Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (713.11)
CH - ZH

Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung

1 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung
713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (vom 9. Dezember 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
44 a und 65 Abs.
1 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 1983
3 sowie Art.
31 und 32 Abs.
2 der Luftreinhalte-Ver ordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)
4 , beschliesst: A. Zuständigkeiten
Festsetzung des
Massnahmen
-
plans

§ 1.

6
1 Der Regierungsrat setzt den Massnahmenplan gemäss Art.
31 LRV
4 für das gesamte Kantonsgebiet fest.
2 Die Städte Zürich und Wintert hur können für die auf ihrem Ge biet stehenden stationären Anlage n zusätzliche Massnahmen festset zen. Die Massnahmen bedürfen de r Genehmigung durch den Regie rungsrat.
Vollzug

§ 1

a.
5
1 Für den Vollzug dieser Vero rdnung zuständig und Behörde im Sinne der nachfolge nden Bestimmungen sind: a. das Amt für Landschaft und Natur für den Bereich Landwirtschaft, b. das Amt für Abfall, Wasser, En ergie und Luft für die übrigen Be reiche.
2 Für Anlagen und Betriebe, die in den Städten Zürich oder Win terthur stehen, sind die kommunalen Fachstellen für Luftreinhaltung zuständig. B. Feuerungsanlagen
Emissions
-
grenzwerte

§ 2.

1 Die Grenzwerte für Stickoxi d-Emissionen bei Feuerungen mit Heizöl «extraleicht» gemäss Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 LRV gelten auch für Heizöl mit einem St ickstoffgehalt über 140 mg/kg.
2 Wird bei einer bestehenden Öloder Gasfeuerung der Brenner oder der Kessel ersetzt, gelten die Emissionsgrenzwerte der Luftrein halte-Verordnung für Neuanlagen.
a. Bei Öl- und
Gasfeuerungen
2
713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung b. Bei Heiz mediums temperaturen über 110 °C

§ 3.

1 Bei Feuerungsanlag en mit Heizmediumstemperaturen über
110°C dürfen die Stickoxid-Emissione n bei Heizöl «extraleicht» höchs
- tens 120 mg/m
3 und bei Gasbrennstoffen höchstens 80 mg/m
3 betragen (Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 und Ziff. 61 LRV).
2 Erfordert eine Anlage aus techni schen Gründen eine Heizmediums
- temperatur über 110°C, kann die Ba udirektion die Gren zwerte bei Öl bis 150 mg/m
3 und bei Gas bis 110 mg/m
3 erhöhen. Sanierungs fristen

§ 4.

1 Feuerungsanlagen für Öl ode r Gas, die nach dem 30.
Juni
1992 installiert word en sind und die Emissions grenzwerte der Luft
- reinhalte-Verordnung nicht einhalten , sind innert 30 Tagen nach der amtlichen Messung einzuregulieren.
2 Werden die Grenzwerte weiter hin überschritten, ordnet die Be
- hörde die Sanierung der Anlage an. Si e räumt dafür eine Frist von einem Jahr bis vier Jahren ein. b. Vor dem
1. Juli 1992 installierte Anlagen unter 70 kW

§ 5.

1 Hält eine Feuerungsanlage fü r Öl oder Gas mit einer Feue
- rungswärmeleis tung unter 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert worden ist, lediglich den NO xGrenzwert der Luftreinhalte-Verord
- nung nicht ein, gelten fo lgende Sanierungsfristen: a. bei Anlagen des Baujahres 1986 und älter: Sanierung bis Ende 2011, b. bei Anlagen der Baujahre 1987–1992: Sanierung bis Ende 2015.
2 Hält eine Anlage gemäss Abs. 1 lit. b auch den Abgasverlustgrenz
- wert gemäss Anhang 3 Ziff. 414 Abs. 1 oder Ziff. 63 Abs.
1 LRV nicht ein, verkürzt sich die Sani erungsfrist um drei Jahre. c. Vor dem
1. Juli 1992 installierte Anlagen über 70 kW

§ 6.

Hält eine Feuerung sanlage für Öl oder Gas mit einer Feue
- rungswärmeleis tung über 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert worden ist, lediglich den NO xGrenzwert der Luftreinhalte-Verord
- nung nicht ein, beträgt die Sanierungsfrist zwei Jahre. Anlagen mit Abgasbehand lung von Gütern

§ 7.

1 Anhang 3 LRV gilt auch für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behan
- delt werden (Anhang 3 Ziff. 1 Abs. 2 LRV). Ausgenommen sind Feue
- rungsanlagen mit einem Massenstrom der gesa mten betrieblichen Ein
- heit von weniger als 1500 g NO x /h.
2 Erfüllt eine Anlage die Vorgaben von Anhang 3 LRV nicht, arbei
- tet die Betreiberi n oder der Betreiber der An lage Sanierung svorschläge entsprechend dem Stand der Techni k aus und reicht sie der Behörde ein.
3 Die Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens fünf Jahren ein. a. Nach dem
30. Juni 1992 installierte Anlagen
3 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung
713.11
Holzfeuerungen

§ 8.

6
1 Holzfeuerungen dürfen in der Regel nur einmal täglich an gefeuert werden.
2 Holzzentralheizungen mit auto matischer Beschi ckung sind ohne Glutbettunterhalt zu betreiben, sowe it dies technisch und betrieblich möglich ist. Andernfalls ist der Glut bettunterhaltsbetrieb auf vier Stun den pro Anfeuerung zu beschränken.
3 Holzzentralheizungen sind so ausz urüsten, dass sie eine ausrei chende Wärmeversorgung sicherst ellen und der Anforderung gemäss Abs. 1 entsprechen.
b. Holzfeuerun
-
gen bis 70 kW

§ 8

a.
5
1 Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis
70 kW dürfen nur mit trockenem Holzbrennstoff gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden.
2 Es darf kein Restholz gemäss Anha ng 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c LRV verbrannt werden, das bemalt, beschi chtet, verleimt oder in anderer Weise belastet ist.
3 Es gelten folgende Emission sgrenzwerte für Kohlenmonoxid: a. 1000 mg/m
3 für Heizkessel mit au tomatischer Beschickung, b. 2500 mg/m
3 für handbeschickte Heiz kessel und Raumheizer, c. 4000 mg/m
3 für Zentralheizungs- und Einzelherde.
4 Die Gemeinden kontrollie ren bei Holzzentralhei zungen alle zwei Jahre die Einhaltung der Gr enzwerte gemäss Abs. 3.
c. Holzfeuerun
-
gen über 70 kW
und besondere
Feuerungen

§ 8

b.
5
1 Die Ausrüstung und der Betr ieb von Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, die mit Brennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff.
31 Abs.
1 Bst. b und c LRV betrieben und automatisch beschickt werden, richten sich nach dem Stand der Technik, wie er ins besondere im Q-Leitfaden der Arbe itsgemeinschaft QM Holzheizwerke, Ausgabe 2011
1 , Anhänge Tabelle 20, zum Ausdruck kommt.
2 Für Holzfeuerungsanlagen mit ei ner Feuerungswär meleistung über
70 kW, in denen naturbelassenes Holz oder Restholz gemäss Anhang 5 Ziff.
31 Abs.
1 Bst. a–c LRV verbrannt wird, gelten für die Einhaltung der in Anhang 3 Ziff. 522 LRV vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte folgende Sanierungsfristen:
1 Bezugsquelle: www.qmholzheizwerke.ch . Einsehbar beim kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abteilung Lufthygiene.
a. Im
Allgemeinen
4
713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung Feuerungs- Sanierungsfristen wärmeleistung* Naturbelassene s Holz bis Restholz bis Über 70 kW bis 500 kW
31. Dezember 2021
31. Dezember 2016 Über 500 kW
31. Dezember 2017
31. Dezember 2012 * Maximale Feuerungswärmeleistung (FWL) = Brennstoffmenge × unterer Heizwert. Falls auf dem Typenschild nur die Nennwärmeleistung angegeben ist, gilt für das Maximum der FWL = Nennwärmeleistung ×
1,15.
3 Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über
70 kW, in denen Stoffe gemäss Anhang 2 Ziff.
721 Abs.
1 oder 741 Abs.
1 LRV oder Stoffe nach Anhang 5 Ziff. 2 oder 3 LRV verbrannt werden, ist die Einhaltung des Emis sionsgrenzwertes für Feststoffe dauernd zu überwachen. Dies erfolgt mittels Messung und Auswer
- tung der Feststoffemissionen oder einer anderen geeigneten Betriebs
- grösse.
4 Für Anlagen gemäss Anhang 2 Ziff.
72 LRV gelten hinsichtlich Kohlenmonoxid, Staub und Stickoxid e die Emissionsgrenzwerte von Anhang 2 Ziff. 714 LRV. Für Stickox ide gilt der betreffende Grenzwert bereits ab einem Massenstrom von 1500 g NO x /h der gesamten betrieb
- lichen Einheit.
5 Bei Feuerungsanlagen mit Brenns toffen nach Anhang 2 Ziff. 741 oder nach Anhang 5 Ziff. 2 und 3 LRV und mit einem Massenstrom der gesamten betrieblichen Einheit von über 1500 g NO x /h dürfen die Stick
- oxidemissionen 150 mg/m
3 nicht überschreiten. Die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes ist dauernd zu überwachen. Dies erfolgt mittels Messung und Auswertung der Sticko xidemissionen ode r einer anderen geeigneten Betriebsgrösse. C. Stationäre Verbrennungsmotoren

§ 9.

1 Für stationäre Verbrennungsmotoren gelten die Emissions
- begrenzungen gemäss Anhang 2 Ziff.
823 und 824 LRV unabhängig von der Feuerungswärmeleistung.
2 Bei der Klärgasverwertung in stationären Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärme leistung bis 100 kW gilt für Kohlenmonoxid ein Emissionsgrenzwert von 1300 mg/m
3 , bezogen auf Normbedingun
- gen und einen Sauerstoffgehalt von 5% im Abgas.
3
- lieren.
5 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung
713.11 D. Lastwagentransporte

§ 10.

6
1 Erzeugt die Baustelle einer An lage, die der Pflicht zur Um weltverträglichkeitsprüfung unterst eht, Strassentransportvolumen von mehr als 20 000 m
3 , sind die Transporte v on Massengütern mit Fahr zeugen auszuführen, die der Abgabe kategorie 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwer verkehrsabgabe (SVAV)
2 zugehören.
2 Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 gemäss Anhang 1 SVAV sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind und zusätzlich di e Anforderungen gemäss Anhang 1a SVAV erfüllen. E. Anlagen der Indus trie und des Gewerbes
Stoffe gemäss
Anhang 1 Ziff. 7
LRV

§ 11.

1 Bestehende Betriebe, die Stof fe gemäss Anhang 1 Ziff.
7 LRV emittieren, müssen ihre Emissi onen vermindern, wenn diese über den folgenden Grenzfrachten liegen: a. für Stoffe der Klasse 1 (Anhang
1 Ziff. 72 LRV): 100 kg/Jahr, Ja h r.
2 Sind die Grenzfrachten nach Abs.
1 überschritten, arbeitet die Betreiberin oder der Betreiber ei nen Plan zur Senkung der Emissio nen um mindestens die Hälfte der die Werte nach Abs.
1 übersteigen den Frachten aus. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage ist von der Sanierung befrei t, wenn sie oder er gestützt auf diese Bestim mung oder Regelungen im Massnahme nplan Luftreinhaltung bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.
3 Die zuständige Behörde ordnet di e Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein.
4 Die Emissionsbegrenzungen von Neuanlagen sind, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, durch die zuständige Fachstelle für Luftreinhaltung zu verschärfen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage reicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Vorschläge ein, wie die verschärften Anford erungen erreicht werden können.
b. Reinigungs
-
arbeiten

§ 12.

1 Industrielle oder gewerbliche Betriebe, die jä hrlich mehr als 400 kg Stoffe gemäss Anhang
1 Ziff. 7 LRV für Reinigungsarbeiten verbrauchen, führen diese Arbeiten im Rahmen der technischen Mög lichkeiten in geschlos senen Anlagen aus.
a. Emissionen
in Betrieben
6
713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung
2 Die Abluft ist zu fassen und sowe it technisch und betrieblich mög
- lich mit geeigneten Methoden zu reinigen.
3 Genügt eine Anlage diesen An forderungen nicht, ordnet die Be
- hörde die Sanierung der Anlage an . Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein. c. Umgang

§ 13.

1 Umschlag, Verteilung, Lager ung und Entsorgung von Stof
- fen gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV, die als Lösemittel oder Reinigungs
- mittel verwendet werden, haben in geschlossenen Systemen und Behäl
- tern so zu erfolgen, dass die folge nden Massenströme nicht überschritten werden: a. Stoffe der Klasse 1 (Anhang
1 Ziff. 72 LRV): 0,1 kg/Stunde, b. Stoffe der Klassen 2 und 3 (Anhan g 1 Ziff. 72 LRV): 1,0 kg/Stunde.
2 Erfüllt eine Anlage diese Grenzwerte nicht, arbeitet ihre Betrei
- berin oder ihr Betreibe r Sanierungsvorschläge aus und reicht sie der Behörde ein.
3 Die Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein. Korrosions schutzarbeiten

§ 14.

6
1 Wer Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien vor
- nimmt, die eine zu sanierende Oberfläche von mehr als 50 m
2 aufwei
- sen, gibt der Behörde eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV ab.
2 Das Korrosionsschutzunternehmen reicht die Emissionserklärung mindestens 30 Tage vor Beginn de r Arbeiten bei der Behörde ein. b. Durchführung der Arbeiten

§ 14

a.
5
1 Bei meldepflichtigen Arbeiten ist die staubhaltige Abluft zu fassen und einer Ents taubungsanlage zuzuführen.
2 Enthalten die zu entfernenden Al tbeschichtungen Schwermetalle, polychlorierte Biphenyle (PCB), polyzyklische aromatische Kohlen
- wasserstoffe (PAK) oder Asbest, darf die Abluft nach Behandlung in der Entstaubungsanlage nicht mehr als 1 mg/m
3 staubförmige Emissio
- nen enthalten.
3 Für die Neubeschichtung sind um weltverträgliche Beschichtungs
- mittel (lösemittelarm, schwermetall frei und PAK-frei) einzusetzen. Neue feuerverzinkte Oberflächen si nd mit einem schwermetallfreien Schutzanstrich gegen Abwitterung zu versehen, sofern das Objekt der Witterung ausgesetzt ist. Tankanlagen

§ 15.

1 Bei der Reinigung von Lagertan ks für Benzin oder andere flüchtige organische Verbindungen ab einem Volumen von 5 m
3
sind Abluftreinigungseinrichtungen zu verwenden, die mindestens 95% der Emissionen zurückhalten.
2 Reinigungsarbeiten an Benzinlagertanks ab 500 m
3 sind der zustän
- digen Behörde zu melden. a. Meldepflicht a. Reinigung von Lagertanks
7 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung
713.11
b. Benzin
-
tankstellen

§ 16.

6 Die Ausrüstung und der Betrieb von Benzintankstellen rich ten sich nach dem Stand der Techni k, wie er insbesondere in der Emp fehlung Nr. 22 über den Vollzug be i Gasrückführungssystemen an Benzintankstellen der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene- Fachleute (Cercl’Air) zum Ausdruck kommt.
Anlagen zum
Trocknen von
Grünfutter

§ 16

a.
5 Bei Anlagen zum Trocknen von Grünfutter dürfen die staubförmigen Emissionen 75 mg/m
3 nicht überschreiten. F. Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien

§ 17.

1 In den Monaten November bis Februar dürfen Wald-, Feld- und Gartenabfälle nach Art. 26 b Ab s. 1 LRV nicht im Freien verbrannt werden. Ausgenommen sind Brau chtumsfeuer und Grillfeuer.
2 In folgenden Fällen kann der zu ständige Revierförster Ausnahme bewilligungen nach Art. 26 b Abs. 2 LRV für das Verbrennen von Wald abfällen erteilen: a. akutes Auftreten von Forstschädlingen, b. Verklausungsgefahr in Fliessgewässern, c. Waldrandpflege in schwer zugänglichem Gebiet, d. extreme Waldschadensereignisse.
3 In folgenden Fällen kann die Ge meinde Ausnahme bewilligungen nach Art. 26 b Abs.
2 LRV für das Verbrennen von Feldabfällen ertei len: a. Verklausungsgefahr in Fliessgewässern, b. Hecken- und Weidepflege in sc hwer zugänglichem Gebiet. G. Landwirtschaft
5

§ 17

a.
5
1 Neue Tierhaltungsanlagen für Schweine und Geflügel sind so zu betreiben, dass die Ammoniakemissi onen aus geschlossenen Ställen mit kontrollierter Lüftung
650 kg/Jahr nicht überschreiten.
2 Bestehende Tierhaltungsanlagen fü r Schweine und Geflügel sind so zu betreiben, dass die Ammoniakemissionen aus geschlossenen Stäl len mit kontrollierter Lüftung 13
00 kg/Jahr nicht überschreiten.
8
713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung H.
6 Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt am
1. März 2010 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 13. Januar 2016 ( OS 71, 100 ) Holzfeuerungen

§ 1.

Bestehende Holzzentralheiz ungen, welche die Anforderun
- gen von §
8 Abs.
3 nicht erfüllen, sind innert vier Jahren zu sanieren. Die Behörde kann im Einzelfall au s Gründen der Verhäl tnismässigkeit längere Sanierungsfristen gewähren. b. Holzfeuerun gen bis 70 kW

§ 2.

1 Bestehende Holzfeuerungen bis 70 kW, welche die Emis
- sionsgrenzwerte gemäss §
8 a Abs. 3 überschreiten, sind innert vier Jah
- ren zu sanieren.
2 Die Frist beginnt mit dem Inkraf ttreten der Verordnungsänderung, jedoch nicht vor Ablauf von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Holz
- feuerung zu laufen. Benzin tankstellen

§ 3.

Bestehende Benzintankstellen , die den Anforderungen von

§ 16 nicht genügen, sind innert

dreier Jahre zu sanieren. Landwirtschaft

§ 4.

Bestehende Tierhaltungsanlagen, welche die Anforderungen von §
17 a Abs. 2 nicht erfüllen, sind innert vier Jahren zu sanieren.
1 OS 65, 10 ; Begründung siehe ABl 2010, 54 .
2 SR 641.811 .
3 SR 814.01 .
4 SR 814.318.142.1 .
5 Kraft seit 1. Mai 2016.
6 Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 2016 ( OS 71, 100 ; ABl 2016-01-22
). In Kraft seit 1. Mai 2016. a. Im Allgemeinen
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