Beschluss des Regierungsrates über die Teilrevision des Konkordats betreffend die Schw... (915.3)
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Beschluss des Regierungsrates über die Teilrevision des Konkordats betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft

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1. 1. 03 - 39 Schweizerische Hochsc hule für Landwirtschaft
915.3 Beschluss des Regierungsrates über die Teilrevision des Konkordats betreffend die Schweizerische Hochsc hule für Landwirtschaft (vom 6. März 2002)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 11 des Gesetzes vom 27. September 1998 über die Fach- hochschulen und Höheren Fachschulen (Fachhochschulgesetz)
2 , beschliesst: I. Der Teilrevision vom 22. Juni
2001 des Konkordats betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft vom 30. Juni 1964 wird zugestimmt. II. Dieser Beschluss bedarf de r Genehmigung de s Kantonsrates
6 . III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 57, 298.
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414.11.
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414.12.
4 SR 414.71.
5 SR 414.711.
6 Vom Kantonsrat genehmigt am 23. September 2002.
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915.3 Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (vom 30. Juni 1964) In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution ge- mäss Bundesgesetz vom 6. Oktober
1995 über die Fachhochschulen
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zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat: Verpflichtung der Mitglieder Art. 1 Die Kantone und das Fürste ntum Liechtenstein verpflich- ten sich gestützt auf die nachst ehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit. Die Hochschule ist eine selbstst ändige und autonome öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichk eit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen/Bern. Die Hochschule ist der Berner Fa chhochschule angegliedert. Ein Angliederungsvertrag mit der Berner Regierung regelt die gegenseiti- gen Rechte und Pflichten. Zweck und allgemeine Grundsätze Art. 2 Die Hochschule hat folgenden Zweck: a) sie bereitet durch praxisorient ierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten in der Urprodukti on und Ernährungsw irtschaft vor, welche die Anwendung wissenscha ftlicher Erkenntnisse und Me- thoden erfordern; b) sie ergänzt die Dipl omstudien durch ein Angebot an Weiterbil- dungsveranstaltungen; c) sie führt auf ihrem Tätigkeits gebiet anwendungsorientierte For- schungs- und Entwicklungsarbeite n durch und erbringt Dienst- leistungen für Dritte; d) sie leistet massgebliche Beiträ ge an nationale und internationale Kompetenznetzwerke; e) sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinricht ungen zusammen. Die Hochschule ist eine mehrsprachige Instit ution. Der Unterricht wird im 1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Fran- zösisch erteilt, in den oberen Seme stern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
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915.3 Die finanzielle Belastung der St udierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbes ondere durch ein fakultatives Inter- nat, gemildert werden. Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen er- bracht hat, ist berechtigt, einen ge schützten Titel gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über den Aufbau und die Füh- rung von Fachhochschulen
5 zu tragen.
Verwaltungs-
führung Art. 3 Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt. Die Hochschule wird mit einem Le istungsauftrag des Konkordats- rates an den Verwaltungsrat zuha nden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leist ungsaufträge mit mehrjä hriger Verbindlich- keit erteilen. Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht mehr als sieben Teilbe reiche, für die der Konkordatsrat bereichsbezogene Leistungs-, Wi rkungs- und finanzielle Vorgaben macht.
Finanzielle
Führung Art. 4 Die Hochschule wird nach betriebswirtschaftlichen Ver- fahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür erforderlichen Ins- trumente, neben der Finanzbuchha ltung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbesondere übe r eine Betriebsbuchhaltung. Die Hochschule arbeitet mit eine m Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert. Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zuhanden des Kon- kordatsrats einen jährlichen Vo ranschlag und einen rollenden Ent- wicklungs- und Finanzplan. Die Hochschule trägt dem lauf enden Wertverzehr der Gegen- stände des Anlageve rmögens durch angeme ssene Abschreibungen Rechnung. Ein Hundertstel eines Jahresumsatz es wird den Reserven zugewie- sen, bis diese ein Zehntel eines Ja hresumsatzes betragen. Der Konkor- datsrat kann die Bild ung weiterer Rese rven bewilligen. Der Verwaltungsrat kann Mehrerträge aus Weiterbildungsange- boten, den Forschungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung von entsprechenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten zurückstellen.
Sonder-
leistungen
des Sitzkantons Art. 5 Die Sonderleistungen des Ka ntons Bern als Sitzkanton der Hochschule bestehen aus: a) einem Grundbeitrag von 2,5 Milli onen Franken, der an die Bau- und Einrichtungskosten geleistet wurde;
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915.3 Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft b) der Überlassung einer Landparzel le von 400 a in der «Meielen», Gemeinde Zollikofen, die unentge ltlich für die Einrichtung der Hochschule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die be- treffende Parzelle, die Eigentum de s Kantons Bern ist, ist während
99 Jahren mit einem Baurecht zu Gunsten der Hochschule belastet; c) der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker», Gemeinde Zollikofen, die der Ho chschule als Übungsgelände auf
99 Jahre zur Verfügung steht; d) der Verpflichtung, der Hochschu le während 99 Jahren auf dem Gutsbetrieb des Infora ma Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zu r Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfo lge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti; e) der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie Laboratori en und weitere Lokalitäten des Milch- und Lebensmittelzentrum s Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Be nützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktionen; f) der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeinde- steuern. Dagegen verfügt der Gu tsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit der Direktio n der Institution) über die Ernte der unter den Buchstaben b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von der Hochschule nicht benutzt wurde. Gebäude- investitionen und ihre Deckung Art. 6 Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kantonen und dem Fürstentum Li echtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Stud ierenden in den letzten 10 Jahren vor dem Investitionsbeschluss belastet. Betriebskosten und ihre Deckung Art. 7 Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechten- stein tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen In vestitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungspauschale. In die Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werd en kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient. Die Leistungspauschale wird durch den Konkorda tsrat zusammen mit dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwick- lungs- und Finanzplan der Ho chschule sowie die Teuerung.
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915.3 Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürstentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Stu- dierender (ausgedrückt in Studientage n der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweise n) in Rechnung gestellt. Mass- gebend ist der Wohnsitzkanton der Studierenden gemäs s Artikel 5 der Interkantonalen Fachhochschulve reinbarung vom 4. Juni 1998
3 . Es können Teilzahlungen eingefordert werden.
Besondere Fälle Art. 8 Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkordat aus, so bezahlen Studierende mit Wohnsitz im aus- tretenden Kanton bzw. im Fürstent um Liechtenstein nebst dem Schul- geld und den üblichen Gebühren die Leistungspauschale. Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein werden eingeladen, die den Studierenden gemäss Absatz 1 auferlegte Leis tungspauschale zu übernehmen.
Organe Art. 9 Die Organe des Konkordats sind: a) der Konkordatsrat; b) der Verwaltungsrat; c) die Geschäftsprüfungskommission. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen we nn ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das
68. Altersjahr im Zeitpunkt de r Wahl überschritten hat.
Der
Konkordatsrat Art. 10 Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen: a) angeschlossene Kantone und Fürstentum Liecht enstein je 1 Mitglied b) Eidgenossensch aft
2 Mitglieder c) ETH Zürich, Departemen t Agrar- und Lebens- mittelwissenscha ften
1 Mitglied d) Schweizerischer Verband der Ingenieur- Agronomen und der Lebensmitte lingenieure
2 Mitglieder e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 2 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Stellvertr eter bzw. eine Stellvertreterin zu bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertrete- rinnen werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren. Die Aufgaben des Konkordatsrats sind: – Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsi- denten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekre- tärin des Konkordatsrats; – Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
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915.3 Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft – alle zwei Jahre Ernennung eine s Mitglieds der Geschäftsprüfungs- kommission und eines Stellv ertreters bzw. eine r Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürste ntum Liechtenstein vertreten; – Genehmigung des Le istungsauftrags, de s Globalbudgets und des Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule; – Festlegung der Le istungspauschale; – Beschlussfassung über nicht budg etierte Investitionen von über
100 000 Franken; – Genehmigung des Tätigkeitsberi chts und der Rechnung der Hoch- schule; – Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung; – Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Stu- diengängen; – Behandlung der übrigen Geschä fte, die Gegensta nd einer ord- nungsgemässen Trakta ndenliste bilden. Der Konkordatsrat vereinig t sich einmal im Ja hr zu einer ordent- lichen Sitzung und auf Verlangen v on einem Viertel se iner Mitglieder oder auf Gesuch des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sit- zungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Einladungen sind mindestens dr ei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen. Der Verwaltungsrat Art. 11 Der Verwaltungsrat setz t sich wie folgt zusammen: a) Eidgenossensch aft
1 Mitglied b) Sitzkanton
1 Mitglied c) Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein,
2 Mitglieder wovon ein Mitglied aus einem Westschweizer Kanton oder dem Tessin d) Vertretung der Wirtschaft
2 Mitglieder e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 1 Mitglied Die Mitglieder des Ve rwaltungsrats brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehören. Der Verwaltung srat konstituiert sich selbst. Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind: – Ernennung des Direktors bzw. de r Direktorin, der Vizedirektoren und Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen; – Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; – Vertretung der Hochschule gegen aussen;
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1. 1. 03 - 39 Schweizerische Hochsc hule für Landwirtschaft
915.3 – Entscheidungen über die finanzie lle Führung gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 6; – Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100 000 Franken; – Festlegung des Umfangs und Zeit punkts der Teilzahlungen gemäss Artikel 7 Absatz
4 und Artikel 13; – Controlling; – Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung; – Vorbereitung der Sitzun gen des Konkordatsrats; – Erlass der internen Reglemente; – Genehmigung der Studienpläne; – Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den internen Reglementen.
Die Geschäfts-
prüfungs-
kommission Art. 12 Die Geschäftspr üfungskommission setz t sich wie folgt zusammen: – Eidgenossenschaft
1 Mitglied – Kantone und Fürstentum Li echtenstein
2 Mitglieder und 2 Stellvertreter Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mit- glied aus einem Kantone bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurück- zuziehen und die amtsälteste stel lvertretende Pers on übernimmt die Nachfolge. Die gleichzeitige Vert retung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein im Verw altungsrat und in der Geschäfts- prüfungskommission ist ausgeschlossen. Die Kommission hat folgende Aufgaben: – Prüfung der Rechnung. Der Verw altungsrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einer exte rnen Institution übertragen; – Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des Konkordatsrats oder des Verwaltungsrats; – Berichterstattung an den Konkordatsrat.
Interkantonale
Lehrmittel-
zentrale für den
landwirtschaft-
lichen Unter-
richt Art. 13 Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale in den Ge- bäuden der Hochschule die notwendi gen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch de n Schweizerischen Verband der Inge- nieur-Agronomen und der Lebe nsmittelingenie ure betrieben. Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäudekosten wer- den getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten Leistungspauscha len in Rechnung gestellt.
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915.3 Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft Beitritt und Kündigung Art. 14 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das Fürstentum Liechtenstein haben da s Recht, ihre Mi tgliedschaft unter Beachtung einer dreijähr igen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapita l wird nicht zurückerstattet. Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten. Inkraftsetzung Art. 15 Änderungen des Konkordats tr eten in Kraft, sobald sämt- liche Mitglieder der Änderung zu gestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt haben. Das Konkordat ist heute für alle Kantone und das Fürstentum Liechenstein verbindlich.
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