Kulturförderungsverordnung
                            1 Kulturförderungsverordnung (KFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            440.11 Kulturförderungsverordnung (KFV) (vom 26. Mai 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  des  Kulturförderungsgesetzes  vom  1. Februar  1970 (KFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kulturförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die kantonale Kulturförderung bezweckt ein vielfältiges kul turelles Leben und wahrt die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es werden in erster Linie Inst itutionen, Veranstaltungen, Werke und  kulturell  Schaffende  geförder t,  die  zum  Kanton  in  einer  engen Beziehung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der  Regierungsrat  beschliesst ein  Leitbild  für  die  Kultur förderung. Er legt dort insbesonder e die qualitativen und kulturpoli tischen Kriterien der Kulturförd erung in den Grundzügen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er verleiht Auszeichnungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 KFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Direktion  der  Justiz  und  de s  Innern  (Direktion)  führt eine Fachstelle Kultur. Sie ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen des Kantons. Ihr obliegt die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachstelle Kultur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 a.   Beratung der Dire ktion in kulturellen Angelegenheiten, b.   Vertretung des Kantons in kulturellen Gremien, c.   Vorbereitung von Richtlinien de r Direktion über die Kulturförde rung auf der Grundlage des Kultur förderungsleitbildes des Regie rungsrates, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anerkennung und Befristung der Be itragsberechtigu ng gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 im Rahmen der Direk tionskompetenz, e.   Gewährung von Beit rägen und Ankäufe von Werken im Rahmen der Direktionskompetenz, f. Führung  des  Sekretariates  der Kulturförderungs kommission  und ihrer Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            440.11 Kulturförderungsverordnung (KFV) Kultur förderungs kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Kulturförderung skommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion pr äsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat wählt auf Antr ag der Direktio n die weiteren, höchstens 20 Mitglieder der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitglieder werden der Amtsdauer des Regierungsrates folgend gewählt. Sie können längstens acht Jahre der Kommission angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 b. Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Kulturförderungskommissi on  tritt  auf  Einladung  der Präsidentin  oder  des  Präsidenten  oder  auf  Verlangen  der  Hälfte  der Mitglieder zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Kultur nimmt an den Sitzungen mit berate nder Stimme teil. c. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Kulturförderungskommissi on berät den Re gierungsrat in grundsätzlichen kulturellen Frag en und bei der Verleihung von Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kommissionsmitglieder  könne n  der  Fachstelle  Kultur  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schläge über neue Bereiche und Fo rmen kantonaler Kulturförderung unterbreiten. d. Fachgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Direktion bildet aus dem Kreis der Mitglieder der Kul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - turförderungskommission ständige Fachgruppen. Zur Behandlung ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelner Geschäfte kann die Fachstel le Kultur weitere Fachgruppen bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachstelle lädt die Fachgr uppen zu Sitzungen ein und nimmt daran mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fachgruppen geben zu Gesuch en und Geschäften, die ihnen von der Fachstelle zugewiesen werden, Empfehlungen ab. Weitere Sach verständige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Fachstelle Kultur kann zu r Beratung und Unterstützung weitere Sachverständige beiziehen. Beitrags verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Fachstelle  erlässt  Weisungen  über  die  Form  und  den Inhalt von Beitragsgesuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie veröffentlicht die Termine, bi s zu denen Gesuche bei ihr ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gereicht werden müssen. Auf verspä tet eingereichte Gesuche tritt sie nicht ein. a. Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kulturförderungsverordnung (KFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            440.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 339 ; Begründung siehe ABl 2010, 1187 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 132.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 440.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung  gemäss  RRB  vom  30.  März  2011 ( OS  66,  398 ; ABl  2011,  1015 ).  In Kraft seit 1. Juli 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt  durch  RRB  vom  6. April  2016  ( OS  71,  212 ; ABl  2016-04-15 ).  In Kraft seit 1. Juli 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  RRB  vom  6. April  2016  ( OS  71,  212 ; ABl  2016-04-15 ).  In Kraft seit 1. Juli 2016.