Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich (415.448)
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Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

1 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät
415.448 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich (vom 9. Dezember 2009)
1 Der Vetsuisse-Rat, gestützt auf das Konkordat vom 27. Mai 2005 (Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitä ten Bern und Zürich), auf die Be schlüsse des Regierungsr ates der Kantone Bern vom 16. November 2005 und Zürich vom 6. Dezember 2005 (Vereinbarung übe r die Vetsuisse- Fakultät der Universitäten Bern und Zürich)
4 sowie auf das gemein same Fakultätsreglement vom 12. Dezember 2007 (Fakultätsreglement der Vetsuisse-Fakultät, Univ ersitäten Bern und Zürich), beschliesst:
Allgemeines

§ 1.

1 Mit der Habilitation werden wi ssenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhal ten damit die Lehrbefu gnis (Venia Legendi).
2 Durch das Habilitationsverfahren wird die Befähigung geprüft, ein Fachgebiet oder ein Teilgebiet eines Faches in Forschung und Lehre an der Universität zu vertreten.
3 Das Habilitationsverfahren ist in der Regel spätestens ein Jahr nach Einreichen des Habilita tionsgesuches abzuschliessen.
Habilitations
-
anforderungen

§ 2.

1 Für eine Habilitation kommen promovierte Personen infrage, die sich erfolgreich in Fo rschung und Lehre betätigen.
2 Die Grundlagen der Habilitation bilden:
5 a. die Habilitation sschrift gemäss §
3, b. die bisherigen Qualifikationen und Leistungen der Habilitandin oder des Habilitanden in Fo rschung und Lehre gemäss §
4 sowie c. eine öffentliche Pr obevorlesung gemäss §
7.
Habilitations
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schrift

§ 3.

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1 Die Habilitations schrift dokumentiert di e selbstständige wis senschaftliche Leistung der Habilitandin oder de s Habilitanden im Fach gebiet oder in einem Teil des Fachge bietes, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.
2 Das Fachgebiet muss entweder be reits an der Vetsuisse-Fakultät vertreten sein oder ansonsten vor dem Einreichen des Habilitations gesuchs von der Vetsuisse-Kommiss ion Beförderungsgeschäfte (VS- K-BG) geprüft und zugelassen werden.
2
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3 Der wissenschaftliche Beitrag muss einem internationalen Ver
- gleich standhalten und neue Erkennt nisse enthalten. Leistungen aus einem PhD-Programm könne n in die Habilitationsschrift einfliessen. Die Habilitationsschrift darf jedoch nicht mit einer bereits angefertig
- ten PhD-Schrift identisch sein. Le istungen und Publikationen aus der eigenen Masterarbeit oder der ei genen Dissertati on (Qualifikations
- schrift für die Promotion zum Dr. me d. vet.) dürfen nicht in die Habi
- litationsschrift aufgenommen werden.
4 Die Habilitationsschrift besteht aus einer Reihe von mindestens fünf wissenschaftliche n Originalpublikationen oder zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten, in denen die Habilitandin oder der Habili
- tand Erst- oder Letztautor in oder Erst- oder Letztautor ist. Diese Pub
- likationen müssen in Fachzeitsc hriften mit Gutach terprozess (peer- review; ISI-gelistet) erschienen oder angenommen sein. Ausnahmen liegen im Ermessen der VS-K-BG. Die Publikationen müssen in einem thematischen Zusammenhang stehen und einen Bezug zum Fachgebiet aufweisen, für das die Venia Lege ndi angestrebt wird. Das übergeord
- nete wissenschaftliche Konzept ist in einer Einführung zu erläutern. Ergebnisse und Schlussfolgerungen si nd in einer ausführlichen Zusam
- menfassung darzustellen.
5 Die Teile der Habilitationsschri ft, die nicht den Originalpubli
- kationen entsprechen, müssen in en glischer Sprache verfasst werden. Die Originalpublikationen sind in de r Sprache einzufügen, in der sie erschienen bzw. akzeptiert sind. Vorausgesetzte Qualifikationen und Leistungen in Forschung und Lehre

§ 4.

Die Habilitandin oder der Habilitand hat folgende Qualifika
- tionen und Leistungen nachzuweisen:
5 a. Eine Promotion in Tiermedizi n oder einem tiermedizinisch rele
- vanten Fachgebiet, b. Nach der Promotion eine mindes tens zweijährige fachspezifische Tätigkeit auf dem Gebiet, für das die Venia Legendi angestrebt wird, c. Mindestens ein Jahr fachspezifisch e Tätigkeit an einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung au sserhalb der Vetsuisse-Fakultät, d. Eine von universitär en Facheinrichtungen angebotene Ausbildung in Hochschuldidaktik, e. Die regelmässige universitäre Lehrtätigkeit über mindestens zwei Semester im Fachgebiet, für das di e Venia Legendi angestrebt wird. Als regelmässige Lehrtätigkeit gilt die Durchführung fachlich zu
- sammenhängender Anteile von Ba chelor-Kursen und/oder von Mas
- ter- oder PhD-Kursen. Eine Lehrveranstaltung pro Jahr muss in der Regel durch ein unabhängiges Eval uationsverfahren evaluiert wer
- den. Die Ergebnisse der Evaluation sind Be standteil des Habilita
- tionsgesuches,
3 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät
415.448 f. Die Planung und Durchführung v on Forschungsprojekten sowie die Präsentation von eigenen Forsc hungsergebnissen an wissenschaft lichen Tagungen und in der Re gel die Einwerbung von Drittmit teln, g. Neben der Habilitationsschrift we itere wissenschaftliche Publika tionen im Fachgebiet, für das die Venia Legendi angestrebt wird. Publikationen sind Veröffentlichun gen in den im jeweiligen Fach gebiet angesehenen wi ssenschaftlichen Zeitschriften oder elektro nischen Publikationsforen mit Begutachtungsprozess.
Habilitations
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gesuch

§ 5.

5
1 Das Habilitationsgesuch ist al s schriftliches Dokument und in elektronischer Form unter gena uer Bezeichnung des Fachgebietes, für das die Venia Legendi erteilt werden soll, an die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan zu richte n und auf dem jeweiligen Standort dekanat einzureichen. Das Format de r einzureichenden Unterlagen ist in der Wegleitung für Habiliti erende genauer spezifiziert.
2 Zusammen mit dem Habilitations gesuch sind in elektronischer Form und als schriftliches Dokumen t in je sechs Exemplaren einzu reichen: a. Curriculum Vitae, b. Habilitationsschrift, c. Nachweis über die in §
4 geforderten Qualifikationen und Leistun gen. Im Publikationsverzeichni s sind die Publikationen nach §
3 Abs.
4 und die Publikationen nach §
4 lit. g getrennt aufzuführen oder zu markieren, d. drei Themenvorschläge für die öffentliche Probevorlesung gemäss

§ 7.

3 Der Habilitandin oder dem Habilit anden ist es freigestellt, zusam men mit dem Habilitationsgesuch eine für die Vetsuisse-Fakultät unver bindliche Liste mit maximal fünf möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern für die Habilitati onsschrift einzureichen. Falls davon Gebrauch gemacht wird, müssen allfällige Beziehungen zu den vorge schlagenen Personen dargelegt werden.
4 Sämtliche eingereichten Unterlagen mit Ausnahme von Original zeugnissen gehen in das Eigentum der Vetsuisse-Fakultät über.
Habilitations
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verfahren

§ 6.

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1 Wenn alle erforderlichen Unte rlagen vorliegen und die for malen Voraussetzungen vollständig er füllt sind, eröffnet die Vetsuisse- Dekanin oder der Vetsui sse-Dekan das Habilita tionsverfahren und lei tet das Habilitationsgesuch und die zum Habilitationsgesuch gehören den Unterlagen an die VS-K-BG
5 weiter.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der VS-K-BG
5 unterrichtet die VS-K-BG
5 .
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3 Die VS-K-BG bestimmt zwei Gutachterinnen oder Gutachter von auswärtigen wissenschaftlichen Institutionen zur Beurteilung der Habilitationsschrift. Diese Personen können, müssen aber nicht aus den nach §
5 Abs. 3 vorgeschlagenen Personen ausgewählt werden.
4 Zudem bestimmt die VS-K-BG ei n internes Guta chtergremium aus mindestens drei habilitierten Mi tgliedern, welche s folgende Krite
- rien erfüllen muss: a. Ein habilitiertes Mitglied der VS-K-BG
5 gehört dem internen Gut
- achtergremium als Berichtersta tterin oder Berich terstatter an, b. Eine ordentliche oder eine ausserordentliche Professorin oder ein ordentlicher oder ein ausserordentlicher Pr ofessor des betreffen
- den Fachs oder ein fachnahes habi litiertes Mitglie d der Vetsuisse- Fakultät gehört dem intern en Gutachtergremium an, c. Im internen Gutachtergremium sind beide Vetsuisse-Standorte ver
- treten.
5 Unter der Leitung der Berichterstatterin oder des Berichterstat
- ters prüft das interne Gutachtergre mium die Habilita tionsschrift und die zum Habilitationsgesuch gehören den Unterlagen und verfasst ein internes Gutachten zuhanden der VS-K-BG
5 .
6 Jedes Mitglied der VS-K-BG
5 kann zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten der VS-K-BG
5 eine schriftliche Stellungnahme zur Habilitationsschrift oder zu den weiteren eingereichten Unter
- lagen abgeben. Diese Stellungna hmen sind bei de n Kommissionsent
- scheidungen zu berücksichtigen.
7 Nach Eintreffen der externen Gutachten stehen die Habilita
- tionsschrift mit den zum Habilitati onsgesuch gehöre nden Unterlagen und die Gutachten während zwei Wo chen der Professorenschaft und den Privatdozierenden der Vetsuiss e-Fakultät an beiden Standorten sowie allen Mitgliedern der Vetsui sse-Fakultätsversammlung zur Ein
- sicht und zur Abgabe von schriftlic hen Stellungnahmen an die Präsi
- dentin oder den Präs identen der VS-K-BG
5 zur Verfügung.
8 Nach Ablauf der Einsichtnahme wi rd das Ergebnis der Gutachten und gegebenenfalls weiterer eingeg angener schriftlicher Stellungnah
- men in der VS-K-BG
5 besprochen. Weichen die externen Gutachten deutlich voneinander oder vom internen Gutachten ab, so holt die VS- K-BG
5 ein weiteres externes Gutachten ein.
9 Die VS-K-BG entscheidet über di e Annahme, den Auftrag zur Überarbeitung oder die Ablehnung der Habilitationsschrift.
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10 Die VS-K-BG kann einmalig eine bestimmte Frist zur Überarbei tung festlegen, sofern keine gravie renden Mängel vorliegen. Die Frist gemäss §
1 Abs. 3 steht in dieser Zeit still.
11 Wird die Habilitationsschrift di rekt oder nach einer allfälligen Überarbeitung von der VS-K-BG abge lehnt, so informiert die VS-K- BG die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan.
12 Im Falle einer Ablehnung der Ha bilitationsschrift durch die VS- K-BG
5 informiert die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan die Habilitandin oder de n Habilitanden und setzt eine Frist, innerhalb der das Habilitationsgesuch zurückgezogen werden kann.
13 Wird das Habilitationsgesuch ni cht zurückgezogen, informiert die Vetsuisse-Dekanin oder der Ve tsuisse-Dekan die Universitätslei tung der Universität Bern oder die Erweiterte Universitätsleitung der Universität Zürich über den Absc hluss des Habilit ationsverfahrens und beantragt die Nichterteilung der Venia Legendi.
14 Eine abgelehnte Habili tationsschrift kann – auch in erneut über arbeiteter Form – nicht noch einmal für einen neuen Antrag auf Habi litation eingereicht werden.
Öffentliche
Probevorlesung

§ 7.

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1 Die Habilitandin oder der Habi litand muss zusammen mit der Habilitationsschrift und den üb rigen Unterlagen drei Themenvor schläge für die öffentliche Probevo rlesung einreichen. Nach Annahme der Habilitationsschrift wird die Habilitandin oder der Habilitand zu einer öffentlichen Probe vorlesung eingeladen.
2 Die Themenvorschläge für die öffentliche Probevorlesung müs sen aus dem Fachgebiet stammen, für das die Venia Legendi beantragt wird. Einer der drei Themenvorsch läge darf nicht aus dem engeren Gebiet der Habilitation sschrift gewählt werden.
3 Ist die Habilitandin oder der Ha bilitand nicht Ti ermedizinerin oder Tiermediziner, so muss das Thema der öffentlichen Probevorle sung einen eindeutigen Be zug zur Tiermedizin haben.
4 Die VS-K-BG wählt das Thema de r öffentlichen Probevorlesung aus und teilt es der Ha bilitandin oder dem Habi litanden in der Regel drei Wochen vor dem Termin der öffentlichen Probevorlesung mit. Werden eines oder mehr ere der eingereichten Themen von der VS-K- BG als ungeeignet bewertet, forder t diese die Habilitandin oder den Habilitanden auf, eine entsprechende Anzahl anderer Themenvor schläge einzureichen.
5 An der öffentlichen Probevorle sung können in der Regel durch Teleteaching beide Vetsui sse-Standorte teilnehmen.
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6 Die öffentliche Probevorlesung da uert 35 Minuten, gefolgt von einer zehnminütigen Diskussion. Sie kann in einer Landessprache oder in Englisch gehalten werden. Das Thema ist so darzustellen, dass es auch für Nichtspezialistinnen oder Nichtspezialisten verständlich und schlüssig ist. Die Präsentation soll einerseits die didaktischen Fähigkei
- ten der Lehre für die Studierenden un ter Beweis stelle n und anderseits neueste Forschungsdaten vorstellen.
7 Die Mitglieder der VS-K-BG
5 beurteilen die Probevorlesung und entscheiden über deren Annahme oder Ablehnung als mündliche Habi
- litationsleistung. Wird die Probevorles ung positiv beurteil t, so gibt die VS-K-BG
5 der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan die Emp
- fehlung, der Universitätsleitung de r Universität Bern oder der Erwei
- terten Universitätsleitung der Univ ersität Zürich Antrag auf Erteilung der Venia Legendi in dem beantragten Fachgebiet zu stellen.
8 Wird die Probevorlesung negativ be urteilt, so wird die Habilitan
- din oder der Habilitand gemä ss den Bestimmungen unter §
7 Abs. 1–6 erneut zu einer öffentlichen Prob evorlesung eingel aden. Dabei darf nicht das gleiche Thema der als ung enügend bewerteten öffentlichen Probevorlesung gewählt werden.
9 Wird die Probevorlesung erneut negativ beurteil t, so gibt die VS- K-BG
5 der Vetsuisse-Deka nin oder dem Vetsuiss e-Dekan die Empfeh
- lung, bei der Universitätsleitung der Universität Bern oder bei der Erweiterten Universitätsleitung de r Universität Zürich Antrag auf Nichterteilung der Veni a Legendi zu stellen. Umhabilitation

§ 8.

1 Umhabilitieren können sich Pers onen, die an einer anderen Hochschule habilitiert haben.
2 Es kommt ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung. Eine or
- dentliche oder eine ausserordent liche Professorin oder ein ordent
- licher oder ein ausserordentliche r Professor des betreffenden Fach
- gebiets verfasst ein Gutachten über die Leistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
5
3 Die VS-K-BG
5 entscheidet aufgrund des Gutachtens sowie nach Einsicht in die Habilitationsschr ift und nach Prüfung der sonstigen Qualifikationen und Leistungen gemäss §
4, ob sie der Vetsuisse- Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan die Empfehlung gibt, bei der Uni
- versitätsleitung der Un iversität Bern oder be i der Erweiterten Uni
- versitätsleitung der Univ ersität Zürich einen An trag auf Erteilung der Venia Legendi zu stellen.
4 Auf eine Probevorlesung gemäss §
7 wird in der Regel verzichtet.
7 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät
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Akteneinsicht

§ 9.

5 Gesuche um Akteneinsicht sind an die zuständige Instanz zu richten. Bis zur Antragstellung auf Erteilung ode r Nichterteilung der Venia Legendi ist die VS-K-BG, danach die Universitätsleitung der Universität Bern oder die Erweiter te Universitätsle itung der Univer sität Zürich zuständig.
Entzug der
Venia Legendi

§ 10.

5 Betreffend Entzug der Venia Le gendi ist für die Universität Zürich §
16 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. De zember 1998
3 massgebend und für die Univer sität Bern Art. 63 Abs. 2 des Statuts der Universität Bern vom 7. Juni 2011 (Universitätsstatut; UniSt).
Pflicht
-
exemplare

§ 11.

1 Es können Pflichtexemplare ve rlangt werden, welche beim jeweiligen Standortdekan at innerhalb eines Jahres eingereicht werden müssen.
5
2 Diese müssen als Habilitationsschr ift der Vetuisse-Fakultät unter Angabe der jewe iligen Standortuniversit ät gekennzeichnet sein.
Antritts
-
vorlesung
und Lehr
-
verpflichtung

§ 12.

1 Die Privatdozentin oder der Pri vatdozent ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erteil ung der Venia Lege ndi eine öffent liche Antrittsvorlesung zu halten, sofern die verlei hende Universität dies verlangt.
2 Nach Erteilung der Venia Legendi an einer der beiden Standort universitäten ist die Pr ivatdozentin oder der Privatdozent verpflichtet, je nach Bedarf an einer oder beid en Standortunivers itäten der Vet suisse-Fakultät Lehrveranstaltungen durchzuführen. Auf ein begründe tes Gesuch hin kann die Vetsuisse- Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan die Privatdozentin oder den Privatdozenten von der Pflicht, an der anderen Standortuni versität zu lehren, entbinden.
Schluss
-
bestimmungen

§ 13.

Änderungen des Vetsuisse-Ha bilitationsreglements bedür fen der Beschlussfassung durch den Vetsuisse-Rat.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 14.

Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits angemeldete Habilitationsverfahren werden nach dem bisherigen diesbezüglich am jeweiligen Standort gelt enden Recht durchgeführt.
Inkrafttreten

§ 15.

1 Dieses Reglement tr itt nach Verabschiedung in der Vet suisse-Fakultätsve rsammlung und mit Erlass durch den Vetsuisse-Rat in Kraft
2 .
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2 Es ersetzt das Reglement über di e Habilitation an der Veterinär- medizinischen Fakultät der Universitä t Bern in der Fassung vom 16. Feb
- ruar 1993 und die Habili tationsordnung der Vete rinärmedizinischen Fakultät der Universität Züri ch vom 25. November 2002.
1 OS 65, 111 .
2 Inkrafttreten: 9. Dezember 2009.
3 .
4 LS 415.442 .
5 Fassung gemäss B vom 26. Juni 2015 ( OS 71, 68 ). In Kraft seit 26. Juni 2015.
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