Notariatsgebührenverordnung
                            1 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) (vom 9. März 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach  Einsichtnahme  in  die  Antr äge  des  Regierungsrates  vom  2. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 16. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Notariate  und  Grundbuchämt er  erheben  für  ihre  Ver richtungen die Gebühren gemäss Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mehrwertsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Mehrwertsteuer wird zusä tzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt. Die Finanzdirekti on kann Ausnahmen bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            In den Gebühren für ein Rech tsgeschäft oder Verfahren sind die folgenden damit verbundene n Nebenleistungen enthalten: a.   mündliche  Auskünfte  und  Nachsc hlagungen,  vorbehalten  bleibt Ziff. 7 des Anhangs, b.   Zuschriften, Vollmachten, Vo rladungen, Gesuche, Anzeigen, c.   Ausfertigungen, auf die jede Part ei Anspruch hat, und Anmeldungs zeugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Es werden keine Gebühren erhoben für a. die Löschung von Registereinträ gen und Pfandtiteln, vorbehalten bleibt Ziff. 2.2.4 des Anhangs, b. Pfandrechtsherabsetzungen und Vorgangsänderungen, vorbehal ten bleibt Ziff. 2.3.6.2 des Anhangs, c. Registereinträge als Ergebnis eines Bereinigungsverfahrens, vor behalten bleibt Ziff. 2.8.1 des Anhangs, d. die Umlegung von land- und fo rstwirtschaftlichen Grundstücken zur  Schaffung  von  grösseren  Be wirtschaftungseinheiten,  sofern mindestens fünf Grundeigentü merinnen  oder  Grundeigentümer beteiligt sind, e. die Anmerkung von Lagefixpunkten und öffentlichen Gewässern, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Sicherstellungen von Darlehen und Guthaben infolge Umwandlung früherer Investitionsbeiträge und Darlehen des Kantons und der Gemeinden im Sinne von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28–30 des Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetzes vom 2. Mai 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Mehrere Abwicklungs arten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Lässt sich das von den Parteien angestrebte Ziel auf rechtlich verschiedenen  Wegen  erreichen, werden  für  die  grundbuchlich  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fachere Abwicklung keine höhere n Notariats- und Grundbuchgebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren geschuldet als für eine n aufwendigeren Vollzug. Verkehrswert
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das Notariat setzt den Verk ehrswert fest, wenn die Gebühr nach  diesem  zu  berec hnen  ist  und  die  Parteien  ihn  nicht  oder  offen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtlich zu tief angeben. Gebühren rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Ist für eine Gebühr ein Mind est- und ein Höchstbetrag ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geben,  wird  sie  nach  Arbeitsa ufwand  und  Bedeutung  des  Geschäfts festgesetzt, sofern keine andere Berechnungsgrundlage angegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Finanzdirektion  sorgt  durc h  Dienstanweisungen  für  eine gleichmässige Gebührenfestsetzung. Stundenansatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Berechnet  sich  eine  Gebühr  nach  dem  Arbeitsaufwand, beträgt der Stundenansatz Fr. 180, so weit nicht im Anhang für einzelne Amtshandlungen andere Ansätze festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Finanzdirektion  passt  die  St undenansätze der Teuerung an, wenn  sich  der  Landesindex  der  Konsumentenpreise  seit  der  letzten Anpassung um mindestens 7% erhöht hat. Die Beträge werden auf- oder abgerundet. Grundstücke in mehreren Kreisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Bezieht  sich  eine  Grundbuc hanmeldung  auf  Grundstücke in  mehr  als  einem  zürcherischen Grundbuchamtskreis,  erhebt  jenes Amt die Gebühren, das die Anmeldung entgegennimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mindest-  und  Höchstansätz e  werden  für  jeden  Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amtskreis berücksichtigt, sofern da s Rechtsgeschäft nicht zwingend bei nur einem Amt angemeldet werden muss. Sühn verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  Kosten  einer  Sühnverhandl ung  gemäss  Ziff.  2.8.2  des Anhangs werden den Parteien na ch den Bestimmungen für das Sühn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren  vor  der  Friedensrichterin  oder  dem  Friedensrichter  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erlegt. Gebührenerlass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Auf Gesuch erlässt da s Notariat die Gebühren a.   juristischen Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflicht im Kanton Zürich befreit sind, zur Hälfte, b.   offensichtlich bedürftigen, natürlichen Personen ganz oder teilweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Durch  Parteivereinbarungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Abs.  3  des  Notariats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 übernommene Gebühren we rden nicht erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Erlassgesuch muss innerhal b eines Jahres seit der gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtigen Verrichtung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Behinderte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Ist bei der Abwicklung eine s Geschäftes mit einer Person mit einer Behinderung im Sinne des Behinder tengleichstellungsgeset zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 der Beizug einer Hilfsperson erforderlich, trägt der Staat die dafür erforderlichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Beizug  der  Hilfsperson  erfo lgt  im  Einvernehmen  mit  dem Notariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Porti, Telefontaxen und weitere Auslagen sind dem Nota riat auch bei ganzem oder teilweisem Gebührenerlass zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Staat trägt die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung bei der Einführung des eidg enössischen Grundbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Aufwand  für  die  Einrichtung  und  Anpassung  des  elektro nischen  Zugriffs  auf  das  Grundbuc h  für  das  Abrufverfahren  gemäss Ziff. 13 des Anhangs wird ge trennt in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das  Notariat  kann die  verlangte  Amtshandlung  von  der Bezahlung oder Sicherst ellung der Gebühren und Auslagen abhängig machen, wenn vorauszusehen ist, dass a.   diese nicht erhältlich sind oder b.   ihr Inkasso mit Schwie rigkeiten verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten für die Durchführung von Verfahren nach Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Anhangs  sind  dem  Notariat  von  der Person,  die  das  Begehren  stellt, auf Verlangen vorzuschiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlungsfrist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzugszins
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Das  Notariat  stellt  die  Gebühren  und  Auslagen  mit  Ab schluss der Amtshandlung in Rechnung. Für Beträge bis zu Fr. 500 kann Barzahlung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  mahnt  die  Schuldnerin  oder den  Schuldner  nach  Ablauf  der Zahlungsfrist von 30 Tagen. Ab Datum der Mahnung wird Verzugszins von 5% geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu viel bezahlte Beträge werden mit dem gleichen Zins zurück erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsöffnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Rechtskräftige Rechnungen üb er die Notariats- und Grund buchgebühren sowie den Auslagenersa tz sind vollstreckbaren gericht lichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der  Regierungsrat  bestimmt den  Zeitpunkt  des  Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wi rd  die  Verordnung  des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates über die Notariats- und Gr undbuchgebühren vom 7. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 280 ; Inkrafttreten: 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2008, 1188 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2009, 4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 242 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 813.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 151.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 281.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch B vom 24. September 2012 ( OS 68, 65 ; ABl 2011, 3128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt  durch  B  vom  20.  Oktober  2014  ( OS  69,  507 ; ABl  2013-12-06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung  gemäss  B  vom  20.  Oktober  2014  ( OS  69,  507 ; ABl  2013-12-06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss B vom 6. Juli 2015 ( OS 71, 399 ; ABl 2015-03-06 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2017 ( ABl 2016-07-01 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Anhang: Gebührentarif (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) Ansatz/Fr.   Grundbuch- gebühren siehe Ziff.: A. Grundstückswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beurkundungsgebühren Enthält ein zu beurkundendes Rechtsgeschäft weitere damit im Zusammenhang stehende beurkundungspflichtige Tatbestände, vermindert sich die Beurkundungsgebühr auf die Hälfte der dafür festgesetzten Ansätze. Die Gebühren dieser Ziffer sind auch für Verträge über ausserhalb des Kantons (auch im Ausland) gelegene Grundstücke geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Verträge auf Eigentumsübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1 Im Allgemeinen (auch Vorvertrag, Vertragsübertragung, Begrün-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1, 2.2.2, dung und Übertragung von Kaufs-, Rückkaufs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.4, 2.2.9, und limitierten Vorkaufsrechten, Sacheinlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.1 und Vermögensübertragung) vom Verkehrswert des Grundstücks bzw. von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil bei einer Gesamthandschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.2 Eigentumsänderungen an Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.2.1  Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3.1 und Privatstrassen pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.2.2  Abtretung an öffentliches Strassengebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3.2 pro Abtretungsobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Steuerbefreite Eigentumsänderung bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.9 Vermögensübertragungen und Sacheinlagen pro Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Grundbuch- gebühren siehe Ziff.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Grundpfandrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.1 Errichtung und Erhöhung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.1 von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag  1‰ mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2 Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2 bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zulasten des gleichen Pfandes – vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsumme den bisherigen übersteigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ pro neues Pfandrecht mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 – wenn die neue Pfandsumme die bisherige nicht übersteigt, pro neues Pfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.3 Pfandrechtserneuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.5.4 von der Pfandsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5‰ mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.4 Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3 vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5‰ mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 jedoch höchstens 1‰ der Pfandsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.5 Festsetzung oder Erhöhung des Maximal-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.5.1 zinsfusses sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziff. 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 geschuldet werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.6 Umwandlung eines Schuldbriefs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.5.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Begründung von Stockwerkeigentum pro Einheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 pro aufgeteiltes Grundstück mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Ansatz/Fr. Grundbuch- gebühren siehe Ziff.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Einräumung und Änderung anderer dinglicher oder persönlicher Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1 Dienstbarkeiten und Grundlasten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1, 2.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1.1  Begründung und Ausdehnung – vom Wert der Gegenleistung (bei wieder- kehrenden Leistungen höchstens vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20-fachen Wert der Jahresleistung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 – beim Fehlen einer Ge genleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150–1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1.2  Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150–1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.2 Aufhebung und Änderung privatrechtlicher Eigentumsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.2.1  Dienstbarkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 – vom Wert der Gegenleistung (bei wieder- kehrenden Leistungen höchstens vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20-fachen Wert der Jahresleistung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 – beim Fehlen einer Ge genleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150–1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.2.2  Übrige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.6 wie Änderung gesetzlicher Vorkaufsrechte und Ausschluss des Aufhebungsanspruches bei Miteigentum pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.3 Nachrückungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.4 von der Pfandsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1‰ im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5 Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte ohne Erhöhung der Gegenleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–1500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6 Öffentliche Beurkundung von Rechts geschäften, die mit einem Grundstücks geschäft zusammenhängen und in Ziff. 1 nicht genannt sind (Fahrnis, Werkvertrag usw.) zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 1.1 bis 1.5 vom Wert der zusätzlichen Vermögenswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5‰ höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundbuchgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Aufnahme eines Grundstücks (Liegenschaft, selbstständiges und dauerndes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3, Recht, Bergwerk, Miteigentumsanteil, Stock-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1 werkeigentumsanteil, Wa sserrechtskonzession, Teilrechte an Korporationen) pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–500 bei Korporationen pro Blatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eigentumsänderung im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1, vom Verkehrswert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1, 4.4.2 mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2 Eigentumsänderung im Quartierplanverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1 oder in einem nicht grundsteuerpflichtigen quartierplanähnlichen Verfahren pro altes und neues Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–200 unter Berücksichtigung der zu bereinigenden Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3 Eigentumsänderung an Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3.1  Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.2.1 und Privatstrassen pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3.2  Abtretung an öffentliches Strassengebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.2.2 pro Abtretungsobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eigentumsänderung an Bauten als Folge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1 der Aufnahme eines Baurechts oder der Löschung eines aufgenommenen Baurechts vom Verkehrswert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.5 Erbfolge pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.6 Eigentumsänderung infolge Begründung oder Aufhebung der Gütergemeinschaft unter Zuweisung an einen Ehegatten pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eigentumsänderung infolge Einbringen eines Grundstücks in ein Gesamthandverhältnis, Übernahme eines Grundstücks durch einen Beteiligten einer Gesamthandschaft, Ein- oder Austritt eines Gesamthänders vom Verkehrswert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ berechnet von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.8 Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses in ein anderes ohne Veränderung im Personen- bestand (Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommandit- gesellschaft, Gütergemeinschaft) pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Steuerbefreite Eigentumsänderung durch Fusion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.3, Spaltung, Vermögensübertragung oder Sach-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.3.2 einlage oder infolge entsprechender Tatbestände nach öffentlichem Recht pro Grundstück – bis fünf Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 – jedes weitere Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.10   Eigentumsänderung durch Zusammenschluss oder Bildung von Gemeinden pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.11   Namensänderung einer Eigentümerin oder eines Eigentümers (Firmaänderung, Umwandlung von Gesellschaften, Verheiratung, Adoption usw.) pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 – bei natürlichen Personen höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 – bei den übrigen Eigentümerinnen oder Eigentümern im Ra hmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Grundpfandrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eintragung und Erhöhung eines Grundpfandrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.1 jeder Art von der Pfandsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2 gleichzeitiger Löschung od er Teillöschung solcher Rechte zulasten des gleichen Pfandes – vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsumme den bisherigen übersteigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ pro neues Pfandrecht mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 – wenn die neue Pfandsumme die bisherige nicht übersteigt pro neues Pfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.4 vom Verkehrswert des einz usetzenden Pfandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,75‰ mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 höchstens 1‰ der Pfandsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.4 Pfandänderung bei Pfandentlassung, Teilung des Pfandobjektes oder Verlegung auf Mit- oder Stockwerkeigentumseinheiten oder Baurechte pro Pfandrecht und Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.5 Pfandrechtsänderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.5.1  Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.5 sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziff. 2.3.1 oder 2.3.2 geschuldet werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.5.2  Änderung der Pfandstelle, sofern nicht gleich- zeitig ein Pfandrecht errichtet oder gelöscht wird pro Pfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.5.3  Umwandlung eines Schuldbriefs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.5.4  Vormerknahme einer Pfandrechtserneuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.6 Ausstellung und Änderung der Pfandtitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.6.1  Ausstellung des Pfandtitels pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200–500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.6.2  Änderung des Pfandtitels infolge Erhöhung, Herabsetzung, Pfandentlassung, Eintragung oder Änderung vorgehender Rechte, Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmung, Rang- änderung und Änderung des Pfandbeschriebs oder Neuausstellung des Pfandtitels pro Pfandtitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.6.3  Pfandneubeschrieb im Pfandtitel pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 pro Pfandtitel höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.7 Vormerknahme von Gläubigerrechten pro Pfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.8 Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang von der Summe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1‰ im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Dienstbarkeiten und Grundlasten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1 Eintragung (auch Ausdehnung) – vom Wert der Gegenleistung (bei wieder- kehrenden Leistungen höchstens vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20-fachen Wert der Jahresleistung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ pro beteiligtes Grundstück mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 je Dienstbarkeit mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 – beim Fehlen einer Gegenleistung pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150–1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2 Änderung (ausgenommen Änderungen nach den Ziff. 2.2.2 und 2.6.1) pro beteiligtes Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75–500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Vormerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.1 Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1 von der Kaufs- oder Rückkaufssumme, beim Vorkaufsrecht vom Verkehrswert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5‰ bei einer Vormerkungsdauer von – höchstens 1 Jahr im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–1000 – mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–1500 – mehr als 5 Jahren im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–2500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.2 Miete und Pacht von der Summe des in der Vormerkungszeit zu bezahlenden Miet- oder Pachtzinses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5‰ im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.3 Verfügungsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.3.1  zwangsvollstreckungsrechtliche pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.3.2  übrige pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.4 Nachrückungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.3 pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.5 Vorläufige Eintragungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.5.1  Bauhandwerker- und andere Pfandrechte – von der Pfandsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5‰ im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–300 – bei Fehlen einer Pfandsumme (Sicherstellung des Gewinnanspruchs) pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.5.2  übrige pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.6 Übrige Vormerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.2.2 pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Grundstücksbeschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.1 Mutationen (ohne Quartierpläne) pro altes und neues Grundstück, unter Berück- sichtigung der zu bereinigenden Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkei ten und Grundlasten  50–200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.2 Änderung des Beschriebs bei Stockwerkeigentum pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Anmerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7.1 Zugehör pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7.2 aus landwirtschaftlichem Bodenrecht pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 pro Anmerkung höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7.3 Übrige Anmerkungen pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7.4 Änderung von Anmerkungen die Hälfte der Gebühr für die Anmerkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Einführung des Grundbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8.1 Bereinigung der Rechtsverhältnisse, sofern damit eine Neufassung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und angemerkten Rechtsverhält- nissen oder die Eintragung bereits bestehender dinglicher Rechte (Art. 43 SchlT ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ) verbunden ist, inbegriffen die Einvernahme der Grund- eigentümerin oder des Grundeigentümers und die Protokollführung pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8.2 Sühnverhandlung inbegriffen Protokollführung, Weisung und Amts- bericht oder Ausarbeitung eines Vergleichs. Es wird die gleiche Ge bühr wie im Sühnverfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedens- richter erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9 Selbstständiger besonderer Eintrag wofür keine andere Gebühr vorgesehen ist (sofern nicht §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 oder §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Anwendung findet) pro Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.10 Abweisung der Anmeldung wenn sie rechtskräftig wird die Hälfte der für den Vollzug der Anmeldung vorgesehenen Gebühr im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Ansatz/Fr. B. Übrige notarielle Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inventare, Erbschaftsverwaltung, Erben vertretung, Mitwirkung bei Teilung oder Losbildung, amtliche Liquidation und ähn liche Verrichtungen im Auftrag von Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeine Tätigkeiten für Inventur, Erhebungen über Aktiven und Passiven, Besprechungen, Aktensichten, Zusammenstellung und Reinschrift des Inven- tars, Veröffentlichungen, Protokollführung, Zuschriften, Auslieferung des Vermögens usw. – ohne Verwaltungs- und Verwertungs- tätigkeit nach Zeitaufwand: – Inventaraufnahme von Fahrhabe vor Ort pro Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 – übrige Tätigkeiten in Inventaren und Erbschaftsverwaltungen pro Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 – in den übrigen Geschäften gemäss Ziff. 3 pro Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Verwahrung und Verwaltung von Vermögen (ausgenommen Grundstücke) vom Inventarwert aller Aktiven, pro angefangenen oder ganzen Monat – durch das Amt allein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,2‰ – Vermögenswert im Banksafe oder Depot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,15‰ – bei Delegation an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1‰ pro Geschäft pro ganzes oder angefangenes Jahr insgesamt mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Verwaltung eines Grundstücks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.1 durch das Amt allein – vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% – bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–5% auf das Jahr gerechnet mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 000 – bei nicht vermietbaren Objekten pro Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.2 unter Mitwirkung von Dritten – vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1% – bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5–1% auf das Jahr gerechnet mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Verwertungen von den Bruttoerlösen – der Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ – der Fahrhabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1% mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 – der Wertschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ – der Guthaben und sonstigen Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5% pro Inventarposition mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Erfordert die Verwertung, gemessen am Erlös, erhebliche Umtriebe, wird die Hälfte des Zeit- aufwands zusätzlich verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Besondere Entschädigung in Fällen, die durch die Ziff. 3.1–3.4 nicht erfassbar sind Festsetzung durch das Notariat pro Fall bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 Soll die Gebühr höher angesetzt werden, setzt sie die auftraggebende Behörde auf Antrag des Notariates fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Ansatz/Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Öffentliche Beurkundungen ausserhalb des Sachenrechts und andere notarielle Verrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Personenrecht Stiftung – bei Grundstücken, vom Verkehrswert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ – vom übrigen Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Familien und Partnerschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.1 Ehevertrag, Vermögensvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200–5000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.2 Inventar mit Urkunde über die Vermögenswerte der Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerinnen oder Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150–1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Vorsorgeauftrag (Beratung, Errichtung, Widerruf) pro Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Erbrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.1 Testamentsentwurf, inbe griffen die Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–2500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.2 Öffentliche letztw illige Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200–5000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.3 Erbvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300–7500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.4 Deposition einer Verfügung von Todes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.4.1  Deposition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.4.2  Periodische Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Obligationenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.1 Bürgschaft, pro Beurkundungsakt vom verbürgten Höchstbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5‰ im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.2 Verpfründungsvertrag Grundgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300–500 – für Grundstücke zusätzlich die Gebühr nach Ziff. 1.1.1 – für übriges Vermögen zusätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.3 Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.3.1  Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG oder GmbH vom Kapital oder vom Erhöhungsbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ – für Publikumsgesellschaften gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500–15 000 – für grössere Unternehmen gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500–10 000 – für die übrigen Gesellschaften im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500–5000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.3.2  Übrige gesellscha ftsrechtliche Urkunden, wie Statutenänderung, Feststellungen usw. vom Kapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,2–0,5‰ – Publikumsgesellschaften gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250–7500 – für grössere Unternehmen gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250–5000 – für die übrigen Gesellschaften im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250–2500 Für Geschäfte mit geringerer Bedeutung setzt die Finanzdirektion die Höchstbeträge bis auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40% herab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.4 Wechselprotest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.4.1  Einschreiben des Wechsels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.4.2  Vorweisung des Wechsels von der Wechselsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5‰ im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5 Beglaubigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5.1 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20–250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5.2 Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder eines Auszuges pro ganze oder angefangene Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–5 mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Ansatz/Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5.3 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Beglaubigung zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 4.5.1 oder 4.5.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10–300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6 Öffentliche Beurkundung von Willens erklärungen, die in Ziff. 4 nicht genannt sind, von der Gegenleistung oder vom betroffenen Vermögenswert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200–15 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.7 Öffentliche Beurkundung von Wissens erklärungen, Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in Ziff. 4 nicht genannt sind, wie Eidesstattliche Erklärung, Entkräftung eines Schuldscheins, Verlosung, Wettbewerb usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–10 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. C. Verschiedene Verrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auszüge und Zeugnisse die nicht unter §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 fallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Schriftliche Eigentümerauskünfte – pro Eigentümerin oder Eigentümer erste Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 jede weitere Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 – nach Grundstücken erstes Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 für jedes weitere Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Auszüge und Zeugnisse – für die erste ganze oder angefangene Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 – für jede weitere ganze oder angefangene Seite bis 10 Seiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ab der 11. Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 – für die Wiedergabe der vollständigen Wortlaute, Pläne der dinglichen Rechte, Anmerkungen und Vormerkungen pro Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 – für weitere Ausfertigungen pro ganze oder angefangene Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schriftliche Auskunft die nicht unter §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 fällt pro Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Mündliche Auskunft die nicht unter §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 fällt und für die nicht eine Gebühr nach Ziff. 4.3.1 (Testamentsentwurf) oder Ziff. 4.2.3 (Vorsorgeauftrag) erhoben wird, samt den dafür nötigen Nachschlagungen die erste halbe Stunde ist unentgeltlich für jede weitere Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Ansatz/Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Urkundsausfertigungen und kopien die nicht unter §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 fallen, pro ganze oder angefangene Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zusätzlich für die Nachforschungen, soweit sie mehr als eine halbe Stunde erfordern für jede weitere Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fotokopien (durch das Amt für Dritte hergestellt), die nicht nach Ziff. 5 oder 8 in Rechnung gestellt werden können oder unter §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 fallen pro Seite die Gebühr nach der Weisung der Finanzdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Ausarbeitung eines nicht beurkundungs bedürftigen Rechtsgrundausweises wie für Erbteilung, Dienstbarkeit, Eigentümer- pfandrecht die Hälfte der Gebühr, die für die öffentliche Beurkundung des gleichen Geschäftes geschuldet wäre, wobei Ziff. 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist, im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–5000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft, das nicht zustande kommt die Hälfte der für den Abschluss oder Vollzug des Geschäftes geschuldeten Gebühr, wobei Ziff. 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Ablösung grundversicherter Schulden, Aus richtung von Enteignungsentschädigungen nach kantonalem Rech t, Wechselzahlungen usw. von der Summe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5‰ im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Elektronischer Grundbuchzugriff im Abrufverfahren pro abgerufenes Grundstück die Gebühr nach der Weisung der Finanzdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Weitere Dienstleistungen auf Verlangen der Kundin oder des Kunden Werden im Zusammenhang mit Verrichtungen auf Verlangen einer Kundin oder eines Kunden weitere Dienstleistungen erbracht, wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die erste halbe Stunde ist unentgeltlich für jede weitere Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180