Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (vom 2. September 1979)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die bundesrechtlich vorgeschri ebene Ausrüstung der Hafen-, Umschlags- und Landungsanl agen sowie die Erstel lung, der Unterhalt und der Betrieb der Beleuchtung solc her Anlagen, der Einfahrten in Kanäle und Flüsse und der gefährli chen Punkte in der Nähe von Lan dungsanlagen  obliegen  den  Ufergeme inden  auf  ihre  Kosten,  soweit nicht  die  öffentlichen  Schifffahrts unternehmungen  oder  andere  Inte ressierte dazu verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die wasserbaupolizeilichen Vo rschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sturmwarn-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seerettungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Für  den  Zürichsee,  den  Grei fensee  und  den  Pfäffikersee werden ein Sturmwarn- und ein Se erettungsdienst eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einrichtung  und  Betrieb  des  St urmwarndienstes  obliegen  der zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Seerettungsdienst ist Sache der Ufergemeinden. Sie können sich  zur  gemeinsamen  Ausübung  des  Dienstes  zusammenschliessen, soweit die Rettungsberei tschaft dadurch nicht be einträchtigt wird. Die gewerbsmässigen  Schiffsvermieter  sind  verpflichtet,  am  Seerettungs dienst mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Soweit  das  öffentliche  Intere sse  oder  der  Schutz  wichtiger Rechtsgüter es erfordert, kann der Regierungsrat nach Massgabe des Bundesrechts  die  Schifffahrt  auf  de n  öffentlichen  Gewässern  verbie ten oder einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlass weiterer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Regierungsrat kann a.   besondere  örtliche  Anordnungen treffen,  um  die Sicherheit  der Schifffahrt oder den Umwelt schutz zu gewährleisten, b.   ergänzende  Vorschri ften  über  den  Sturmwar n-  und  Seerettungs dienst sowie über das Verhalten bei Sturmwar nung oder Seegfrörni erlassen, c.   die Regelungen treffen, welche durch die Ausführungsvorschriften des Bundesrates bedingt oder den Kantonen vorbehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann seine Befugnisse nach Ab s. 1 lit. a der zuständigen Direk tion sowie einzelnen oder allen Ufergemeinden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.1 EG zum BG über die Binnenschifffahrt Abgaben; Vo l l z u g
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Dem Regierungsrat obliegt a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 b.   die Festsetzung der Prüfung s- und Verwaltungsgebühren, c.   der  Erlass  der für  den  Vollzug  des  Binne nschifffahrtsrechts  des Bundes und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Soweit Vollzugsaufgaben und Befu gnisse an Ufergemeinden übertragen  werden,  unterstehen  diese  der  Aufsicht  der  zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  den  Vollzugsbehörden  der  Ufergemeinden  zur  Siche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung einer einheitlichen Anwendung der Schifffahrtsvorschriften Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungen erteilen. Interkantonale Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse zum Erlass von Vorschriften durch Vereinbarung mit andern Kantonen ausüben oder einer interkantonale n Behörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann mit andern Kantonen die Schaffung gemeinsamer Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugsbehörden oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben von einem Kanton auf den andern vereinbaren. Vorbehalt anderer Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Vorschriften über die Fische rei und das Stationieren von Schiffen bleiben vorbehalten. Straf- bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Zuwiderhandlungen  gegen  dies es  Gesetz  und  die  gestützt darauf erlassenen Vorschriften werden mit Busse bestraft. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Dieses  Gesetz  tritt  nach  de r  amtlichen  Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlus ses über die Erwahrung auf den vom Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat zu bestimmend en Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Rege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  der  Schifffahrt  auf  den  zü rcherischen  Gewässern  vom  28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1914 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 47, 389 und GS V, 636.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 747.201 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 1. Juni 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch Schiffssteuergesetz vo m 1. Dezember 1996 (OS 54, 25). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 28).