Beschluss des Regierungsrates betreffend Schuldbetreibungen gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts
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                            1. 10. 03 - 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.6 Beschluss des Regierungsrates betreffend Schuldbetreibungen gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts (vom 11. Juni 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen  Gemeinden  und  andere  Körperschaften  des  kantonalen  öffent- lichen Rechts vom 4. Dezember 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I.   Die  Verrichtungen  des  Betreibungsamtes  bei  Schuldbetrei- bungen gegen Gemeinden werden den Notariaten übertragen. Für Betreibungen gegen die Stadtgemeinde Zürich ist das Notariat Zürich (Altstadt) und gegen die Stadtgemeinde Winterthur das Nota- riat Winterthur-Altstadt zuständig. II.  Die Verrichtungen bei Schuldbetreibungen gegen andere Kör- perschaften  des  kantonalen  öffentlichen  Rechts  werden  den  Betrei- bungsämtern übertragen. III.   Dieser Beschluss tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig wird der Beschluss des Regierungsrates über die Ver- richtungen  bei  Schuldbetreibungen  gegen  Gemeinden  und  andere Körperschaften  des  kantonalen  öffentlichen  Rechts  vom  16.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958 aufgehoben. IV.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 130.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 282.11.