Hausordnung der Pfarrhäuser (181.621)
CH - ZH

Hausordnung der Pfarrhäuser

1
181.621 Hausordnung der Pfarrhäuser (vom 29. Juli 1981)
1 Gestützt auf § 10 der Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer vom 18. Februar 1981
2 verfügt die Direktion der Finanzen:
1. Wünsche und Mitteilungen sind sc hriftlich und in dringenden Fällen telefonisch an die Liegenschafte nverwaltung der Finanzdirektion zu richten.
2. Zulasten des Inhabers gehen sä mtliche durch den unmittelbaren Betrieb der Wohnung und der Am tsräume entstehenden Kosten wie Heizung, Warmwasser, Wasser, Abfuhr, Abwasser, Beleuch tung, Gas, Belüftung, Treppenhausreinigung usw.
3. Die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch der Wohnung und Amtsräume erforderlichen Reinig ungen und Ausbesserungen lie gen dem Inhaber ob. Dazu gehören insbesondere die Instandhaltung der Türschlösser, der Hahnen, de r Spülkästen, der Rolladengurten, der elektrischen Schalter und St ecker, der Glühbirnen, der Dich tungen usw.
4. Der bauliche Unterhalt ist Sache des Staates. Dazu gehören auch innere und äussere Farbanstriche sowie das Tapezieren.
5. Die Heizkörper dürfen während des Winters in keinem Raum ganz abgestellt werden.
6. Der Unterhalt der Gartenanlage sowie Anschaffung und Unterhalt von Maschinen und Geräten für de n Gartenunterhalt sind Sache des Wohnungsinhabers bz w. der Kirchgemeinde.
7. Anschaffungen von Bäumen und Sträuchern sind bei der Liegen schaftenverwaltung zu beantragen. Sie gehen in der Regel zulasten des Bestellers. Blumen und Gemüsekulturen sind Sache des In habers bzw. der Kirchgemeinde.
8. Bäume und Sträucher dürfen nur mit Zustimmung der Liegenschaf tenverwaltung entfernt werden.
9. Diese Hausordnung ersetzt diejen ige vom 22. April 1938 und alle
1 OS 48, 155.
2 LS 181.62 .
Markierungen
Leseansicht