Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare (231.2)
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Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare

1 Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare
231.2 Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare (vom 21. Januar 2002)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in de n Bericht der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 22. Mai 2001
3 , beschliesst:
Definition der
Partnerschaft

§ 1.

Eine Partnerschaft im Sinne dieses Gesetz es begründen zwei Personen gleichen Geschl echts, welche im zust ändigen Register einge tragen sind. Die Register werden von den Zivilstand sämtern geführt.
Begründung

§ 2.

1 Die Eintragung erfolgt auf gemeinsames Gesuch zweier Personen, welche a. mündig und urteilsfähig sind, b. weder in einem Verhältnis gemäss Art.
95 ZGB
7 stehen noch ver heiratet oder bereits registrier te Partner oder Partnerinnen sind, c. im Kanton zusammenleben, d. sich wenigstens sech s Monate zuvor in eine r öffentlichen Urkunde gegenseitig schriftlich verpflic htet haben, einen gemeinsamen Haushalt zu führen und einander Beistand und Hilfe zu leisten.
2 Zuständig für die Registrierung ist das Zivilstandsamt am gemein samen Wohnort der Partner oder Partne rinnen. Es stellt den Partnern oder Partnerinnen eine Urkunde über die Registrierung aus.
Beendigung

§ 3.

1 Die Partnerschaft wird durch gemeinsame Erklärung der Partner oder Partnerinnen vor dem zuständigen Zivilstandsamt been det. Dieses löscht den Registereint rag auf das Datum dieser Erklärung hin.
2 Der Registereintrag wird auf einseitiges Begehren gelöscht, wenn dargetan wird, dass seit mindestens zwei Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht.
3 Von Amtes wegen erfolgt die Lö schung des Registereintrages, wenn ein Partner oder eine Partneri n heiratet, den Personenstand «in eingetragener Partners chaft» erlangt oder de n Wohnsitz im Kanton aufgibt.
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231.2 Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare Wirkungen

§ 4.

1 Die für Ehepaare gültigen Bestimmungen des Steuer
- gesetzes
4 und des Gesetzes über di e Erbschafts- und Schenkungs
- steuer
5 sowie des Sozialhilfegesetzes
6 werden sinngemäss auf regis
- trierte Partnerschaften angewandt.
2 Überdies werden im Rahmen des dem Kanton obliegenden Voll
- zuges des Bundesrechtes die registri erten den verheira teten Paaren so weit als möglich gleichgestellt. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429
)
1 Ab Inkrafttreten
9 dieser Gesetzesänderung werden keine Regis
- trierungen gleichgeschlechtlicher Paare mehr vorgenommen.
2 Das Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare wird zwei Jahre nach Inkrafttreten
9 dieser Gesetzesänderung aufgeho
- ben. Die dann noch bestehenden Ei ntragungen regist rierter Partner
- schaften werden von Am tes wegen gelöscht.
1 OS 57, 332 .
2 In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 92 ).
3 ABl 2001, 1218 .
4 LS 631.1 .
5 LS 632.1 .
6 LS 851.1 .
7 SR 210 .
8 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
- schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703
).
In Kraft seit 1. Januar 2008.
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1. Januar 2008 ( OS 62, 445 ).
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