Hausordnung der Pfarrhäuser
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                            181.621 Hausordnung der Pfarrhäuser (vom 29. Juli 1981)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gestützt auf § 10 der Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer vom 18. Februar 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 verfügt die Direktion der Finanzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Wünsche und Mitteilungen sind sc hriftlich und in dringenden Fällen telefonisch  an  die  Liegenschafte nverwaltung  der  Finanzdirektion zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Zulasten des Inhabers gehen sä mtliche durch den unmittelbaren Betrieb der Wohnung und der Am tsräume entstehenden Kosten wie Heizung, Warmwasser, Wasser, Abfuhr, Abwasser, Beleuch tung, Gas, Belüftung, Treppenhausreinigung usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Die  kleinen,  für  den  gewöhnlichen  Gebrauch  der  Wohnung  und Amtsräume erforderlichen Reinig ungen und Ausbesserungen lie gen dem Inhaber ob. Dazu gehören insbesondere die Instandhaltung der Türschlösser, der Hahnen, de r Spülkästen, der Rolladengurten, der  elektrischen  Schalter  und  St ecker,  der  Glühbirnen,  der  Dich tungen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Der bauliche Unterhalt ist Sache des Staates. Dazu gehören auch innere und äussere Farbanstriche sowie das Tapezieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Die Heizkörper dürfen während des Winters in keinem Raum ganz abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Der Unterhalt der Gartenanlage sowie Anschaffung und Unterhalt von  Maschinen  und  Geräten  für  de n  Gartenunterhalt  sind  Sache des Wohnungsinhabers bz w. der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Anschaffungen von Bäumen und Sträuchern sind bei der Liegen schaftenverwaltung zu beantragen. Sie gehen in der Regel zulasten des  Bestellers.  Blumen  und  Gemüsekulturen  sind  Sache  des  In habers bzw. der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Bäume und Sträucher dürfen nur mit Zustimmung der Liegenschaf tenverwaltung entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Diese Hausordnung ersetzt diejen ige vom 22. April 1938 und alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 48, 155.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 181.62 .