Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen
1 Verordnung über die Richtplanungen
701.11 Verordnung über die einheitliche Darst ellung der Richtplanungen (vom 8. Dezember 1976)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
A. Geltungs
-
bereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der kantonalen, regionalen und komm unalen Richtplanungen in den Ge samtplänen.
2 Die Beachtung ihrer Bestimmung en und der im Anhang wieder gegebenen Symbole, Signaturen und Farben ist Genehmigungsvoraus setzung im Sinne von §
5 des Planungs- und Baugesetzes
3 .
B. Pflicht
zur Mitarbeit
§ 2.
1 Die der Planungspfl icht gemäss §
8 des Planungs- und Bau gesetzes
3 unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständi gen Anstalten des öffentlichen und pr ivaten Rechts sind verpflichtet, den Richtplanerstellern rechtzeiti g die notwendigen Angaben, allen falls in Form von Planunterlagen, abzugeben.
2 Anstände mit Planungs- oder We rkträgern, die dem kantonalen Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermitt lung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.
C. Grundsätze
§ 3.
1 Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne gemäss den §§
21 ff. des Planungs- und Baugesetzes
3 und durch einen Bericht nach §
19 des Planungs- und Baugesetzes
3 die getroffenen Richtplanungen dar.
2 Soweit die Übersichtlichkeit es erlaubt, könne n kommunale Ge samtpläne mit einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilricht plänen dargestellt werden.
II. Inhalt der
Gesamtpläne
§ 4.
1 Die Gesamtpläne habe n für das erfasste Gebiet die auf eine langfristige Entwicklung abgestim mten Planungsmassnahmen in gros sen Zügen wiederzugeben.
2 Die Liste der Symbole und Signatur en im Anhang ist für den not wendigen Grad der Ausführlichke it und Genauigkeit nicht bestim mend.
2. Aus
-
führlichkeit
§ 5.
In den Gesamtplänen der ei nzelnen Planungsstufen ist nur soviel darzustellen und auszuführen , als es die Zuständigkeitsordnung gemäss den §§
9 und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes
3 erlaubt.
I. Form der
Gesamtpläne
1. Allgemein
2
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3. Genauigkeit
§ 6.
Die Gesamtpläne haben einen Genauigkeitsgrad aufzuwei
- sen, der a. ohne Verletzung der Planungspflic ht für die untergeordneten Pla
- nungsträger und die Nutzungsplanungen möglichst grosse Ent
- scheidungsfreiheit gewährt, b. innerhalb der einzelnen Planung sstufen und zwischen ihnen die Koordination sicherst ellt oder ermöglicht. D. Die Pläne
§ 7.
Teilrichtpläne sind in folge nden Massstäben darzustellen: a. die kantonalen Richtpläne im Massstab 1 : 25 000, b. die regionalen Richtpläne im Massstab 1 : 10 000, c. die kommunalen Richtpläne im Massstab 1 : 10 000 oder 1 : 5000. II. Die Teilrichtpläne
§ 8.
Der Siedlungs- und Landschaftspl an wird in einem einzigen Plan dargestellt; eine Aufteilung ist nur mit Einwill igung der Baudirek
- tion zulässig. b. Der Verkehrsplan
§ 9.
1 Im Verkehrsplan sind die Gr enzen der generellen Auftei
- lung der erfassten Fläc he in Baugebiet, Landw irtschaftsgebiet, Forst
- gebiet, Erholungsgebiet und Schutzgebiet darzustellen.
2 Als Strassen mit autobahnähnlichem Ausbau sind solche zu be
- zeichnen, von denen im Zeitpunkt der Planfestsetzung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass si e im Sinne der Bestimmungen über Nationalstrassen I. Klas se ausgestaltet und benützt werden sollen. c. Der Ver sorgungsplan
§ 10.
Der Versorgungsplan kann, soweit die Übersichtlichkeit es erfordert, mit folgenden Einz elplänen dargestellt werden: a. Plan der Wasserversorgung, b. Plan der Energieversorgung, nöt igenfalls aufgeteilt in die Teil
- bereiche elektrische Energie, Wärmeversorgung und Gasversorgung, c. Plan der Fernmelde- und Nach richtenübermittlungsdienste, nötigen
- falls aufgeteilt in die Teilbere iche Fernmeldeanlagen der PTT und solche von Konzessionären, d. Plan der Abwasser- und Abfallbeseitigung. d. Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen
§ 11.
Die im Anhang enthaltene Aufzählung von Symbolen und Signaturen für den Plan der öffent lichen Bauten und Anlagen ist nicht abschliessend; im Einv ernehmen mit der Baudirektion können bei Be
- darf weitere Symbole und Si gnaturen verwendet werden. I. Massstab
1. Die Pläne im einzelnen a. Der Sied- lungs und Landschaftsplan
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2. Informative
Ergänzungen
§ 12.
In den einzelnen Teilrichtplänen können, soweit dadurch die Verständlichkeit gefördert wird und die Übersichtlichkeit es erlaubt, Angaben aus anderen Te ilrichtplänen dargestellt werden; bei Abwei chungen und im Zweifelsfa lle sind die Festlegungen im speziellen Teil richtplan massgeblich.
3. Weitere
Symbole
§ 13.
Reichen aufgrund örtlicher Besonderheiten die zur Ver fügung gestellten Symbole und Signat uren für eine zweckmässige Dar stellung der Richtplanung nicht au s, können mit Zustimmung der Bau direktion zusätzliche Zeichen un d Anschriften verwendet werden.
III. Die
Übersichtspläne
§ 14.
Übersichtspläne im Sinne von §
20 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
3 sind unter Hinweis auf ihre beschränkte Verbindlichkeit deutlich als solche zu bezeichnen.
E. Die Berichte
§ 15.
1 Die Berichte zu den Gesamt plänen sind in knapper Form und in allgemein verständl icher Sprache abzufassen.
2 Sie haben in grossen Zügen Auskunft zu erteilen über: a. die Grundlagen der Pl anung und ihre Bewertung, b. die angestrebten Ziel e und Zwecke der Planung, c. die wesentlichen planerischen Festlegungen, deren grosse Zusam menhänge, die aufgetretenen haup tsächlichen Zielkonflikte und ihre Lösung sowie die Anpassung smöglichkeiten an denkbare Ver änderungen der Grundlagen, d. die voraussichtlichen wirtscha ftlichen und sozialen Auswirkungen der Richtplanung, namentlich di ejenigen auf die Bevölkerungs struktur, Wirtschaftsstruktur und Wohnqualität, e. die technische Verwirklichung de r Infrastrukturplanung (Leistungs fähigkeit sowie Bauweise und Ar t der Benützung, soweit für die Richtplanung von Bedeutung), f. die Zeiträume der allenfalls et appierten Planungs verwirklichung, verbunden mit Schätzungen der Folge- oder Investitionskosten.
3 Die von übergeordneten Planungs trägern getroffenen Festlegun gen sind, nach den einzelnen Teilri chtplänen gegliedert, in besonderen Listen festzuhalten.
F. Inkrafttreten
§ 16.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt
2 in Kraft.
1 OS 46, 477 und GS V, 139.
2 ABl 1977, 469 vom 1. April 1977.
3 LS 700.1 .
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