktoren sicherzustellen. Sie wird alle nach diesem Abschnitt angewandten Beschränkungen entsprechend der fortschreitenden Besserung der Lage schrittweise abbauen und sie nur beibehalten, soweit es nach Absatz 9 notwendig ist; sie wird die Beschränkungen aufheben, sobald die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt; eine Vertragspartei ist jedoch nicht verpflichtet, Beschränkungen deswegen aufzuheben oder zu ändern, weil eine Änderung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms die nach diesem Abschnitt angewandten Beschränkungen unnötig machen würde.
12. a. Eine Vertragspartei, die neue Beschränkungen anwendet oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der im Rahmen dieses Abschnitts angewandten Massnahmen erhöht, wird unverzüglich nach der Einführung oder Verschärfung dieser Beschränkungen (oder, soweit tunlich, vorher) mit den Vertragsparteien Konsultationen über die Art ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten, über andere mögliche Abhilfemassnahmen und über die etwaigen Auswirkungen dieser Beschränkungen auf die Wirtschaft anderer Vertragsparteien führen.
b. Die Vertragsparteien werden zu einem von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt alle dann nach diesem Abschnitt noch angewandten Beschränkungen überprüfen. Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Abschnitt anwenden, werden mit den Vertragsparteien in Konsultationen nach Buchstabe a eintreten ; diese werden erstmalig zwei Jahre nach dem obengenannten Zeitpunkt und danach in Zeitabständen von etwa – jedoch nicht weniger als – zwei Jahren auf Grund eines von den Vertragsparteien jährlich aufzustellenden Programms stattfinden; Konsultationen nach diesem Buchstaben dürfen jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung allgemeiner Konsultationen auf Grund anderer Bestimmungen dieses Absatzes geführt werden. c. i.Gelangen die Vertragsparteien bei den nach Buchstabe a oder b mit einer Vertragspartei geführten Konsultationen zu der Auffassung, dass die Beschränkungen gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstossen, so geben sie an, inwiefern ein Verstoss vorliegt; sie können den Rat erteilen, die Beschränkungen in geeigneter Weise zu ändern.
ii. Stellen die Vertragsparteien jedoch auf Grund der Konsultationen fest, dass die Anwendung der Beschränkungen einen schwerwiegenden Verstoss gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) darstellt und den Handel einer Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so bringen sie dies der diese Beschränkungen anwendenden Vertragspartei zur Kenntnis und erteilen entsprechende Empfehlungen, um sicherzustellen, dass innerhalb einer festgesetzten Frist die Anwendung der Beschränkungen mit diesen Bestimmungen in Einklang gebracht wird. Leistet die Vertragspartei diesen Empfehlungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge, so können die Vertragsparteien eine Vertragspartei, deren Handel durch die Beschränkungen geschädigt wird, gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.
d. Die Vertragsparteien werden eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach diesem Abschnitt anwendet, auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die glaubhaft machen kann, dass die Beschränkungen gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstossen und dass ihr Handel dadurch geschädigt wird, einladen, in Konsultationen mit ihnen einzutreten. Eine solche Einladung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sich die Vertragsparteien vergewissert haben, dass unmittel­bare Besprechungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien erfolglos geblieben sind. Wird bei diesen Konsultationen eine Einigung nicht erzielt und stellen die Vertragsparteien fest, dass die Beschränkungen in einer Weise angewendet werden, die gegen diese Bestimmungen verstösst und den Handel der antragstellenden Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so empfehlen die Vertragsparteien die Aufhebung oder Änderung der Beschränkungen. Werden die Beschränkungen innerhalb einer von den Vertragsparteien festzusetzenden Frist nicht aufgehoben oder geändert, so können die Vertragsparteien die antragstellende Vertragspartei gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.
e. Beeinträchtigt nach Auffassung einer Vertragspartei, gegen die eine Massnahme nach dem letzten Satz der Buchstaben c, ii oder d getroffen wurde, die von den Vertragsparteien genehmigte Entbindung von Verpflichtungen die Durchführung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms, so kann diese Vertragspartei innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung dieser Massnahmen dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien schriftlich ihre Absicht mitteilen, von diesem Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird am sechzigsten Tag nach Eingang der Mitteilung beim Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien wirksam.
f. Die Vertragsparteien werden bei Anwendung dieses Absatzes die in Absatz 2 genannten Umstände gebührend berücksichtigen. Feststellungen nach diesem Absatz müssen rasch, möglichst innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung der Konsultationen, getroffen werden.
Abschnitt C
13.  Ist nach Auffassung einer Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe a fällt, eine staatliche Unterstützung notwendig, um die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards der Bevölkerung zu fördern, ohne dass dieses Ziel durch Massnahmen erreicht werden kann, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, so kann sie die Bestimmungen und Verfahrensregeln dieses Abschnitts in Anspruch nehmen.
14.  Die betreffende Vertragspartei notifiziert den Vertragsparteien die besonderen Schwierigkeiten, denen sie bei der Verwirklichung des in Absatz 13 genannten Ziels begegnet und gibt an, welche die Einfuhr berührende Massnahme sie zur Behebung dieser Schwierigkeiten einzuführen beabsichtigt. Sie darf diese Massnahme erst treffen, nachdem die in Absatz 15 oder Absatz 17 festgesetzte Frist abgelaufen ist, oder, falls die Massnahme die Einfuhr einer Ware betrifft, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses ist, nachdem sie gemäss Absatz 18 die Zustimmung der Vertragsparteien eingeholt hat; hat jedoch der Wirtschaftszweig, dem die Unterstützung gewährt wird, seine Produktion bereits aufgenommen, so kann die betreffende Vertragspartei nach Unterrichtung der Vertragsparteien durch entsprechende Massnahmen verhindern, dass die Einfuhr der betreffenden Waren während dieser Zeit den normalen Umfang wesentlich übersteigt.
15.  Fordern die Vertragsparteien die betreffende Vertragspartei nicht innerhalb von dreissig Tagen nach Notifizierung dieser Massnahme auf, Konsultationen mit ihnen zu führen, so kann die Vertragspartei von den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens abweichen, soweit dies für die Anwendung der beabsichtigten Massnahme erforderlich ist.
16.  Ergeht eine Aufforderung durch die Vertragsparteien, so führt die betreffende Vertragspartei mit ihnen Konsultationen über den Zweck der beabsichtigten Massnahme, über andere mögliche und nach diesem Abkommen zulässige Massnahmen sowie über die etwaige Auswirkung der beabsichtigten Massnahme auf die Handels- und Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsparteien. Gelangen die Vertragsparteien bei diesen Konsultationen ebenfalls zu der Auffassung, dass das in Absatz 13 genannte Ziel durch Massnahmen, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, nicht er‑reicht werden kann, und stimmen sie der beabsichtigten Massnahme zu, so wird die Vertragspartei von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Massnahme notwendig ist.
17.  Haben die Vertragsparteien innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifizierung gemäss Absatz 14 der beabsichtigten Massnahme nicht zugestimmt, so kann die betreffende Vertragspartei diese Massnahme einleiten, nachdem sie die Vertragsparteien davon benachrichtigt hat.
18.  Betrifft die beabsichtigte Massnahme eine Ware, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenden Zugeständnisses ist, so tritt die betreffende Vertragspartei mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die nach Feststellung der Vertragsparteien ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, in Konsultationen ein. Die Vertragsparteien werden der Massnahme zustimmen, wenn nach ihrer Auffassung das in Absatz 13 genannte Ziel durch Massnahmen, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, nicht erreicht werden kann und wenn sie sich überzeugt haben,
a. dass mit diesen Vertragsparteien bei den obengenannten Konsultationen eine Einigung erzielt worden ist, oder
b. falls innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Notifikation gemäss Absatz 14 bei den Vertragsparteien eine Einigung nicht erzielt worden ist – dass die Vertragspartei, die diesen Abschnitt in Anspruch nimmt, sich in jeder zumutbaren Weise bemüht hat, eine Einigung herbeizuführen, und dass die Interessen anderer Vertragsparteien hinreichend gewahrt sind.
Die Vertragspartei, die diesen Abschnitt in Anspruch nimmt, wird sodann von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Massnahme erforderlich ist.
19.  Betrifft eine nach Absatz 13 beabsichtigte Massnahme einen Wirtschaftszweig, dessen Errichtung ursprünglich durch den mittelbaren Schutz erleichtert wurde, der sich aus Beschränkungen ergeben hat, welche die betreffende Vertragspartei aus Zahlungsbilanzgründen im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens eingeführt hatte, so kann die Vertragspartei diesen Abschnitt in Anspruch nehmen; sie darf jedoch die beabsichtigte Massnahme nicht ohne Zustimmung der Vertragsparteien anwenden.
20.  Aus den vorstehenden Absätzen dieses Abschnitts kann eine Berechtigung zum Abweichen von den Artikeln I, II und XIII dieses Abkommens nicht abgeleitet werden. Die einschränkenden Bestimmungen des Absatzes 10 gelten auch für die Beschränkungen nach diesem Abschnitt.
21.  Wird eine Massnahme nach Absatz 17 angewandt, so kann jede dadurch wesentlich betroffene Vertragspartei im Handel mit der diesen Abschnitt in Anspruch nehmenden Vertragspartei die Anwendung im wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder anderer Verpflichtungen aus diesem Abkommen jederzeit aussetzen, sofern die Vertragsparteien dies nicht missbilligen; die Vertragsparteien sind jedoch hiervon innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Massnahme zum Schaden der betroffenen Vertragspartei eingeführt oder wesentlich geändert wurde, in Kenntnis zu setzen; dies hat sechzig Tage im voraus zu geschehen. Die betroffene Vertragspartei muss hinreichende Gelegenheit zu Konsultationen nach Artikel XXII gewähren.
Abschnitt D
22.  Eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe b fällt und im Interesse der Entwicklung ihrer Wirtschaft eine Massnahme nach Absatz 13 zur Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges einführen will, kann bei den Vertragsparteien die Genehmigung einer solchen Massnahme beantragen. Die Vertragsparteien werden unverzüglich mit dieser Vertragspartei Konsultationen führen und sich bei ihrem Beschluss von den in Absatz 16 dargelegten Erwägungen leiten lassen. Geben die Vertragsparteien ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Massnahme, so wird die betreffende Vertragspartei von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Massnahme erforderlich ist. Wird hiervon eine Ware betroffen, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses ist, so wird Absatz 18 angewandt.
23.  Massnahmen nach diesem Abschnitt müssen mit Absatz 20 im Einklang stehen.
Art. XIX Massnahmen in nicht vorgesehenen Fällen bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
1. a. Wenn infolge einer unvorhergesehenen Entwicklung der Umstände oder infolge der Verpflichtungen (einschliesslich der Zollzugeständnisse), die ein Vertragspartner auf Grund des vorliegenden Abkommens übernommen hat, der Fall eintritt, dass ein Erzeugnis in das Gebiet dieses Vertragspartners in derart gesteigerten Mengen und unter solchen Umständen eingeführt wird, dass die hierdurch geschaffene Lage für die im Gebiet dieses Vertragspartners ansässigen Produzenten gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse ernstlichen Schaden verursacht oder zu verursachen droht, so steht es diesem Vertragspartner frei, in dem Masse und während des Zeitraumes, die zur Verhütung oder zur Behebung dieses Schadens notwendig sind, seine hinsichtlich dieses Erzeugnisses übernommene Verpflichtung vorübergehend ganz oder teilweise ausser Kraft zu setzen oder das betreffende Zugeständnis zurückzunehmen oder zu ändern.
b. Wenn ein Vertragspartner ein Zugeständnis hinsichtlich einer Präferenz eingeräumt hat und der Fall eintritt, dass das Erzeugnis, auf das das Zugeständnis angewendet wird, in das Gebiet dieses Vertragspartners unter den in Absatz a dieser Ziffer angeführten Umständen in einer Weise eingeführt wird, dass diese Einfuhr den in dem Gebiete des gegenwärtig oder früher die Präferenz geniessenden Vertragspartners ansässigen Produzenten gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernstlichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht, so kann der einführende Vertragspartner auf Ersuchen des anderen Vertragspartners seine Verpflichtungen hinsichtlich dieses Erzeugnisses ganz oder teilweise vorläufig ausser Kraft setzen oder das Zugeständnis hinsichtlich dieses Erzeugnisses zurücknehmen oder abändern, und zwar in dem Umfang und während eines Zeitraumes, die für die Verhütung oder Behebung eines solchen Schadens notwendig sind.
2.  Bevor ein Vertragspartner auf Grund der Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels Massnahmen trifft, soll er die Vertragspartner hiervon schriftlich und möglichst lange vorher benachrichtigen. Er soll ihnen ebenso wie allen anderen Vertragspartnern, die als Ausfuhrländer für das betreffende Erzeugnis an der Angelegenheit wesentlich interessiert sind, Gelegenheit geben, mit ihm die beabsichtigten Massnahmen zu prüfen. Wenn die vorherige Benachrichtigung hinsichtlich eines auf eine Präferenz bezüglichen Zugeständnisses erfolgt, so wird er den Vertragspartner angeben, der diese Massnahme beantragt hat. In besonders dringenden Fällen, in denen jede Verzögerung einen schwer zu behebenden Nachteil zur Folge hätte, können die in Ziffer 1 dieses Artikels erwähnten Massnahmen vorläufig ohne vorausgegangene Beratung getroffen werden, vorausgesetzt, dass die Beratung unmittelbar nach dem Anlaufen der betreffenden Massnahmen stattfindet.
3. a. Wenn die beteiligten Vertragspartner nicht zu einem Einvernehmen über die in Rede stehenden Massnahmen gelangen, so hindert nichts den Vertragspartner, der diese Massnahmen zu treffen oder deren Anwendung fortzusetzen wünscht, in diesem Sinne vorzugehen. In diesem Falle steht es den durch die betreffenden Massnahmen geschädigten Vertragspartnern frei, innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach deren Inkraftsetzung und mittels einer Vorankündigung von dreissig Tagen an die Vertragspartner in bezug auf den Handel desjenigen Vertragspartners, der die Massnahmen getroffen hat oder, im Falle der Ziffer b dieses Artikels auf den Handel des Vertragspartners, der diese Massnahmen beantragt hat, die Anwendung von im wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen ausser Kraft zu setzen, die sich aus dem vorliegenden Abkommen ergeben und deren Aussetzung von seiten der Vertragspartner in keiner Weise widersprochen wird.
b. Wenn Massnahmen, die ohne vorhergehende Beratung auf Grund von Ziffer 2 dieses Artikels getroffen werden, die einheimischen Produzenten hierdurch betroffener Erzeugnisse in einem Vertragspartnerland ernstlich schädigen oder zu schädigen drohen, so steht es diesem Vertragspartner ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes a dieser Ziffer frei, falls eine Verzögerung der Angelegenheit einen schwer zu behebenden Schaden zur Folge hätte, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Massnahmen während der Zeit der Beratung Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen vorläufig in dem Masse ausser Kraft zu setzen, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich ist.
Art. XX Allgemeine Ausnahmen
Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise durchgeführt werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner hindern würde, folgende Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen:
a. Massnahmen, die für den Schutz der öffentlichen Moral erforderlich sind;
b. Massnahmen, die für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und Tieren oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses erforderlich sind;
c. Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Gold oder Silber beziehen;
d. Massnahmen, die erforderlich sind zur Sicherstellung der Anwendung von mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens nicht unvereinbaren Gesetzesbestimmungen und Verwaltungsvorschriften, wie beispielsweise die Gesetzesbestimmungen und Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Zollmassnahmen, die Ausübung von Monopolen, die entsprechend Ziffer 4 von Artikel II und entsprechend Artikel XVII gehandhabt werden, den Schutz von Patenten, Fabrikmarken sowie Urheber- und Reproduktionsrechten und zur Verhinderung von irreführenden Praktiken;
e. Massnahmen, die sich auf Waren beziehen, die in Gefängnissen hergestellt werden;
f. Massnahmen zum Schutze nationalen Eigentums von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert;
g. Massnahmen zum Schutz natürlicher Hilfsquellen, bei denen die Gefahr der Erschöpfung besteht, wenn solche Massnahmen gleichzeitig mit Beschränkungen der einheimischen Produktion oder des einheimischen Verbrauchs durchgeführt werden;
h. Massnahmen zur Durchführung von Verpflichtungen im Rahmen eines zwischenstaatlichen Grundstoffabkommens, das bestimmten, den Vertragsparteien vorgelegten und von ihnen nicht abgelehnten Markmalen entspricht oder das selbst den Vertragsparteien vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt wird;
i. Massnahmen über Beschränkungen der Ausfuhr von im Inland gewonnenen Rohstoffen, die benötigt werden, um für eine einheimische Veredlungsindustrie die erforderlichen Mengen solcher Rohstoffe in den Zeiträumen sicherzustellen, in denen ihr Inlandspreis in Ausführung eines Stabilisierungsplans der Regierung unter dem Weltmarktpreis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Beschränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der in Rede stehenden Industrie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben sowie dass sie den Bestimmungen über Nichtdiskriminierung im vorliegenden Abkommen nicht zuwiderlaufen;
j. Massnahmen, die für den Erwerb oder die Verteilung von Waren wesentlich sind, an denen ein allgemeiner oder örtlicher Mangel besteht, diese Massnahmen müssen jedoch dem Grundsatz entsprechen, dass allen Vertragsparteien ein angemessener Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Waren zusteht ; sind diese Massnahmen mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht vereinbar, so müssen sie aufgehoben werden, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen. Die Vertragsparteien werden spätestens am 30. Juni 1960 prüfen, ob es notwendig ist, diesen Buchstaben beizubehalten.
Art. XXI Die Sicherheit betreffende Ausnahmen
Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens soll dahin ausgelegt werden:
a. dass sie einem Vertragspartner die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Verbreitung er als den wesentlichen Interessen seiner Sicherheit entgegenstehend ansieht; oder
b. dass ein Vertragspartner daran gehindert wird, die Massnahmen zu treffen, die er zum Schutz seiner Sicherheit i. bei spaltbaren Stoffen oder solchen Stoffen, aus denen diese erzeugt werden,
ii. beim Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und bei jedem Handel mit anderen Waren, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung der bewaffneten Streitkräfte bestimmt sind,
iii. in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsten internationalen Spannung
für erforderlich hält; oder
c. dass ein Vertragspartner daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu treffen.
Art. XXII Konsultationen
1.  Jede Vertragspartei wird Vorstellungen einer anderen Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens betreffen, wohlwollend prüfen und ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen geben.
2.  Die Vertragsparteien können auf Antrag einer Vertragspartei mit einer oder mehreren Vertragsparteien Konsultationen über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung erreicht werden konnte.
Art. XXIII Schutz der Zugeständnisse und Vorteile
1.  Sollte ein Vertragspartner der Auffassung sein, dass ein ihm unmittelbar oder mittelbar aus dem vorliegenden Abkommen zukommender Vorteil zunichte gemacht oder gefährdet ist, oder dass die Erreichung eines Zieles des vorliegenden Abkommens dadurch gehindert wird,
a. dass ein anderer Vertragspartner die Verpflichtungen, die er gemäss dem vorliegenden Abkommen eingegangen ist, nicht erfüllt, oder
b. dass ein anderer Vertragspartner eine Massnahme trifft, sei sie den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zuwiderlaufend oder nicht, oder
c. dass irgendwelche andere Lage eintritt, so kann dieser Vertragspartner zur befriedigenden Regelung der Frage bei dem oder den anderen seiner Ansicht nach daran interessierten Vertragspartnern schriftliche Vorstellungen erheben oder Vorschläge machen; jeder so aufgeforderte Vertragspartner soll die ihm gemachten Vorstellungen oder Vorschläge einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.
2.  Sollte innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine zufriedenstellende Einigung unter den interessierten Vertragspartnern nicht zustande kommen, oder sollten sich Schwierigkeiten aus Ziffer 1 c dieses Artikels ergeben, so kann die Frage den Vertragspartnern vorgelegt werden. Diese sollen unverzüglich zu einer Untersuchung jeder ihnen auf diese Weise vorgelegten Frage schreiten und den von ihnen als interessiert angesehenen Vertragspartnern geeignete Empfehlungen machen oder Weisungen in dieser Frage erteilen. Die Vertragspartner können, wenn sie es für erforderlich halten, Vertragspartner, den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen und jede andere zuständige zwischenstaatliche Organisation zu Rate ziehen.
Die Vertragsparteien können eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, gegenüber anderen Vertragsparteien die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen in einem nach Feststellung der Vertragsparteien angemessenen Umfang auszusetzen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine solche Massnahme zu rechtfertigen. Wird gegenüber einer Vertragspartei die Anwendung eines Zugeständnisses oder einer sonstigen Verpflichtung tatsächlich ausgesetzt, so kann diese Vertragspartei spätestens sechzig Tage nach Einleitung dieser Massnahme dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien schriftlich ihre Absicht mitteilen, von diesem Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird mit dem sechzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung bei dem Geschäftsführenden Sekretär wirksam.

Teil III

Art. XXIV Territoriale Anwendung – Grenzverkehr – Zollunion und Freihandelszonen
1.  Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens finden auf das Zollgebiet des Mutterlandes der Vertragspartner ebenso wie auf jedes andere Zollgebiet Anwendung, hinsichtlich dessen das vorliegende Abkommen in Ausführung von Artikel XXVI angenommen oder auf Grund des Artikels XXXIII oder auf Grund des Protokolls über die vorläufige Anwendung angewendet wird. Jedes dieser Zollgebiete wird ausschliesslich für die Zwecke der territorialen Anwendung dieses Abkommens als ein Partner dieses Abkommens angesehen werden; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass die Bestimmungen dieser Ziffer nicht so ausgelegt werden sollen, als ob sie zwischen zwei oder mehreren Zollgebieten Rechte oder Verpflichtungen schaffen würden, hinsichtlich deren das vorliegende Abkommen in Ausführung von Artikel XXVI angenommen ist oder auf Grund des Artikels XXXIII oder entsprechend dem Protokoll über die vorläufige Anwendung angewendet wird.
2.  Im Sinne des vorliegenden Abkommens ist unter Zollgebiet jedes Gebiet zu verstehen, für das besondere Zolltarife oder andere auf den Handelsaustausch anwendbare Regelungen für einen wesentlichen Teil des Handels des betreffenden Gebietes mit anderen Gebieten bestehen.
3.  Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen nicht dahingehend ausgelegt werden, als ob sie entgegenstünden:
a. den Vergünstigungen, die ein Vertragspartner angrenzenden Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt; oder
b. den Vergünstigungen, die dem Handel mit dem freien Gebiet Triest von den diesem Gebiet benachbarten Ländern gewährt werden, vorausgesetzt, dass diese Vergünstigungen den Bestimmungen der Friedensverträge nach dem Zweiten Weltkriege nicht entgegenstehen.
4.  Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wünschenswert ist, durch freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der wirtschaftlichen Integration der teilnehmenden Länder eine grössere Freiheit des Handels herbeizuführen. Sie erkennen ferner an, dass es der Zweck von Zollunionen und Freihandelszonen sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Vertragsparteien mit diesen Gebieten Schranken zu setzen.
5.  Infolgedessen stehen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens der Bildung einer Zollunion oder Errichtung einer Freihandelszone zwischen den Gebieten der Vertragspartner oder dem Abschluss einer vorläufigen, für die Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone notwendigen Vereinbarung nicht entgegen, vorausgesetzt, dass:
a. im Fall einer Zollunion oder einer zum Zwecke der Bildung einer Zollunion abgeschlossenen vorläufigen Vereinbarung die mit der Bildung dieser Zollunion oder mit dem Abschluss dieser Vereinbarung eingeführten Zölle, im ganzen gesehen, für den Handel mit den Vertragspartnern, die keine Partner einer solchen Zollunion oder Vereinbarung sind, keine höhere allgemeine Belastung darstellen und die Bestimmungen für den Aussenhandel nicht einschränkender sind als die Zölle bzw. als die Bestimmungen, die vor der Bildung einer solchen Union bzw. vor dem Abschluss einer vorläufigen Vereinbarung in den Mitgliedstaaten dieser Union auf den Aussenhandel angewendet wurden;
b. im Fall einer Freihandelszone oder im Fall einer vorläufigen, die Errichtung einer Freihandelszone bezweckenden Vereinbarung die Zölle, die im Gebiet jedes Mitgliedstaates bei der Errichtung der Freihandelszone oder bei Abschluss der vorläufigen Vereinbarung im Handel mit Vertragspartnern, die keiner solchen Zone angeschlossen oder keine Partner einer solchen Vereinbarung sind, beibehalten werden, nicht höher und die anderen Bestimmungen für den Aussenhandel nicht einschränkender sind als die entsprechenden Zölle bzw. Bestimmungen, die in diesen Gebieten vor der Errich­tung dieser Zone bzw. vor dem Abschluss der vorläufigen Vereinbarung bestanden;
c. ferner unter dem Vorbehalt, dass jede vorläufige Vereinbarung im Sinne der Absätze a und b einen Plan und ein Programm für die binnen einer angemessenen Frist durchzuführende Bildung einer solchen Zollunion oder Errichtung einer solchen Freihandelszone enthält.
6.  Wenn in Erfüllung der in Ziffer 5 Absatz a genannten Bedingungen ein Vertragspartner beabsichtigt, einen Zoll in einer mit den Bestimmungen des Artikels 11 unvereinbaren Weise zu erhöhen, so findet das in Artikel XXVIII vorgesehene Verfahren Anwendung. Bei der Festsetzung der Ausgleichszugeständnisse ist der Ausgleich, der sich bereits aus den Ermässigungen des entsprechenden, von den übrigen Mitgliedstaaten der Union erhobenen Zolles ergibt, gebührend zu berücksichtigen.
7. a. Jeder Vertragspartner, der sich entschliesst, einer Zollunion beizutreten oder sich einer Freihandelszone anzuschliessen oder an einer vorläufigen, zum Zwecke der Bildung einer solchen Union oder einer solchen Zone geschlossenen Vereinbarung teilzunehmen, wird die Vertragspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen und ihnen über diese Union oder diese Zone alle erforderlichen Auskünfte geben, um sie in die Lage zu versetzen, den Vertragspartnern die Berichte und Empfehlungen zugehen zu lassen, die sie für angezeigt halten.
b. Gelangen die Vertragsparteien, nachdem sie Plan und Programm einer in Absatz 5 erwähnten vorläufigen Vereinbarung in Konsultationen mit den Parteien dieser Vereinbarung und unter gebührender Berücksichtigung der ihnen nach Buchstabe a übermittelten Auskünfte geprüft haben, zu der Auffassung, dass diese Vereinbarung wahrscheinlich nicht innerhalb der von den teilnehmenden Parteien vorgesehenen Zeitspanne zur Bildung einer Zoll­union oder einer Freihandelszone führen wird oder dass die Zeitspanne nicht angemessen ist, so werden die Vertragsparteien den Parteien der Verein­barung Empfehlungen erteilen. Diese sollen entweder eine solche Verein­barung nicht aufrechterhalten oder nicht in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie entsprechend diesen Empfehlungen zu ändern.
c. Jede wesentliche Änderung des in Absatz c der Ziffer 5 erwähnten Plans oder Programms muss den Vertragspartnern mitgeteilt werden; diese können die daran interessierten Vertragspartner ersuchen, mit ihnen in Beratungen darüber einzutreten, ob die Änderung geeignet erscheint, die Bildung der Zollunion oder die Errichtung der Freihandelszone zu gefähren oder ungebührlich zu verzögern.
8.  Im Sinne dieses Abkommens wird verstanden:
a. unter Zollunion die Ersetzung von zwei oder mehreren Zollgebieten durch ein einziges Zollgebiet, und zwar in der Weise: i. dass die Zölle und die anderen den Aussenhandel einschränkenden Bestimmungen (ausgenommen, soweit erforderlich, die auf Grund der Artikel XI, XII, XIII, XIV, XV und XX zulässigen Beschränkungen) für den Hauptteil des Aussenhandels zwischen den Mitgliedstaaten der Union oder zumindest für den Hauptteil des Aussenhandels mit den aus diesen Ländern stammenden Erzeugnissen beseitigt werden; sowie
ii. dass, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 9, im wesentlichen gleiche Tarife und sonstige Bestimmungen von jedem Mitglied der Union im Handelsverkehr mit Gebieten, die dieser nicht angehören, angewendet werden;
b. unter Freihandelszone eine Gruppe von zwei oder mehreren Zollgebieten, zwischen denen die Zölle und die anderen den Aussenhandel beschränkenden Bestimmungen (ausgenommen, soweit erforderlich, die auf Grund der Artikel XI, XII, XIII, XIV, XV und XX zulässigen Beschränkungen) für den Hauptteil des Aussenhandels mit den Erzeugnissen, die aus den die Freihandelszonen bildenden Gebieten stammen, beseitigt sind.
9.  Die in Ziffer 2 des Artikels 1 aufgeführten Präferenzen werden durch die Bildung einer Zollunion oder die Errichtung einer Freihandelszone nicht berührt; sie können jedoch durch Verhandlungen mit den daran interessierten Vertragspartnern beseitigt oder umgestaltet werden. Dieses Verfahren der Verhandlung mit den betroffenen Vertragspartnern findet besonders auf die Beseitigung von Präferenzen Anwendung, die zur Durchführung der Bestimmungen der Absätze a, i und b der Ziffer 8 notwendig sein könnte.
10.  Die Vertragspartner können durch eine mit Zweidrittelmehrheit gefasste Entscheidung Vorschläge genehmigen, die nicht völlig mit den Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 5 bis einschliesslich 9 in Einklang stehen, vorausgesetzt, dass sie auf die Bildung einer Zollunion oder die Errichtung einer Freihandelszone im Sinne dieses Artikels abzielen.
11.  Unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Verhältnisse, die sich aus der Errichtung Indiens und Pakistans als unabhängige Staaten ergeben und in Würdigung des Umstandes, dass diese beiden Staaten lange Zeit ein einheitliches Wirtschaftsgebiet gebildet haben, kommen die Vertragspartner überein, dass die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens diese beiden Länder nicht hindern sollen, Sonderabkommen in bezug auf ihren beiderseitigen Handel abzuschliessen, bis ihre gegenseitigen Handelsbeziehungen endgültig geregelt sind.
12.  Jeder Vertragspartner wird die in seiner Macht stehenden angemessenen Massnahmen treffen, damit die Regierungs-, Verwaltungs-, Regional- und Lokalbehörden seines Gebietes die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens beachten.
Art. XXV Gemeinsames Vorgehen der Vertragspartner
1.  Die Vertreter der Vertragspartner sollen periodisch zusammentreten, um die Durchführung derjenigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sicherzustellen, die ein gemeinsames Vorgehen erfordern, und um ganz allgemein seine Anwendung zu erleichtern und die Erreichung der Ziele des Abkommens zu ermöglichen. Jedesmal, wenn im vorliegenden Abkommen die kollektiv handelnden Vertragspartner erwähnt sind, werden sie als Vertragspartner bezeichnet.
2.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird aufgefordert, die erste Versammlung der Vertragspartner einzuberufen. Sie soll spätestens am 1. März 1948 stattfinden.
3.  Jeder Vertragspartner verfügt bei allen Versammlungen der Vertragspartner über eine Stimme.
4.  Sofern im vorliegenden Abkommen nicht anders bestimmt ist, sollen die Beschlüsse der Vertragspartner mit Stimmenmehrheit gefasst werden.
5.  Unter aussergewöhnlichen, in dem vorliegenden Abkommen nicht anderweitig vorgesehenen Umständen können die Vertragspartner einen Vertragspartner von einer der ihm durch dieses Abkommen auferlegten Verpflichtung entbinden, vorausgesetzt, dass ein solcher Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird und dass diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Vertragspartner umfasst. Durch eine solche Abstimmung können die Vertragspartner gleichfalls
i. bestimmte Arten von aussergewöhnlichen Umständen bezeichnen, für welche dann andere Abstimmungsbedingungen gelten sollen, um einen Vertragspartner von einer oder mehreren seiner Verpflichtungen zu entbinden;
ii. die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Vorbedingungen festlegen.
Art. XXVI Annahme, Inkrafttreten und Registrierung
1.  Dieses Abkommen trägt das Datum des 30. Oktober 1947.
2.  Dieses Abkommen liegt zur Annahme durch jede Vertragspartei auf, die am 1. März 1955 Vertragspartei war oder Verhandlungen führte, um dem Abkommen beizutreten.
3.  Dieses Abkommen ist in je einer englischen und französischen Urschrift abgefasst, wobei beide Fassungen in gleicher Weise massgebend sind; es wird bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen beteiligten Regierungen beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.
4.  Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, hinterlegt eine Annahmeurkunde bei dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien; dieser teilt allen beteiligten Regierungen den Tag der Hinterlegung einer jeden Annahmeurkunde sowie den Tag mit, an dem das Abkommen nach Absatz 6 in Kraft tritt.
5. a. Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, nimmt es für das Mutterland und für die anderen Gebiete an, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, mit Ausnahme der besonderen Zollgebiete, die sie dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien bei der Annahme mitteilt.
b. Eine Regierung, die dem Geschäftsführenden Sekretär eine Ausnahme nach Buchstabe a notifiziert hat, kann ihm jederzeit mitteilen, dass sich ihre Annahme künftig auf ein vorher nicht einbezogenes besonderes Zollgebiet erstreckt; diese Mitteilung wird mit dem dreissigsten Tag nach Eingang beim Geschäftsführenden Sekretär wirksam.
c. Besitzt oder erlangt ein Zollgebiet, für das eine Vertragspartei dieses Abkommen angenommen hat, vollständige Handlungsfreiheit in seinen Aussenhandelsbeziehungen und den anderen in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten, so gilt es auf Vorschlag der verantwortlichen Vertragspartei, die diesen Sachverhalt durch eine Erklärung bestätigt, als Vertragspartei.
6.  Dieses Abkommen tritt zwischen den Regierungen, die es angenommen haben, am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Annahmeurkunden bei dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien für in Anlage H genannte Länder hinterlegt wurden, auf deren Gebiete 85 Prozent des gesamten Aussenhandels der dort genannten Länder entfallen; dieser Prozentsatz wird nach der in Betracht kommenden Spalte der Anlage H berechnet. Die Annahmeurkunde jeder anderen Regierung wird am dreissigsten Tag nach ihrer Hinterlegung wirksam.
7.  Die Vereinten Nationen werden ermächtigt, dieses Abkommen zu registrieren, sobald es in Kraft getreten ist.
Art. XXVII Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen
Jedem Vertragspartner steht es frei, jederzeit ein in der dem vorliegenden Abkommen beigefügten entsprechenden Liste aufgenommenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn festgestellt wird, dass es ursprünglich mit einer Regierung vereinbart worden ist, die kein Vertragspartner geworden oder als solcher ausgeschieden ist. Eine Vertragspartei, die eine solche Massnahme trifft, notifiziert dies den Vertragsparteien und führt auf Antrag Konsultationen mit den Vertragsparteien, die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind.
Art. XXVIII Änderung der Listen
1.  In Zeitabschnitten von je drei Jahren, zum ersten Mal am 1. Januar 1958 (oder in anderen von den Vertragsparteien mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen festgesetzten Zeitabschnitten, und zwar jeweils am ersten Tag) kann jede Vertragspartei (in diesem Artikel als «antragstellende Vertragspartei» bezeichnet) ein in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenes Zugeständnis ändern oder zurücknehmen; Voraussetzung hierfür ist, dass sie mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die nach Feststellung der Vertragsparteien Hauplieferant sind (beide Gruppen von Vertragsparteien werden zusammen mit der antragstellenden Vertragspartei in diesem Artikel als «hauptsächlich beteiligte Vertragsparteien» bezeichnet), darüber verhandelt und eine Einigung erzielt, sowie dass sie mit allen weiteren Vertragsparteien, die nach Feststellung der Vertragsparteien ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, Konsultationen führt.
2.  Bei diesen Verhandlungen und der Einigung, die auch ausgleichende Regelungen bei anderen Waren einschliessen können, werden sich die beteiligten Vertragsparteien bemühen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Zugeständnisse auf einem Stand zu halten, der insgesamt für den Handel nicht weniger günstig ist, als in diesem Abkommen vor den Verhandlungen vorgesehen war.
3. a. Erzielen die hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien vor dem 1. Januar 1958 oder vor Ablauf eines der in Absatz 1 vorgesehenen Zeitabschnitte keine Einigung, so kann die Vertragspartei, die das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, dies dennoch tun; in diesem Fall kann jede Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, oder die gemäss einer Feststellung nach Absatz 1 Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieser Massnahme im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muss dreissig Tage vorher bei den Vertragsparteien eingehen.
b. Erzielen die haupsächlich beteiligten Vertragsparteien eine Einigung, die jedoch eine andere Vertragspartei nicht befriedigt, welche gemäss einer Feststellung nach Absatz 1 ein wesentliches Interesse hat, so kann diese innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der auf Grund der Einigung getroffenen Massnahmen im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muss dreissig Tage vorher bei den Vertragsparteien eingehen.
4.  Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Vertragsparteien einer Vertragspartei jederzeit genehmigen, in Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses einzutreten, hierbei sind folgende Verfahrensregeln und Bedingungen einzuhalten:
a. Die Verhandlungen und alle damit zusammenhängenden Konsultationen sind nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zu führen.
b. Wird bei den Verhandlungen eine Einigung zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien erzielt, so findet Absatz 3 Buchstabe b Anwendung.
c. Wird innerhalb von sechzig Tagen nach Genehmigung der Verhandlungen oder innerhalb einer von den Vertragsparteien festgesetzten längeren Zeitspanne zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien keine Einigung erzielt, so kann die antragstellende Vertragspartei die Angelegenheit den Vertragsparteien vorlegen.
d. Die Vertragsparteien werden daraufhin die Angelegenheit unverzüglich prüfen und den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien zur Herbeiführung einer Regelung ihre Stellungnahme bekanntgeben. Kommt eine Regelung zustande, so wird Absatz 3 Buchstabe b so angewendet, als sei eine Einigung zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien erzielt worden. Kommt zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien eine Regelung nicht zustande, so kann die antragstellende Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen, es sei denn, die Vertragsparteien stellen fest, dass es die antragstellende Vertragspartei ohne stichhaltigen Grund unterlassen hat, einen angemessenen Ausgleich anzubieten. Leitet die antragstellende Vertragspartei eine derartige Massnahme ein, so kann jede Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, oder die gemäss einer Feststellung nach Absatz 4 Buchstabe a Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieser Massnahme im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse ändern oder zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind, die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muss dreissig Tage vorher bei den Vertragsparteien eingehen.
5.  Vor dem 1. Januar 1958 und vor Ablauf jedes in Absatz 1 vorgesehenen Zeit­abschnittes kann sich eine Vertragspartei durch entsprechende Notifizierung an die Vertragsparteien für den folgenden Zeitabschnitt das Recht vorbehalten, die betreffende Liste unter Einhaltung des in den Absätzen 1‑3 vorgesehenen Verfahrens zu ändern. In einem solchen Fall sind die anderen Vertragsparteien berechtigt, während desselben Zeitabschnitts unter Einhaltung desselben Verfahrens Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen, die mit dieser Vertragspartei ursprünglich vereinbart worden sind.

Art. XXVIII bis Zollverhandlungen

1.  Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zölle den Handel oft erheblich behindern; von grosser Bedeutung für die Ausweitung des internationalen Handels sind daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen geführte Verhandlungen, die eine wesentliche Herabsetzung des allgemeinen Niveaus der Zölle und sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie insbesondere eine Herabsetzung der die Einfuhr selbst kleinster Mengen behindernden hohen Zollsätze bezwecken und dabei den Zielen dieses Abkommens sowie den verschiedenen Bedürfnissen der einzelnen Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen. Die Vertragsparteien können daher von Zeit zu Zeit derartige Verhandlungen veranstalten.
2. a. Verhandlungen im Rahmen dieses Artikels können entweder über einzelne ausgewählte Waren oder nach einem für die beteiligten Vertragsparteien jeweils annehmbaren mehrseitigen Verfahren geführt werden. Diese Verhandlungen können gerichtet sein auf die Herabsetzung von Zöllen, auf die Bindung von Zöllen auf dem jeweils bestehenden Niveau oder auf die Übernahme der Verpflichtung, einzelne Zölle oder die durchschnittlichen Zollsätze Für bestimmte Warengruppen nicht über ein bestimmtes Niveau zu erhöhen. Die Bindung niedriger Zölle oder der Zollfreiheit gilt grundsätzlich als ein Zugeständnis, das der Herabsetzung hoher Zölle gleichwertig ist.
b. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Erfolg mehrseitiger Verhandlungen im allgemeinen davon abhängen wird, dass alle Vertragsparteien, deren gegenseitiger Warenaustausch einen wesentlichen Teil ihres Gesamtaussenhandels darstellt, an diesen Verhandlungen teilnehmen.
3.  Die Verhandlungen werden so geführt, dass folgende Punkte ausreichend berücksichtigt werden können:
a. die Bedürfnisse einzelner Vertragsparteien und einzelner Wirtschaftszweige;
b. die Tatsache, dass weniger entwickelte Länder zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung eine elastischere Handhabung ihres Zollschutzes benötigen und dass für sie die Beibehaltung von Finanzzöllen besonders wichtig ist;
c. alle anderen diesbezüglichen Umstände einschliesslich der Bedürfnisse der betreffenden Vertragsparteien in bezug auf Steuern und ihre wirtschaftliche Entwicklung sowie in strategischer und sonstiger Hinsicht.
Art. XXIX Zusammenhang dieses Abkommens mit der Havanna-Charta
1.  Die Vertragspartner verpflichten sich, in dem vollen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Verwaltungsmitteln zu vereinbarendem Masse die in den Kapiteln I–IV einschliesslich und in Kapitel IX der Havanna-Charta niedergelegten allgemeinen Grundsätze bis zu dem Zeitpunkt zu beachten, an dem sie die Charta gemäss ihren verfassungsmässigen Bestimmungen angenommen haben werden.
2.  Die Anwendung des Teils II des vorliegenden Abkommens wird mit dem Tage des Inkrafttretens der Havanna-Charta ausgesetzt.
3.  Sollte die Havanna-Charta bis zum 30. September 1949 nicht in Kraft getreten sein, so werden die Vertragspartner vor dem 31. Dezember 1949 zusammentreten, um darüber zu befinden, ob das vorliegende Abkommen geändert, ergänzt oder beibehalten werden soll.
4.  Sollte die Havanna-Charta zu irgendeinem Zeitpunkt ausser Kraft treten, so sollen die Vertragspartner sobald wie möglich danach zusammentreten, um darüber zu befinden, ob das vorliegende Abkommen ergänzt, geändert oder beibehalten werden soll. Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über diese Frage soll Teil II des vorliegenden Abkommens von neuem in Kraft treten, wobei Einverständnis darüber herrscht, dass die Bestimmungen des Teils II, mit Ausnahme des Artikels XXIII mutatis mutandis durch den zu diesem Zeitpunkt in der Havanna-Charta enthaltenen Text ersetzt werden und dass ferner kein Vertragspartner durch Bestimmungen gebunden sein soll, die ihn zum Zeitpunkt des Ausserkrafttretens der Havanna-Charta nicht banden.
5.  Sollte ein Vertragspartner die Havanna-Charta bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht angenommen haben, so sollen die Vertragspartner zusammentreten, um darüber zu befinden, ob und in welcher Weise das vorliegende Abkommen, soweit es die Beziehungen zwischen dem Vertragspartner, der die Charta nicht angenommen hat und den übrigen Vertragspartnern berührt, ergänzt oder geändert werden soll. Bis zum Zeitpunkt einer Vereinbarung hierüber sollen die Bestimmungen des Teils 11 des vorliegenden Abkommens weiterhin zwischen diesem Vertragspartner und den übrigen Vertragspartnern, unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 2 des vorliegenden Artikels, Anwendung finden.
6.  Vertragspartner, die Mitglied der Internationalen Handelsorganisation sind, sollen sich nicht auf die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berufen können, um irgendeine Bestimmung der Havanna-Charta unwirksam zu machen. Die Anwendung des in dieser Ziffer behandelten Grundsatzes auf einen Vertragspartner, der nicht Mitglied der Internationalen Handelsorganisation ist, soll Gegenstand einer Vereinbarung gemäss den Bestimmungen der Ziffer 5 dieses Artikels sein.
Art. XXX Änderungen
1.  Ausser wenn an einer anderen Stelle dieses Abkommens Bestimmungen zur Vornahme von Änderungen vorgesehen sind, sollen die Änderungen der Bestimmungen des Teiles 1 des vorliegenden Abkommens, des Artikels XXIX oder dieses Artikels von dem Zeitpunkt ab in Kraft treten, in dem sie von allen Vertragspartnem angenommen sind; andere Änderungen des vorliegenden Abkommens sollen hinsichtlich der Vertragspartner, die sie annehmen, von dem Zeitpunkt ab in Kraft treten, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragspartner angenommen sind und danach für jeden anderen Vertragspartner von dem Zeitpunkt ab, an dem dieser die Änderung angenommen hat.
2.  Jeder Vertragspartner, der eine Änderung des vorliegenden Abkommens annimmt, soll eine Annahmeurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen einer Frist hinterlegen, die von den Vertragspartnern festzusetzen ist. Die Vertragspartner können festlegen, dass eine auf Grund dieses Artikels in Kraft getretene Änderung solcher Art ist, dass es jedem Vertragspartner, der sie nicht innerhalb einer von den Vertragspartnern festgesetzten Frist angenommen hat, freistehen soll, von dem vorliegenden Abkommen zurückzutreten oder mit Zustimmung der Vertragspartner Vertragspartner zu bleiben.
Art. XXXI Rücktritt
Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel XVIII Ziffer 12, in Artikel XXIII oder in Ziffer 2 des Artikels XXX kann jeder Vertragspartner von diesem Abkommen zurücktreten oder den gesonderten Rücktritt eines oder mehrerer bestimmter Zoll­gebiete erklären, für die er völkerrechtlich verantwortlich ist und die zu diesem Zeitpunkte in der Durchführung ihrer Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der anderen in diesem Abkommen behandelten Fragen vollständige Handlungsfreiheit haben. Der Rücktritt kann erfolgen und wird nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die schriftliche Mitteilung über diesen Rücktritt erhalten hat.
Art. XXXII Vertragspartner
1.  Als Vertragspartner des vorliegenden Abkommens gelten diejenigen Staaten, die seine Bestimmungen auf Grund von Artikel XXVI oder XXXIII oder gemäss dem Protokoll über die vorläufige Anwendung anwenden.
2.  Die Vertragspartner, die das vorliegende Abkommen gemäss Ziffer 4 des Artikels XXVI angenommen haben, können jederzeit nach dem gemäss Ziffer 6 dieses Artikels erfolgten Inkrafttreten dieses Abkommens beschliessen, dass ein Vertragspartner, der das Abkommen nicht nach dem hierin beschriebenen Verfahren angenommen hat, aufhört, Vertragspartner zu sein.
Art. XXXIII Beitritt
Jeder Staat, der nicht Partner des vorliegenden Abkommens ist, oder jeder Staat, der im Namen eines gesonderten Zollgebietes handelt, das in der Führung seiner Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen im vorliegenden Abkommen behandelten Fragen völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann für sich oder für dieses Gebiet dem vorliegenden Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesem Staat und den Vertragspartnern festzusetzen sind. Die Vertragspartner werden die in diesem Absatz vorgesehenen Entscheidungen mit Zweidrittelsmehrheit treffen.
Art. XXXIV Anlagen
Die Anlagen zu dem vorliegenden Abkommen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.
Art. XXXV Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
1.  Dieses Abkommen oder wahlweise sein Artikel 11 findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung,
a. wenn die beiden Vertragsparteien nicht miteinander in Zollverhandlungen eingetreten sind, und
b. wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, an dem eine von ihnen Vertragspartei wird, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
2.  In Sonderfällen können die Vertragsparteien die Auswirkung dieses Artikels auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen und geeignete Empfehlungen erteilen.

Teil IV ⁵ Handel und Entwicklung

⁵ Eingefügt durch Bst. A des Prot. vom 8. Febr. 1965, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 1965, in Kraft seit 27. Juni 1966 ( AS 1966 942 941 ; BBl 1965 II 1206 ).
Art. XXXVI Grundsätze und Ziele
1.  Die Vertragsparteien,
a. eingedenk der Tatsache, dass die Erhöhung des Lebensstandards und die fortschreitende Entwicklung der Volkswirtschaften aller Vertragsparteien zu den grundlegenden Zielen dieses Abkommens gehören, und in der Erwägung, dass die Verwirklichung dieser Ziele für die weniger entwickelten Vertragsparteien besonders dringend ist;
b. in der Erwägung, dass die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien einen lebenswichtigen Beitrag zu ihrer wirtschaftlichen Entwicklung leisten können und dass das Ausmass dieses Beitrags von den Preisen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien für unbedingt erforderliche Einfuhren zahlen müssen, vorn Volumen ihrer Ausfuhren und von den dafür erzielten Preisen abhängt;
c. unter Hinweis darauf, dass zwischen dem Lebensstandard der weniger entwickelten Staaten und dem der andern Staaten ein erheblicher Abstand besteht;
d. in der Erkenntnis, dass individuelles und gemeinsames Handeln unerlässlich ist, um die wirtschaftliche Entwicklung der weniger entwickelten Vertragsparteien zu fördern und ein rasches Ansteigen des Lebensstandards in diesen Staaten zu bewirken;
e. in der Erkenntnis, dass Regeln und Verfahren sowie diesen entsprechende Massnahmen, die mit den in diesem Artikel dargelegten Zielen vereinbar sind, massgebend sein sollen für den Welthandel als Mittel zur Erzielung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts;
f. unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien den weniger entwickelten Vertragsparteien die Möglichkeit geben können, Sondermassnahmen zur Förderung ihres Handels und ihrer Entwicklung anzuwenden;
sind wie folgt übereingekommen:
2.  Es ist notwendig, die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien rasch und anhaltend zu steigern.
3.  Es ist notwendig, tatkräftige Anstrengungen zu unternehmen, damit die weniger entwickelten Vertragsparteien einen den Bedürfnissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Anteil am Wachstum des Welthandels erreichen.
4.  Angesichts der fortdauernden Abhängigkeit vieler weniger entwickelter Vertragsparteien von der Ausfuhr einer begrenzten Anzahl von Grundstoffen ist es notwendig, diesen Erzeugnissen, soweit irgend möglich, günstigere und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weitmärkten zu verschaffen und gegebenenfalls Massnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, insbesondere Massnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Preise, damit eine Ausweitung des Welthandels und der Nachfrage sowie ein dynamisches und stetiges Wachstum der realen Ausfuhrerlöse dieser Staaten ermöglicht wird und ihnen dadurch immer mehr Mittel für wirtschaftliche Entwicklung zufliessen.
5.  Ein rasches Wachstum der Volkswirtschaften der weniger entwickelten Vertragsparteien wird durch eine strukturelle Auffächerung ihrer Volkswirtschaften und die Vermeidung einer übermässigen Abhängigkeit von der Grundstoffausfuhr erleichtert. Es ist deshalb notwendig, soweit irgend möglich, den Halb- und Fertigwaren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, zu günstigen Bedingungen einen besseren Zugang zu den Märkten zu verschaffen.
6.  Infolge des chronischen Mangels der weniger entwickelten Vertragsparteien an Ausfuhrerlösen und sonstigen Deviseneinnahmen besteht eine bedeutsame Wechselwirkung zwischen dem Handel und der finanziellen Entwicklungshilfe. Es ist deshalb notwendig, dass die Vertragsparteien und die internationalen Kreditinstitutionen eng und stetig zusammenarbeiten, um auf diese Weise am wirksamsten zur Erleichterung der Lasten beizutragen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien im Interesse ihrer wirtschaftlichen Entwicklung auf sich nehmen.
7.  Es ist notwendig, dass die Vertragsparteien, sonstige zwischenstaatliche Körperschaften sowie die Organe und Institutionen der Vereinten Nationen, die sich mit dem Handel und der wirtschaftlichen Entwicklung der weniger entwickelten Staaten befassen, in geeigneter Weise zusammenarbeiten.
8.  Die entwickelten Vertragsparteien erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit für die von ihnen in Handelsverhandlungen übernommenen Verpflichtungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen und von sonstigen Beschränkungen des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien.
9.  Die Annahme von Massregeln zur Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele wird Gegenstand bewusster und zweckdienlicher Bemühungen der einzeln sowie gemeinsam handelnden Vertragsparteien sein.
Art. XXXVII Verpflichtungen
1.  Die entwickelten Vertragsparteien, wenden, soweit irgend möglich, d. h. sofern nicht zwingende Gründe einschliesslich rechtlicher Gründe dies unmöglich machen, die folgenden Bestimmungen an:
a. Sie räumen dem Abbau und der Beseitigung von Handelsschranken für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, besonderen Vorrang ein; dies gilt auch für Zölle und sonstige Beschränkungen, die darin bestehen, dass zwischen der unbearbeiteten und der bearbeiteten Form einer Ware ein unangemessener Unterschied gemacht wird;
b. sie unterlassen es, für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, Zölle oder nichttarifarische Einfuhrschranken neu einzuführen oder wirk­samer zu gestalten; c. i.sie unterlassen die Einführung neuer steuerlicher Massnahmen und
ii. räumen bei allen Umstellungen der Steuerpolitik dem Abbau und der Beseitigung steuerlicher Massnahmen besonderen Vorrang ein, soweit diese Massnahmen die Zunahme des Verbrauchs von rohen oder bearbeiteten Grundstoffen, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten der weniger entwickelten Vertragsparteien erzeugt werden, wesentlich behindern würden oder behindern, und soweit sie eigens auf diese Waren angewendet werden.
2. a. Besteht die Auffassung, dass Absatz 1 Buchstabe a, b oder c nicht angewendet wird, so ist dies den Vertragsparteien entweder von der Vertragspartei, welche die entsprechende Bestimmung nicht anwendet, oder von einer anderen interessierten Vertragspartei zu berichten.
b. i.Auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei und unabhängig von etwa eingeleiteten zweiseitigen Konsultationen führen die Vertragsparteien mit der beteiligten Vertragspartei und allen interessierten Vertragsparteien Konsultationen über die Angelegenheit mit dem Ziel, zufriedenstellende Lösungen für alle beteiligten Vertragsparteien zu finden, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern. Während dieser Konsultation sind die Begründungen für die Fälle zu prüfen, in denen Absatz 1 Buchstabe a, b oder c nicht angewendet wird.
ii. Da einzelne Vertragsparteien den Absatz 1 Buchstabe a, b oder c in manchen Fällen möglicherweise leichter durchführen können, wenn sie mit anderen entwickelten Vertragsparteien gemeinsam handeln, können die Konsultationen geeignetenfalls mit diesem Ziel geführt werden.
iii. Die Konsultationen der Vertragsparteien können ferner, wie dies in Artikel XXV Absatz 1 vorgesehen ist, in geeigneten Fällen darauf gerichtet sein, Einigung über ein gemeinsames Vorgehen zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens herbeizuführen.
3.  Die entwickelten Vertragsparteien
a. werden in allen Fällen, in denen eine Regierung unmittelbar oder mittelbar den Wiederverkaufspreis von Waren bestimmt, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten weniger entwickelter Vertragsparteien erzeugt werden, in jeder Weise bemüht sein, die Handelsspannen auf einem angemessenen Niveau zu halten;
b. werden ernsthaft sonstige Massnahmen erwägen, die darauf abzielen, eine Steigerung der Einfuhren aus weniger entwickelten Vertragsparteien zu ermöglichen und werden zu diesem Zweck an geeigneten internationalen Massnahmen mitarbeiten;
c. werden die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien besonders berücksichtigen, wenn sie die Anwendung sonstiger nach diesem Abkommen zulässiger Massnahmen ins Auge fassen, um besondere Probleme zu lösen, und falls diese Massnahmen wesentliche Interessen jener Vertragsparteien berühren würden, werden sie vor ihrer Anwendung alle Möglichkeiten konstruktiver Abhilfe untersuchen.
4.  Die weniger entwickelten Vertragsparteien erklären sich bereit, bei der Durchführung des Teils IV geeignete Massnahmen zugunsten des Handels anderer weniger entwickelter Vertragsparteien zu treffen, soweit diese Massnahmen mit ihren eigenen gegenwärtigen und künftigen Entwicklungs, Finanz‑ und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, und dabei die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit und die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien insgesamt zu berücksichtigen.
5.  Bei der Durchführung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1–4 gibt jede Vertragspartei jeglichen andern interessierten Vertragsparteien volle und sofortige Gelegenheit zu Konsultationen nach den normalen Verfahrensregeln dieses Abkom­mens über jede etwa auftauchende Frage oder Schwierigkeit.
Art. XXXVIII Gemeinsames Vorgehen
1.  Die Vertragsparteien werden je nach Zweckmässigkeit im Rahmen und ausserhalb dieses Abkommens zusammenarbeiten, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern.
2.  Die Vertragsparteien werden insbesondere
a. in geeigneten Fällen handeln – unter anderem mittels völkerrechtlicher Übereinkünfte –, um den Grundstoffen, die für weniger entwickelte Vertragsparteien von besonderem Interesse sind, verbesserte und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten zu verschaffen und um Massnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, einschliesslich von Massnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Ausfuhrpreise für diese Erzeugnisse;
b. eine zweckdienliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handels‑ und Entwicklungspolitik mit den Vereinten Nationen, ihren Organen und Organisationen einschliesslich derjenigen Institutionen anstreben, die gegebenenfalls auf Grund der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung geschaffen werden;
c. bei der Analyse der Entwicklungspläne und der Entwicklungspolitik einzelner weniger entwickelter Vertragsparteien sowie bei der Prüfung des Verhältnisses zwischen Handel und Hilfe mitwirken, um konkrete Massnahmen zu erarbeiten, durch welche die Ausfuhrfähigkeit der auf diese Weise geschaffenen Industrien gefördert und ihren Waren der Zugang zu den Ausfuhrmärkten erleichtert wird; in diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit Regierungen sowie mit internationalen Organisationen, besonders mit solchen anstreben, die für die finanzielle Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung zuständig sind, um das Verhältnis zwischen Handel und Hilfe bei einzelnen weniger entwickelten Vertragsparteien mit dem Ziel einer klaren Erkenntnis der Ausfuhrfähigkeit, der Marktaussichten und aller sonst etwa erforderlichen Massnahmen planmässig zu untersuchen;
d. die Entwicklung des Welthandels unter besonderer Berücksichtigung der Wachstumsrate des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien laufend prüfen und die unter den gegebenen Umständen geeignet erscheinenden Empfehlungen an die Vertragsparteien richten;
e. bei der Suche nach zweckmässigen Methoden zur Ausweitung des Handels mit dem Ziel der wirtschaftlichen Entwicklung zusammenarbeiten, und zwar durch internationale Abstimmung und Angleichung innerstaatlicher Zielsetzungen und Vorschriften, durch die Einführung technischer und kommerzieller Normen für Erzeugung, Beförderung und Absatz, sowie durch Ausfuhrförderung im Wege der Schaffung von Einrichtungen für den verstärkten Austausch von Handelsinformationen und für die Entwicklung der Marktforschung; und
f. die etwa erforderlichen institutionellen Vorkehrungen treffen, um die in Artikel XXXVI genannten Ziele zu erreichen und um diesem Teil Wirksamkeit zu verleihen.

Anlage A

Liste der in Artikel 1 Ziffer 2 a genannten Gebiete des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland

Von dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abhängige Gebiete
Canada
Commonwealth Australien
Vom Commonwealth Australien abhängige Gebiete
Neuseeland
Von Neuseeland abhängige Gebiete
Südafrikanische Union einschliesslich Südwestafrika
Irland
Indien (wie am 10. April 1947)
Neufundland
Süd-Rhodesien
Burma
Ceylon
In einigen der obengenannten Gebiete sind zwei oder mehr Präferenztarife für bestimmte Erzeugnisse in Kraft. Diese Gebiete können im Wege von Abkommen mit den anderen Vertragspartnern, die unter den zur Meistbegünstigung zugelassenen Ländern die Hauptlieferanten dieser Erzeugnisse sind, diese Präferenztarife durch einen einheitlichen Präferenztarif ersetzen, der als Ganzes für die die Meist­begünstigung geniessenden Lieferländer nicht ungünstiger sein soll als die Präferenzen, die vor einer solchen Ersetzung in Kraft waren.
Die Auferlegung einer gleichwertigen Präferenztarifspanne an Stelle der Präferenzspanne, die am 10. April 1947 in der Anwendung einer inneren Steuer ausschliesslich zwischen zwei oder mehreren der in dieser Anlage genannten Gebiete bestand, oder an Stelle der in dem nachfolgenden Absatz genannten mengenmässigen Präferenzvereinbarungen gilt nicht als eine Erhöhung der Präferenztarifspanne.
Die in Artikel XIV Ziffer 5 b bezeichneten Präferenzvereinbarungen sind diejenigen, die im Vereinigten Königreich am 10. April 1947 auf Grund von Abkommen mit den Regierungen von Canada, Australien und Neuseeland über gefrorenes und gekühltes Rind- und Kalbfleisch, gefrorenes Hammel- und Lammfleisch, gefrorenes und gekühltes Schweinefleisch und Speck in Kraft waren. Unbeschadet etwaiger Massnahmen auf Grund des Artikels XX Teil 1 Absatz h ist beabsichtigt, diese Vereinbarungen aufzuheben oder sie durch Tarifpräferenzen zu ersetzen und zu diesem Zweck sobald wie möglich zwischen den unmittelbar oder mittelbar an diesen Erzeugnissen wesentlich interessierten Ländern Verhandlungen einzuleiten.
Die Filmmietsteuer, die am 10. April 1947 in Neuseeland in Kraft war, wird bei Anwendung dieses Abkommens wie ein Zoll im Sinne des Artikels 1 angesehen. Die Kontingentierung, der am 10. April 1947 die Entleiher von Filmen unterworfen waren, wird für die Zwecke dieses Abkommens wie ein Spielzeit-Kontingent angesehen.
Die Dominien von Indien und Pakistan sind in der obigen Liste nicht einzeln genannt, da diese Dominien am 10. April 1947 noch nicht als solche bestanden.

Anlage B

Liste der in Artikel 1 Ziffer 2 b genannten Gebiete der Französischen Union

Frankreich
Französisch-Äquatorialafrika (Kongo-Konventionsgebiet*) und andere Gebiete
Französisch-Westafrika
Kamerun unter französischem Mandat*
Französische Somaliküste und zugehörige Gebiete
Französische Niederlassungen in Indien*
Französische Niederlassungen in Ozeanien
Französische Niederlassungen im Condominium der Neuen Hebriden*
Guadeloupe und zugehörige Gebiete
Französisch-Guyana
Indochina
Madagaskar und zugehörige Gebiete
Marokko (französische Zone)*
Martinique
Neukaledonien und zugehörige Gebiete
Réunion
Saint-Pierre und Miquelon
Togo unter französischem Mandat*
Tunesien

*

Für Einfuhren in das Mutterland und die Gebiete der Französoschen Union

Anlage C

Liste der in Artikel 1 Ziffer 2 b genannten Gebiete der Zollunion Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande (Benelux)

Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion
Belgisch-Kongo
Ruanda-Urundi
Niederlande
Neuguinea
Surinam
Niederländische Antillen
Republik Indonesien
Für Einfuhren in die die Zollunion bildenden Mutterländer.

Anlage D

Liste der in Artikel 1 Ziffer 2 b genannten Gebiete, die die USA betreffen

Vereinigte Staaten von Amerika (Zollgebiet)
Von den Vereinigten Staaten abhängige Gebiete
Republik der Philippinen.
Die Schaffung einer gleichwertigen Tarifpräferenzspanne an Stelle einer Präferenzspanne, die in der Anwendung einer am 10. April 1947 geltenden inneren Steuer bestand, ausschliesslich zwischen zwei oder mehreren der in dieser Anlage aufgeführten Gebiete ist nicht als eine Erhöhung einer Tarifpräferenzspanne anzusehen.

Anlage E

Liste der in Artikel 1 Ziffer 2 d genannten Gebiete, auf weiche die zwischen Chile und den Nachbarländern geschlossenen Präferenzabkommen Anwendung finden

Präferenzen, die ausschliesslich zwischen Chile einerseits und
1. Argentinien
2. Bolivien
3. Peru
anderseits in Kraft sind.

Anlage F

Liste der in Artikel 1 Ziffer 2 d genannten Gebiete, auf welche die zwischen Syrien und Libanon und den Nachbarländern geschlossenen Präferenzabkommen Anwendung finden

Präferenzen, die ausschliesslich zwischen der syrisch-libanesischen Zollunion einerseits und
1. Palästina
2. Transjordanien
anderseits in Kraft sind.

Anlage G

Stichtage für die Festsetzung der in Artikel 1 Ziffer 3 aufgeführten Präferenzhöchstspannen

Australien

15. Oktober

1946

Canada

  1. Juli

1939

Frankreich

  1. Januar

1939

Syrisch‑libanesische Zollunion

30. November

1939

Südafrikanische Union

  1. Juli

1938

Süd‑Rhodesien

  1. Mai

1941

Anlage H

Prozentuale Anteile am Gesamtaussenhandel für die in Artikel XXVI vorgesehene Feststellung (auf Grund der Durchschnittswerte der Jahre 1949–1953)

Ist dieses Abkommen vor dem Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen von Vertragsparteien angenommen worden, deren Aussenhandel nach Spalte 1 den in Artikel XXVI Absatz 6 bezeichneten Prozentsatz erreicht, so wird für die Berechnung nach dem genannten Absatz die Spalte I angewendet. Ist das Abkommen nicht vor dem Beitritt Japans angenommen worden, so wird Spalte II angewendet.

Spalte I

Spalte II

(Vertragsparteien am
1. März 1955)

(Vertragsparteien am
1. März 1955 und Japan)

Australien

    3,1

    3,0

Belgien‑Luxemburg

    4,3

    4,2

Burma

    0,3

    0,3

Brasilien

    2,5

    2,4

Ceylon

    0,5

    0,5

Chile

    0,6

    0,6

Dänemark

    1,4

    1,4

Deutschland (Bundesrepublik)

    5,3

    5,2

Dominikanische Republik

    0,1

    0,1

Finnland

    1,0

    1,0

Frankreich

    8,7

    8,5

Griechenland

    0,4

    0,4

Haiti

    0,1

    0,1

Indien

    2,4

    2,4

Indonesien

    1,3

    1,3

Italien

    2,9

    2,8

Kanada

    6,7

    6,5

Kuba

    1,1

    1,1

Neuseeland

    1,0

    1,0

Niederlande, Königreich der

    4,7

    4,6

Nicaragua

    0,1

    0,1

Norwegen

    1,1

    1,1

Österreich

    0,9

    0,8

Pakistan

    0,9

    0,8

Peru

    0,4

    0,4

Rhodesien und Nyassaland

    0,6

    0,6

Schweden

    2,5

    2,4

Südafrikanische Union

    1,8

    1,8

Tschechoslowakei

    1,4

    1,4

Türkei

    0,6

    0,6

Uruguay

    0,4

    0,4

Vereinigtes Königreich
(von Grossbritannien und Nordirland)


  20,3


  19,8

Vereinigte Staaten von Amerika

  20,6

  20,1

Japan

    2,3

100,0

100,0

Anmerkung: Diese Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des Handels aller Gebiete festgesetzt, für die die obengenannten Länder völkerrechtlich verantwortlich sind und die in bezug auf die in dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen behandelten Fragen nicht vollständige Handlungsfreiheit besitzen.

Anlage I

Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen

zu Artikel I
Ziffer 1
Die in Ziffer 1 des Artikels I mit Bezugnahme auf die Ziffern 2 und 4 des Artikels III aufgeführten Verpflichtungen ebenso wie die in Ziffer 2 Absatzb des Artikels IImit Bezugnahme auf Artikel VI aufgeführten Verpflichtungen werden für die Zwecke des Protokolls über die vorläufige Anwendung als in den Rahmen von Teil II fallend angesehen.
Die Hinweise auf die Ziffern 2 und 4 des Artikels III in dieser Ziffer sowie in Ziffer 1 des Artikels 1 finden nur dann Anwendung, wenn Artikel III durch das Inkrafttreten der im Protokoll vom 14. September 1948 zur Änderung des Teils II und des Artikels XXVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vorgesehene Änderung geändert worden ist.
Ziffer 4
Das Wort «Präferenzspanne» bedeutet die absolute Differenz zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz und dem Präferenzzollsatz für das gleiche Erzeugnis und nicht das Verhältnis zwischen diesen beiden Sätzen; zum Beispiel:
1. Wenn der Meistbegünstigungszollsatz 36 Prozent vom Werte und der Präferenzzollsatz 24 Prozent vom Werte beträgt, so beläuft sich die Präferenzspanne auf 12 Prozent vom Werte und nicht auf ein Drittel des Meistbegünstigungszollsatzes.
2. Wenn der Meistbegünstigungszollsatz 36 Prozent vom Werte beträgt und der Präferenzzollsatz mit zwei Dritteln des Meistbegünstigungszollsatzes angegeben ist, so beläuft sich die Präferenzspanne auf 12 Prozent vom Werte.
3. Wenn der Meistbegünstigungszollsatz 2,00 Franken für ein Kilogramm und der Präferenzzollsatz 1,50 Franken für ein Kilogramm ist, so beläuft sich die Präferenzspanne auf 0,50 Franken für ein Kilogramm.
Folgende Zollmassnahmen werden, wenn sie nach einheitlichen und festgelegten Verfahrensregeln getroffen werden, nicht als einer allgemeinen Bindung der Präferenzspannungen zuwiderlaufend angesehen:
i. bei einem eingeführten Erzeugnis die Wiederinkraftsetzung einer auf dieses Erzeugnis normalerweise anwendbaren Tarifklassifizierung oder eines Zollsatzes in den Fällen, in denen die Anwendung dieser Klassifizierung oder dieses Zollsatzes auf dieses Erzeugnis am 10. April 1947 vorübergehend ausgesetzt worden war;
ii. die Klassifizierung eines bestimmten Erzeugnisses unter eine andere Tarifposition als diejenige, unter die es am 10. April 1947 eingereiht war, in den Fällen, in denen die Tarifgesetzgebung klar vorsieht, dass ein solches Erzeugnis unter mehrere Tarifpositionen klassifiziert werden kann.
zu Artikel II
Ziffer 2a
Der Hinweis auf Artikel III Ziffer 2 in Artikel II Ziffer 2a findet nur dann Anwendung, wenn Artikel III durch das Inkrafttreten des Protokolls vom 14. September 1948 zur Änderung des Teils II und des Artikels XXVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geändert worden ist.
Ziffer 2b
Siehe Anmerkung zu Artikel I Ziffer 1.
Ziffer 4
Sofern nicht ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern, die das Zugeständnis ursprünglich ausgehandelt haben, anderweitig vereinbart, finden die Bestimmungen dieser Ziffer unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 31 der Havanna-Charta Anwendung.
zu Artikel III
Jede innere Steuer oder andere innere Abgabe oder jedes Gesetz, jede Regelung oder Vorschrift gemäss der Ziffer 1, die auf ein eingeführtes Erzeugnis, ebenso wie auf das gleichartige einheimische Erzeugnis Anwendung findet, und die bezüglich des eingeführten Erzeugnisses zum Zeitpunkt und am Ort der Einfuhr erhoben wird, gilt nichtsdestoweniger als eine innere Steuer oder andere innere Abgabe oder als ein Gesetz, eine Regelung oder Vorschrift im Sinne der Ziffer 1 und unterliegt folglich den Bestimmungen des Artikels III.
Ziffer 1
Die Anwendung der Ziffer 1 auf die inneren Steuern, welche durch die Regierungsstellen oder die örtlichen Verwaltungsstellen des Vertragspartners erhoben werden, erfolgt gemäss den Bestimmungen der letzten Ziffer des Artikels XXIV. Der Ausdruck «die in seiner Macht stehenden angemessenen Massnahmen» in dieser Ziffer ist nicht dahin zu verstehen, dass er z. B. einen Vertragspartner verpflichtet, ein einheimisches Gesetz aufzuheben, das den obengenannten Behörden das Recht gibt, Steuern zu erheben, die in ihrer Form dem Wortlaut des Artikels III widersprechen, ohne tatsächlich im Gegensatz zu dem Sinn dieses Artikels zu stehen, wenn diese Aufhebung für die beteiligten örtlichen Behörden ernstliche finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen würde. Was die von den örtlichen Behörden erhobenen Steuern betrifft, die dem Wortlaut wie dem Sinn des Artikels III widersprechen, so erlaubt der Ausdruck «die in seiner Macht stehenden angemessenen Massnahmen» einem Vertragspartner, diese Steuern allmählich im Verlauf einer Übergangszeit abzuschaffen, wenn ihre sofortige Aufhebung die Gefahr ernstlicher Verwaltungs- und Finanzschwierigkeiten mit sich bringen würde.
Ziffer 2
Eine den Vorschriften des ersten Satzes der Ziffer 2 entsprechende Steuer ist nur dann als mit den Bestimmungen des zweiten Satzes nicht vereinbar anzusehen, wenn zwischen dem belasteten Erzeugnis und einem unmittelbar damit in Wettbewerb stehenden Erzeugnis oder einem Erzeugnis, das unmittelbar an seine Stelle gesetzt werden kann und nicht mit einer ähnlichen Steuer belastet ist, Konkurrenz besteht.
Ziffer 5
Die mit den Bestimmungen des ersten Satzes der Ziffer 5 in Einklang stehenden Regelungen gelten nicht als im Gegensatz zu den Bestimmungen des zweiten Satzes stehend, wenn das Land, das die Regelung durchführt, alle dieser Regelung unterliegenden Erzeugnisse in beträchtlicher Menge erzeugt. Eine Berufung darauf, dass durch Festsetzung eines Verhältnisses oder einer bestimmten Menge für jedes der der Regelung unterliegenden Erzeugnisse ein gerechtes Verhältnis zwischen den eingeführten Erzeugnissen und den einheimischen Erzeugnissen aufrechterhalten worden sei und damit eine Regelung den Bestimmungen des zweiten Satzes entspreche, ist nicht möglich.
zu Artikel V
Ziffer 5
Was die Beförderungskosten anlangt, so findet der in Ziffer 5 aufgestellte Grundsatz auf gleichartige Erzeugnisse Anwendung, die unter gleichartigen Bedingungen auf der gleichen Strecke befördert werden.
zu Artikel VI
Ziffer 1
1.  Das von assoziierten Firmen geübte verschleierte Dumping (d.h. der Verkauf durch einen Importeur zu einem Preis, der niedriger ist als der von einem Exporteur, mit dem der Importeur assoziiert ist, in Rechnung gestellte Preis und der zugleich niedriger ist als der im Exportlande übliche Preis) stellt ein Preisdumping dar, für das die Dumping-Spanne berechnet werden kann, indem von dem Preis, zu dem die Waren von dem Importeur weiterverkauft werden, ausgegangen wird.
2.  Es wird anerkannt, dass sich bei Einfuhren aus einem Land, dessen Handel ganz oder nahezu ganz einem staatlichen Monopol unterliegt und in dem alle Inlandspreise vom Staat festgesetzt werden, besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung der Vergleichbarkeit der Preise im Sinne des Absatzes 1 ergeben können; die einführenden Vertragsparteien werden in solchen Fällen unter Umständen der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass ein genauer Vergleich mit den Inlandspreisen dieses Landes nicht in jedem Fall angebracht ist.
Absätze 2 und 3
Anmerkung 1. Wie auch sonst oft in der Zollpraxis üblich, kann eine Vertragspartei eine angemessene Sicherheit (Bargeld oder sonstige Sicherheitsleistung) für die Entrichtung eines Antidumping- oder Ausgleichszolls bis zur endgültigen Feststellung des Sachverhalts in allen Fällen verlangen, in denen ein Verdacht auf Dumping oder Subventionierung besteht.
Anmerkung 2. Die Anwendung multipler Wechselkurse kann unter gewissen Umständen eine Exportsubvention darstellen, der durch Ausgleichszölle nach Absatz 3 begegnet werden kann; sie kann aber auch durch eine teilweise Abwertung einer Landeswährung ein Dumping darstellen, dem durch Massnahmen nach Absatz 2 begegnet werden kann. Unter «Anwendung multipler Wechselkurse» sind Praktiken zu verstehen, die von Regierungen ausgeübt oder gebilligt werden.
Absatz 6 Buchstabe b)
Eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Buchstaben wird nur auf Antrag der Vertragspartei erteilt, die einen Antidumping- oder Ausgleichszoll zu erheben beabsichtigt.
zu Artikel VII
Absatz 1
Unter «sonstigen Belastungen» sind nicht innere Abgaben oder das Äquivalent innerer Abgaben zu verstehen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden.
Absatz 2
1.  Artikel VII lässt die Annahme zu, dass der «wirkliche Wert» dargestellt wird durch den Rechnungspreis zuzüglich aller im Rechnungspreis etwa nicht enthaltenen rechtlich zulässigen Kosten, die zu den echten Elementen des «wirklichen Wertes» gehören, sowie zuzüglich jedes aussergewöhnlichen Preisnachlasses oder jeder sonstigen Ermässigung des üblichen Wettbewerbspreises.
2.  Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b gestattet es einer Vertragspartei, die Worte «im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbes» dahin auszulegen, dass hierdurch jedes Geschäft ausgeschlossen ist, bei dem Käufer und Verkäufer nicht voneinander unabhängig sind und bei dem die Zahlung des Preises nicht die einzige Leistung ist.
3.  Der Begriff «Bedingungen des freien Wettbewerbes» gestattet es einer Vertragspartei, Preise nicht zu berücksichtigen, auf die besondere Preisnachlässe gewährt worden sind, weiche nur Alleinvertretern zugestanden werden.
4.  Der Wortlaut der Buchstaben a und b gestattet den Vertragsparteien eine einheitliche Feststellung des Zollwertes entweder 1. auf der Grundlage des von einem bestimmten Exporteur für die eingeführte Ware berechneten Preises oder 2. auf der Grundlage des allgemeinen Preisniveaus gleichartiger Waren.
zu Artikel VIII
1.  Obwohl Artikel VIII nicht ausdrücklich die Anwendung multipler Wechselkurse behandelt, wird in den Absätzen 1 und 4 die Erhebung von Abgaben und Gebühren bei Devisengeschäften verurteilt, weil dies auf die Anwendung multipler Kurse hinausläuft; erhebt jedoch eine Vertragspartei aus Gründen der Zahlungsbilanz mit Genehmigung des Internationalen Währungsfonds derartige Gebühren, so bietet Artikel XV Absatz 9 Buchstabe a hierfür eine ausreichende Grundlage.
2.  Es ist mit Absatz 1 vereinbar, wenn bei der Einfuhr von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei die Vorlage von Ursprungszeugnissen in dem unbedingt notwendigen Ausmass verlangt wird.
Zu den Artikeln XI, XII, XIII, XIV und XVIII
Die Begriffe «Einfuhrbeschränkungen» und «Ausfuhrbeschränkungen» in den Artikeln XI, XII, XIII, XIV und XVIII umfassen auch Beschränkungen, die sich aus der Abwicklung von Handelsgeschäften durch den Staat ergeben.
zu Artikel XI
Absatz 2 Buchstabe c
Der Ausdruck «in jeglicher Form» bezieht sich auch auf wenig veredelte und noch verderbliche gleiche Erzeugnisse, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem frischen Erzeugnis stehen und bei unbehinderter Einfuhr die dem frischen Erzeugnis auferlegten Beschränkungen unwirksam machen könnten.
Absatz 2 letzter Satz
Der Ausdruck «besondere Umstände» umfasst auch die Schwankungen in der relativen Produktivität der in- und ausländischen Erzeuger oder der verschiedenen ausländischen Erzeuger untereinander, jedoch nicht die Schwankungen, die künstlich durch Mittel hervorgerufen werden, die nach diesem Abkommen unzulässig sind.
zu Artikel XII
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass bei Konsultationen nach diesem Artikel strengste Geheimhaltung gewahrt wird.
Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i
Vertragsparteien, die Beschränkungen anwenden, werden bemüht sein, eine schwer­wiegende Schädigung der Ausfuhr einer Ware zu vermeiden, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.
Absatz 4 Buchstabe b
Es besteht Einverständnis, dass dieser Zeitpunkt innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieses Artikels gemäss dem Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III dieses Abkommens liegen muss, Gelangen die Vertragsparteien jedoch zu der Auffassung, dass die Umstände zu dem vorgesehenen Zeitpunkt für die Anwendung des Absatzes 4 Buchstabe b nicht günstig sind, so können sie einen späteren Zeitpunkt festsetzen; dieser muss jedoch innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach dem Zeitpunkt liegen, an dem die Verpflichtungen aus Artikel VIII Abschnitte 2, 3 und 4 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds für diejenigen Vertragsparteien wirksam werden, die Mitglieder des Fonds sind und deren gemeinsamer Aussenhandel mindestens 50 Prozent des Gesamtaussenhandels aller Vertragsparteien darstellt.
Absatz 4 Buchstabe e
Es besteht Einverständnis, dass Absatz 4 Buchstabe e keine neuen Merkmale für die Einführung oder Beibehaltung mengenmässiger Beschränkungen aus Zahlungs­bilanzgründen enthält. Es soll hierdurch lediglich sichergestellt werden, dass alle aussenwirtschaftlichen Umstände, wie Änderungen der Austauschverhältnisse im Aussenhandel, mengenmässige Beschränkungen, übermässige Zölle und Subventionen voll berücksichtigt werden, die zu den Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Vertragspartei, welche die Beschränkungen anwendet, beitragen.
zu Artikel XIII
Absatz 2 Buchstabe d
«Kommerzielle Erwägungen» sind nicht als ein Massstab für die Aufteilung der Kontingente erwähnt worden, weil die Auffassung bestand, dass die Anwendung dieses Massstabes durch staatliche Behörden nicht immer durchführbar sein dürfte. Überdies könnte eine Vertragspartei, soweit dies durchführbar ist, diese Erwägungen vorbringen, wenn sie bestrebt ist, eine Vereinbarung im Sinne der in Absatz 2 einleitend aufgestellten allgemeinen Regel zu erzielen.
Absatz 4
Siehe die Anmerkung über «besondere Umstände» zu Artikel XI Absatz 2 letzter Satz.
zu Artikel XIV
Ziffer 1g
Die Bestimmungen der Ziffer 1g gestatten den Vertragspartnern nicht zu verlangen, dass das Verfahren der Beratung auf einzelne Handelsgeschäfte angewendet wird, es sei denn, dass ein solches Handelsgeschäft so weitreichend ist, dass es zu einem Akt der allgemeinen Handelspolitik wird. In diesem Falle werden die Vertragspartner, wenn der beteiligte Vertragspartner es beantragt, das in Rede stehende Geschäft prüfen, jedoch nicht als Einzelfrage, sondern in Verbindung mit der allgemeinen Politik des beteiligten Vertragspartners hinsichtlich der Einfuhr des in Rede stehenden Erzeugnisses.
Ziffer 2
Ein Fall nach Ziffer 2 liegt vor, wenn ein Vertragspartner als Folge laufender Handelsgeschäfte über Überschüsse verfügt, die er unmöglich ohne einen Rückgriff auf diskriminierende Massnahmen verwerten kann.
zu Artikel XV
Ziffer 4
Die Worte «zuwiderlaufen würde» sollen namentlich bedeuten, dass im Widerspruch zu dem Wortlaut eines Artikels des vorliegenden Abkommens stehende Währungskontrollmassnahmen nicht als eine Verletzung dieses Artikels angesehen werden, wenn sie nicht wesentlich von seinem Sinne abweichen. Daher würde ein Vertragspartner, der auf Grund einer solchen, in Übereinstimmung mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds angewandten Währungskontrollmassnahme fordern würde, die Bezahlung seiner Ausfuhren in seiner eigenen Währung oder in der Währung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds zu erhalten, nicht so angesehen werden, als ob er die Bestimmungen des Artikels XI oder des Artikels XIII verletzt habe. Es könnte auch noch das Beispiel angeführt werden, dass ein Vertragspartner auf einer Einfuhrlizenz genau ein Land bezeichnet, aus dem die Einfuhr genehmigt wird, und zwar nicht, um ein neues Element der Diskriminierung in sein Verfahren bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen einzuführen, sondern um zugelassene Währungskontrollmassnahmen anzuwenden.
zu Artikel XVI
Es gilt nicht als Subvention, wenn eine ausgeführte Ware von Zöllen oder sonstigen Abgaben befreit wird, die von einer gleichartigen, zum freien Verkehr im Inland bestimmten Ware erhoben werden, oder wenn solche Zölle und sonstigen Abgaben bis zu einer Höhe erstattet oder vergütet werden, die nicht über die angefallenen Beträge hinausgeht.
Abschnitt B
1.  Abschnitt B schliesst nicht aus, dass eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds multiple Wechselkurse anwendet.
2.  Grundstoffe im Sinne des Abschnitts B sind alle Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei und alle mineralischen Erzeugnisse, und zwar in ihrer natürlichen Form oder in der üblichen, für ihren Absatz in grösseren Mengen auf dem Weltmarkt erforderlichen Veredelung.
Absatz 3
1.  Die Tatsache, dass eine Vertragspartei eine bestimmte Ware während der vorhergehenden Vergleichsperiode nicht ausgeführt hat, schliesst an sich nicht aus, dass sie ihr Recht auf einen Anteil am Handel mit dieser Ware geltend macht.
2.  Ein System, das dazu bestimmt ist, unabhängig von den Bewegungen der Ausfuhrpreise den Inlandspreis eines Grundstoffs oder die Einnahmen inländischer Erzeuger aus einem solchen Grundstoff zu stabilisieren und das zeitweise dazu führt, dass dieser Grundstoff für die Ausfuhr unter dem vergleichbaren, für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis verkauft wird, gilt nicht als Exportsubventionierung im Sinne des Absatzes 3, wenn die Vertragsparteien feststellen, dass dieses System
a. beim Verkauf des Grundstoffes für die Ausfuhr auch schon zu einem höheren Preis als dem vergleichbaren für eine gleichartige Ware auf dem Inlands­markt geforderten Preis geführt hat oder dazu führen soll, und
b. sich infolge einer wirksamen Produktionslenkung oder aus sonstigen Gründen so auswirkt oder auswirken soll, dass es die Ausfuhr nicht übermässig fördert und auch sonst die Interessen anderer Vertragsparteien nicht ernstlich schädigt.
Ungeachtet einer solchen Feststellung durch die Vertragsparteien unterliegen Massnahmen im Rahmen eines derartigen Systems dem Absatz 3, wenn sie nicht nur mit den von den Erzeugern für die betreffende Ware etwa bereitgestellten Mitteln, sondern ganz oder teilweise mit staatlichen Mitteln finanziert werden.
Absatz 4
Absatz 4 zielt darauf hin, dass die Vertragsparteien vor Ablauf des Jahres 1957 versuchen sollen, eine Vereinbarung über die Beseitigung aller noch bestehenden Subventionen mit Wirkung vom 1. Januar 1958 zu treffen oder, falls dies nicht gelingt, sich über die Verlängerung der Geltungsdauer der Stillhaltebestimmung bis zu dem Zeitpunkt zu verständigen, zu dem sie frühestens eine solche Vereinbarung erzielen zu können glauben.
zu Artikel XVII
Ziffer 1
Die Geschäfte der von den Vertragspartnern geschaffenen Handelsämter, die sich mit Ankauf oder Verkauf beschäftigen, unterliegen den Bestimmungen der Absätze a und b.
Die Tätigkeit der von den Vertragspartnern geschaffenen Handelsämter, die sich nicht mit Ankäufen oder Verkäufen beschäftigen, sondern Regelungen treffen, die auf den Privathandel Anwendung finden, wird durch die einschlägigen Artikel im vorliegenden Abkommen geregelt.
Die Bestimmungen dieses Artikels hindern ein staatliches Unternehmen nicht daran, ein Erzeugnis auf verschiedenen Märkten zu verschiedenen Preisen zu verkaufen, vorausgesetzt, dass dies aus handelsmässigen Gründen geschieht, um auf den Export­märkten den Bedingungen von Angebot und Nachfrage gerecht zu werden.
Ziffer 1 Absatz a
Staatliche Massnahmen, die zur Einhaltung bestimmter Richtlinien, für die Qualität oder den Ertrag in Handelsgeschäften mit dem Auslande angewendet werden, oder Privilegien, die für die Ausnutzung einheimischer natürlicher Hilfsquellen gewährt werden, die aber die Regierungen nicht ermächtigen, die Handelstätigkeit des in Rede stehenden Unternehmens zu lenken, stellen keine «ausschliesslichen oder besonderen Privilegien» dar.
Ziffer 1 Absatz b
Ein Land, das die Vergünstigung einer «Anleihe für besondere Zwecke» geniesst, kann diese Anleihe als eine «Erwägung handelsmässiger Art» ansehen, wenn es die Erzeugnisse, deren es bedarf, im Auslande erwirbt.
Ziffer 2
Das Wort «Waren» bezieht sich nur auf Waren im handelsüblichen Sinne, nicht aber auf die entgeltliche Inanspruchnahme oder Leistung von Diensten.
Ziffer 3
Die von den Vertragsparteien nach dieser Ziffer vereinbarten Verhandlungen können die Senkung von Zöllen und sonstigen Einfuhr- und Ausfuhrbelastungen oder den Abschluss einer anderen, alle Teile zufriedenstellenden Abmachung zum Gegen­stand haben, die mit diesem Abkommen im Einklang steht. (Siehe Artikel II Absatz 4 und die Anmerkung dazu.)
Ziffer 4, Buchstabe b
In Absatz 4 Buchstabe b bedeutet der Begriff «Aufschlag auf den Einfuhrpreis» die Spanne, um die der vom Einfuhrmonopol für die eingeführte Ware geforderte Preis (ohne die inneren Abgaben im Sinne von Artikel III die Kosten für Beförderung und Verteilung, die sonstigen mit dem Ankauf, dem Verkauf oder einer späteren Veredlung verbundenen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne) den Preis bei der Anlieferung (landed cost) übersteigt.
zu Artikel XVIII
Die Vertragsparteien und die beteiligten Vertragsparteien werden strengste Geheimhaltung bei der Behandlung aller Fragen wahren, die sich aus diesem Artikel ergeben.
Ziffern 1 und 4
1.  Bei der Prüfung der Frage, ob die Wirtschaft einer Vertragspartei «nur einen niedrigen Lebensstandard zulässt», werden die Vertragsparteien die normale Lage dieser Wirtschaft berücksichtigen und ihre Feststellung nicht auf aussergewöhnliche Umstände stützen, wie sie sich daraus ergeben können, dass für die Ausfuhr von Stapelwaren dieser Vertragspartei vorübergehend besonders günstige Bedingungen bestehen.
2.  Der Ausdruck «in den Anfangsstadien der Entwicklung» bezieht sich nicht nur auf Vertragsparteien, die ihre wirtschaftliche Entwicklung gerade erst begonnen haben, sondern auch auf Vertragsparteien, die ihre Wirtschaft industrialisieren, um eine übermässige Abhängigkeit von der Grundstoffproduktion zu beseitigen.
Ziffern 2, 3, 7, 13 und 22
Der Ausdruck «Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges» bezieht sich auf die Errichtung nicht nur eines neuen Wirtschaftszweiges, sondern auch eines neuen Produktionszweiges innerhalb eines bestehenden Wirtschaftszweiges oder auf die wesentliche Umgestaltung eines bestehenden Wirtschaftszweiges sowie auf die wesentliche Ausweitung eines bestehenden Wirtschaftszweiges, der nur einen verhältnismässig geringen Teil des Inlandsbedarfs deckt. Er bezieht sich ferner auf den Wiederaufbau eines Wirtschaftszweiges, der durch Kriegshandlungen oder Natur­katastrophen zerstört oder wesentlich geschädigt ist.
Ziffer 7, Buchstabe b
Will eine in Ziffer 7 Buchstabe a bezeichnete Vertragspartei, die nicht antragstellende Vertragspartei ist, ein Zugeständnis nach Ziffer 7 Buchstabe b ändern oder zurücknehmen, so muss sie dies innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Massnahme durch die antragstellende Vertragspartei tun; diese Änderung oder Zurücknahme wird am dreissigsten Tage nach entsprechender Notifizierung an die Vertragsparteien wirksam.
Ziffer 11
Ziffer 11 Satz 2 bedeutet nicht, dass eine Vertragspartei Beschränkungen abbauen oder beseitigen muss, wenn dadurch eine Lage entstände, welche die Verschärfung oder Einführung von Beschränkungen nach Artikel XVIII Ziffer 9 rechtfertigen würde.
Ziffer 12 Buchstabe b
Unter dem in Ziffer 12 Buchstabe b genannten Zeitpunkt ist der Zeitpunkt zu verstehen, den die Vertragsparteien nach Artikel XII Ziffer 4 Buchstabe b bestimmen.
Ziffern 13 und 14
Es wird anerkannt, dass eine Vertragspartei unter Umständen für die Beurteilung der Wettbewerbslage des betreffenden Wirtschaftszweiges eine angemessene Zeitspanne benötigt, bevor sie gemäss Ziffer 14 die Einführung einer Massnahme beschliessen und den Vertragsparteien notifizieren kann.
Ziffern 15 und 16
Es besteht Einverständnis, dass die Vertragsparteien eine Vertragspartei, die eine Massnahme nach Abschnitt C anzuwenden beabsichtigt, zu Konsultationen nach Ziffer 16 einzuladen haben, wenn eine Vertragspartei, deren Handel durch die beabsichtigte Massnahme erheblich betroffen würde, sie dazu auffordert.
Ziffern 16, 18, 19 und 22
1.  Es besteht Einverständnis, dass die Vertragsparteien ihre Zustimmung zu einer beabsichtigten Massnahme an bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen knüpfen können. Entspricht die Anwendung der Massnahme diesen Voraussetzungen nicht, so gilt sie insoweit als eine Massnahme, der die Vertragsparteien nicht zugestimmt haben. Haben die Vertragsparteien einer Massnahme nur für eine bestimmte Zeit zugestimmt, so kann die Vertragspartei bei den Vertragsparteien eine Verlängerung dieser Frist nach den Abschnitten C oder D beantragen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Beibehaltung dieser Massnahme‑ für eine weitere Zeitspanne notwendig ist, um das damit ursprünglich angestrebte Ziel zu erreichen.
2.  Es wird erwartet, dass die Vertragsparteien in der Regel einer Massnahme nicht zustimmen, die voraussichtlich eine ernsthafte Schädigung der Ausfuhr einer Ware zur Folge hätte, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.
Ziffer 18 und 22
Die Worte «dass die Interessen anderer Vertragsparteien hinreichend gewahrt sind» bedeuten, dass jeweils ausreichend Gelegenheit gegeben werden soll, die für die Wahrung dieser Interessen am besten geeignete Methode zu ermitteln. Eine geeignete Methode kann darin bestehen, dass die Vertragspartei, welche die Abschnitte C und D in Anspruch nimmt, während der Zeit, in der die Abweichung von den anderen Artikeln des Abkommens in Kraft bleibt, ein zusätzliches Zugeständnis einräumt oder dass eine in Ziffer 18 bezeichnete andere Vertragspartei ein Zugeständnis vorübergehend aussetzt, dessen Wert im wesentlichen dem durch die betreffende Massnahme verursachten Schaden entspricht. Diese Vertragspartei hat das Recht, ihre Interessen durch diese vorübergehende Aussetzung eines Zugeständnisses zu wahren; sie kann dieses Recht jedoch nicht ausüben, wenn die Vertragsparteien bei einer Massnahme einer unter Ziffer 4 Buchstabe a fallenden Vertragspartei fest­gestellt haben, dass das angebotene Ausgleichszugeständnis ausreichend ist.
Ziffer 19
Ziffer 19 bezieht sich auf Wirtschaftszweige, die über die in der Anmerkung zu den Ziffern 13 und 14 erwähnte «angemessene Zeitspanne» hinaus bestehen, er bedeutet nicht, dass eine unter Artikel XVIII Ziffer 4 Buchstabe a fallende Vertragspartei ihr Recht verliert, für einen neu errichteten Wirtschaftszweig die anderen Bestimmungen des Abschnitts C einschliesslich der Ziffer 17 selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn dieser Wirtschaftszweig ursprünglich durch Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen mittelbar geschützt war.
Ziffer 21
Wird eine nach Ziffer 17 eingeleitete Massnahme rückgängig gemacht oder geben die Vertragsparteien ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Massnahme nach Ablauf der in Ziffer 17 genannten Frist von neunzig Tagen, so ist die entsprechende nach Ziffer 21 eingeleitete Massnahme ebenfalls unverzüglich rückgängig zu machen.
zu Artikel XX
Buchstabe h
Die in diesem Buchstaben vorgesehene Ausnahme gilt für alle Grundstoffabkommen, die den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner Entschliessung Nr. 30 (IV) vom 28. März 1947 gebilligten Grundsätzen entsprechen.
zu Artikel XXIV
Ziffer 9
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen des Artikels I erfordern, dass dann, wenn ein in das Gebiet eines Teilnehmerstaates einer Zollunion oder einer Freihandelszone zu einem Präferenzzoll eingeführtes Erzeugnis nach dem Gebiet eines anderen Teilnehmerstaates dieser Zollunion oder dieser Freihandels­zone wieder ausgeführt wird, dieser letztere Teilnehmerstaat einen Zoll zu erheben hat, der dem Unterschied zwischen dem schon erhobenen Zoll und dem Zoll gleichkommt, der zu zahlen wäre, wenn das Erzeugnis unmittelbar in das Gebiet dieses Staates eingeführt würde.
Ziffer 11
Nach Abschluss eines endgültigen Handelsabkommens zwischen Indien und Pakistan können die von diesen Ländern zur Durchführung derartiger Abkommen getroffenen Massnahmen von gewissen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abweichen, doch ohne sich dabei von seinen Zielen zu entfernen.
zu Artikel XXVIII
Die Vertragsparteien und jede beteiligte Vertragspartei sollen dafür Sorge tragen, dass die Verhandlungen und Konsultationen so geheim wie irgend möglich geführt werden, um eine vorzeitige Preisgabe von Einzelheiten der voraussichtlichen Zolltarifänderungen zu vermeiden. Die Vertragsparteien sind unverzüglich von allen Änderungen in den Zolltarifen der einzelnen Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, die sich aus der Inanspruchnahme dieses Artikels ergeben.
Absatz 1
1.  Setzen die Vertragsparteien einen anderen Zeitabschnitt als einen solchen von drei Jahren fest, so kann eine Vertragspartei am ersten Tag nach Ablauf dieses Zeitabschnittes gemäss Artikel XXVIII Absatz 1 oder Absatz 3 verfahren; die darauffolgenden Zeitabschnitte sind dann, soweit die Vertragsparteien nicht erneut etwas anderes festsetzen, Zeitabschnitte von drei Jahren.
2.  Die Bestimmung, dass eine Vertragspartei am 1. Januar 1958 oder an anderen nach Absatz 1 festgesetzten Stichtagen «ein Zugeständnis ändern oder zurücknehmen kann», bedeutet, dass sich an diesem Tag oder am ersten Tag nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts ihre rechtliche Verpflichtung aus Artikel 11 ändert; sie bedeutet nicht, dass die in ihrem Zolltarif vorgenommenen Änderungen auch an diesem Tag in Kraft gesetzt werden müssen. Wird eine Zolltarifänderung, die sich aus den nach diesem Artikel geführten Verhandlungen ergibt, verzögert, so kann das Inkrafttreten etwaiger Ausgleichszugeständnisse entsprechend hinausgeschoben werden.
3.  Eine Vertragspartei, die ein in ihrer Liste enthaltenes Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, hat dies den Vertragsparteien frühestens sechs, spätestens jedoch drei Monate vor dem 1. Januar 1958 oder vor dem letzten Tag des jeweiligen späteren Zeitabschnittes zu notifizieren. Die Vertragsparteien werden dann die Vertragsparteien feststellen, mit denen Verhandlungen und Konsultationen nach Absatz 1 stattfinden müssen. Jede so bestimmte Vertragspartei wird an den Verhandlungen oder Konsultationen mit der antragstellenden Vertragspartei mit dem Ziel teilnehmen, vor Ende des genannten Zeitabschnitts zu einer Einigung zu gelangen. Jede Verlängerung der gesicherten Geltungsdauer der Listen bezieht sich auf die in den Verhandlungen nach Artikel XXVIII Absätze 1, 2 und 3 geänderten Listen. Veranlassen die Vertragsparteien, dass mehrseitige Zollverhandlungen innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Januar 1958 oder vor einem nach Absatz 1 festgesetzten Stichtag stattfinden, so werden sie dabei auch geeignete Verfahrensregeln für die in diesem Absatz genannten Verhandlungen festlegen.
4.  Durch die Bestimmung, dass nicht nur die Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, sondern auch die Vertragspartei, die Hauptlieferant ist, an den Verhandlungen teilnimmt, soll erreicht werden, dass einer Vertragspartei, die einen grösseren Anteil an dem durch das Zugeständnis betroffenen Handel hat als eine Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, tatsächlich die Möglichkeit geboten wird, das ihr auf Grund dieses Abkommens zustehende vertragliche Recht zu schützen. Dagegen ist nicht beabsichtigt, den Rahmen der Verhandlungen so zu erweitern, dass Verhandlungen und Einigung gemäss Artikel XXVIII übermässig erschwert werden oder dass für die künftige Anwendung dieses Artikels auf Zugeständnisse, die sich aus derartigen Verhandlungen ergeben, Komplikationen verursacht werden. Deshalb sollen die Vertragsparteien die Feststellung, dass eine Vertragspartei Hauptlieferant ist, nur dann treffen, wenn diese Vertragspartei während einer angemessenen Zeitspanne vor den Verhandlungen an dem Markt der antragstellenden Vertragspartei einen grösseren Anteil als eine Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, gehabt hat oder nach Ansicht der Vertragsparteien ohne die von der antragstellenden Vertragspartei beibehaltenen diskriminierenden mengenmässigen Beschränkungen gehabt hätte. Nicht angebracht wäre daher eine Feststellung der Vertragsparteien, dass mehr als eine Vertragspartei oder in den aussergewöhnlichen Fällen, in denen die Anteile am Markt ungefähr gleich gross sind, mehr als zwei Vertragsparteien Hauptlieferant sind.
5.  Abweichend von der Bestimmung des Begriffs Hauptlieferant in Anmerkung 4 zu Absatz 1 können die Vertragsparteien ausnahmsweise feststellen, dass eine Vertragspartei Hauptlieferant ist, wenn das betreffende Zugeständnis einen Handelszweig berührt, der einen überwiegenden Teil der Gesamtausfuhr dieser Vertragspartei stellt.
6.  Die Bestimmung, dass jede Vertragspartei, die Hauptlieferant ist, an den Verhandlungen beteiligt werden muss und dass Konsultationen mit allen anderen Vertragsparteien stattfinden müssen, die ein wesentliches Interesse an dem Zugeständnis haben, welches die antragstellende Vertragspartei ändern oder zurücknehmen will, darf sich nicht dahin auswirken, dass diese Vertragspartei einen höheren Ausgleich gewähren oder schärfere Vergeltungsmassnahmen hinnehmen muss, als der beabsichtigten Änderung oder Zurücknahme entspricht, wenn die zur Zeit der beabsichtigten Zurücknahme oder Änderung bestehender Handelsbedingungen zugrunde gelegt und etwaige, von der antragstellenden Vertragspartei beibehaltene diskriminierende mengenmässige Beschränkungen berücksichtigt werden.
7.  Der Begriff «wesentliches Interesse» lässt sich nicht genau bestimmen; dies könnte den Vertragsparteien Schwierigkeiten bereiten. Der Begriff soll jedoch nur für die Vertragsparteien gelten, die einen bedeutenden Anteil am Markt der Vertragspartei, die das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, haben oder aller Voraussicht nach ohne die ihre Ausfuhren schädigenden diskriminierenden mengenmässigen Beschränkungen haben würden.
Absatz 4
1.  Einem Antrag auf Genehmigung von Verhandlungen sind alle in Betracht kommenden statistischen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Der Beschluss über einen derartigen Antrag muss innerhalb von dreissig Tagen nach Einreichung getroffen werden.
2.  Es wird anerkannt, dass einzelne Vertragsparteien, die weitgehend von einer verhältnismässig geringen Anzahl von Grundstoffen abhängig sind und sich auf den Zolltarif als wichtiges Mittel zur Vermehrung ihrer Wirtschaftszweige oder als wichtige Steuerquelle stützen, falls ihnen Verhandlungen über Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen in der Regel nur nach Artikel XXVIII Absatz 1 gestattet sind, sich bei dieser Gelegenheit veranlasst sehen könnten, Änderungen oder Zurücknahmen durchzuführen, die sich auf die Dauer als unnötig erweisen. Um dies zu vermeiden, werden die Vertragsparteien solchen Vertragsparteien im Rahmen des Absatzes 4 gestatten, in Verhandlungen einzutreten, sofern dies nach ihrer Auffassung nicht zu einer derartigen Erhöhung des Zollniveaus führen oder wesentlich beitragen würde, dass dadurch die Stabilität der Listen dieses Abkommens bedroht oder eine unbillige Störung des internationalen Handels hervorgerufen wird.
3.  Es ist zu erwarten, dass nach Absatz 4 genehmigte Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme einer einzelnen Position oder einer sehr kleinen Gruppe von Positionen normalerweise innerhalb von sechzig Tagen abgeschlossen sind. Es wird jedoch anerkannt, dass bei Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme einer grösseren Anzahl von Positionen eine Frist von sechzig Tagen nicht ausreicht; daher wäre es in solchen Fällen zweckmässig, dass die Vertragsparteien eine längere Frist festsetzen.
4.  Die Vertragsparteien werden die in Absatz 4 Buchstabe d vorgesehene Feststellung innerhalb von dreissig Tagen treffen, nachdem ihnen die Angelegenheit vorgelegt wurde, es sei denn, dass die antragstellende Vertragspartei mit einer längeren Frist einverstanden ist.
5.  Es besteht Einverständnis, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung nach Absatz 4 Buchstabe d, ob eine antragstellende Vertragspartei es ohne stichhaltigen Grund unterlassen hat, einen angemessenen Ausgleich anzubieten, die besondere Lage einer Vertragspartei gebührend berücksichtigen werden, die einen grossen Teil ihrer Zölle auf einem sehr niedrigen Niveau gebunden und deshalb einen geringeren Spielraum für ausgleichende Regelungen als Vertragsparteien hat.
zu Artikel XXVIIIbis
Absatz 3
Es besteht Einverständnis, dass bei den Bedürfnissen auf steuerlichem Gebiet im Sinne des Absatzes 3 auch der fiskalische Aspekt der Zölle berücksichtigt wird, insbesondere derjenigen, die vorwiegend als Finanzzölle oder zur Verhinderung der Umgehung von Finanzzöllen für Waren erhoben werden, die mit Finanzzöllen belegte Waren ersetzen können.
zu Artikel XXIX
Ziffer 1
Der Text der Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die Kapitel VII und VIII der Havanna-Charta, weil diese Artikel in allgemeiner Weise die Organisation, die Befugnisse und das Verfahren der Internationalen Handelsorganisation behandeln.
Zu Teil IV ⁶
Die in Teil IV verwendeten Ausdrücke «entwickelte Vertragsparteien» und «weniger entwickelte Vertragsparteien» bezeichnen entwickelte und weniger entwickelte Staaten, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind.
Zu Artikel XXXVI
Absatz 1
Dieser Artikel beruht auf den Zielen des Artikels 1, wie er durch Absatz 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils 1 und der Artikel XXIX und XXX geändert wird, sobald jenes Protokoll in Kraft tritt.⁷
Absatz 4
Der Ausdruck «Grundstoffe» umfasst auch landwirtschaftliche Erzeugnisse; siehe Absatz 2 der Anmerkungen zu Artikel XVI Abschnitt B.
Absatz 5
Ein Programm zur strukturellen Auffächerung würde im allgemeinen eine zunehmende Tätigkeit auf dem Gebiet der Bearbeitung von Grundstoffen sowie die Entwicklung von Fertigungsindustrien umfassen, wobei die Lage der betreffenden Vertragspartei und die Weltmarktaussichten für Erzeugung und Verbrauch der verschiedenen Waren zu berücksichtigen wären.
Absatz 8
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Ausdruck «erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit» in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Artikels folgendes bedeutet: Bei Handelsverhandlungen sollen keine Leistungen der weniger entwickelten Vertragsparteien erwartet werden, die mit ihren eigenen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen unvereinbar sind; hierbei ist die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit zu berücksichtigen.
Dieser Absatz würde gelten bei Massnahmen nach Artikel XVIII Abschnitt A, nach Artikel XXVIII und Artikel XXVIIIbis (der Artikel XXIX wird, sobald die Änderung nach Absatz 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils 1 und der Artikel XXIX und XXX in Kraft getreten ist⁸, nach Artikel XXXIII oder nach jeder andern Verfahrensregel dieses Abkommens.
Zu Artikel XXXVII
Absatz 1 Buchstabe a
Dieser Absatz würde gelten bei Verhandlungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen oder sonstigen beschränkenden Handelsvorschriften nach Artikel XXVIII und Artikel XXVIIIbis (der Artikel XXIX wird, sobald die Änderung nach Absatz 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils 1 und der Artikel XXIX und XXX in Kraft getreten ist⁹, nach Artikel XXXIII sowie im Zusammenhang mit sonstigen derartigen Abbau- oder Beseitigungsmassnahmen, die zu ergreifen Vertragsparteien gegebenenfalls in der Lage sind.
Absatz 3 Buchstabe b
Die in diesem Absatz genannten sonstigen Massnahmen können Schritte zur Förderung inländischer Strukturänderungen, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Waren oder zur Einführung von Handelsförderungsmassnahmen umfassen.
⁶ Bemerkungen eingefügt durch Bst. B des Prot. vom 8. Febr. 1965, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 1965, in Kraft seit 27. Juni 1966 ( AS 1966 942 941 ; BBl 1965 II 1206 ).
⁷ AS 1966 950 . Dieses Protokoll trat nicht in Kraft.
⁸ AS 1966 950 . Dieses Protokoll trat nicht in Kraft.
⁹ AS 1966 950 . Dieses Protokoll trat nicht in Kraft.

Anlage J

Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung

(Anwendbar auf Vertragspartner, die sich gemäss Artikel XIV Ziffer 1d dahin entscheiden, nach diesen Bestimmungen und nicht nach den Bestimmungen des Artikels XIV Ziffer 1b und c behandelt zu werden.)
1. a. Ein Vertragspartner, der Einfuhrbeschränkungen auf Grund des Artikels XII anwendet, kann diese Beschränkungen lockern, indem er von den Bestimmungen des Artikels XIII insoweit abweicht, als dies notwendig ist, um zusätzliche Einfuhren über das Höchstmass der Einfuhren hinaus zu erhalten, das dieser Vertragspartner im Rahmen der Vorschriften des Artikels XII Ziffer 3 a und b erreichen könnte, wenn diese Beschränkungen vollständig mit den Bestimmungen des Artikels XIII in Einklang stünden, vorausgesetzt, dass
i. das Niveau der Lieferpreise der auf diese Weise eingeführten Erzeugnisse nicht wesentlich höher liegt als bei den Preisen für vergleichbare Waren, die andere Vertragspartner regelmässig liefern können, und dass jede Überschreitung der Höhe der Preise der auf diese Weise eingeführten Erzeugnisse innerhalb einer angemessenen Frist schrittweise abgebaut wird;
ii. der Vertragspartner, der diese Massnahmen trifft, dies nicht im Rahmen einer Vereinbarung tut, in deren Auswirkung die laufenden Einnahmen an Gold oder konvertierbaren Währungen, die er unmittelbar oder mittelbar aus seinen Ausfuhren nach anderen, an der Vereinbarung nicht teilnehmenden Vertragspartnern bezieht, wesentlich unter das Niveau herabsinken, das bei Fehlen dieser Massnahmen zu erwarten gewesen wäre;
iii. diese Massnahmen die Handels- oder Wirtschaftsinteressen anderer Vertragspartner nicht unnötigerweise schädigen.
b. Der Vertragspartner, der Massnahmen auf Grund dieser Ziffer trifft, wird die in Buchstabe a dieser Ziffer festgelegten Grundsätze beachten. Er wird Geschäfte unterlassen, die sich als mit diesem Absatz unvereinbar erweisen, aber er ist, wenn die praktischen Schwierigkeiten zu gross sind, nicht gehalten, sich zu vergewissern, dass die Vorschriften dieses Absatzes bei jedem einzelnen Geschäft beachtet werden.
2.  Jeder Vertragspartner, der auf Grund von Ziffer 1 dieser Anlage Massnahmen trifft, wird regelmässig die Vertragspartner über diese Massnahmen unterrichten und ihnen alle verfügbaren zweckdienlichen Auskünfte, um die sie ersuchen können, erteilen.
3.  Wenn die Vertragspartner zu einem beliebigen Zeitpunkt feststellen, dass ein Vertragspartner bei der Einfuhr diskriminierende Beschränkungen anwendet, die mit den in Ziffer 1 dieser Anlage vorgesehenen Ausnahmen unvereinbar sind, so soll der Vertragspartner diese Diskriminierungen je nach den Weisungen der Vertragspartner innerhalb von sechzig Tagen aufheben oder ändern. Jedoch kann eine nach Ziffer 1 dieser Anlage getroffene Massnahme auf Grund dieser Ziffer oder des Artikels XII Ziffer 4d nicht als unvereinbar mit den Bestimmungen des Artikels XIII angegriffen werden, sofern diese Massnahme auf Antrag eines Vertragspartners durch die Vertragspartner in einem Verfahren gebilligt worden ist, das dem in Artikel XI 1 Ziffer 4 c vorgesehenen Verfahren gleichkommt.
Anmerkung zur Auslegung der Anlage J
Es besteht Einverständnis darüber, dass ein Vertragspartner, der Massnahmen auf Grund der Bestimmungen des Artikels XX Teil II a trifft, dadurch nicht daran gehindert wird, Massnahmen auf Grund dieser Anlage zu treffen, dass aber andererseits die Bestimmungen des Artikels XIV und dieser Anlage in keiner Weise die Rechte beschränken, die die Vertragspartner nach den Bestimmungen des Artikels XX Teil II a geniessen.

Geltungsbereich

Gemäss Artikel XI des Abkommens vom 15. April 1994¹⁰ zur Errichtung der Welthandelsorganisation sind die 128 Staaten, welche das vorliegende Abkommen bis Ende 1994 unterzeichnet haben, durch Unterzeichnung, Annahme oder auf andere Weise Gründungsmitglieder der Welthandelsorganisation (WTO)¹¹ geworden.
¹⁰ SR 0.632.20
¹¹ http://www.wto.org/french/thewto_f/gattmem_f.htm

¹² A Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

¹² AS 1966 957
Abgeschlossen in Genf am 10. März 1955 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1965 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 1. August 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1966
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als «die Vertragsparteien» und «das Allgemeine Abkommen» bezeichnet),
in dem Wunsche, das Allgemeine Abkommen gemäss seinem Artikel XXX zu ändern,
sind wie folgt übereingekommen:
1.  Die Präambel und einzelne Artikel des Allgemeinen Abkommens sowie einzelne Anlagen des genannten Abkommens werden wie folgt geändert; der nachstehende neue Artikel wird eingefügt:
A
Vorbehaltlich des Absatzes 8 Buchstabe a dieses Protokolls werden die vier Absätze der Präambel¹³ gestrichen.
B
Vorbehaltlich des Absatzes 8 Buchstabe a dieses Protokolls lautet Artikel III Absatz 10 (Artikel III wird nach Abschnitt RR dieses Protokolls Artikel IV, wird jedoch im folgenden als «Artikel III» bezeichnet):
10. Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass eine Vertragspartei innerstaatliche Vorschriften über mengenmässige Beschränkungen für belichtete Kinofilme erlässt oder beibehält. In diesem Fall ist die Form von Spielzeitkontingenten zu wählen, die folgenden Voraussetzungen entsprechen müssen:
a. Bei Spielzeitkontingenten kann verlangt werden, dass ein bestimmter Mindestanteil der Gesamtspielzeit, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne von mindestens einem Jahr zur gewerblichen Vorführung aller Kinofilme jeglichen Ursprungs tatsächlich aufgewendet wird, auf die Vorführung von Filmen inländischen Ursprungs entfällt; die Kontingente werden nach der Spielzeit je Theater und Jahr oder nach einer gleichwertigen Grundlage berechnet;
b. mit Ausnahme der den Filmen inländischen Ursprungs im Rahmen des Spielzeitkontingents vorbehaltenen Spielzeit darf die Spielzeit – einschliesslich der ursprünglich Filmen inländischen Ursprungs vorbehalten, aber nachträglich durch Verwaltungsentscheidung freigegebenen Spielzeit – weder rechtlich noch tatsächlich nach Lieferländern aufgeteilt werden;
c. abweichend von Buchstabe b darf eine Vertragspartei Spielzeitkontingente der in Buchstabe a genannten Art beibehalten, in denen ausländischen Filmen bestimmten Ursprungs ein Mindestanteil an der Spielzeit vorbehalten ist; Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Mindestanteil nicht über den Stand vom 10. April 1947 hinaus erhöht wird;
d. die Einschränkung, Lockerung oder Beseitigung von Spielzeitkontingenten wird Gegenstand von Verhandlungen sein.
C
Vorbehaltlich des Absatzes 8 Buchstabe a dieses Protokolls wird der bisherige Artikel IV (vor der Änderung gemäss Abschnitt B dieses Protokolls) gestrichen.
J
Artikel XIV wird wie folgt geändert:
i. Vorbehaltlich des Absatzes 8 Buchstabe c dieses Protokolls erhält Absatz 1 folgende Fassung: 1. Eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, kann hierbei von Artikel XIII abweichen, soweit dies die gleiche Wirkung hat wie Zahlungs- und Transfer­beschränkungen bei laufenden internationalen Geschäften, die sie gleichzeitig nach den Artikeln VIII oder XIV des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds oder ähnlichen Bestimmungen eines nach Artikel XV Absatz 6 abgeschlossenen Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr anwenden darf.
U
ii. Vorbehaltlich des Absatzes 8 Buchstabe b dieses Protokolls lautet der Hinweis in Absatz 6 von Artikel XXVI (in der gemäss Abschnitt U Ziffer i geänderten Fassung): «Anlage G» statt «Anlage H»
X
i. Nach Artikel XXVIII wird der nachstehende neue Artikel eingefügt: Artikel XXVIIIbis Zollverhandlungen
ii. Vorbehaltlich des Absatzes 8 Buchstabe a dieses Protokolls wird die Nummer dieses Artikels in XXIX geändert.
AA
ii. Vorbehaltlich des Absatzes 8 Buchstabe b dieses Protokolls wird die Anlage H in «Anlage G » umbenannt.
BB
i. Vorbehaltlich des Absatzes 8 Buchstabe b dieses Protokolls lautet die Bezeichnung der Anlage 1 künftig «Anlage H».
CC
In Anlage I werden die Anmerkungen zu Artikel VI wie folgt geändert:
iii. Die Anmerkungen zu Artikel VI werden durch folgende neue Anmerkung ergänzt:
Absatz 6 Buchstabe b
Eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Buchstaben wird nur auf Antrag der Vertragspartei erteilt, die einen Antidumping‑ oder Ausgleichszoll zu erheben beabsichtigt.
HH
Vorbehaltlich des Absatzes 8 Buchstabe c dieses Protokolls werden in Anlage I die Anmerkungen zu Artikel XIV wie folgt geändert:
Die Anmerkung zu Absatz 1 Buchstabe g wird durch folgende Anmerkung ersetzt:
Absatz 1
Dieser Absatz schliesst nicht aus, dass die Vertragsparteien bei den Konsultationen nach Artikel XII Absatz 4 und Artikel XVIII Absatz 12 Auswirkungen und Gründe von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Einfuhrbeschränkungen eingehend prüfen.
OO
In Anlage I wird die folgende neue Anmerkung eingefügt:
i. Die Anmerkung lautet:
Zu Artikel XXVIII bis
ii. Vorbehaltlich des Absatzes 8 Buchstabe a dieses Protokolls lautet die Überschrift zu dieser Anmerkung:
Zu Artikel XXIX
QQ
Vorbehaltlich des Absatzes 8 Buchstabe c dieses Protokolls werden Anlage J und die sich darauf beziehende Anmerkung gestrichen.
RR
Vorbehaltlich des Absatzes 8 Buchstabe a dieses Protokolls werden an allen Stellen des Allgemeinen Abkommens in seiner jetzigen oder künftigen Fassung, an denen auf die Artikel I, II und III Bezug genommen wird, die Nummern dieser Artikel in II, II und IV geändert; dies gilt nicht für Artikel I (der nach Abschnitt B a des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Abkommens¹⁴ Artikel II wird, aber hier als «Artikel l» bezeichnet ist) Artikel II (der nach Abschnitt C a des genannten Protokolls Artikel III wird, aber hier als «Artikel II» bezeichnet ist), die Artikel XXIX und XXX, die Anlagen zu den genannten Artikeln und die Listen zum Allgemeinen Abkommen.
2.  Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens und nach Inkrafttreten des Abkommens über die Organisation für Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels beim Generaldirektor dieser Organisation hinterlegt.
3.  Es liegt bis zum 15. November 1955 zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens auf; die Frist für die Unterzeichnung kann jedoch für jede Vertragspartei durch Beschluss der Vertragsparteien über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden.
4.  Der Exekutivsekretär der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens oder der Generaldirektor der Organisation übermittelt den Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens unverzüglich beglaubigte Ausfertigung dieses Protokolls und notifiziert ihnen jede Unterzeichnung.
5.  Die Unterzeichnung nach Absatz 3 dieses Protokolls gilt als Annahme der in Absatz 1 enthaltenen Änderungen nach Artikel XXX des Allgemeinen Abkommens.
6.  Wenn eine Vertragspartei bei der Unterzeichnung dieses Protokolls nichts anderes bestimmt, gilt die Unterzeichnung als Annahme der von den Vertragsparteien früher aufgestellten und zur Annahme aufliegenden Änderungs- und Berichtigungsprotokolle zum Allgemeinen Abkommen, soweit die Vertragspartei sie nicht bereits unterzeichnet oder angenommen hat; die Annahme wird mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls wirksam.
7.  Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
8.  Die in Absatz I dieses Protokolls enthaltenen Änderungen treten nach Artikel XXX des Allgemeinen Abkommens in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Länder, die dann Vertragsparteien sind, angenommen worden sind; hierbei gilt jedoch folgendes:
a. Die Änderungen in den Abschnitten A, B, C, Xii, OOii und RR finden vor dem Inkrafttreten der Änderung des Abschnittes A des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Abkommens¹⁵ keine Anwendung;
b. Die Änderungen in den Abschnitten Uii, AAii und BBi finden vor dem Inkrafttreten der Änderung in Abschnitt B des in Buchstabe a genannten Protokolls keine Anwendung;
c. Die Änderungen in den Abschnitten J i, HH und QQ finden erst mit dem Tage Anwendung, an dem die Verpflichtungen aus Artikel VIII Abschnitte 2, 3 und 4 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds für Vertragsparteien wirksam werden, die Mitglieder des Fonds sind und deren gemeinsamer Aussenhandel mindestens 50 Prozent des Gesamtaussenhandels aller Vertragsparteien darstellt.¹⁶*
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am zehnten März neunzehnhundertfünfundfünfzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlauf gleicher­massen verbindlich ist.

Geltungsbereich des Protokolls am 1. April 1986

Vertragsstaaten

Annahme
Beitritt (B)
Nachfolgeerkl. (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  9. Mai

1970 B

  9. Mai

1970

Argentinien

11. Oktober

1967 B

11. Oktober

1967

Australien

  2. März

1956

  7. Oktober

1957

Bangladesh

16. Dezember

1972 B

16. Dezember

1972

Barbados

         N

30. November

1966

Belgien

21. Mai

1958

21. Mai

1958

Benin

         N

  1. August

1960

Brasilien

21. März

1963

21. März

1963

Burkina Faso

         N

  5. August

1960

Burma

13. November

1956

  7. Oktober

1957

Burundi

21. Juli

1962 N

  1. Juli

1962

Chile

  7. Juni

1962

  7. Juni

1962

Dänemark

  5. April

1957

  7. Oktober

1957

Deutschland*

26. September

1957

  7. Oktober

1957

Dominikanische Republik*

27. Oktober

1958

27. Oktober

1958

Elfenbeinküste

         N

  7. August

1960

Finnland*

  7. Oktober

1957

  7. Oktober

1957

Frankreich

15. November

1955

  7. Oktober

1957

Gabun

         N

17. August

1960

Gambia

         N

18. Februar

1965

Ghana

14. November

1957 N

  7. Oktober

1957

Griechenland

21. Juni

1955

  7. Oktober

1957

Guyana

        N

26. Mai

1966

Haiti

15. November

1955

  7. Oktober

1957

Indien*

10. November

1955

  7. Oktober

1957

Indonesien

19. September

1957

  7. Oktober

1957

Irland

22. Dezember

1967 B

22. Dezember

1967

Island

21. April

1968 B

21. April

1968

Israel

  5. Juli

1962 B

  5. Juli

1962

Italien

28. Januar

1958

28. Januar

1958

Jamaika

         N

  6. August

1962

Japan

17. Juni

1957

  7. Oktober

1957

Jugoslawien

25. August

1966 B

25. August

1966

Kamerun

         N

  1. Januar

1960

Kanad

23. Juni

1955

  7. Oktober

1957

Kenia

         N

12. Dezember

1963

Kongo

         N

15. August

1960

Korea (Süd‑)

14. April

1967 B

14. April

1967

Kuba

15. November

1955

  7. Oktober

1957

Kuwait

         N

19. Juni

1961

Luxemburg

20. Mai

1958

20. Mai

1958

Madagaskar

         N

26. Juni

1960

Malawi

         N

  6. Juli

1964

Malaysia

  1. November

1957 N

  7. Oktober

1957

Malta

        N

28. November

1960

Mauritius

23. Dezember

1970 N

12. März

1968

Neuseeland

  7. November

1955

  7. Oktober

1957

Nicaragua

26. Oktober

1956

  7. Oktober

1957

Niederlande

26. August

1958

26. August

1958

Niger

         N

  3. August

1960

Nigeria

         N

  1. Oktober

1960

Norwegen

11. Oktober

1956

  7. Oktober

1957

Österreich*

11. Februar

1957

  7. Oktober

1957

Pakistan

24. Mai

1956

  7. Oktober

1957

Peru

21. Dezember

1960

21. Dezember

1960

Polen

18. Oktober

1967 B

18. Oktober

1967

Portugal

  6. Mai

1962 B

  6. Mai

1962

Rumänien

14. November

1971 B

14. November

1971

Rwanda

  1. Januar

1966

  1. Juli

1962

Schweden*

  1. August

1957

  7. Oktober

1957

Schweiz*

  1. August

1966 B

  1. August

1966

Senegal

         N

20. Juni

1960

Sierra Leone

16. August

1961 N

27. April

1961

Singapur

10. August

1973 N

  9. August

1965

Spanien

29. August

1963 B

29. August

1963

Sri Lanka*

30. Oktober

1957

30. Oktober

1957

Südafrika*

15. November

1955

  7. Oktober

1957

Tansania

16. Januar

1962 N

  9. Dezember

1961

Togo

         N

27. April

1960

Trinidad und Tobago

17. Januar

1963 N

31. August

1962

Tschad

         N

11. August

1960

Tschechoslowakei

  1. März

1956

  7. Oktober

1957

Türkei

18. Oktober

1957

18. Oktober

1957

Uganda

19. August

1963 N

  9. Oktober

1962

Ungarn

  9. September

1973 B

  9. September

1973

Uruguay

  7. Februar

1969

  7. Februar

1969

Vereinigtes Königreich

24. September

1955

  7. Oktober

1957

Vereinigte Staaten *

21. März

1955

  7. Oktober

1957

Zaire

11. September

1971 B

11. September

1971

Zentralafrikanische Republik

         N

13. August

1960

Zypern

         N

16. August

1960

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Provisorische Beitritte

Philippinen

  9. August

1973 B

  9. September

1973

Tunesien

21. April

1960 B

21. Mai

1960

¹³ Diese Präambel wurde in der AS nicht veröffentlicht
¹⁴ AS 1966 950 . Dieses Protokoll trat nicht in Kraft.
¹⁵ AS 1966 950 . Dieses Protokoll trat nicht in Kraft.
¹⁶* Die Änderung gemäss Ziff. 8 Bst. c sind am 15. Febr. 1961 in Kraft getreten.

Vorbehalte und Erklärungen

Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, die Änderungen zum Teil II des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, die in dem am 10. März 1955 beschlossenen und mit Niederschrift vom 3. Dezember 1955 berichtigten Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens enthalten sind, nur insoweit anzuwenden, als sie mit den am 21. April 1951 geltenden Rechtsvorschriften vereinbar sind. Die Bundesrepublik behält sich ferner das Recht vor, den Teil II des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens nur insoweit anzuwenden, als er mit den am 21. April 1951 geltenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Dominikanische Republik
Mit dem Vorbehalt, dass die hierin enthaltenen Änderungen zu Teil II des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens nur in dem Umfang Anwendung finden, als sie mit der am 10. Oktober 1949 geltenden Gesetzgebung vereinbar sind, und unter Wahrung des Rechts, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass sein Teil II nur in dem Umfang Anwendung findet, als er mit der am 10. Oktober 1949 geltenden Gesetzgebung vereinbar ist.
Finnland
Mit dem Vorbehalt, dass die hierin enthaltenen Änderungen zu Teil II des Allgemeinen Abkommens nur in dem Umfang Anwendung finden, als sie mit den am 10. April 1947 geltenden innerstaatlichen mengenmässigen Vorschriften vereinbar sind, und unter Wahrung des Rechts, das Abkommen mit dem Vorbehalt anzunehmen, dass sein Teil II nur in dem Umfang Anwendung findet, als er mit den am 10. April 1947 geltenden innerstaatlichen mengenmässigen Vorschriften und mit der am 10. Oktober 1949 bestehenden Gesetzgebung, die weiterhin in Kraft bleiben, vereinbar ist.
Indien
Mit dem Vorbehalt, dass die hierin enthaltenen Änderungen zu Teil II des Allgemeinen Abkommens nur in dem Umfang Anwendung finden, als sie mit der am 30. Oktober 1947 geltenden Gesetzgebung vereinbar sind und unter Wahrung des Rechts, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass Teil 11 nur in dem Umfang Anwendung findet, als er mit der am 30. Oktober 1947 geltenden Gesetzgebung vereinbar ist.
Österreich
Bei der Unterzeichnung des Protokolls hat Österreich erklärt, dass nach Absatz 6 des Protokolls die Unterzeichnung nicht die Annahme des vierten Berichtigungs- und Änderungsprotokolls in sich schliesst.
Schweden
Mit dem Vorbehalt, dass die hierin enthaltenen Änderungen zu Teil 11 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in dem Umfang Anwendung finden, als sie mit der am 10. Oktober 1949 geltenden Gesetzgebung vereinbar sind, und unter Wahrung des Rechts, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass sein Teil 11 nur in dem Umfang Anwendung findet, als er mit der am 10. Oktober 1949 geltenden und noch in Kraft befindlichen Gesetz­gebung vereinbar ist.
Schweiz
Das Protokoll gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist.
Sri Lanka
Gleicher Vorbehalt wie Indien.
Südafrika
Mit dem Vorbehalt, dass die hierin enthaltenen Änderungen zu Teil II des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in dem Umfang Anwendung finden, als sie mit der am 30. Oktober 1947 geltenden Gesetzgebung vereinbar sind, und unter Wahrung des Rechts, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass sein Teil 11 nur in dem Umfang Anwendung findet, als er mit der am 30. Oktober 1947 geltenden und noch in Kraft befindlichen Gesetzgebung vereinbar ist.
Vereinigte Staaten
Gleicher Vorbehalt wie Indien.
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