1 – Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
1 731.2-1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15.11.2019 (Stand 01.02.2022) Erlassen vom Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) am 15. November 2019.
1 Gegenstand, Zweck und Begriffe
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unter stellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs An wendung.
Art. 2
Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt: a den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b die Transparenz des Vergabeverfahrens; c die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabre den und Korruption.
Art. 3
Begriffe
1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a Anbieter: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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731.2-1 2 b öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unter nehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen be herrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsicht lich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffent liche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. März 1911 1 ) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 2 ) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Ver waltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitglie dern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren die ser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
1) SR 220
2) SR 822.11
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2 Geltungsbereich
1. Subjektiver Geltungsbereich
Art. 4
Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Be hörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemein deebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ih rer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienst leistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich keit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver teilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwas ser; b Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich keit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Ver teilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trol leybus, Bus oder Kabelbahn; d Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs; g Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich keit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver teilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Su che oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstof fen.
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3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Be schaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übri gen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten; b Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinba rung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
Art. 5
Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unterstell te Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens an wendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an ei ner Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu un terstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftragge bers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort An wendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
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Art. 6
Anbieter
1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge lassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag lich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so weit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar staaten abschliessen.
Art. 7
Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe werb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
2. Objektiver Geltungsbereich
Art. 8
Art. 8 Öffentlicher Auftrag
1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbie ter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leis tung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbie ter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden: a Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe); b Lieferungen; c Dienstleistungen.
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3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Ab satz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Ge samtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Be stimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
Art. 9
Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzes sionen
1 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Kon zession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessli che oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahr nimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zu kommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und des kantona len Rechts gehen vor.
Art. 10
Ausnahmen
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produkti on oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf; b den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und An lagen sowie der entsprechenden Rechte daran; c die Ausrichtung von Finanzhilfen; d Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; e Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegrati on, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; f die Verträge des Personalrechts; g die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen: a bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht;
7 731.2-1 b bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leis tungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen; c bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers; d bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unter nehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, a wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder in neren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird; b soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt; c soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
3 Allgemeine Grundsätze
Art. 11
Verfahrensgrundsätze
1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrensgrundsätze: a Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch; b er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerb sabreden und Korruption; c er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter; d er verzichtet auf Abgebotsrunden; e er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
Art. 12
Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingun gen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilli gungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) 1 ) , sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
1) SR 822.41
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2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernüber einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhaltung wei terer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkom men zum Schutz der Umwelt nach Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen
1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwi schen den Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufga be nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten In stanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachwei se zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 befass ten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
Art. 13
Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Exper tengremiums keine Personen mitwirken, die: a an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben; b mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen; c mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gera der Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder ver schwägert sind;
9 731.2-1 d Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sa che tätig waren; oder e aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Be schaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Experten gremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Ver hältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
Art. 14
Vorbefassung
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbeson dere: a die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten; b die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten; c die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auf traggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunter lagen bekannt.
Art. 15
Bestimmung des Auftragswerts
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
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3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreiben den Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusam menhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurech nen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zin sen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert an hand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätz ten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
4 Vergabeverfahren
Art. 16
Schwellenwerte
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellen wert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Be stimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammenge rechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsver tragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.
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Art. 17
Verfahrensarten
1 In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im se lektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.
Art. 18
Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
Art. 19
Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, auf grund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es wer den wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.
Art. 20
Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausser halb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von An hang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
Art. 21
Freihändiges Verfahren
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
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2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihän dig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: a es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einla dungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eig nungskriterien; b es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen; c aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auf trags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative; d aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann; e ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten be reiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen; f der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Ver suchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden; g der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen; h der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen); i der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Pla nungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt; 2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Experten gremium beurteilt; 3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Fol geauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
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3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 vergebe nen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt: a Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters; b Art und Wert der beschafften Leistung; c Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
Art. 22
Wettbewerbe sowie Studienaufträge
1 Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb ver anstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestim mungen von Fachverbänden verweisen.
Art. 23
Elektronische Auktionen
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Aukti on durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzu weisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu schlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfü gung: a die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den ge nannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel; b das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
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4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt ge geben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
Art. 24
Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Be schaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offe nen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorge hensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschrei bung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderun gen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt aus serdem bekannt: a den Ablauf des Dialogs; b die möglichen Inhalte des Dialogs; c ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgü terrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschä digt werden; d die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvollziehbarer Weise.
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Art. 25
Rahmenverträge
1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbe sondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genom menen Mengen. Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftrag geber während dessen Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine auto matische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine län gere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Ein zelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenver trags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Ver fahren: a vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit; b der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag; c die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der Anfrage genannt ist, verbindlich; d der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Vertragspart ner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
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5 Vergabeanforderungen
Art. 26
Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Er bringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahme bedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
Art. 27
Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter lagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter lagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftrag gebers erhalten hat.
Art. 28
Verzeichnisse
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Vor aussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen: a Fundstelle des Verzeichnisses; b Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
17 731.2-1 d Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinrei chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung ei nes Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Ver zeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnach weis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.
Art. 29
Zuschlagskriterien
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlags kriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesonde re Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlich keit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend be rücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Aus schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
Art. 30
Technische Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
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2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge ber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen ten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei ne andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leis tungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei bungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli chen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
Art. 31
Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auf traggeber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.
Art. 32
Lose und Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzu reichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Aus schreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbie ter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
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Art. 33
Varianten
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann die se Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.
Art. 34
Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und frist gerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschrei bungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auf traggebers definierten Anforderungen eingehalten werden.
6 Ablauf des Vergabeverfahrens
Art. 35
Inhalt der Ausschreibung
1 Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende In formationen: a Name und Adresse des Auftraggebers; b Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation 1 ) , bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation 2 ) ; c Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie all fällige Optionen; d Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung; e gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten; f gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bieterge meinschaften und Subunternehmern; g gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten; h bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
1) CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union).
2) CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
731.2-1 20 i gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet; j gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen; k die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen; l Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträ gen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separa ten Couverts anzubieten sind; m Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots; n die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise; o bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbie ter, die zur Offertstellung eingeladen werden; p die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind; q gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen; r die Gültigkeitsdauer der Angebote; s die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr; t einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt; u gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter; v eine Rechtsmittelbelehrung.
Art. 36
Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
1 Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, ge ben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über: a Name und Adresse des Auftraggebers; b den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifika tionen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und not wendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge; c Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, ein schliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien; d die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung; e wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elek tronischen Einreichung von Informationen; f wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeich nung jener Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
21 731.2-1 g das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; h alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist; i Termine für die Erbringung der Leistungen.
Art. 37
Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren wer den alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindes tens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Da tum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die je weiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öff nung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.
Art. 38
Prüfung der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen be richtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingun gen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung ver standen wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auf traggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.
731.2-1 22
Art. 39
Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis tungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf teste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: a erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder b Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis tungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
Art. 40
Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheit lich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheb lichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekün digt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.
Art. 41
Zuschlag
1 Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
Art. 42
Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
23 731.2-1
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die auf schiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.
Art. 43
Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn: a er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht; b kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforde rungen erfüllt; c aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu er warten sind; d die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten; e hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede un ter den Anbietern bestehen; f eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Art. 44
Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren aus schliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbie ter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: a sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt; b die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab; c es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor; d sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren; e sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;
731.2-1 24 f sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen; g sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht; h sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartner zu sein; i sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden; j sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Or gane, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: a sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber dem Auftraggeber gemacht; b es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen; c sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforde rung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen; d sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen; e sie sind insolvent; f sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Be zug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulich keit, die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt; g sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA 1 ) verletzt; h sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 2 ) gegen den unlauteren Wettbewerb.
1) SR 822.41
2) SR 241
25 731.2-1
Art. 45
Sanktionen
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Orga ne in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel
44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entspre chenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufver fahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert wer den, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
7 Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
Art. 46
Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teil nahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der vor aussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
731.2-1 26
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisier ten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.
Art. 47
Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn: a die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird; b die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht wer den; c Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Voran kündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat: a Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung; b ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge; c Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interes se an der Beschaffung mitteilen sollen; d Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen; e alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Arti kel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkür zung hingewiesen hat.
27 731.2-1
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch ver öffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
Art. 48
Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internet plattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektro nisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist un entgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der In ternetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den An bietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Um fang der genutzten Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der An zeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindes tens: a den Gegenstand der Beschaffung; b die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung ge langt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von
30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a Art des angewandten Verfahrens;
731.2-1 28 b Gegenstand und Umfang des Auftrags; c Name und Adresse des Auftraggebers; d Datum des Zuschlags; e Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwert steuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
Art. 49
Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusam menhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören: a die Ausschreibung; b die Ausschreibungsunterlagen; c das Protokoll der Angebotsöffnung; d die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e die Bereinigungsprotokolle; f Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; g das berücksichtigte Angebot; h Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Be schaffung; i Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öf fentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behan deln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Art. 50
Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalender jahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektro nisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsver tragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers ge gliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;
29 731.2-1 b Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden; c wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Anga ben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8 Rechtsschutz
Art. 51
Eröffnung von Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch in dividuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst: a die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters; b den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots; c die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots; d gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch: a gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen ver letzt würden; b berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden; oder c der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.
Art. 52
Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla dungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona le Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe hörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
731.2-1 30
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe reichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
Art. 53
Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügun gen: a die Ausschreibung des Auftrags; b der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren; c der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis; d der Entscheid über Ausstandsbegehren; e der Zuschlag; f der Widerruf des Zuschlags; g der Abbruch des Verfahrens; h der Ausschluss aus dem Verfahren; i die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestim mungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auf tragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinba rung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.
Art. 54
Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend be gründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
31 731.2-1
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wir kung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.
Art. 55
Anwendbares Recht
1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Be stimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
Art. 56
Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröff nung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; sowie b die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerde verfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierba re Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
Art. 57
Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah rensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In teressen entgegenstehen.
Art. 58
Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurück weisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
731.2-1 32
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem be rücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Be schwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.
Art. 59
Revision
1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
9 Behörden
Art. 60
Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungs wesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekreta riat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdele gationen; b Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umset zung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht; c Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden; d Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkei ten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
33 731.2-1
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates und des InöB.
Art. 61
Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizeri schen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden das In terkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a Erlass dieser Vereinbarung; b Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der be teiligten Kantone; c Anpassung der Schwellenwerte; d Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel); e Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; f Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3; g Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Vereinbarung; h Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkom men; i Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, so fern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrge nommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kanto nalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen.
Art. 62
Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
731.2-1 34
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10 Schlussbestimmungen
Art. 63
Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Ver einbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und
26 erlassen.
Art. 64
Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wur den, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
Art. 65
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis ge bracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001. A1 Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
Art. A1-1
Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkom men über das öffentliche Beschaffungswesen)
1
35 731.2-1 Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Ge samtwert) Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Lieferungen Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentli che Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR)
Art. A1-2
Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unter stellt:
1 Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Ge samtwert) Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Lieferungen Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sekto ren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche sowie auf grund eines besonde ren oder ausschliessli chen Rechts tätige pri vate Unternehmen im Bereich des Schienen verkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO)
731.2-1 36 Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Ge samtwert) Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Lieferungen Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Dienstleistungen Öffentliche sowie auf grund eines besonde ren oder ausschliessli chen Rechts tätige pri vate Unternehmen im Bereich der Telekom munikation 1 ) 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) A2 Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
Art. A2-1
1 Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Bauneben gewerbe Bauleistungen (Auftragswert CHF) Bauhaupt gewerbe Freihändiges Ver fahren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungsverfah ren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / selekti ves Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 A3 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 2 )
Art. A3-1
1 Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9 );
1) Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111 )
2) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernüberein kommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
37 731.2-1
2 Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7 );
3 Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR
0.822.719.9 );
4 Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR
0.822.720.0 );
5 Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5 );
6 Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Be schäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1 );
7 Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zu lassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8 );
8 Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügli che Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2 ). A4 Anhang 4: Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen
Art. A4-1
1 Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR 0.814.02 ) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021 );
2 Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüber schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR
0.814.05 );
3 Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03 );
4 Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im inter nationalen Handel (SR 0.916.21 );
731.2-1 38
5 Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR
0.451.43 );
6 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom
9. Mai 1992 (SR 0.814.01 );
7 Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453 );
8 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32 ).
39 731.2-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 15.11.2019 01.07.2021 Erlass Erstfassung 21-110
731.2-1 40 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.11.2019 01.07.2021 Erstfassung 21-110
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