Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (747.1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

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747.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
2 (vom 2. September 1979)
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Anlagen
für die
Schifffahrt

§ 1.

1 Die bundesrechtlich vorgeschri ebene Ausrüstung der Hafen-, Umschlags- und Landungsanl agen sowie die Erstel lung, der Unterhalt und der Betrieb der Beleuchtung solc her Anlagen, der Einfahrten in Kanäle und Flüsse und der gefährli chen Punkte in der Nähe von Lan dungsanlagen obliegen den Ufergeme inden auf ihre Kosten, soweit nicht die öffentlichen Schifffahrts unternehmungen oder andere Inte ressierte dazu verpflichtet sind.
2 Die wasserbaupolizeilichen Vo rschriften bleiben vorbehalten.
Sturmwarn-
und
Seerettungs-
dienst

§ 2.

1 Für den Zürichsee, den Grei fensee und den Pfäffikersee werden ein Sturmwarn- und ein Se erettungsdienst eingerichtet.
2 Einrichtung und Betrieb des St urmwarndienstes obliegen der zuständigen Direktion.
3 Der Seerettungsdienst ist Sache der Ufergemeinden. Sie können sich zur gemeinsamen Ausübung des Dienstes zusammenschliessen, soweit die Rettungsberei tschaft dadurch nicht be einträchtigt wird. Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungs dienst mitzuwirken.
4 . . .
4
Beschränkung
und Verbot
der Schifffahrt

§ 3.

Soweit das öffentliche Intere sse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordert, kann der Regierungsrat nach Massgabe des Bundesrechts die Schifffahrt auf de n öffentlichen Gewässern verbie ten oder einschränken.
Erlass weiterer
Vorschriften

§ 4.

1 Der Regierungsrat kann a. besondere örtliche Anordnungen treffen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umwelt schutz zu gewährleisten, b. ergänzende Vorschri ften über den Sturmwar n- und Seerettungs dienst sowie über das Verhalten bei Sturmwar nung oder Seegfrörni erlassen, c. die Regelungen treffen, welche durch die Ausführungsvorschriften des Bundesrates bedingt oder den Kantonen vorbehalten werden.
2 Er kann seine Befugnisse nach Ab s. 1 lit. a der zuständigen Direk tion sowie einzelnen oder allen Ufergemeinden übertragen.
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747.1 EG zum BG über die Binnenschifffahrt Abgaben; Vo l l z u g

§ 5.

Dem Regierungsrat obliegt a.
4 b. die Festsetzung der Prüfung s- und Verwaltungsgebühren, c. der Erlass der für den Vollzug des Binne nschifffahrtsrechts des Bundes und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Aufsicht

§ 6.

1 Soweit Vollzugsaufgaben und Befu gnisse an Ufergemeinden übertragen werden, unterstehen diese der Aufsicht der zuständigen Direktion.
2 Sie kann den Vollzugsbehörden der Ufergemeinden zur Siche
- rung einer einheitlichen Anwendung der Schifffahrtsvorschriften Wei
- sungen erteilen. Interkantonale Vereinbarungen

§ 7.

1 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse zum Erlass von Vorschriften durch Vereinbarung mit andern Kantonen ausüben oder einer interkantonale n Behörde übertragen.
2 Er kann mit andern Kantonen die Schaffung gemeinsamer Voll
- zugsbehörden oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben von einem Kanton auf den andern vereinbaren. Vorbehalt anderer Vorschriften

§ 8.

Die Vorschriften über die Fische rei und das Stationieren von Schiffen bleiben vorbehalten. Straf- bestimmung

§ 9.

Zuwiderhandlungen gegen dies es Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften werden mit Busse bestraft. Inkrafttreten

§ 10.

1 Dieses Gesetz tritt nach de r amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlus ses über die Erwahrung auf den vom Regie
- rungsrat zu bestimmend en Zeitpunkt in Kraft
3 .
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Rege
- lung der Schifffahrt auf den zü rcherischen Gewässern vom 28.
Juni
1914 aufgehoben.
1 OS 47, 389 und GS V, 636.
2 SR 747.201 .
3 In Kraft seit 1. Juni 1980.
4 Aufgehoben durch Schiffssteuergesetz vo m 1. Dezember 1996 (OS 54, 25). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 28).
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