Gesetz über das kantonale Einigungsamt (821.5)
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Gesetz über das kantonale Einigungsamt

1 Gesetz über das kantonale Einigungsamt
821.5 Gesetz über das kantonale Einigungsamt (vom 16. Mai 1943)
1 I. Allgemeines
Aufgaben des
Einigungsamtes
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§ 1.

Dem Einigungsamt werden übertragen:
1. die Vermittlung bei Ko llektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über da s Arbeitsverhältnis;
2. die Auslegung von Gesamtarbeitsverträgen in Streitfällen;
3. die Begutachtung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Allgemein verbindlicherklärung verlangt wird;
4. die Abfassung von Normalarbeitsv erträgen im Sinne von Art. 359 und 360 OR
2 ;
5. die Führung eines Registers de r Normalarbeitsverträge, der Ge samtarbeitsverträge und der sonsti gen kollektiven Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis, deren örtlicher Geltungsbereich sich auf das Gebiet des Kantons Zürich erstreckt.
Sitz des
Einigungsamtes

§ 2.

Das Einigungsamt hat seinen Sitz in Zürich. Die Sitzungen des Einigungsamtes können vom Vors itzenden auch in eine andere Gemeinde des Kantons verlegt werden. Die Gemeinden sind verpflich tet, dem Einigungsamt für sein e Verhandlungen geeignete Lokale unentgeltlich zur Verfügung zu st ellen und auf ihre Kosten für Hei zung, Beleuchtung und Bedienung zu sorgen.
Kosten

§ 3.

6 Die Kosten des Einigungsamtes , mit Einschluss der Entschä digungen für Zeugen und Sachverständi ge, fallen zu Lasten der Staats kasse. Vorbehalten bleibt §
38 Abs. 3.
Au fs i ch t

§ 4.

Das Einigungsamt steht unter der Aufsicht des Regierungs rates. Es erstattet ihm alljährl ich Bericht über seine Tätigkeit. II. Organisation des Einigungsamtes
Zusammen
-
setzung

§ 5.

Das Einigungsamt besteht au s einem neutralen Vorsitzen den, je einem Beisitzer aus Krei sen der Arbeitgeber und der Arbeit nehmer und der Kanzlei.
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821.5 Gesetz über das kantonale Einigungsamt Wah l de s Einigungsamtes

§ 6.

6 Der Regierungsrat wähl t die Mitglieder de s Einigungsamtes und die erforderliche Zahl von Ersa tzleuten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Das Kanzleipersonal wi rd von der zuständigen Direktion des Regierungsrates bestellt. III. Kollektivstreitigkeiten
1. Zuständigkeit Regelfall

§ 7.

Das Einigungsamt übe rnimmt die Vermittl ung bei allen Kol
- lektivstreitigkeiten übe r das Arbeitsverhältnis zwischen den Inhabern von Betrieben und ihren Arbeitne hmern, wenn daran ein oder meh
- rere Arbeitgeber und auf der andere n Seite ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer eines Betriebes, einer Betriebsabteilung oder einer Berufsgruppe beteiligt sind. Eidg. Werk stätten und landwirtschaft liche Betriebe

§ 8.

Die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten in eidgenössi
- schen Werkstätten und in landwirtsch aftlichen Betrieben gehört nicht zu den Aufgaben des Einigungsa mtes. Gärtnereien und Betriebe, welche landwirtschaftliche Produkte ve rarbeiten, gelten nicht als land
- wirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Das Einigungs amt als Schieds gericht

§ 9.

Die Parteien können Kollekti vstreitigkeiten über das Ar
- beitsverhältnis de m Einigungsamt zur schiedsg erichtlichen Erledigung übertragen. Die Rechtskraft von Vergleichen und Schieds sprüchen

§ 10.

Die vor dem Einigungsamt abge schlossenen Vergleiche und die von ihm gefällten Schiedssprüc he sind rechtsverbindlich und wie gerichtliche Urteile vollstreckbar. Freiwillige Einigungsstellen

§ 11.

1 Errichten mehrere Betriebsinhaber gleicher oder verwand
- ter Berufsgruppen oder deren Verbände und ihre Arbeitnehmer oder deren Verbände eine frei willige Einigungsstelle, so tritt diese an die Stelle des kantonal en Einigungsamtes.
2 Wird das Verfahren vor der frei willigen Einig ungsstelle nicht durchgeführt oder ist es gescheiter t, so kann das kantonale Einigungs
- amt das Vermittlungsverfahren von sich aus oder auf Verlangen einer oder beider Parteien durchführen. Örtliche Zuständigkeit

§ 12.

Die örtliche Zuständigkeit des Einigungsamtes erstreckt sich auf alle Betriebe und Arbeit sstätten im Kanton Zürich und ihre auf zürcherischem Gebiet be schäftigten Arbeitnehmer.
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2. Die Anzeigepflicht
Voraussetzung

§ 13.

Der Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit ist dem Vorsitzen den des Einigungsamtes anzuzeigen, sobald Verständigungsversuche unter den Parteien oder die Bemühung en einer freiwill igen Einigungs stelle gescheitert sind.
Die Anzeige
-
pflichtigen

§ 14.

1 Die Pflicht zur Anzeige liegt in erster Linie den Vorstän den der an der Kollektivstreitigkeit beteiligten Arbeitgeber- und Arbeit nehmerorganisationen ob.
2 Fehlt es an solchen Or ganisationen, so sind die von den Parteien mit der Leitung einer Bewegung Be auftragten zur Anzeige verpflich tet.
Umfang der
Anzeigepflicht

§ 15.

Die Anzeige soll die Bezeichnun g der Parteivertreter nebst deren Adressen und eine kurze Darstellung über die Ursache des Konfliktes enthalten.
3. Das Vermittlungsverfahren
Einleitung

§ 16.

Sobald das Einigungsamt Kenntn is erhält, dass eine Kollek tivstreitigkeit auszubrechen droht oder ausgebrochen ist, leitet es auf Begehren einer Partei oder von si ch aus das Vermi ttlungsverfahren ein.
Besetzung des
Einigungsamtes

§ 17.

1 Im Vermittlungsverfahren be steht das Einigungsamt aus dem Vorsitzenden, den Beisitzern und dem Sekretär. Der Vorsitzende kann den Beizug von Sa chverständigen anordnen.
2 . . .
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Vorbereitende
Massnahmen

§ 18.

1 Der Vorsitzende kann Partei en einvernehmen, die Akten ergänzen und persönlich einen er sten Sühnversuch unternehmen.
2 Hat eine Partei zu einer Verha ndlung mehr als drei Parteivertre ter angemeldet, so entscheidet der Vorsitzende, wie viele Vertreter zu den Verhandlungen zuzulassen sind.
b. Bestellung
der Partei
-
vertreter

§ 19.

1 Als Parteivertreter können Pe rsonen, die an einem Streit fall unmittelbar beteiligt sind, die Vorstandsmitglieder und die Funkti onäre der betreffenden Verbände be stellt werden. Jeder Delegation hat ein am Konflikt direkt Beteilig ter anzugehören. Als Vertreter von Arbeitgebern können auch in dem Betrieb tätige Direktoren oder andere Angestellte in leitende r Stellung abgeordnet werden.
a. Zahl der
Parteivertreter
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2 Die Parteivertreter müssen mit einer schriftlichen Vollmacht ver
- sehen sein. Zugelassen werden nur handlungsfähige Personen, welche in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen, Schweizer Bürger sind oder mindestens zehn Jahre in der Schweiz niedergelassen sind.
3 Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung selbst.
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§ 20.

8 d. Vorladung der Parteien

§ 21.

6 Die Vorladung der Parteien zu den Sitzungen des Eini
- gungsamtes erfolgt durch eingeschriebenen Brief, notfalls durch Fax, E-Mail oder entsprechende Komm unikationsmittel. Die Vorladung enthält den Hinweis auf den Ersc heinungs-, Verhandlungs- und Aus
- kunftszwang. Erscheinungs-, Verhandlungs zwang

§ 22.

1 Die Parteien oder de ren Vertreter sind verpflichtet, der Vorladung zu den Sitzungen des Eini gungsamtes Folge zu leisten, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen.
2 Am Erscheinen verhinderte Parteivertreter sind durch die Par
- teien sofort zu ersetzen. b. Folgen des Ausbleibens einer Partei

§ 23.

Erscheint eine Partei zu den Verhandlungen nicht, so kann sich das Einigungsamt innert kurzer Frist neu vertagen unter Fest
- setzung einer Entschädigung, we lche die ohne genügende Entschul
- digung ausgebliebene Partei der Gegenpartei zu entrichten hat. Das Einigungsamt kann überdies nach Anhörung der anwesenden Partei auf Grundlage der Akten sofort ei nen Vermittlungsvorschlag machen und ihn den Parteien unter Fristans etzung zur schriftlichen Erklärung über Annahme oder Ablehnung unterbreiten. Ermittlung des Tatbestandes

§ 24.

1 Dem Einigungsamt steht das Recht zu, in jedem Stadium des Vermittlungs- oder Schiedsverfa hrens Vertreter der beteiligten Gemeinden anzuhören, Zeugen einz uvernehmen oder auf amtlichem Wege einvernehmen zu lassen, Augenscheine vorzunehmen, Lohn
- listen, Bussenverzeichnisse, Arbeitsz eitkontrollen, Verzeichnisse betei
- ligter Berufsverbände, Korres pondenzen und Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis einzufordern . Es kann von sich aus oder auf Begehren der Parteien Gutachte n einholen und Sach verständige an
- hören.
2 Die Parteien können verlangen, dass von ihnen eingelegte, bestimmt bezeichnete Akten vertraulich behandelt werden. Solche Akten dürfen nur zur Kenntnis der Mitglieder des Einigungsamtes gelangen.
3 Bei Einvernahmen von Zeugen und beim Beizug von Sachver
- ständigen gelten die Bestim mungen der Zivilprozessordnung
3 und des
4 . a. Grundsatz
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§ 25.

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Mündlichkeit
des Verfahrens,
Einsicht in die
Akten

§ 26.

1 Das Verfahren vor Einigungsamt ist mündlich. Die Ein sicht in die Akten und das Protokoll ist den Parteien nur mit Genehmi gung des Vorsitzenden gestattet.
2 Sonderbesprechungen mit den Vert retern der Parteien sind im Vermittlungsverfahren zulässig.
Ausschluss der
Öffentlichkeit

§ 27.

1 Die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffent lichkeit statt.
2 Über den Stand der Verhandlungen kann das Einig ungsamt eine öffentliche Bekanntmachung erlassen.
b. Bei der
Beratung

§ 28.

Beratung und Aufstellung der Vermittlungsvorschläge und Schiedssprüche erfolgen im Ausstand der Partei en. Die Mitglieder des Einigungsamtes sind zur Stimmabgab e verpflichtet. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet; der Sekr etär hat beratende Stimme.
Der Vermitt
-
lungsvorschlag

§ 29.

1 Nach Durchführung des Verfahrens unterbreitet das Eini gungsamt den Parteien ei nen Vermittlungsvorschlag.
2 Der Vorschlag wird den Parteien in der Regel am Schlusse der Beratung mündlich eröffnet. Die Zust ellung des Vorschlages in schrift licher Ausfertigung hat so ra sch als möglich zu erfolgen.
b. Frist
-
ansetzung

§ 30.

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1 Wird der Vermittlungsvorschlag von den Parteien nicht in der Sitzung angenommen, so setzt ihnen das Einigungsamt eine ange messene Frist an, innert welcher sie sich über Annahme oder Ableh nung auszusprechen haben.
2 Eine nicht vorbehaltlose Annahm e gilt als Ablehnung des Vor schlags. Sie wird in das Dispositiv des Vergleichsvorschlags aufgenom men.
c. Veröffent
-
lichung im
Amtsblatt

§ 31.

Ein von den Parteien angenommener Vermittlungsvor schlag wird vom Einigung samt im Amtsblatt verö ffentlicht, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
d. Verfahren
im Falle der
Ablehnung

§ 32.

1 Bei Ablehnung des Vermittlun gsvorschlages ist dem Eini gungsamt schriftlich mi tzuteilen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Vorschlag nich t angenommen worden ist.
2 Das Einigungsamt kann einen ab gelehnten Vorschlag mit einer kurz gefassten Bekanntmachung übe r den Verlauf der Verhandlungen im Amtsblatt veröffentlichen, wenn nicht nachträglich noch ein Schieds verfahren stattfindet. Gleichzeitig gibt es dem Regierungsrat vom Schei tern der Verhandlungen unter Zust ellung des Vorschlages Kenntnis.
a. Bei den
Verhandlungen
a. Bekanntgabe
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821.5 Gesetz über das kantonale Einigungsamt e. Wieder aufnahme des Vermittlungs verfahrens

§ 33.

Dauert der Streit nach gesc heitertem Vermittlungsversuch noch an, so ist das Einigungsamt berechtigt und auf Anordnung des Regierungsrates verpflichtet, das Vermittlungsverfahren jederzeit wie
- der aufzunehmen. f. Unmöglich keit der Auf stellung eines Vermittlungs vorschlages

§ 34.

Stellt sich heraus, dass die Aufstellung eines Vermittlungs
- vorschlages unmöglich ist, so fasst das Einigungsamt einen entspre
- chenden Beschluss, welcher auf Verl angen einer Partei im Amtsblatt veröffentlicht wird. g. Ausschalten des Einigungs amtes

§ 35.

Das Verfahren vor Einigungsa mt kann in jedem Stadium ausgesetzt werden, wenn die Parteien sich einigen, den Streit durch direkte Verhandlungen beizulegen. h. Verweisung ins Schieds verfahren

§ 36.

1 Sind die Vermittlungsverhandlung en gescheitert, so setzt das Einigungsamt den Parteien eine kurze Frist an für die Erklärung, ob sie sich einem Schiedsspruch des Einigungsamtes unterziehen wollen. Sind beide Parteien hiezu be reit, so wird sofort das Schieds
- verfahren eingeleitet.
2 Im Einverständnis mit den Parteien kann das Schiedsverfahren auch auf Streitpunkte ausgedehnt we rden, die im vorausgegangenen Vermittlungsverfahren schon beigelegt worden sind.
4. Das Schiedsverfahren Zuständigkeit

§ 37.

Kollektive Interessenstreitigkeiten sowie kollektive Strei
- tigkeiten über die Ausl egung von Gesamtarbeit sverträgen können von den Parteien mit beidseitigem Ei nverständnis dem Einigungsamt zur schiedsgerichtlichen Erle digung überwiesen werden. Zusammen setzung

§ 38.

1 Im Schiedsverfahren wird das Einigungsamt erweitert durch je einen von jeder Partei von Fall zu Fall zu bezeichnenden sachkundigen Schiedsrichter. Diese dür fen am Konflikt nicht direkt beteiligt sein.
2 Wenn beide Parteien es wünsch en, kann vom Beizug von sach
- kundigen Schiedsrichtern Abstand genommen werden.
3 Die Entschädigungen für die Schiedsrichter, welche auf Vorschlag der Parteien zugezogen werden, si nd von den Parteien zu überneh
- men. Verfahren

§ 39.

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1 Für das Schiedsverfahren ge lten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
3 über das ordentliche Verfahren sinngemäss.
2 Der Schiedsspruch wird, wenn es die Parteien verlangen oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt, im Amtsbl att veröffentlicht.
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Friedenspflicht

§ 40.

Solange ein durch das Einigung samt zustande gekommener Vergleich oder ein Schiedsspruch Gült igkeit hat, sind Streitigkeiten über die Auslegung de m Einigungsamt zum ve rbindlichen Entscheid zu unterbreiten. Die Anwendung v on wirtschaftlichen Kampfmitteln ist den Parteien während dieser Zeit untersagt. Übertretungen dieses Verbotes werden vom Einigungsamt festgestellt und, wenn die fehl bare Partei von ihrem Verhalten nicht absteht, unter Angabe des Sach verhaltes im Amtsblatt ö ffentlich bekannt gemacht. IV. Gesamtarbeitsverträge
Hinterlegungs
-
pflicht

§ 41.

Gesamtarbeitsverträge sowie andere Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ebenso Abänderungen und Zusätze zu solchen Verträgen sind, auch wenn sie ohne Mitwirkung des Eini gungsamtes zustande gekommen sind, im Original oder in beglaubigt er Abschrift von den Parteien beim Einigungsamt zu hinterlegen.
Registrierung

§ 42.

1 Die hinterlegten Verträge we rden unter Angabe der Par teien, des Geltungsberei ches sowie des Inkrafttr etens in ein Register eingetragen.
2 Die Einsichtnahme in das Regi ster ist jedermann gestattet.
Allgemein
-
verbindlich
-
erklärung von
Gesamtarbeits
-
verträgen

§ 43.

1 Gesuche um Allgemeinverbi ndlicherklärung von Gesamt arbeitsverträgen, die für das Kant onsgebiet oder einen Teil desselben Geltung haben, sind der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. Diese leitet die Gesuche an das Einig ungsamt zur Begutachtung und even tuellen Bereinigung unte r Beizug der Parteien weiter. Erachtet das Einigungsamt eine Begu tachtung durch Sachve rständige als erforder lich, so stellt es an die Volkswir tschaftsdirektion Antrag unter gleich zeitiger Formulierung der noch abzuklärenden Fragen.
2 Die Antragstellung übe r die Allgemeinverbi ndlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen an den Regi erungsrat erfolgt durch die Volks wirtschaftsdirektion. V. Normalarbeitsverträge
Einleitung des
Verfahrens
§ mit formulierten Anträgen beim Regierungsrat einzureichen, der sie zur Prüfung und Antragstellung an das Einigungsa mt überweist.
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821.5 Gesetz über das kantonale Einigungsamt Aufgabe des Einigungsamtes

§ 45.

1 Das Einigungsamt hat die an einem Normalarbeitsvertrag interessierten Verbände oder Ve reinigungen anzuhören und dem Regierungsrat Bericht und Antrag zu unterbreiten. Wird der Erlass eines Normalarbeitsvertrages beantragt, so ist dem Antrag ein aus
- gearbeiteter Entwurf beizugeben.
2 Über das Inkraftsetzen der Normalarbeitsverträge entscheidet der Regierungsrat. VI. Strafbestimmungen

§ 46.

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1 Wer das Verfahren des Einig ungsamtes stört, insbeson
- dere wer die Verhandlungs- und Aus kunftspflicht verletzt oder einer Vorladung keine Folge leistet, wi rd vom Einigungsamt mit Ordnungs
- strafe belegt.
2 Gegen entsprechende Anordnungen ist der Rekurs an den Regie
- rungsrat zulässig. VII. Schlussbestimmungen

§ 47.

Dieses Gesetz tritt nach vorgängiger Einholung der Ge
- nehmigung des Bundesrates
5 am Tage nach der amtlichen Veröffent
- lichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrates in Kraft. Die Verordnung über Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeit
- gebern und Arbeitnehmern vom 9. August 1923 wird auf diesen Tag aufgehoben.
1 OS 37, 37 und GS VI, 284.
2 SR 220 .
3 SR 272 .
4 SR 311.0 .
5 Vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 1943.
6 Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 ( OS 59, 243 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 383 ).
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7 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
8 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
9 Formale Anpassung der Marginalien gemäss G über die Anpassung des kan tonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl
2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
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