Beschluss des Regierungsrates über die Teilrevision des Konkordats betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft
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                            1. 1. 03 - 39 Schweizerische Hochsc hule für Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.3 Beschluss des Regierungsrates über die Teilrevision des Konkordats betreffend die Schweizerische Hochsc hule für Landwirtschaft (vom 6. März 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 11 des Gesetzes vom 27. September 1998 über die Fach- hochschulen und Höheren Fachschulen (Fachhochschulgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I.   Der Teilrevision vom 22. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 des Konkordats betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft vom 30. Juni 1964 wird zugestimmt. II.  Dieser Beschluss bedarf de r Genehmigung de s Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . III.   Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 57, 298.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            414.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            414.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 414.71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 414.711.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vom Kantonsrat genehmigt am 23. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            915.3 Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (vom 30. Juni 1964) In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution ge- mäss Bundesgesetz vom 6. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 über die Fachhochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat: Verpflichtung der Mitglieder Art. 1 Die Kantone und das Fürste ntum Liechtenstein verpflich- ten  sich  gestützt  auf  die  nachst ehenden  Bestimmungen  zur  Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit. Die  Hochschule  ist  eine  selbstst ändige  und  autonome  öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichk eit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen/Bern. Die  Hochschule  ist  der  Berner  Fa chhochschule  angegliedert.  Ein Angliederungsvertrag mit der Berner Regierung regelt die gegenseiti- gen Rechte und Pflichten. Zweck und allgemeine Grundsätze Art. 2 Die Hochschule hat folgenden Zweck: a)   sie  bereitet  durch  praxisorient ierte  Diplomstudien  auf  berufliche Tätigkeiten  in  der  Urprodukti on  und  Ernährungsw irtschaft  vor, welche  die  Anwendung  wissenscha ftlicher  Erkenntnisse  und  Me- thoden erfordern; b)  sie  ergänzt  die  Dipl omstudien  durch  ein  Angebot  an  Weiterbil- dungsveranstaltungen; c)   sie  führt  auf  ihrem  Tätigkeits gebiet  anwendungsorientierte  For- schungs-  und  Entwicklungsarbeite n  durch  und  erbringt  Dienst- leistungen für Dritte; d)  sie  leistet  massgebliche  Beiträ ge  an  nationale  und  internationale Kompetenznetzwerke; e)   sie  arbeitet  mit  anderen  in- und  ausländischen  Ausbildungs-  und Forschungseinricht ungen zusammen. Die Hochschule ist eine mehrsprachige Instit ution. Der Unterricht wird im 1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Fran- zösisch erteilt, in den oberen Seme stern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. 1. 03 - 39 Schweizerische Hochsc hule für Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.3 Die finanzielle Belastung der St udierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbes ondere durch ein fakultatives Inter- nat, gemildert werden. Wer  die  gemäss  Prüfungsreglement  geforderten  Leistungen  er- bracht hat, ist berechtigt, einen ge schützten Titel gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über den Aufbau und die Füh- rung von Fachhochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führung Art. 3 Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt. Die Hochschule wird mit einem Le istungsauftrag des Konkordats- rates  an  den  Verwaltungsrat  zuha nden  der  Direktion  geführt.  Der Konkordatsrat kann Leist ungsaufträge mit mehrjä hriger Verbindlich- keit erteilen. Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in  nicht  mehr  als  sieben  Teilbe reiche,  für  die  der  Konkordatsrat bereichsbezogene  Leistungs-,  Wi rkungs-  und  finanzielle  Vorgaben macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzielle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Führung Art. 4 Die  Hochschule  wird  nach betriebswirtschaftlichen  Ver- fahrensweisen  geführt.  Sie  verfügt  über  die  dafür  erforderlichen  Ins- trumente,  neben  der  Finanzbuchha ltung  und  den  dazu  gehörenden Nebenbüchern insbesondere übe r eine Betriebsbuchhaltung. Die Hochschule arbeitet mit eine m Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert. Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zuhanden des Kon- kordatsrats  einen  jährlichen  Vo ranschlag  und  einen  rollenden  Ent- wicklungs- und Finanzplan. Die  Hochschule  trägt  dem  lauf enden  Wertverzehr  der  Gegen- stände  des  Anlageve rmögens  durch  angeme ssene  Abschreibungen Rechnung. Ein Hundertstel eines Jahresumsatz es wird den Reserven zugewie- sen, bis diese ein Zehntel eines Ja hresumsatzes betragen. Der Konkor- datsrat kann die Bild ung weiterer Rese rven bewilligen. Der  Verwaltungsrat  kann  Mehrerträge  aus  Weiterbildungsange- boten, den Forschungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur  Deckung  von  entsprechenden Verlusten  und  zur  Entwicklung neuer Tätigkeiten zurückstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonder-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Sitzkantons Art. 5 Die Sonderleistungen des Ka ntons Bern als Sitzkanton der Hochschule bestehen aus: a)   einem  Grundbeitrag  von  2,5  Milli onen  Franken,  der  an  die  Bau- und Einrichtungskosten geleistet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            915.3 Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft b)  der  Überlassung  einer  Landparzel le  von  400  a  in  der  «Meielen», Gemeinde  Zollikofen,  die  unentge ltlich  für  die  Einrichtung  der Hochschule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die be- treffende Parzelle, die Eigentum de s Kantons Bern ist, ist während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Jahren mit einem Baurecht zu Gunsten der Hochschule belastet; c)   der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker», Gemeinde Zollikofen, die der Ho chschule als Übungsgelände auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Jahre zur Verfügung steht; d)  der  Verpflichtung,  der  Hochschu le  während  99  Jahren  auf  dem Gutsbetrieb des Infora ma Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zu r Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfo lge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti; e)   der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh, die  Maschinen  sowie  Laboratori en  und  weitere  Lokalitäten  des Milch-  und  Lebensmittelzentrum s  Rütti  und  des  Inforama  Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Be nützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktionen; f)   der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeinde- steuern. Dagegen verfügt der Gu tsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit der Direktio n der Institution) über die Ernte der  unter  den  Buchstaben  b  und  c bezeichneten  Parzellen  oder  über die Fläche, die von der Hochschule nicht benutzt wurde. Gebäude- investitionen und ihre Deckung Art. 6 Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kantonen und dem Fürstentum Li echtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Stud ierenden in den letzten 10 Jahren vor dem Investitionsbeschluss belastet. Betriebskosten und ihre Deckung Art. 7 Die  Konkordatskantone  und  das  Fürstentum  Liechten- stein  tragen  die  Betriebskosten  sowie  die  darin  eingeschlossenen Raumkosten  und  betrieblichen  In vestitionskosten  mittels  einer  im Voraus festgelegten Leistungspauschale. In  die  Leistungspauschale  wird ein  Risikozuschlag  einberechnet, damit  Eigenkapital  gebildet  werd en  kann,  das  dem  Ausgleich  von Fehlbeträgen dient. Die Leistungspauschale wird durch den Konkorda tsrat zusammen mit  dem  Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwick- lungs- und Finanzplan der Ho chschule sowie die Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. 1. 03 - 39 Schweizerische Hochsc hule für Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.3 Die  Leistungspauschale  wird den  Konkordatskantonen  und  dem Fürstentum  Liechtenstein  jährlich nach  Massgabe  der  Anzahl  Stu- dierender (ausgedrückt in Studientage n der Kurse, welche eine Dauer von  mehr  als  sechs  Tagen  aufweise n)  in  Rechnung  gestellt.  Mass- gebend ist der Wohnsitzkanton der Studierenden gemäs s Artikel 5 der Interkantonalen  Fachhochschulve reinbarung  vom  4.  Juni  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Es können Teilzahlungen eingefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere Fälle Art. 8 Tritt  ein  Kanton  oder  das  Fürstentum  Liechtenstein  aus dem  Konkordat  aus,  so  bezahlen  Studierende  mit  Wohnsitz  im  aus- tretenden Kanton bzw. im Fürstent um Liechtenstein nebst dem Schul- geld und den üblichen Gebühren die Leistungspauschale. Die  dem  Konkordat  nicht  angeschlossenen  Kantone  bzw.  das Fürstentum  Liechtenstein  werden eingeladen,  die  den  Studierenden gemäss Absatz 1 auferlegte Leis tungspauschale zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe Art. 9 Die Organe des Konkordats sind: a)   der   Konkordatsrat; b)  der  Verwaltungsrat; c)   die   Geschäftsprüfungskommission. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig,  ausgenommen  we nn  ein  Vertreter  bzw. eine  Vertreterin  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68. Altersjahr im Zeitpunkt de r Wahl überschritten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordatsrat Art. 10    Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen: a)   angeschlossene Kantone und Fürstentum Liecht enstein je 1 Mitglied b)  Eidgenossensch aft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder c)   ETH Zürich, Departemen t Agrar- und Lebens- mittelwissenscha ften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglied d)  Schweizerischer Verband der Ingenieur- Agronomen und der Lebensmitte lingenieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder e)   Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL  2 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Stellvertr eter bzw. eine Stellvertreterin zu bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertrete- rinnen werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren. Die Aufgaben des Konkordatsrats sind: – Ernennung  des  Präsidenten  bzw. der  Präsidentin,  des  Vizepräsi- denten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekre- tärin des Konkordatsrats; – Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.3 Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft – alle zwei Jahre Ernennung eine s Mitglieds der Geschäftsprüfungs- kommission  und  eines  Stellv ertreters  bzw.  eine r  Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürste ntum Liechtenstein vertreten; – Genehmigung  des  Le istungsauftrags,  de s  Globalbudgets  und  des Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule; – Festlegung der Le istungspauschale; – Beschlussfassung  über  nicht  budg etierte  Investitionen  von  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000 Franken; – Genehmigung des Tätigkeitsberi chts und der Rechnung der Hoch- schule; – Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung; – Entscheidungen  über  die  Einführung  und  Abschaffung  von  Stu- diengängen; – Behandlung  der  übrigen  Geschä fte,  die  Gegensta nd  einer  ord- nungsgemässen Trakta ndenliste bilden. Der Konkordatsrat vereinig t sich einmal im Ja hr zu einer ordent- lichen Sitzung und auf Verlangen v on einem Viertel se iner Mitglieder oder  auf  Gesuch  des  Verwaltungsrats hin  zu  ausserordentlichen  Sit- zungen.  Beschlüsse  werden  nach einfachem  Mehr  der  anwesenden Mitglieder gefasst. Die Einladungen sind mindestens dr ei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich  um  Geschäfte  handelt,  die auf  der  Tagesordnung  der  Einladung stehen. Der Verwaltungsrat Art. 11    Der Verwaltungsrat setz t sich wie folgt zusammen: a)   Eidgenossensch aft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglied b)  Sitzkanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglied c)   Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder wovon ein Mitglied aus einem Westschweizer Kanton oder dem Tessin d)  Vertretung der Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder e)   Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL  1 Mitglied Die Mitglieder des Ve rwaltungsrats brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehören. Der Verwaltung srat konstituiert sich selbst. Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind: – Ernennung des Direktors bzw. de r Direktorin, der Vizedirektoren und Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen; – Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; – Vertretung der Hochschule gegen aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 03 - 39 Schweizerische Hochsc hule für Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.3 – Entscheidungen  über  die  finanzie lle  Führung  gemäss  Artikel  4 Absätze 3 und 6; – Entscheide  über  nicht  budgetierte  Investitionen  bis  zu  100 000 Franken; – Festlegung des Umfangs und Zeit punkts der Teilzahlungen gemäss Artikel 7 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und Artikel 13; – Controlling; – Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung; – Vorbereitung der Sitzun gen des Konkordatsrats; – Erlass der internen Reglemente; – Genehmigung der Studienpläne; – Erledigung  weiterer  Aufgaben gemäss  Konkordatstext  und  den internen Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Geschäfts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission Art. 12    Die  Geschäftspr üfungskommission  setz t  sich  wie  folgt zusammen: – Eidgenossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglied – Kantone und Fürstentum Li echtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder und 2 Stellvertreter Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mit- glied aus einem Kantone bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurück- zuziehen  und  die  amtsälteste  stel lvertretende  Pers on  übernimmt  die Nachfolge.   Die   gleichzeitige   Vert retung   eines   Kantons   oder   des Fürstentums  Liechtenstein  im  Verw altungsrat  und  in  der  Geschäfts- prüfungskommission ist ausgeschlossen. Die Kommission hat folgende Aufgaben: – Prüfung  der  Rechnung.  Der  Verw altungsrat  kann  diese  Aufgabe ganz oder teilweise einer exte rnen Institution übertragen; – Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des Konkordatsrats oder des Verwaltungsrats; – Berichterstattung an den Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrmittel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zentrale für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landwirtschaft-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichen Unter-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richt Art. 13    Das  Konkordat  stellt  der Lehrmittelzentrale  in  den  Ge- bäuden  der  Hochschule  die  notwendi gen  Räumlichkeiten  kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch de n Schweizerischen Verband der Inge- nieur-Agronomen und der Lebe nsmittelingenie ure betrieben. Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäudekosten wer- den getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten Leistungspauscha len in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            915.3 Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft Beitritt und Kündigung Art. 14    Die  dem  Konkordat  angeschlossenen  Kantone  und  das Fürstentum Liechtenstein haben da s Recht, ihre Mi tgliedschaft unter Beachtung einer dreijähr igen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapita l wird nicht zurückerstattet. Aufnahmegesuche  und  Kündigungen sind  an  den  Konkordatsrat zu richten. Inkraftsetzung Art. 15    Änderungen des Konkordats tr eten in Kraft, sobald sämt- liche  Mitglieder  der  Änderung  zu gestimmt  und  ihren  Beschluss  dem Bundesrat mitgeteilt haben. Das  Konkordat  ist  heute  für  alle  Kantone  und  das  Fürstentum Liechenstein verbindlich.